Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.06.2022 – VG 5 K 381.22
ECLI:DE:VGBE:2022:0620.VG5K381.22.00
Tenor
Das Verwaltungsgericht Berlin ist örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Cottbus verwiesen.
Gründe
Das Verwaltungsgericht Berlin spricht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG seine örtliche Unzuständigkeit aus und verweist den Rechtsstreit an das gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO örtlich zuständige Verwaltungsgericht Cottbus.
Nach dieser Vorschrift ist für alle Klagen aus einem Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz (Var. 1) oder in Ermangelung dessen seinen bürgerlichen Wohnsitz (Var. 2) hat. Unter dem Begriff „dienstlicher Wohnsitz“ ist in Anlehnung an § 15 Abs. 1 BBesG die den Dienstposten des Beamten einschließende, regelmäßig eingerichtete, kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit zu verstehen (vgl. etwa Kraft in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 52 Rn. 32 m. w. Nachw.).
Der dienstliche Wohnsitz des Klägers ist in ... Schönefeld.
Die Gemeinde Schönefeld liegt im brandenburgischen Landkreis Dahme-Spreewald. Dies ergibt sich aus § 9 des Kreisneugliederungsgesetzes Brandenburg vom 24. Dezember 1992, wonach aus dem Kreis Königs Wusterhausen und weiteren Gemeinden und Kreisen ein neuer Landkreis gebildet wurde, der gemäß § 1 des Dahme-Spreewald-Gesetzes vom 22. April 1993 den Namen „Landkreis Dahme-Spreewald“ führt. Der Kreis Königs Wusterhausen ist personenidentisch mit der (ehemaligen) gleichnamigen Verwaltungseinheit der Deutschen Demokratischen Republik (vgl. § 76 Abs. 1 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17. Mai 1990, das gemäß Anlage II Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt I zum Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 nach der Wiedervereinigung – zunächst – in Kraft geblieben ist), die im Zuge der Verwaltungsreform der DDR von 1952 geschaffen wurde (vgl. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. Juli 1952, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe im Lande Brandenburg vom 25. Juli 1952). Diese Verwaltungseinheit wiederum umfasste die Gemeinde Schönefeld (vgl. Anlage A zum Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe im Lande Brandenburg vom 25. Juli 1952).
Der Landkreis Dahme-Spreewald liegt nach § 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Cottbus.
Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).