Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 13.06.2022 – 3 L 148/22
ECLI:DE:VGBE:2022:0613.3L148.22.00
Orientierungssatz
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. (Rn.13)
2. Mit Beginn eines Schuljahres (1. August) werden alle Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum folgenden 30. September vollenden. (Rn.15)
3. Die Schulpflicht soll nur im Einzelfall zugunsten einer effektiveren Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe zurücktreten. (Rn.17)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller, im Jahr 2016 geborene Zwillinge, begehren die vorläufige Zurückstellung von der Schulbesuchspflicht im Schuljahr 2022/2023.
Am 11. Januar 2022 beantragten die Eltern der Antragsteller für beide die Zurückstellung von der Schulbesuchspflicht mit der Begründung, diese hätten jeweils Schwierigkeiten, sich von den Eltern zu trennen, und hätten sich beispielweise bei einem Schwimmkurs nicht „abgeben“ lassen. Durch die Corona-Pandemie fehle beiden fast ein Jahr Kita-Zeit. Die Antragstellerin zu 1 könne sich nur schwer selbst beschäftigen und brauche viel Aufmerksamkeit und Nähe, während der Antragsteller zu 2 Probleme damit habe, seine Emotionen zu kontrollieren und Konflikte zu lösen.
Mit Stellungnahmen vom 6. Januar 2022 stellte die Leitung der Kindertagesstätte Kita a ... fest, dass sich beide Antragsteller altersgerecht entwickelten, und erklärte, dass angesichts der drohenden Unterforderung in der Kita keine Rückstellung befürwortet werde. Gleichwohl könne den Antragstellern ein Kitaplatz für den Fall einer Zurückstellung angeboten werden. Bei den schulärztlichen Untersuchungen der Antragsteller am 28. März 2022, die anlässlich der Schulanmeldung durchgeführt wurden, stellte die Schulärztin, Frau Dr. v ... , ... fest, dass der Entwicklungsstand der beiden Antragsteller eine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten lasse, und empfahl nicht die Einschulung für das Schuljahr 2022/2023. Die Antragstellerin zu 1 weise Entwicklungsdefizite in den Bereichen Sprache und Konzentration auf und wirke emotional unreif. Der Antragsteller zu 2 weise Entwicklungsdefizite im Bereich der Körperkoordination und der Konzentration auf und wirke emotional unreif sowie motorisch unruhig.
Eine Schulpsychologin der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (im Folgenden: Senatsverwaltung), Frau T ... , teilte der Schulaufsichtsbehörde am 25. April 2022 jeweils mit, eine gutachtliche Stellungnahme aus psychologischer Sicht sei nicht möglich, weil die Eltern eine Hospitation sowie weitere Gespräche ablehnten und keine Notwendigkeit für eine Überprüfung sähen. Mit Bescheiden vom 27. April 2022 lehnte die Senatsverwaltung beide Anträge auf Zurückstellung vom Schulbesuch ab und verwies hierzu auf die Stellungnahmen der Kindertagesstätte.
Gegen die Bescheide haben die Antragsteller Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Sie tragen vor, ihr Entwicklungsstand lasse eine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten. Die Senatsverwaltung habe zu Unrecht auf die Stellungnahmen der Kita abgestellt; vielmehr komme den schulärztlichen Begutachtungen maßgebliche Bedeutung zu. Die Ärztin könne die Schulbesuchsreife besser beurteilen als das Kita-Betreuungspersonal.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, sie jeweils zum Schuljahr 2022/23 von der Schulbesuchspflicht zurückzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Im Gegensatz zu der Momentaufnahme einer einzigen schulärztlichen Untersuchung beruhe die Kita-Stellungnahme auf eine breiteren Beurteilungsgrundlage und könne insbesondere die auf Ausdauer gerichteten Anforderungen des Schulbesuchs besser beurteilen. Die Stellungnahme der Schulärztin liefere zudem keine substantiierten Erkenntnisse. Eine Förderung etwaiger Schwächen der Antragsteller könne auch in der Schulanfangsphase erfolgen. Es gehe zu Lasten der Antragsteller, dass die Eltern eine schulpsychologische Untersuchung verweigert hätten.
II.
Die zulässigen Anträge bleiben ohne Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind von dem Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Wegen des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die – wie hier – dem möglichen Ergebnis in einem Klageverfahren weitgehend vorgreift, nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die erhobenen Klagen – V ... – Erfolg hätten und den Antragstellern durch die Verweisung auf den Ausgang des Klageverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entständen (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 12. September 2012 – VG 3 L 192.12 –, juris Rn. 13 und vom 18. September 2019 – VG 3 L 442.19 –).
Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Antragsteller einen jeweiligen Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht. Sie haben nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf eine Zurückstellung vom Schulbesuch im Schuljahr 2022/2023. Der Antragsgegner hat ihre entsprechenden Anträge jeweils rechtlich beanstandungsfrei gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin – SchulG – vom 26. Januar 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.03.2022 (GVBl. S. 154), abgelehnt.
Nach § 42 Abs. 1 SchulG werden mit Beginn eines Schuljahres (1. August) alle Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben (Alt. 1) oder bis zum folgenden 30. September vollenden (Alt. 2). Die allgemeine Schulpflicht, wie sie der Berliner Gesetzgeber in § 42 Abs. 1 SchulG abstrakt-generell geregelt hat, konkretisiert den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, den die Regelungen des Art. 7 GG verfassungsrechtlich voraussetzen. Dadurch wird das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete elterliche Erziehungsrecht in zulässiger Weise beschränkt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. April 1989 – 1 BvR 235/98 –, juris, zur damaligen Regelung im nordrhein-westfälischen Schulgesetz).
Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG können schulpflichtige Kinder auf Antrag der Erziehungsberechtigten einmalig von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr zurückgestellt werden, wenn der Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten lässt. Eine Rückstellung kann nur dann erfolgen, wenn eine angemessene Förderung des schulpflichtigen Kindes in einer Einrichtung der Jugendhilfe erfolgt (Satz 2). Der Antrag der Erziehungsberechtigten ist zu begründen und soll mit einer schriftlichen Stellungnahme der von ihrem Kind zuletzt besuchten Einrichtung der Jugendhilfe oder Kindertagesstätte eingereicht werden (Satz 3). Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet hierüber auf der Grundlage gutachterlicher Stellungnahmen des zuständigen Schularztes oder des schulpsychologischen Dienstes (Satz 4).
Die Rückstellung soll nach der klaren gesetzgeberischen Konzeption die Ausnahme sein. Die Schulpflicht soll nur im Einzelfall zugunsten einer effektiveren Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe zurücktreten (vgl. Urteil vom 25. März 2011 – VG 3 K 286.10 –, Beschlüsse vom 4. August 2011 – VG 3 L 411.11 –, vom 29. Juni 2012 – VG 3 L 185.12 – und vom 17. Juni 2019 – VG 3 L 263.19 –, alle juris; ferner VG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2019 – VG 3 L 408/19 –). Erkennbar geht das Gesetz davon aus, dass allenfalls individuelle, in der Person des schulpflichtigen Kindes begründete Entwicklungsstörungen bzw. Entwicklungsdefizite der Schulpflicht (vorübergehend) entgegenstehen können, weil eine andere, darauf Rücksicht nehmende Form der Förderung Vorrang verdient (vgl. Urteil der Kammer vom 25. März 2011 – VG 3 K 286.10 –; Beschluss vom 4. August 2011 – VG 3 L 411.11 –). Auch der Gesetzesbegründung zu § 42 Abs. 3 SchulG ist zu entnehmen, dass nur unter „engen Voraussetzungen eine Möglichkeit der Rückstellung von der Schulbesuchspflicht“ eröffnet werden sollte, nämlich wenn ein „Entwicklungsdefizit des Kindes vorliegt“ (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 16/2739, zu 5., S. 15). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Entwicklungsstand der beiden Antragsteller, die mit Beginn des Schuljahres 2022/2023 am 1. August 2022 schulpflichtig werden, eine bessere Förderung in der von ihnen besuchten Kita ... , einer Einrichtung der Jugendhilfe, erwarten ließe, liegen jedoch nicht vor.
Nach der fachpädagogischen Einschätzung der Kindertagesstätte vom 6. Januar 2022 ist die Antragstellerin zu 1 ein selbstbewusstes Mädchen, das sich sprachlich gut artikulieren kann und über ein großes Allgemeinwissen verfügt; sie ist aufmerksam, ihrer Umwelt gegenüber aufgeschlossen, versteht Anweisungen wie Aufgabenstellungen gut und setzt diese selbstständig um; zudem hat sie ein gutes Körpergefühl und beteiligt sich an Aktivitäten sehr engagiert und konzentriert. Der fachpädagogischen Einschätzung der Kindertagesstätte (§ 42 Abs. 3 Satz 3 SchulG) kommt eine besondere Bedeutung zu, da sie auf einer zeitlich umfangreichen und inhaltlich vielfältigen, gruppenbezogenen und damit der schulischen Situation vergleichbaren Beobachtung der Antragstellerin beruht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. August 2011 – VG 3 L 396/11 – Entscheidungsabdruck, S. 4).
Die gegenteilige Einschätzung der Schulärztin in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2022 zur Schulbesuchsreife der Antragstellerin zu 1 rechtfertigt nicht die Annahme, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein gravierendes Entwicklungsdefizit vorliegt, das eine Rückstellung rechtfertigen würde. Die Schulärztin hat in den Bereichen Sprache und Konzentration der Antragstellerin zu 1 nur „leichte Defizite“ ausgemacht und ausdrücklich eine schulische Sprachförderung empfohlen. Im Übrigen erschöpft sich ihre Diagnose darin, die Antragstellerin zu 1 sei – insofern wortgleich zu der Diagnose hinsichtlich des Antragstellers zu 2 – „emotional unreif“, ohne dass eine Förderung oder Diagnostik im Bereich „emotional-soziale Entwicklung“ empfohlen wird. Worauf die Einschätzung der Schulärztin beruht, ist aus sich heraus nicht ersichtlich. Insofern drängte es sich der Schulaufsichtsbehörde auf, zur Klärung eine qualifizierte schulpsychologische Stellungnahme einzuholen. Bei der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die „auf der Grundlage“ gutachterlicher Stellungnahmen des zuständigen Schularztes oder des schulpsychologischen Dienstes zu treffen ist. Sie setzt mithin das Vorliegen zumindest einer dieser Stellungnahmen voraus, ist daran inhaltlich jedoch nicht gebunden, insbesondere wenn – wie hier – begründete Zweifel an der schulärztlichen Empfehlung bestehen, dass der Entwicklungsstand eine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten ließe.
Nach allgemeinen Grundsätzen kann sich die zuständige Behörde derjenigen Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, insbesondere Auskünfte jeder Art einholen (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln). Soweit § 42 Abs. 3 Satz 4 SchulG die Sachaufklärung dahingehend regelt, dass die Schulaufsichtsbehörde „auf der Grundlage gutachterlicher Stellungnahmen des zuständigen Schularztes oder des schulpsychologischen Dienstes“ entscheidet, steht es in ihrem Ermessen zu entscheiden, inwiefern die vorliegenden Gutachten tragfähig sind und ggf. welche ergänzenden fachkundigen Einschätzungen erforderlich sind. Das Bemühen um eine Stellungnahme des Schulpsychologischen Beratungszentrums war in Anbetracht divergierender Einschätzungen der Kita und der Schulärztin offenkundig eine sachlich gebotene Reaktion auf die knapp begründete Einschätzung der Schulärztin und mithin eine fehlerfreie Ausübung des Sachaufklärungsermessens durch die Schulaufsichtsbehörde.
Ausweislich des Verwaltungsvorgangs (vgl. Schreiben der Schulpsychologin T ... vom 25. April 2022) lehnten die Eltern der Antragstellerin zu 1 allerdings eine Hospitation und weitere Gespräche ab, so dass eine ergänzende psychologische Begutachtung nicht möglich war. Die Antragstellerin zu 1 hat im vorliegenden Verfahren keinerlei Gründe benannt, und es sind auch aus dem Verwaltungsvorgang keine solchen ersichtlich, die einer schulpsychologischen Untersuchung entgegenstehen würden. Bei dieser Sachlage konnte die Schulaufsichtsbehörde ihre ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei darauf stützen, dass nach Gutachtenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Rückstellung von der Schulbesuchspflicht bestehen.
Auch in Bezug auf den Antragsteller zu 2 ist festzuhalten, dass die Kindertagesstätte in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2022 von einem aufgeschlossenen, offenen Jungen berichtet, der sich gerne bewegt, ein sicheres Körpergefühl hat, sich sprachlich gut artikulieren kann, neugierig, geduldig und aufmerksam ist und über ein gutes Allgemeinwissen verfügt. Lediglich vereinzelt zeige er bei gestellten Aufgaben noch Unsicherheit, sei im Ganzen den Anforderungen der Schule jedoch sozial wie kognitiv gewachsen. Die Schulärztin hat in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2022 hingegen – wiederum nur knapp – Defizite des Antragstellers zu 2 im Bereich der Körperkoordination und Konzentration attestiert und ausgeführt, er „wirke“ emotional unreif und motorisch unruhig. Einerseits empfiehlt sie eine spezifische schulische Förderung der körperlich-motorischen und emotional-sozialen Entwicklung des Antragstellers zu 2, andererseits dessen gezielte Förderung der Körperkoordination und der Konzentration in der Kita. Angesichts der konträren Einschätzung der Kita war auch hier die Einholung einer schulpsychologischen Einschätzung angezeigt. Angesichts der Weigerung der Eltern, eine Hospitation zuzulassen, ohne dass hierfür ein Grund erkennbar wäre, bestehen hinsichtlich der Ermessensentscheidung der Schulaufsichtsbehörde in der Gesamtschau keine rechtlichen Bedenken.
Im Übrigen dient die Schulanfangsphase gerade dem Erwerb bestimmter Grundfertigkeiten (vgl. § 20 Abs. 2 Nrn. 1-4 SchulG), ohne diese schon vorauszusetzen. Zudem bestehen innerhalb der Schule Möglichkeiten, etwaigen Defiziten der betroffenen Schüler durch besondere Fördermaßnahmen gerecht zu werden (vgl. Rux, Schulrecht, 6. Auflage 2018 Rn. 236 m.w.N.; ferner VG Würzburg, Beschluss vom 18. August 2016 – W 2 E 16.819 –, juris Rn. 35; VG Berlin, Beschlüsse vom 6. August 2021 – VG 3 L 315/21 – sowie vom 25. August 2009 – VG 3 L 341/09 –, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Zivilprozessordnung – ZPO –. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kamm3er in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 jeweils die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.