Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 07.06.2022 – 21 K 1/22 A

ECLI:DE:VGBE:2022:0607.21K1.22A.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt asylrechtlichen Schutz.

2

Er ist 39 Jahre alt, chinesischer Staatsangehöriger und im Jahr 2000 mit einem Visum zu Ausbildungszwecken ins Bundesgebiet eingereist. Nach Abbruch seines Studiums ging er im März 2006 eine Scheinehe mit einer deutschen Staatsangehörigen ein, um eine ehebedingte Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Er wurde deswegen später zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Zwischen Dezember 2006 und Oktober 2007 schmuggelte der Kläger für eine international agierende Drogenbande insgesamt über 5 kg Kokain aus Sierra Leone nach Deutschland. Im Dezember 2008 wurde er wegen fahrlässiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in fünf Fällen, unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und deswegen ausgewiesen. Im April 2012 wurde die Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und der Kläger vorzeitig aus der Haft entlassen.

3

Noch aus der Strafhaft heraus hatte der Kläger einen Asylantrag gestellt. Bei seiner Anhörung gab er im September 2010 an, bei Rückkehr nach China befürchte er die Verhängung der Todesstrafe, jedenfalls aber Folter während einer ihm drohenden erneuten Haftstrafe. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers im Januar 2014 ab und führte hierzu aus, eine erneute Verurteilung des Klägers in China sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Verhängung der Todesstrafe sei in China nur als Höchststrafe vorgesehen und angesichts der Verurteilung im Bundesgebiets wegen nur fahrlässigen Drogenschmuggels nicht zu erwarten. Einzelheiten zu der Tat dürfte chinesischen Behörden nicht bekannt, aber für eine erneute Verurteilung in einem auch in China erforderlichen justizförmigen Verfahren notwendig sein. China unterscheide außerdem zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ohne jeglichen Inlandsbezug der Tat des Klägers ein Strafverfolgungsinteresse Chinas bestehe. Die vom Kläger behauptete Gefahr der Denunziation durch die seinerzeit mitverurteilen L ... und L ... sei absurd. Es sei fraglich, ob die chinesischen Behörden überhaupt Kenntnis von der Verurteilung des Klägers hätten. Die hiergegen erhobene Klage (zu VG 33 K 85.14 A) nahm der Kläger im November 2014 zurück.

4

Der Kläger stellte im März 2015 einen Asylfolgeantrag. Bei seiner Anhörung im März 2017 gab er an, wegen seiner in Deutschland erfolgten Verurteilungen bestehe die Gefahr einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung in China. Ihm drohe eine hohe Haft- und ggf. die Todesstrafe. Diese werde in China schon ab einem Besitz von 100 g Kokain verhängt. Die Polizei habe sich bereits bei seinen Eltern nach ihm erkundigt. Er habe außerdem Kontakt zu einem chinesischen Mithäftling in der Untersuchungshaft gehabt, der nach Besuchen von Mitarbeitenden der chinesischen Botschaft entlassen worden sei. Auch habe er der Haft heraus mit seinen Eltern telefoniert. Anrufe aus dem Ausland würden von den chinesischen Behörden abgehört. Er habe während der Haft zudem rausgefunden, bisexuell zu sei. Dieser Umstand könne bei einer Verurteilung in China das Strafmaß weiter erhöhen. Das Bundesamt lehnte den Asylfolgeantrag mit Bescheid vom 8. Mai 2017 als unzulässig ab (Ziffer 1), lehnte zugleich eine Abänderung zur Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten ab (Ziffer 2), drohte dem Kläger die Abschiebung nach China an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).

5

Hiergegen richtet sich die am 18. Mai 2017 erhobene Klage, die bis Ende 2021 zum Aktenzeichen VG 33 K 527.17 A geführt wurde. Zur Begründung verweist der Kläger im Wesentlichen auf die von ihm bei der Anhörung vorgebrachten Gründe.

6

Der Kläger beantragt,

7

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2017 aufzuheben,

8

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag erfolglos.

13

I. Der Bescheid des Bundesamtes vom 8. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

14

1. Die Unzulässigkeitsentscheidung mit Ziffer 1 des Bescheides ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Asylgesetzes in der Neufassung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert mit Gesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) - AsylG -. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach § 71 Abs. 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Danach muss sich entweder die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert haben (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), es müssen neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sein (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Hieran fehlt es, weil Wiederaufgreifensgründe im vorgenannten Sinne bzw. im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchstabe d i.V.m. Art. 40 Abs. 2 und 3 der RL 2013/32/EU nicht vorliegen.

15

Es sind in Bezug auf die der Ablehnung des Asylerstantrages zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder von dem Kläger vorgebracht worden, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU beitragen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 9. September 2021, Rs. C-18/20, juris Rn. 31 ff.), noch liegen neue Beweismittel vor, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder sind Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben. Der Kläger macht geltend, bei einer Rückkehr nach China drohe ihm wegen der Verurteilung in Deutschland wegen Drogenschmuggels die Todesstrafe, jedenfalls aber Folter während der Haft. Dieser Umstand war bereits Gegenstand des erfolglos gebliebenen Asylerstverfahrens. Im Rahmen des Klageverfahrens gegen den Asylerstbescheid hatte der Kläger ebenfalls bereits angegeben, die chinesischen Behörden wüssten aufgrund einer möglichen Denunziation der seinerzeit Mitverurteilten und wegen des Kontaktes zu einem chinesischen Mithäftling, der wiederum Kontakt zur chinesischen Botschaft gehabt habe, von seiner Verurteilung. Auch hatte er bereits die schriftliche Stellungnahme seiner Mutter vom 7. April 2014 eingereicht, mit der diese erklärt hatte, die Polizeibehörden hätten sich bei ihr erkundigt, ob der Kläger mittlerweile nach China zurückgekehrt sei. Die Behauptung, Anrufe aus dem Ausland nach China würden abgehört, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen. Sie ist im Übrigen substanzlos geblieben und findet keine Stütze in den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen, insbesondere nicht im aktuellen Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Inneren (BMI, Verfassungsschutzbericht 2020, S. 318 ff.). Die vom Kläger darüber hinaus erstmalig bei der Anhörung im Asylfolgeverfahren behauptete Bisexualität ist schon nicht asylerheblich. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger in China wegen seiner sexuellen Orientierung verfolgt werden würde. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung weder von sich aus noch auf Nachfrage seine behauptete Bisexualität als Asylgrund vorgetragen. Nach seinen Asylgründen befragt, bestätigte er vielmehr ausdrücklich, eine drohende erneute Verurteilung in China sei sein einziger Asylgrund. Auf Nachfrage, er habe seinerzeit beim Bundesamt noch einen zweiten Grund angegeben, erwiderte der Kläger, sich daran nicht mehr zu erinnern, weil das schon so lange her sei. Es ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, wie ein chinesisches Gericht von der behaupteten Bisexualität des Klägers Kenntnis erlangen sollte. Aus den Strafverfahrensakten ergeben sich keine Anhaltpunkte für eine bisexuelle Orientierung des Klägers. Hinzu kommt, dass der Kläger mittlerweile mit einer Frau verheiratet ist. Überdies konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger tatsächlich in identitätsprägender Weise bisexuell ist. Für eine asyltaktische Schutzbehauptung spricht nämlich, dass von der behaupteten Bisexualität weder bei seiner ersten Anhörung eine Rede war noch bei der ausführlichen Exploration des im Strafverfahren beauftragten Sachverständigen. Auf entsprechenden Vorhalt erwiderte der Kläger nur, länger bei seinem homosexuellen Bekannten Herrn W ... gelebt zu haben. Auf die Fragen seiner Prozessbevollmächtigten zu seiner behaupteten Beziehung mit Herrn W ... machte er wenig detaillierte und zum Teil ausweichende Angaben. Befragt nach Heiratsplänen zwischen ihm und Herrn W ... gab der Kläger nur lapidar an, sie hätten „mal darüber gesprochen“. Auf Frage, wie die Beziehung auseinandergegangen sei, erwiderte der Kläger lediglich, seit ein paar Jahren keinen Kontakt mehr zu Herrn W ... zu haben. Nach der Reaktion der jetzigen Ehefrau des Klägers befragt, gab er nur an, sie habe sinngemäß gesagt, es sei gut, dass er sie getroffen habe, sonst sei er „stockschwul“ geworden.

16

2. Auch die Entscheidung mit Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides, eine Abänderung der Feststellungen im Asylerstbescheid zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abzulehnen, ist rechtmäßig. Denn es liegen weiterhin keine nationalen Abschiebungsverbote nach den genannten Vorschriften vor.

17

a. Es liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor.

18

Hiernach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Es gilt auch insoweit der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - juris Nr. 28).

19

Nach diesen Maßstäben ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Kläger mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach China der Todesstrafe oder der Folter ausgesetzt wäre.

20

aa. Zwar ist eine Verhängung der Todesstrafe wegen Drogenstraftaten, wie sie der Kläger begangen hat, möglich. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Januar 2011, die die Ausländerbehörde im Ausweisungsverfahren eingeholt hat, wird nach § 347 des chinesischen Strafgesetzbuches derjenige, der mit Drogen schmuggelt, mit ihnen Handel betreibt, sie transportiert oder erzeugt, mit Freiheitsstrafe von 15 Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit dem Tode bestraft. Zugleich wird die Einziehung des Vermögens verhängt, wenn eine Menge von mindestens 1000 g Opium oder eine Menge von mindestens 50 g Heroin oder Methamphetamin oder eine große Menge einer anderen Droge schmuggelt, mit ihr Handel treibt, sie transportiert oder erzeugt oder an Aktivitäten des organisierten internationalen Drogenhandels beteiligt ist. Wenn jemand in mehrmaliger Weise Drogen schmuggelt, mit ihnen Handelt treibt, sie transportiert oder erzeugt, ohne dass diese Fälle bereits strafrechtlich erledigt sind, so werden die (in jedem einzelnen Fall involvierten) Drogenmengen zusammengerechnet. Der Kläger hat in insgesamt in fünf Fällen fahrlässig und in einem Fall vorsätzlich unerlaubt Kokain in nicht geringer Menge von Sierra Leone nach Deutschland eingeführt, insgesamt über 5 kg Kokain, was unter den chinesischen Tatbestand des Schmuggels bzw. Transports einer großen Menge einer anderen Droge zu subsumieren sein dürfte. Überdies wäre auch eine Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal der Beteiligung an Aktivitäten des organisierten internationalen Drogenhandels denkbar, weil der Kläger für eine international agierenden Bande tätig war und auch selbst eine weitere Mittäterin angeworben hatte.

21

Der Kläger könnte trotz der bereits im Bundesgebiet erfolgten Verurteilung auch erneut in China verurteilt werden. Gemäß §§ 7 und 10 des chinesischen Strafgesetzbuches ist eine Strafverfolgung in China auch dann zulässig, wenn die betreffende Person wegen einer im Ausland begangenen Straftat bereits im Ausland einschlägig verurteilt wurde und eine Strafe dort verbüßt worden ist (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Januar 2011; zur Möglichkeit der Doppelbestrafung siehe auch BFA, Anfragebeantwortung zur Gefahr der Doppelbestrafung chinesischer Staatsbürger bei Rückkehr, Januar 2020, S. 2, 4).

22

Die Todesstrafe wird in China auch tatsächlich vollstreckt. Auch wenn es keine verlässlichen Daten darüber gibt, wie häufig dies geschieht, so wird doch geschätzt, dass mehrere Tausend Menschen im Jahr betroffen sind (vgl. FH, Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2021, China, Februar 2022, S. 7 f.; AI, Chinas Deadly Secrets, April 2017, S. 5 f.). Nirgends auf der Welt werden so viele Menschen hingerichtet wie in China. Die Beobachtungen von Amnesty International deuten darauf hin, dass die Todesstrafe nach wie vor hauptsächlich zur Bestrafung von Mord und Drogendelikten eingesetzt wird (vgl. AI, Report 2021/2022, Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, China 2021, März 2022, S.4¸ AI, Chinas Deadly Secrets, April 2017, S. 35).

23

Es liegt auch keine in entsprechender Anwendung des §§ 60 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 4 AufenthG und § 8 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen einem Abschiebehindernis entgegenstehende Zusicherung von China vor, dass die Todesstrafe nicht verhängt oder vollstreckt wird.

24

Allerdings ist es nach Auffassung der Kammer nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die chinesischen Behörden von der im Bundesgebiet erfolgten Verurteilung des Klägers wegen Drogenschmuggels wissen bzw. bei einer Abschiebung erfahren würden (vgl. zu diesem Aspekt VG Würzburg, Urteil vom 31. Oktober 2005 - W 6 K 05.30306 - juris Rn. 25 und VGH München, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 14 ZB 05.31157 - juris Rn. 4; zu China implizit wohl VG Frankfurt a.M., Urteil vom 18. Dezember 2015 - 2 K 1595/14.F.A. - juris Rn. 2, 6). Die chinesischen Behörden wurden nicht über das Strafverfahren des Klägers informiert, weil kein Rechtshilfeabkommen in Strafsachen zwischen China und Deutschland besteht (vgl. AA, Auskunft zur Möglichkeit der Doppelbestrafung in China und Verhängung der Todesstrafe bei Drogenschmuggel, 14. Januar 2011, S. 1; BMJV, Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten, April 2018). Konsularischer Beistand beim Strafverfahren wurde auf eindringlichen Wunsch des Klägers und der seinerzeit mitverurteilen chinesischen Staatsangehörigen L ... nicht angefordert. Die seinerzeitige Behauptung des Klägers, er gehe davon aus, die chinesischen Behörden hätten Kenntnis von seiner Verurteilung, weil sie sich bei seiner Mutter nach ihm erkundigt hätten, hielt der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht. Dazu befragt gab er an, er wisse nicht mehr, ob die Polizei bei seinen Eltern zu Hause gewesen sei. Seine Mutter habe bei ihrem letzten Besuch in Deutschland nichts dahingehend geäußert, die Polizei könne etwas über seine Verurteilung wissen. Wenn die Polizei sich einmal nach seiner Rückkehr erkundigt habe, so sei dies für das Melderegister geschehen. Seine Behauptung, die chinesischen Behörden könnten über einen chinesischen Mithäftling in der Untersuchungshaft bzw. über den seinerzeitig Mitverurteilen L ... Kenntnis von seiner Verurteilung erlangt haben, ist eine vage und pauschal gebliebene Spekulation. Zu dem chinesischen Mithäftling in der Untersuchungshaft befragt gab der Kläger lediglich an, man habe sich lediglich kurz über den jeweiligen Haftgrund ausgetauscht, viel geredet habe man nicht. Der Mithäftling, der wegen Industriespionage angeklagt gewesen sei, sei von Mitarbeitenden der chinesischen Botschaft besucht und anschließend freigelassen worden. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er Informationen über den Kläger bzw. dessen Beteiligung am Drogenschmuggel an die chinesische Botschaft weitergeleitet hat, ergibt sich daraus nicht. Hinzu kommt, dass ihm keine Personalien des Klägers bekannt waren. Nach dem Vorbringen der Prozessbevollmächtigte des Klägers entspricht es den örtlichen Gepflogenheiten in der Untersuchungshaft, sich nicht mit Namen, sondern nur mit dem jeweiligen Tatvorwurf vorzustellen. Eine Denunziation durch den seinerzeit Mitverurteilen L ... als Rache für die Belastung durch den Kläger im Strafverfahren ist auch vor dem Hintergrund nicht beachtlich wahrscheinlich, dass keinerlei konkreteren Anhaltspunkte für ein solches Vorgehen vorgetragen wurden oder sonst ersichtlich sind. Im Übrigen handelt es sich aus Sicht des Gerichts auch deswegen um eine rein spekulative Möglichkeit, weil sie voraussetzt, dass dem seinerzeit Mitverurteilen L ... die Möglichkeit der Doppelbestrafung in China überhaupt bekannt wäre. Die chinesischen Behörden werden auch im Rahmen des Abschiebevorgangs nicht von den deutschen Behörden über etwaige Strafverfahren unterrichtet. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Januar 2011 wird bei Abschiebungen im Anschluss an eine Verurteilung oder Verbüßung einer Haftstrafe als Grund der regelmäßig lediglich „illegaler Aufenthalt“ angegeben.

25

Überdies konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit noch ein Strafverfolgungsinteresse der chinesischen Behörden anzunehmen ist. Für eine im Ausland begangene Straftat haben Rückkehrer in China dann mit einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung zu rechnen, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse an einer erneuten Bestrafung besteht. Ein solches kann daraus erwachsen, dass die Bestrafung im Ausland als erheblich zu milde angesehen wird oder die Tat eine Gefahr für die Sicherheit oder das Ansehen Chinas darstellt. Ob mit einer doppelten Strafverfolgung zu rechnen ist, ist einzelfallabhängig. Eine erneute Strafverfolgung ist wahrscheinlich, wenn der Fall eine beträchtliche negative Berichterstattung in China hervorruft oder die Tat ungewöhnlich schwerwiegend ist. Auch politische Faktoren erhöhten die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung. Es sollen mit größerer Wahrscheinlichkeit jene Personen verfolgt werden, die wegen schwerer Vergehen verurteilt werden, je nach Vergehen und der Schwere der im Ausland verbüßten Strafe (vgl. zu Vorstehendem BFA, Anfragebeantwortung Doppelbestrafung chinesischer Staatsbürger nach Rückkehr vom 13. Januar 2020S. 2 f.). Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Januar 2011 wird Drogenschmuggel nach und aus China oder Drogenschmuggel innerhalb Chinas seitens der chinesischen Strafverfolgungsbehörden rigoros geahndet. Im Übrigen ist die Strafverfolgung in China oftmals unvorhersehbar, weil sie in starkem Maße politisch motiviert ist, wie etwa der Fall eines 2021 wegen Drogenhandels zu einer Haftstrafe verurteilten kanadischen Staatsbürgers zeigt, der in einem nur einen Tag dauernden Wiederaufnahmeverfahren in ein Todesurteil umgewandelt wurde; dieser Gerichtsprozess fiel zeitlich mit einem diplomatischen Streit zwischen Kanada und China zusammen (vgl. AI, Report 2021/2022, Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, China 2021, März 2022, S.4). Danach sprechen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger wegen Drogenschmuggels verurteilt worden ist, sowie einer gewissen Unvorhersehbarkeit einer möglichen Strafverfolgung folgende Umstände gegen ein (aktuell noch bestehendes) Strafverfolgungsinteresse der chinesischen Behörden: Die abgeurteilten Taten haben keinen Inlandsbezug zu China. Sie liegen mittlerweile 15 Jahre zurück. Die chinesische Botschaft hat dem Kläger im September 2020 einen neuen, für 10 Jahre gültigen Reisepass ausgestellt, obwohl Passanträge abgelehnt werden können, wenn eine Person eine Haftstrafe verbüßt, in einem Strafverfahren angeklagt ist oder einer Straftat verdächtigt wird (vgl. ACCORD, Erhalt von Ausweisen u.a., März 2022). Der Kläger war keine Schlüsselfigur im Drogenschmuggelmilieu, sondern führte auf unterster Organisationsebene Anweisungen aus. Über das Verfahren als solches wurde nach seinen Angaben lediglich knapp berichtet, eine prominentere Berichterstattung ist weder dargelegt noch ersichtlich.

26

bb. Im Übrigen würde dem Kläger selbst im Falle einer erneuten Verurteilung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter in chinesischen Gefängnissen drohen. Eine solche Gefahr ist weder dargelegt noch ersichtlich. Sie ergibt auch nicht aus den ins Verfahren eingeführten Erkenntnissen. In diesen wird zwar von Folter in chinesischen Haftanstalten berichtet, allerdings im Zusammenhang mit verfolgten Minderheiten wie den Uiguren, Muslimen und Tibetern (vgl. HRW, World Report 2022 China, S. 1-3) sowie bei Menschenrechtsaktivisten (vgl. AI, Report 2021/2022, Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, China 2021, März 2022, S. 1-4) oder politischen Gegnern (vgl. CECC, Jahresbericht zu Menschenrechten in China, März 2022, S. 82 f.; USDOS, 2021 Country Report on Human Rights Practices: China, April 2022, S. 3 f.). Der Kläger zählt zu keiner der genannten Gruppen. Er gab bei seiner ersten Anhörung beim Bundesamt an, in China keine Probleme mit staatlichen Behörden gehabt zu haben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Fall des Klägers Folter zur Bezwingung der Abgabe eines Geständnisses eingesetzt werden würde (vgl. zum Einsatz von Folter zur Ablegung von Geständnissen FH, Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2021, China, Februar 2022, S. 7) oder er für die chinesischen Behörden ein „lohnendes Objekt“ der Informationsgewinnung darstellt (vgl. zu diesem Aspekt den vom Kläger im Asylerstverfahren eingeführten Bericht des Flüchtlingsrates NRW e.V. vom 26. August 2005, S. 25).

27

b. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Gesundheitliche Gründe macht der Kläger selbst nicht geltend.

28

3. Die auf § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist aus den Gründen des angefochtenen Bescheides rechtlich nicht zu beanstanden.

29

4. Die Befristungsentscheidung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die in Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verfügte Befristung, die notwendig ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG voraussetzt, ist bei einer Gesamtbetrachtung nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 11 AufenthG mit dem Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) umzudeuten in eine behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 32). Die Entscheidung der Beklagten über die Fristlänge – 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung – lässt keine Ermessensfehler erkennen (vgl. § 114 Satz 1 und 2 VwGO). Sie geht auch über die wegen des Asylverfahrens bislang noch nicht vollzogene Ausweisung- und Befristungsentscheidung der Ausländerbehörde aus dem Jahr 2012 (auf vier Jahre) nicht hinaus. Allein die im Juli 2021 geschlossenen Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen vermag eine kürzere Frist nicht zu rechtfertigen, weil die vom Kläger begangenen Straftaten schwer wiegen. Im Übrigen bestehen vor dem Hintergrund der ausländerrechtlichen Vorgeschichte des Klägers Zweifel, dass es sich um eine schutzwürdige Ehe handelt.

30

II. Der Hilfsantrag ist aus den oben zu I.2. genannten Gründen unbegründet.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht im Hinblick auf den in der Generalprozesserklärung der Beklagten vom 27. Juni 2017 erklärten Verzicht auf die Geltendmachung eigener Kosten in allen Verfahren, in denen das Bundesamt obsiegt hat.