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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.06.2022 – 37 K 149/20
ECLI:DE:VGBE:2022:0610.37K149.20.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen einen für seinen Hund Sorbas angeordneten Maulkorb- und Leinenzwang.
Der Kläger ist Eigentümer des männlichen Airdale Terriers S ... . Laut polizeilichem Tätigkeitsbericht kam es am 27. Juli 2018 in der Feurigstraße in Schöneberg zu einem Vorfall zwischen dem Hund S ... und einem anderen Hund und dessen Halter. Demnach ging S ... auf den anderen Hund und deren Halter los. Diese brachten sich hinter einem Bauzaun in Sicherheit. Der Kläger wirkte nach Angaben der Polizeibeamten stark alkoholisiert. Eine freiwillige Atemalkoholmessung ergab laut Polizeibericht 2,67 Promille. Daraufhin ordnete der Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg mit Bescheid vom 2. August 2018 die Vorführung des Hundes S ... zur Prüfung der Sozialverträglichkeit an. Bei der Vorführung am 4. September 2018 stellte die Amtstierärztin fest, dass der Kläger nur unzureichend auf den angeleinten Hund einwirken könne. Der Kläger gab an, der Vorfall am 27. Juli 2018 habe sich nicht so zugetragen wie im Polizeibericht geschildert. Nach der Feststellung der Amtstierärztin verhielt sich der Hund zum Zeitpunkt der Begutachtung gegenüber anderen Menschen sehr ruhig. Zwar habe er andere Rüden im Veterinäramt angeknurrt und angebellt, sich aber schnell wieder beruhigt. Der Kläger wurde verwarnt und aufgefordert, einen Sachkundenachweis einzureichen. Der Kläger und sein Lebensgefährte Herr G ... reichten daraufhin am 30. November 2018 und am 28. Januar 2019 Sachkundenachweise ein.
Am 23. März 2019 ereignete sich ein weiterer Vorfall auf dem Hundeplatz des Vereins I ... Der Kläger hielt sich mit seinem Hund auf dem Hundeplatz auf. Sodann sprang der Hund des Klägers mehrfach an einem auf dem Hundeplatz spielenden Mädchen hoch und ließ auch nicht von ihr ab, als das Mädchen weinte, schrie und zu Boden ging. Eine Zeugin des Vorfalls (Frau R ... ) meldete den Vorfall am 25. März 2019 per Email an das Veterinäramt. Nach ihrer Schilderung habe der Hund S ... ein etwa achtjähriges Mädchen massiv attackiert. Der Hund sei mehrfach in Richtung Kopf gesprungen und habe versucht, in den Kopf des Mädchens zu beißen. Als das Kind gestürzt sei, habe der Hund in Richtung des Kopfes des am Boden liegenden Mädchens geschnappt. Bei ihrem Versuch, einzugreifen und das Kind zu schützen, habe der Hund auch nach ihr geschnappt. Es seien noch andere Hunde hinzugelaufen. Bei dem Versuch, das am Boden liegende Kind zu schützen, sei auch eine Schwangere gestürzt. Schließlich habe der Vater sein Kind aus dem Gemenge gezogen und sie selber habe den Hund an den Kläger übergeben. Ein weiterer Zeuge, Herrn O ..., bestätigte den Vorfall, wobei sich seine Angaben in den wesentlichen Punkten mit der ersten Zeugenaussage deckten.
Daraufhin ordnete das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg mit einem an den Kläger gerichteten Bescheid vom 12. April 2019 einen Leinenzwang (Ziff. 1 des Bescheids) und einen Maulkorbzwang (Ziff. 2 des Bescheids) für den Hund S ... an. Weiterhin verpflichtete das Bezirksamt den Kläger, den Maulkorb- und Leinenzwang allen Personen mitzuteilen, denen der Hund überlassen werde (Ziff. 3), sowie der Behörde Änderungen seiner Personalien sowie ggf. die Aufgabe der Haltung oder den Tod des Hundes mitzuteilen (Ziff. 4). Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte das Bezirksamt ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro je Verstoß an (Ziff. 5). Das Bezirksamt begründete die Anordnungen im Wesentlichen damit, dass der Hund des Klägers am 23. März 2019 versucht habe, ein Mädchen zu beißen.
Den hiergegen eingereichten Widerspruch vom 25. April 2019 wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2019 zurück. Der Maulkorb- und Leinenzwang stelle sich aufgrund der potenziellen Gefährdung insbesondere von Kindern ermessensfehlerfrei als mildestes und als sinnvolle Maßnahme zur Gefahrenabwehr dar.
Hiergegen hat der Kläger am 18. Juli 2019 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, es sei richtig, dass sein Hund am 23. März 2019 ein Mädchen auf dem Hundeplatz angesprungen habe. Der Hund sei auf das Mädchen aufmerksam geworden, weil es mit mehreren anderen Kindern unter erheblichem Lärm mit einem Roller auf dem Hundeplatz herumgefahren sei. Als der Hund das Mädchen von hinten beschnuppert habe, habe das Kind angefangen, in Panik laut zu schreien. Das laute Schreien habe den Hund offenbar irritiert und ihn dazu gebracht, an dem Mädchen hochzuspringen. Dabei habe er das Mädchen mit den Vorderpfoten am Rücken berührt. Verletzungen des Kindes seien nicht bekannt geworden. Es seien jedenfalls keine Ansprüche gegen den Kläger gestellt worden. Aus Sicht des Klägers handele es sich bei einem Hundeplatz um einen geschützten Raum, der gerade dazu diene, mit dem Hund ordnungsgemäßes Verhalten zu üben und den Hund auf Alltagssituationen vorzubereiten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Kinder den Hundeplatz als Spielplatz nutzen und dort Lärm machen würden. Da der Hundeplatz gerade dazu diene, das Verhalten in der Öffentlichkeit zu erproben, dürfe ein Fehlverhalten in diesem geschützten Bereich auch nicht zur Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwanges führen. Der Hundehalter müsse auf einem ausdrücklich für Hunde vorgesehenen Hundeplatz nicht damit rechnen, dass spielende Kinder anwesende Hunde irritieren. Der Vorfall auf dem Hundeplatz sei mit einem Geschehensablauf im öffentlichen Raum nicht vergleichbar.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg vom 12. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf den angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids und trägt ergänzend vor, die Bestimmungen des Hundegesetzes würden – mit Ausnahme der Leinenpflicht – auch auf dem Hundeplatz als sogenanntes Hundeauslaufgebiet gelten. Es handele sich bei dem Hundeplatz um einen öffentlichen Raum, der nicht ausschließlich zur Nutzung durch Hunde bestimmt sei. Der Hund müsse mit Reizen, wie sie zum Beispiel von spielenden Kindern ausgehen, umgehen können. Die Darstellung des Sachverhalts durch den Kläger in der Klagebegründung komme vor dem Hintergrund der dokumentierten Zeugenaussagen zudem einer starken Verharmlosung gleich. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um den ersten Vorfall handele. Der Hund des Klägers sei nämlich bereits am 27. Juli 2018 auffällig geworden.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Februar 2020 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wurde.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist zwar als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die am 12. April 2019 ergangene Ordnungsverfügung ist formellrechtlich in nicht zu beanstandender Weise ergangen. Insbesondere hat das Bezirksamt den Kläger vor Erlass der Verfügung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) schriftlich angehört.
Die Regelungen des angefochtenen Bescheids sind auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Die Anordnung des Maulkorb- und Leinenzwangs in Ziffer 1 und 2 des Bescheids ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für den Maulkorb- und Leinenzwang ist § 30 Abs. 6 HundeG. Nach Satz 1 kann die zuständige Behörde das Halten eines Hundes mit Auflagen versehen, wenn der Hund ein Verhalten gezeigt hat, durch das Menschen oder Tiere geschädigt, gefährdet oder erheblich belästigt oder fremde Sachen beschädigt oder gefährdet wurden. Nach Satz 2 Nr. 2 ist dabei insbesondere die Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwangs zulässig.
Die genannten Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2019 – vor. Die zuständige Behörde hat den Sachverhalt nach den Maßstäben des Gefahrenabwehrrechts richtig gewürdigt und ist im Rahmen der anzustellenden Gefahrprognose unter Einbeziehung aller bekannten tatsächlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass das Verhalten von S ... auf dem Hundeplatz des Vereins Inselhunde Schöneberg am 23. März 2019 die Anordnung des Maulkorb- und Leinenzwangs rechtfertigte.
Anders als beispielsweise bei der Sicherstellung, die im Katalog der hunderechtlichen Ordnungsverfügungen als ultima ratio anzusehen ist, stellt der Gesetzgeber für die vergleichsweise mildere Auflage des Maulkorb- und Leinenzwangs nicht auf eine konkrete Gefährdung bzw. einen bereits eingetretenen Verletzungserfolg ab, sondern lässt eine erhebliche Belästigung ausreichen. Der Hund S ... hat nach Überzeugung der Einzelrichterin am 23. März 2019 auf dem Hundeplatz des Vereins I ... ein Verhalten gezeigt, durch das ein Mensch – und zwar ein etwa achtjähriges Mädchen – jedenfalls erheblich belästigt wurde. Eine Verletzung des namentlich nicht bekannten Mädchens ist nicht dokumentiert und wird auch von den Beteiligten nicht behauptet. Es kann offenbleiben, ob der Hund nach dem Mädchen gebissen und es somit konkret gefährdet hat. Dies legen die detaillierten schriftlichen Äußerungen der Zeugen D ... und K ... nahe, die in den wesentlichen Punkten übereinstimmen und die das Gericht für insgesamt glaubhaft erachtet. Zwar stellt der Kläger die Geschehensabläufe im Einzelnen etwas anders dar und bestreitet insbesondere die Beißversuche seines Hundes. Hierauf kommt es jedoch nicht weiter an, da auch der Kläger jedenfalls zugestanden hat, dass sein Hund S ... das Mädchen mehrfach angesprungen hat, und das Gericht keinen Anlass sieht, an diesem durch die Zeugenaussagen gut dokumentierten Geschehensablauf zu zweifeln. Bereits das mehrfache Anspringen stellt nach Einschätzung der Einzelrichterin eine erhebliche Belästigung dar und erfüllt somit für sich genommen die tatbestandliche Voraussetzung für den verhängten Maulkorb- und Leinenzwang, ohne dass es auf eine weitere Eskalation des Geschehens ankommen würde. Eine weitere Sachverhaltsermittlung war demnach entbehrlich.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Sachverhalt rechtlich auch nicht deshalb anders zu bewerten, weil sich der Vorfall in einem sogenannten Hundeauslaufgebiet ereignet hat. Die Argumentation, der Hundeplatz des Vereins I ... sei ein „geschützter Raum“, in dem der Hund sich ausprobieren dürfe, und deshalb könne ein Fehlverhalten auf dem Hundeplatz nicht mit einer hunderechtlichen Auflage geahndet werden, überzeugt nicht.
Dass die Regelungen des Hundegesetzes prinzipiell auch in Hundeauslaufgebieten und auf Hundeübungsplätzen gelten, ergibt sich bereits aus § 2 HundeG, der den Geltungsbereich des Berliner Hundegesetzes definiert. Demnach gilt das Hundegesetz grundsätzlich für alle Hunde, die im Land Berlin gehalten und geführt werden. Eine räumliche Beschränkung lässt sich hieraus nicht ableiten. Vielmehr gilt das Hundegesetz grundsätzlich ohne Ausnahme im gesamten Berliner Stadtgebiet.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Hundegesetzes. Dieser besteht gemäß § 1 HundeG darin, Gefahren durch Hunde vorzubeugen und abzuwehren sowie ein verträgliches Zusammenleben von Menschen und Hunden unter den besonderen Bedingungen einer Großstadt sicherzustellen. Hieraus folgt, dass das Hundegesetz auch überall dort Anwendung finden muss, wo Menschen und Hunde in der Großstadt aufeinandertreffen und sich somit ein Konfliktpotential ergibt. Dies ist auch auf sogenannten Hundeübungsplätzen der Fall. Zwar dienen solche eigens ausgewiesenen Flächen zuvörderst der Nutzung durch Hunde. Dementsprechend ist in der Platzordnung des Vereins I ... auch unter Nr. 3 festgelegt, dass der Hundeplatz ein Spielplatz für Hunde, nicht für Kinder ist (vgl. die im Internet einsehbare Platzordnung des Vereins: h ... ). Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss nicht, dass Kinder und andere Personen den Hundeplatz nicht betreten dürfen bzw. dass sie die von Hunden ausgehenden Belästigungen hinnehmen müssen. Es handelt sich bei dem Hundeplatz um einen öffentlichen und für jedermann zugänglichen Raum, dessen Nutzung lediglich entsprechend der Satzung des Vereins und der Platzordnung durch bestimmte Öffnungszeiten und Verhaltensregeln eingeschränkt ist. Im Übrigen wird auch in der zitierten Platzordnung ausdrücklich auf die Geltung der „Hundeverordnung“ auf dem Hundeplatz hingewiesen (Nr. 10).
Auch die Behauptung des Klägers, die Leinenpflicht gelte im Hundeauslaufgebiet grundsätzlich nicht, ist unzutreffend. Vielmehr gilt die Leinenpflicht in speziell ausgewiesenen und kenntlich gemachten Hundeauslaufgebieten gemäß § 28 Abs. 3 HundeG nur dann nicht, wenn sich der Hund im Einwirkungsbereich der führenden Person befindet (1.), er jederzeit zurückgerufen werden kann (2.) und keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder keine erhebliche Belästigung von dem Hund ausgeht (3). Diese Voraussetzungen für die ausnahmsweise Befreiung von der Leinenpflicht lagen hier am 23. März 2019 für den Hund des Klägers jedoch gerade nicht vor, da sich der Hund offensichtlich nicht mehr im Einwirkungsbereich des Klägers befand und von diesem auch nicht rechtzeitig zurückgerufen werden konnte, um das Anspringen des Mädchens zu verhindern.
Im Übrigen folgt selbst aus der regelmäßigen Befreiung von der Leinenpflicht nicht, dass das Hundegesetz in Hundeauslaufgebieten und auf Hundeplätzen im Übrigen keine Geltung beanspruchen würde. Wenn dies so wäre, bedürfte es nämlich gar nicht der ausdrücklichen Befreiung von der Leinenpflicht in § 28 Abs. 3 HundeG. Vielmehr ergibt sich aus der Systematik der §§ 28 und 29 HundeG, in denen die Leinenpflicht nebst Ausnahmen geregelt ist, dass Hunde in Hundeauslaufgebieten zwar (in der Regel) von der Leinenpflicht – nicht aber von den übrigen Vorgaben des Hundegesetzes – befreit sind.
Aus Wortlaut, Zweck und gesetzlicher Systematik des Hundegesetzes wird somit deutlich, dass Hunde im Hundeauslaufgebiet keineswegs einen „Freifahrtschein“ haben, wie es der Kläger anzunehmen scheint. Vielmehr gilt auch im Hundeauslaufgebiet und somit auch auf Hundeübungsplätzen, dass Hunde kein Verhalten zeigen dürfen, dass als Gefährdung oder erhebliche Belästigung von Tieren oder Menschen anzusehen ist. Dementsprechend kann einem Fehlverhalten auch mit allen im Hundegesetz vorgesehenen Maßnahmen der Gefahrenabwehr begegnet werden.
Der Beklagte hat das ihm in § 30 Abs. 6 HundeG eingeräumte Ermessen auch sachgemäß ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das Mittel des Leinen- und Maulkorbzwangs ist geeignet, erforderlich und auch angemessen, um künftige Angriffe auf Menschen oder andere Hunde zu verhindern. Bei der Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs handelt es sich vor dem Hintergrund des gesamten Katalogs der hunderechtlichen Anordnungsbefugnisse um ein vergleichsweise wenig einschneidendes Mittel zur Gefahrenabwehr, mit dem nur geringfügige Beeinträchtigungen verbunden sind. Der Maulkorb- und Leinenzwang stellt keinen grundlegenden Eingriff in das Recht des Klägers dar, über sein Eigentum frei zu verfügen. Auch tierschutzrechtlich ist der Maulkorb- und Leinenzwang unbedenklich.
2. Die in Ziffer 3 und 4 des angefochtenen Bescheids verfügten Mitteilungspflichten sind als Annex zur rechtmäßigen Auflage des Maulkorb- und Leinenzwangs ebenfalls nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist auch hier die Regelung in § 30 Abs. 6 Satz HundeG, wonach die zuständige Behörde das Halten eines Hundes mit Auflagen versehen kann, wenn der Hund ein Verhalten gezeigt hat, durch das Menschen oder Tiere geschädigt, gefährdet oder erheblich belästigt oder fremde Sachen beschädigt oder gefährdet wurden. Die in Satz 2 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Auflagen sind nicht abschließend, was sich unmissverständlich aus dem Wortlaut „Zulässig ist insbesondere die Anordnung…“ ergibt. Die dem Kläger auferlegten Mitteilungspflichten dienen dem Zweck, dem angeordneten Maulkorb- und Leinenzwang Wirksamkeit zu verleihen, und sind geeignet, erforderlich und angemessen.
3. Auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 des Bescheids ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 8 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 b), § 11 und § 13 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) und ist in der Sache und auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1. S. 1 und Abs. 2 VwGO i.v.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 39 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht hat hier nach § 52 Abs. 2 GKG für die auf den Hund Sorbas bezogenen hunderechtlichen Anordnungen insgesamt den Auffangwert von 5.000,00 Euro zugrunde gelegt. Der Wert der Zwangsmittelandrohung bleibt nach Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 außer Betracht.