Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.08.2022 – 39 L 205/22
ECLI:DE:VGBE:2022:0818.39L205.22.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2022/23 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des R.-B.-Gymnasiums, hilfsweise der F.-Schule, höchst hilfsweise der So.-Sc.-Schule aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1 im Schuljahr 2022/23 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an einer der im Antrag genannten Schulen beanspruchen kann.
I. Rechtliche Grundlage des Primärbegehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2022, GVBl. S. 452 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.
1. Die vom Antragsgegner berechnete Aufnahmekapazität von 128 Plätzen für die Jahrgangsstufe 7 des R.-B.-Gymnasiums ist nicht zu beanstanden.
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I - Sek I-VO - (vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2021, GVBl. S. 1390) bestimmt, dass an Gymnasien in der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf.
Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Robert-Blum-Gymnasium Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2022/23 vier 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlichGeforderte hinaus kommt der Schule nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – juris, Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – juris, Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht.
2. Das Auswahlverfahren für die Schulplätze am Robert-Blum-Gymnasium ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
Um die zur Verfügung stehenden (4 x 32 =) 128 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 167 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, galten für die Auswahl der aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG die folgenden rechtlichen Vorgaben:
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Diese rechtlichen Vorgaben wurden nach summarischer Prüfung eingehalten.
a) Ein Kind mit festgestelltem und auch im Schuljahr 2022/23 fortbestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf (sog. Integrationskind) wurde vorrangig aufgenommen, was wegen § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Ohne Erfolg rügen die Antragsteller die vorrangige Aufnahme dieses Bewerberkindes mit der laufenden Nr. 702 (die laufenden Nummern der Bewerberkinder ergeben sich aus der Anmeldeliste Bl. 14 ff. des Generalvorgangs – GV –) mit der Begründung, die Anmeldung und die Wahrnehmung des – wegen der Durchschnittsnote der Förderprognose des Bewerberkindes von 3,0 – obligatorischen Beratungsgespräches nach § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG hätte nicht durch die Mutter allein erfolgen dürfen, da ihre alleinige Sorgeberechtigung nicht nachgewiesen sei. Dem folgt die Kammer nicht. Dabei kann offen bleiben, ob die Mutter des Kindes tatsächlich allein sorgeberechtigt ist. Denn selbst wenn dies nicht Fall wäre, hätte dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Anmeldung. Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gilt die in § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG normierte Vermutung, dass jeder sorgeberechtigte Elternteil auch für den anderen handelt, auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule nach § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris, Rn. 6, vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 8 und vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 80/20 – juris, Rn. 2 ff.).
Das Vorbringen der Antragsteller bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Dass der Schulgesetzgeber von einem rechtmäßigen Verhalten der Erziehungsberechtigten ausgeht, ist nicht zu beanstanden. Dass ein Elternteil ein Kind eigenmächtig anmeldet, erscheint schon wegen des damit verbundenen Risikos der Unwirksamkeit der (fristgebundenen) Anmeldung unwahrscheinlich. Soweit die Antragsteller auf den „von tiefem Misstrauen und Kommunikationslosigkeit geprägten Alltag von hochkonflikthaften Elternpaaren“ verweisen, ist in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Eltern bereits vor der Schulanmeldung von der Möglichkeit des § 1628 BGB Gebrauch machen, die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Schulwahl zu beantragen. Diese Möglichkeit besteht auch für den nicht betreuenden Elternteil, wenn er von dem betreuenden Elternteil keine Informationen über die von diesem gewünschte Schule erhält. Die Fristen für die Anmeldung an weiterführenden Schulen sind auch allgemein bekannt, so dass ein eigenmächtiges Verhalten des anderen Elternteils nicht abgewartet werden muss, sondern bereits im Vorfeld verhindert werden kann. Meldet ein Elternteil das Kind gleichwohl ohne Einverständnis des anderen an einer weiterführenden Schule an, kann letzterer die gesetzliche Vermutung des Einvernehmens durch die einfache Erklärung, er sei damit nicht einverstanden, widerlegen. Weiß er nicht, an welcher Schule das Kind angemeldet wurde, dürfte jedenfalls die Mitteilung an das für das Kind aktuell zuständige Schulamt ausreichen. Ein familienrechtliches Verfahren nach § 1628 BGB muss dagegen nicht durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund ist es auch kaum vorstellbar, dass der eigenmächtig handelnde Elternteil sich in einem erst nachträglich durchgeführten familiengerichtlichen Verfahren durch „Schaffung vollendeter Tatsachen“ Vorteile verschafft haben könnte. Dafür, dass die Vermutung, wie die Antragsteller meinen, jedenfalls dann nicht gelten soll, wenn – wie hier – ein Kind mit einer Förderprognose von 3,0 an einem Gymnasium mit den dort regelmäßig höheren Leistungsanforderungen angemeldet wird, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Denn weder lässt sich dem Wortlaut des § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG eine Einschränkung auf bestimmte Normen des Schulgesetzes oder potentiell konfliktärmere Entscheidungen entnehmen, noch erscheint eine solche Einschränkung geboten. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, die unabhängig von der Frage gelten, ob die Schulwahl im konkreten Fall (nach Aktenlage) naheliegend erscheint.
Nichts anderes gilt für die alleinige Teilnahme eines Erziehungsberechtigten an dem vor der Anmeldung verpflichtenden Beratungsgespräch gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG, § 5 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO, das ohnehin mit der Anmeldung in engem Zusammenhang steht. Nach diesen Vorschriften ist bei einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 3,0 oder höher vor der Anmeldung an einem Gymnasium ein verpflichtendes Beratungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten durchzuführen. Da § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG einschließlich der darin formulierten Vermutung im gesamten Anwendungsbereich des Schulgesetzes gilt und der Begriff der Erziehungsberechtigten in den Vorschriften dieses Gesetzes daher im Lichte des § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG auszulegen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2020, a.a.O. Rn. 3 f.), ist er auch bei der Auslegung des Begriffs in § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG und der Frage heranzuziehen, wer an dem Beratungsgespräch teilzunehmen hat. Da dort nicht ausdrücklich die Teilnahme aller Erziehungsberechtigter angeordnet wird, sondern der in § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG konkretisierte Begriff des Erziehungsberechtigten ohne weitere Zusätze verwendet wird, ist eine alleinige Teilnahme im vermuteten Einverständnis ausreichend. Dem steht auch Sinn und Zweck der Vorschrift nicht entgegen. Nach der Gesetzesbegründung ist Ziel des § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG, die Eltern eines Kindes mit einer Förderprognose von 3,0 oder höher vor der Anmeldung noch intensiver zu beraten, um eine gegebenenfalls eintretende Überforderung ihres Kindes am Gymnasium vermeiden zu helfen (vgl. Abgeordnetenhaus-Drs. 17/382, S. 11). Der damit einhergehenden Warnfunktion wird auch Genüge getan, wenn mit einem der Erziehungsberechtigten das Gespräch geführt wird, der die dort gewonnen Erkenntnisse in die (vermutete) gemeinsame Entscheidungsfindung der gemeinsam Sorgeberechtigten einfließen lässt. Vor diesem Hintergrund ist eine abweichende Auslegung nicht angezeigt. Denn wenn sogar die Anmeldung selbst, in diesem Fall trotz Förderprognose von 3,0 oder höher, an einer Schule mit höheren Leistungsanforderungen durch einen Erziehungsberechtigten im vermuteten Handeln für den anderen erfolgen kann, ist die Beteiligung aller Erziehungsberechtigten für das mit der Anmeldung eng verknüpfte, aber noch keine weichenstellende Entscheidung verlangende Beratungsgespräch erst recht nicht zwingend zu verlangen.
Danach ist davon auszugehen, dass die Mutter des Bewerberkindes Nr. 702 sowohl zur alleinigen Teilnahme als auch zur alleinigen Anmeldung berechtigt war, entweder aufgrund alleinigen Sorgerechts, oder weil sie – bei bestehendem gemeinsamem Sorgerecht – jeweils auch für den weiteren Sorgeberechtigten handelte. Dass die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG hier widerlegt wäre, ist nicht ersichtlich oder vorgetragen.
b) Die danach verbleibenden (128 - 1 =) 127 Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 12 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 77 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 38 (30 Prozent) dem Loskontingent zu.
c) Härtefälle wurden nicht anerkannt.
d) Die Vergabe der 38 Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Es wurden 68 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,3 aufgenommen. Die verbliebenen (77 - 68 =) 9 Plätze im Kriterienkontingent hat die Schule unter den 10 Bewerberkindern mit der Durchschnittnote 1,4 verlost (so genanntes kleines Losverfahren). Der Antragsteller zu 1, dessen Förderprognose die Durchschnittsnote 2,3 ausweist, kam dabei zu Recht nicht zum Zuge.
Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller, das im Kriterienkontingent aufgenommene Bewerberkind Nr. 736 sei nicht ordnungsgemäß am Robert-Blum-Gymnasium als Erstwunschschule angemeldet, weil mangels Angaben auf dem Anmeldebogen zu den erziehungsberechtigten Personen nicht nachvollziehbar sei, wer diese unterzeichnet habe und ob diese Person ggf. über das Alleinsorgerecht verfüge. Zwar ist auf dem Anmeldungsformular tatsächlich das Feld zu den erziehungsberechtigten Personen nicht ausgefüllt. Jedoch sind auf dem mit eingereichten Förderprognosen-Formular eine Frau R ... und ein Herr S ... als teilnehmende Erziehungsberechtigte an dem Beratungsgespräch genannt. Da sich die Unterschrift auf dem Anmeldebogen als „D ... “ lesen lässt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass hier eine nicht sorgeberechtigte Person unterschrieben hat. Dass es sich nur um die Unterschrift eines von zwei Erziehungsberechtigten handeln dürfte, führt – wie bereits ausgeführt – nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht zur Unwirksamkeit der Anmeldung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris, Rn. 6, vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 8 und vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 80/20 – juris, Rn. 2 ff.). Dies gilt auch für die Rüge der Antragsteller bezüglich des Bewerberkindes Nr. 738, bei dem nur die Mutter den Anmeldebogen unterzeichnet hat.
Ebenfalls ohne Erfolg rügen die Antragsteller, dass auf der Anmeldung des Bewerberkindes Nr. 759 die Angabe der ersten Fremdsprache im oberen Teil des Anmeldebogens offenbar nachträglich mit Tipp-Ex und ohne irgendwelche Angaben zu Urheber und Datum der Änderung zu Englisch geändert worden und daher unklar sei, ob Englisch die bisher erlernte Fremdsprache des Kindes gewesen sei und anderenfalls die Aufnahme wegen § 56 Abs. 4 Satz 1 SchulG ausgeschlossen gewesen wäre. Der Antragsgegner hat im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar vorgetragen, dass es sich bei der ursprünglich eingetragenen Sprache (Französisch) um einen Irrtum gehandelt habe, der korrigierte Eintrag (Englisch) den Tatsachen entspreche und zum Beleg das letzte Grundschulzeugnis des Bewerberkindes vom 6. Juli 2022 vorgelegt, auf dem als Fremdsprache allein Englisch aufgeführt ist.
Ohne Erfolg rügen die Antragsteller auch die Aufnahme des Bewerberkindes Nr. 770 im Kriterienkontingent wegen – ihrer Auffassung nach – rechtswidriger Erstellung der Förderprognose durch die Grundschule. Eine Überprüfung, ob die Durchschnittsnote der Förderprognose von der Grundschule rechtmäßig erteilt wurde, wird durch die Erstwunschschule im Auswahlverfahren nicht vorgenommen; dies ist angesichts der Tatsache, dass es sich um ein Massenverfahren handelt, auch nicht geboten. Vielmehr darf die Schule davon ausgehen, dass die Berechnung der Durchschnittsnote, bei der es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) handelt, gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG wirksam und schon aus diesem Grund der Auswahlentscheidung zugrunde zu legen ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Bescheid gemäß § 43 Abs. 3 VwVfG nichtig ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar wurde die Förderprognose tatsächlich nur auf der Grundlage der Noten des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 5 erteilt, obwohl § 24 Abs. 2 Satz 5 GsVO die Bildung der Durchschnittsnote aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten vorsieht. Dies macht die Förderprognose jedoch nicht nichtig, da eine offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen ist. Aus einem Zusatz auf dem Formular der Förderprognose des Bewerberkindes ergibt sich, dass die Benotung im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 6 aufgrund psychologischer Gutachten und Empfehlungen des Schulpsychologischen Dienstes ausgesetzt worden sei. Dies wird bestätigt durch das vom Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Zeugnis des Bewerberkindes für das erste Halbjahr der Jahrgangsstufe 6, in dem Noten nicht vergeben wurden. Ob die Benotung – wie in dem Zeugnis unter Bemerkungen aufgeführt – aufgrund § 58 Abs. 9 SchulG ausgesetzt wurde, oder Noten – wie der Antragsgegner vorträgt und was angesichts der auf dem Zeugnis vermerkten entschuldigten 45 Fehltage auch nicht fernliegend erscheint – auf der Grundlage von § 58 Abs. 3 Satz 4 SchulG wegen fehlender Leistungserbringung aus vom Kind nicht zu vertretenden Gründen bzw. wegen zu geringer Anwesenheit gemäß § 19 Abs. 8 GsVO nicht erteilt wurden, kann entgegen der zuletzt im Schriftsatz vom 17. August geäußerten Auffassung der Antragsteller letztlich offen bleiben. Denn jedenfalls ist angesichts der Umstände und der möglichen Gründe für die nicht erteilten und damit nicht in der Förderprognose berücksichtigten Noten eine offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht erkennbar. Soweit die Antragsteller der Auffassung sind, dass eine Förderprognose bei fehlender Benotung im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 6 nicht gebildet werden dürfe, können sie damit nicht durchdringen. Für eine derartige Einschränkung findet sich in den Regelungen zur Erstellung der Förderprognose, insbesondere in § 24 Abs. 2 und 6 GsVO und § 5 Abs. 11 GsVO, kein Anhaltspunkt. Vielmehr ist in § 24 Abs. 2 Satz 4 GsVO die Bildung der Durchschnittsnote aus den „erteilten“ Zeugnisnoten vorgesehen. Aus dem Wortlaut ergibt sich daher nur, dass die erteilten Noten heranzuziehen sind, was hier auch geschehen ist; dass eine Förderprognose in Fällen fehlender Benotung nicht gebildet werden darf, ist nicht geregelt. Eine entsprechende Auslegung verbietet sich vorliegend. Wegen der damit verbundenen Nachteile für das jeweilige Bewerberkind müsste eine solch weitreichende Regelung grundsätzlich ohnehin durch Gesetz erfolgen. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke. Vielmehr hat der Verordnungsgeber in § 14a Abs. 4 Satz 2 GsVO die Möglichkeit gesehen, dass – dort für den Fall des gemäß § 58 Abs. 9 SchulG gewährten Notenschutzes – eigentlich für die Bildung der Förderprognose heranzuziehende Noten fehlen, für diesen Fall aber nicht die Unzulässigkeit der Bildung einer Förderprognose angeordnet, sondern lediglich, dass – wie hier auch geschehen – ein entsprechender Hinweis in die Förderprognose gemäß § 24 Absatz 2 Satz 3 GsVO aufzunehmen ist. Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass eine Bildung der Förderprognose unter Nichteinbeziehung bestimmter Noten nur in den in der Verordnung geregelten Fälle in Betracht komme, greift dies nicht durch. Da im vorliegenden Fall alle „erteilten“ Noten im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 4 GsVO herangezogen worden, sind – anders als in den Ausnahmefällen des § 24 Abs. 6 SchulG, in dem die Außerachtlassung bestimmter tatsächlich erteilter Noten unter den dort normierten Voraussetzungen vorgesehen ist – keiner Ausnahmeregelung.
e) Die nach diesen Verfahrensschritten noch nicht aufgenommenen 18 Geschwisterkinder wurden zu Recht im Rahmen des Härtefall- und des Loskontingents gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG vorrangig aufgenommen.
Von den ursprünglich 27 als Geschwisterkinder angemeldeten Bewerberkindern wurden eines als Integrationskind und acht im Rahmen des Kriterienkontingents aufgenommen. Die somit nach der Aufnahme im Kriterienkontingent noch unversorgten (27 - 1 - 8 =) 18 Geschwisterkinder erhielten gemäß 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG die 12 freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 6 Plätze aus dem Loskontingent. Die Aufnahme dieser Kinder als Geschwisterkinder im Sinne der in dieser Vorschrift enthaltenen Legaldefinition ist nicht zu beanstanden. Das Vorliegen der Voraussetzungen wurde ausweislich einer mit dem Schulstempel versehenen und von der Schulleitung abgezeichneten Tabelle, aus der die Klasse zu entnehmen ist, die das „Anker“-Geschwisterkind im Schuljahr 2022/23 besuchen wird, und in der jeweils die Anerkennung oder Ablehnung vermerkt wurde (vgl. Bl. 10 f. GV), von der Schule geprüft und bestätigt. Auch dabei konnte der Antragsteller zu 1, welcher die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden.
aa. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, das Kind Nr. 682 sei zu Unrecht als Geschwisterkind aufgenommen worden, da mangels mitgeteilter Adresse für das Geschwisterkind unklar sei, ob beide Kinder im selben Haushalt leben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schule, der auch die Adresse des Geschwisterkindes aufgrund dessen bereits andauernden Besuchs des R.-B.-Gymnasiums, bekannt sein muss die Voraussetzungen nicht hinreichend geprüft hätte. Aus dem von dem Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Melderegisterauszug der Mutter der Kinder ergibt sich dann auch, dass beide Kinder unter derselben Adresse gemeldet sind, so dass weiterhin keine Hinweise darauf bestehen, dass sie in unterschiedlichen Haushalten leben.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind die nachträglichen Erläuterungen bzw. nachträglich vorgelegte Nachweise des Antragsgegners im Verfahren zu berücksichtigen. Zwar müssen, wie sie unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg richtig vortragen, alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, von denen die Aufnahme abhängt, aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit spätestens im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung […] erfüllt sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 10). Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Antragsgegner seinen Vortrag bei zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung tatsächlich erfüllten und geltend gemachten Aufnahmevoraussetzungen durch Erläuterung der näheren Umstände oder nachträglich übersandte Belege im gerichtlichen Verfahren substantiiert.
bb. Mit ihren weiteren Einwänden dringen die Antragsteller nicht durch. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Geschwisterkinderregelungen bestehen nach der Rechtsprechung der Kammer nicht (Beschlüsse vom 8. August 2022 – VG 39 L 220/22 – EA, S. 9 und vom 9. August 2021 – VG 39 L 208/21 – EA, S. 8 f.). Der Geschwistervorrang greift auch bei bereits volljährigen Geschwistern (Beschluss der Kammer vom 16. August 2021 – VG 39 L 175/21 – EA, S. 10 f.). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg besteht für eine Begrenzung des Geschwistervorrangs dahingehend, dass ältere Geschwister nicht mehr zu berücksichtigen seien, keine normative Grundlage. § 56 Abs. 6 SchulG stelle ohne Differenzierung allein auf den gemeinsamen Schulbesuch im bevorstehenden Schuljahr ab. Auch entfalle die tragende Erwägung für diese Regelung, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14), nicht mit dem Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in die Sekundarstufe II, wenn ein jüngeres Geschwister die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 derselben Schule anstrebe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris, Rn. 14). Entsprechendes gilt auch, wenn die Geschwister volljährig sind.
f) Im Loskontingent hat die Schule nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (38 - 6 =) 32 Plätze verlost (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlprotokolls (Blatt 1 ff. GV) alle (167 - 1 - 77 - 18 =) 71 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberkinder, darunter der Antragsteller zu 1, beteiligt. Alle Lose waren jeweils (nur) mit der laufenden Nummer der Anmeldung bedruckt. Das Ergebnis des Losverfahrens wurde in dem von dem Schulleiter und einer Vertreterin des Schulamtes unterzeichneten Einrichtungsvermerk vom 5. April 2022 dokumentiert; die Reihenfolge der Ziehung wurde in einer durchnummerierten Liste mit Namen und laufenden Nummern der Bewerberkinder festgehalten (Bl. 2ff. GV). Zudem wurden die Lose in der Reihenfolge ihrer Ziehung aufgeklebt, wobei auch diese Bögen von dem Schulleiter und der Vertreterin des Schulamtes unterzeichnet wurden (vgl. Bl. 6 f. GV). Die Kinder, deren Lose an 1. bis 32. Stelle gezogen wurden, erhielten einen Schulplatz. Den Losplatz Nr. 19 erhielt das Bewerberkind mit der laufenden Nr. 720, weil sein Zwilling (Nr. 721) an 18. Stelle gezogen wurde. Dies steht in Einklang mit § 56 Abs. 6 Nr. 3 Satz 3 SchulG. Danach führt, wenn sich mehrere Geschwisterkinder gleichzeitig ausschließlich im Losverfahren befinden, die Aufnahme des ersten Geschwisterkindes durch Los dazu, dass seine weiteren sich im Losverfahren befindenden Geschwister ebenfalls aufgenommen werden. Das Los des Antragstellers zu 1 mit der Nr. 757 wurde erst an 71. Stelle gezogen.
aa. Soweit die Antragsteller die Aufnahme der Bewerberkinder Nr. 698, 716 und 761 im Rahmen des Losverfahrens mit der Begründung rügen, die Kinder seien wegen der alleinigen Anmeldung und wegen der – nicht sicher feststellbaren – alleinigen Teilnahme an dem Beratungsgespräch gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG, § 5 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO (jeweils Durchschnitt der Förderprognose 3,1) nur durch eine Person mangels Nachweises eines alleinigen Sorgerechts nicht ordnungsgemäß angemeldet, würde dies – wie bereits unter Ziff. I.2.a) ausgeführt – auch bei fehlender Alleinsorge nach Auffassung der Kammer nicht zur Fehlerhaftigkeit der Anmeldung und damit auch der Aufnahme des Kindes führen.
bb. Soweit die Antragsteller für das Kind Nr. 716 zusätzlich vortragen, es sei nicht ordnungsgemäß bei der Erstwunschschule angemeldet worden, weil die Erziehungsberechtigten im Anmeldebogen nicht genannt seien, können sie damit nicht durchdringen. Dass für eine wirksame Anmeldung die Benennung der Erziehungsberechtigten erforderlich wäre, ergibt sich nicht aus dem Schulgesetz. Darin wird die Anmeldung zwar an verschiedenen Stellen erwähnt (vgl. etwa § 44 Satz 2, § 54 Abs. 2 Satz 1, § 56 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, 3 SchulG), jedoch ohne die Modalitäten derselben zu regeln. § 56 Abs. Abs. 3 Satz 2 SchulG bestimmt lediglich, dass bei der Anmeldung an der weiterführenden Schule die Förderprognose des Kindes vorzulegen ist. Der auf der Verordnungsermächtigung des § 56 Abs. 9 Satz 1 SchulG beruhende § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO besagt betreffend die Anmeldung lediglich: „Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind in dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Anmeldezeitraum unter Vorlage des von der Grundschule ausgegebenen Vordrucks bei der als Erstwunsch benannten Schule an.“ Dem ist zwar zu entnehmen, dass ein von der Grundschule ausgegebener Vordruck für die Anmeldung verwendet werden soll bzw. muss, weitergehende Erfordernisse legt die Sekundarstufe I-Verordnung jedoch insoweit nicht fest. Die vorgeschriebene Verwendung des von den Grundschulen zusammen mit den Halbjahreszeugnissen der Jahrgangsstufe 6 und den Förderprognosen ausgegebenen Vordrucks (Formular Schul 190a), der einen Hologramm-Aufkleber trägt, bezweckt ersichtlich, die gleichzeitige Anmeldung eines Kindes an mehreren Schulen zwecks Erhöhung der Aufnahmechancen zu verhindern (vgl. auch Nr. 4, Seite 6 der Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 11/2021 vom 6. August 2021: „Hinweis: Nur mit den zur Verfügung gestellten Anmeldebögen für die Sekundarstufe I Schul 190a […] ist die Anmeldung an öffentlichen Schulen möglich.“). Es soll sichergestellt werden, dass eine Anmeldung allein durch die Abgabe des Original-Anmeldebogens bei der Erstwunschschule und damit jeweils auch nur bei einer einzigen Schule erfolgen kann (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 11. August 2020 – VG 14 L 351/20 – EA, S, 8 f.).
Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Angabe der Namen der Erziehungsberechtigten auf dem Anmeldebogen nicht zwingend erforderlich, da die Angabe von Name, Geburtsdatum und Anschrift des angemeldeten Kindes zur Identifikation ausreicht. Im Übrigen ist dieser Teil des Anmeldebogens durch die Grundschule und nicht durch die Erziehungsberechtigten auszufüllen, was sich aus den Unterschriften des Schulleiters/der Schulleiterin und des Klassenlehrers/der Klassenlehrerin in der Mitte des Formulars und der darunter befindlichen abgrenzenden Doppellinie ergibt. Etwaige Fehler der Grundschule beim Ausfüllen des Formulars sind den antragstellenden Eltern nicht zuzurechnen. Die Zuordnung der Unterschriften zu den Erziehungsberechtigten ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller schon daraus, dass es in dem entsprechenden Feld „Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten“ heißt. Außerdem wird für jedes Kind von der Grundschule nur ein einziges, mit dem Hologramm beklebtes Anmeldeformular (Schul 190a) ausgegeben und den Erziehungsberechtigten zugeleitet, so dass grundsätzlich nur diese die Anmeldung vornehmen können.
g) Soweit die Antragsteller eine eventuell rechtswidrig erfolgte Aufnahme im Rahmen des Nachrückverfahrens rügen, hat der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen, dass nur ein Platz, und zwar von einem im Kriterienkontingent aufgenommenem Bewerberkind – zurückgegeben wurde. Aus den im Generalvorgang hierzu enthaltenen Unterlagen geht hervor (Bl. 26 ff.), dass der Platz bereits am 23. Juni 2022 und damit noch vor Ablauf der Widerspruchsfrist freigeworden und dem Bewerberkind angeboten worden ist, das als einziges mit der Förderprognose von 1,4 im kleinen Losverfahren keinen Erfolg hatte. Konkrete Bedenken an dieser Platzvergabe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der F.-Schule, höchst hilfsweise der So.-Sc.-Schule beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schulen bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler in den jeweiligen Auswahlverfahren können sich die Antragsteller nicht berufen, weil der Antragsteller zu 1 an diesen nicht teilgenommen hat und sie deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.