Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.08.2022 – 39 L 319/22
ECLI:DE:VGBE:2022:0822.39L319.22.00
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zum 24. August 2022, 14 Uhr, unter Einbeziehung des Antragstellers zu 1 und des Kindes der Antragsteller im Verfahren VG 39 L 363/22 ein fiktives Losverfahren mit insgesamt 128 Bewerbern durchzuführen und zwischen den Teilnehmern eine Rangfolge zu ermitteln.
Erreicht der Antragsteller zu 1 einen der Rangplätze 1 bis 19, wird der Antragsgegner verpflichtet, diesen vorläufig zum Schuljahr 2022/23 in die Jahrgangsstufe 7 der Gutenberg-Schule aufzunehmen.
Das Losverfahren ist vom Antragsgegner zu dokumentieren.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 85% und der Antragsgegner zu 15%.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der zuletzt gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2022/23 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Gutenberg-Schule, hilfsweise des Manfred-von-Ardenne-Gymnasiums, höchst hilfsweise einer Integrierte Sekundarschule mit gymnasialer Oberstufe, hilfsweise eines Gymnasiums unter Berücksichtigung eines altersangemessenen Schulwegs aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zumindest hinsichtlich des Haupt- und des ersten Hilfsantrages zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass das diesjährige Auswahlverfahren an der Gutenberg-Schule Verfahrensfehler aufweist und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt sind.
Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den am heutigen Tag beginnenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann.
I. Rechtliche Grundlage des Primärbegehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - (vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2022, GVBl. S. 452). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).
Bei der Vergabe der Schulplätze an der Gutenberg-Schule wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten.
1. Zwar ist die Festlegung der Aufnahmekapazität für die Gutenberg-Schule nicht zu beanstanden.
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten, § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I - Sek I-VO - (vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2021, GVBl. S. 1390) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf.
Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Gutenberg-Schule, einer Integrierten Sekundarschule, Genüge getan, denn es wurden dort für das Schuljahr 2022/23 fünf 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen (= 130 Schulplätze) eingerichtet. Hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus kommt der Schule nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – juris, Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – juris, Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht.
2. Um die zur Verfügung stehenden (5 x 26 =) 130 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 241 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen.
a) 16 Kinder mit festgestelltem und auch im Schuljahr 2022/23 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder) wurden vorrangig aufgenommen, was wegen § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Soweit die Antragsteller die vorrangige Aufnahme der Bewerberkinder H... und L... mit der Begründung rügen, in den im Generalvorgang abgehefteten Förderbescheiden sei die Dauer der Geltung des Förderbedarfs nicht festgelegt und damit auch nicht ersichtlich, ob dieser für das Schuljahr 2022/23 fortbestehe, folgt die Kammer dem nicht. Zwar wurde der Vermerk „unbefristet“ nach dem dort notierten Datum erst am 3. Mai 2022, und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 5. April 2022, durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie hinzugefügt. Jedoch war auch ohne diesen Vermerk von einem fortbestehenden Förderbedarf auszugehen. Die bestandskräftigen Bescheide der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 17. Oktober 2016 bzw. vom 30. Juni 2017 stellen das Vorliegen des sonderpädagogischen Förderbedarfs für das Schulverhältnis der Bewerberkinder verbindlich fest und sind daher für das Auswahlverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG, § 6 Sek I-VO maßgeblich. Da in diesen Bescheiden eine Befristung nicht enthalten ist, ist für das Auswahlverfahren von einer unbefristeten Feststellung auszugehen.
Ohne Erfolg rügen die Antragsteller zudem, dass für das Bewerberkind L... ein Förderbedarf mangels vorliegenden Förderbescheids nicht ersichtlich sei. Im Generalvorgang (GV) des Antragsgegners findet sich jedoch ein entsprechender Bescheid vom 20. Dezember 2019, der einen sonderpädagogischen Förderbedarf für das Kind ohne Befristung feststellt (Bl. 37 f. GV).
b) Die danach verbleibenden (130 - 16 =) 114 Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 11 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 69 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 34 (30 Prozent) dem Loskontingent zu.
c) Härtefälle wurden nicht anerkannt.
d) Die Vergabe der 69 Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Es wurden 60 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,5 aufgenommen. Die verbliebenen (69 – 60 =) 9 Plätze im Kriterienkontingent hat die Schule unter den 13 Bewerberkindern mit der Durchschnittnote 1,6 verlost (so genanntes kleines Losverfahren). Der Antragsteller zu 1, dessen Förderprognose die Durchschnittsnote 1,8 ausweist, kam dabei zu Recht nicht zum Zuge.
e) Im Anschluss erhielten 26 Bewerberkinder als Geschwisterkinder die 11 freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 15 Plätze aus dem Loskontingent, was wegen § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Nach der genannten Vorschrift werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Bedenken am Vorliegen der Voraussetzungen sind – über die von den Antragstellern angegebenen Fälle hinaus – weder vorgetragen noch ersichtlich.
Soweit die Antragsteller vortragen, es sei nicht ersichtlich, dass die Schule bei den Bewerberkindern K... und J... bei denen die Bestätigung der Richtigkeit der Angaben auf der Anlage Geschwisterkind zur Anmeldung durch die Schulleitung nicht vorgenommen wurde, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aufnahme als Geschwisterkind geprüft habe, können sie daraus nichts herleiten. Zwar ist die von dem Antragsgegner übersandte Liste der Geschwisterkinder schon deshalb als Nachweis nicht geeignet, weil auf ihr nicht die hier angemeldeten Geschwister aufgeführt werden. Ausweislich der über der Liste genannten Schulnummer dürfte es sich um die Geschwisterliste des Barnim-Gymnasiums handeln. Ob die Schule das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts der drei genannten Bewerberkinder mit ihren Geschwistern hinreichend überprüft hat, kann aber offenbleiben. Denn aus den durch das Gericht eingeholten Melderegisterauskünften ergibt sich, dass die Bewerberkinder und ihre Geschwister jeweils an derselben Anschrift gemeldet sind und waren.
Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, dass die Schule bei den Bewerberkindern, deren Geschwister zum Zeitpunkt der Anmeldung die zehnte Klasse besuchten, nicht hinreichend geprüft habe, ob diese die Schule auch noch im nächsten Jahr besuchen werden. Die bloße Möglichkeit eines vorzeitigen Verlassens der Schule schließt eine vorrangige Aufnahme der jüngeren Geschwisterkinder nicht aus. Liegen – wie auch hier – keine konkreten gegenteiligen Erkenntnisse vor, so darf der Antragsgegner grundsätzlich davon ausgehen, dass Schülerinnen und Schüler einer Integrierten Sekundarschule mit gymnasialer Oberstufe, deren Geschwister eine Aufnahme in die 7. Klasse wünschen, diese Schule bis zum Abitur besuchen werden. Ob sich diese Annahme in der Folge realisiert, ist für die Rechtmäßigkeit der Aufnahmeentscheidung ohne Relevanz, da sich die Frage, ob ein Bewerber an der von ihm gewünschten Schule aufgenommen wird, nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung beurteilt, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens gemäß § 56 Abs. 6 SchulG ergeht (vgl. zum Vorstehenden: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris, Rn. 14 m.w.N.).
Auch bei diesem Verfahrensschritt konnte der Antragsteller zu 1, welcher die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden.
Zu Unrecht hat die Schule zwar das Kind D... nicht vorrangig als Geschwisterkind aufgenommen, obwohl für diesen nach Aktenlage die Voraussetzungen vorlagen. Aus diesem Fehler können die Antragsteller jedoch nichts herleiten, da hierdurch 19 Plätze unter 129 statt (nach damaligem Stand) 18 unter 128 Bewerberkindern im großen Losverfahren verlost wurden und die Loschance des Antragstellers zu 1 im tatsächlich durchgeführten Losverfahren (p1) damit gegenüber der Loschance im eigentlich durchzuführenden Losverfahren (p2) eine geringfügig größere (p1 = 19 / 129 ≈ 0,147; p2 = 18 / 128 ≈ 0,141) war. Vor diesem Hintergrund scheidet eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch diesen Fehler aus.
f) Im Loskontingent hat die Schule nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (34 – 15 =) 19 Plätze verlost (so genanntes großes Losverfahren). Nachdem festgestellt wurde, dass ein angemeldetes, aber bisher nicht zum Zuge gekommenes Kind, N..., aufgrund seines Wohnsitzes in Brandenburg nicht zu berücksichtigen sei, wurden an der Verlosung ausweislich des Auswahlprotokolls (Bl. 3 GV) die (241 – 16 – 69 – 26 – 1 =) 129 bis dahin noch verbliebenen Bewerberkinder, darunter der Antragsteller zu 1 und das – fälschlich nicht vorrangig aufgenommene –Geschwisterkind D... beteiligt.
Das Losverfahren ist zu beanstanden, weil es nicht hinreichend dokumentiert ist.
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der sich die Kammer anschließt, muss das anzufertigende Protokoll jedenfalls die Anwesenden, den Hergang der Verlosung und deren Ergebnis nachvollziehbar dokumentieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2021 – OVG 3 S 91/21 – juris, Rn. 12). Dies ist hier nicht mehr gegeben, wie die Antragsteller zutreffend vortragen. Das Auswahlprotokoll vom 5. April 2022 beschränkt sich insoweit auf die Feststellung: „Unter den verbleibenden 129 Bewerber/innen werden die nun noch zur Verfügung stehenden 19 Plätze durch Losentscheid ermittelt und besetzt.“ Welche Bewerberkinder dies konkret sind und wie das Losverfahren durchgeführt wurde, ergibt sich daraus nicht. Anders als in zahlreichen anderen Verfahren üblich, finden sich zum Auswahlprotokoll auch keine Anlagen, aus denen sich – beispielsweise durch die in der Reihenfolge ihrer Ziehung aufgeklebten oder abfotografierten Loszettel – der grobe Verfahrensablauf, die durch die Ziehung gebildete Rangfolge und eine eindeutige Zuordnung der Kinder zu den einzelnen Losen ergibt. Der in der Anlage zum Auswahlprotokoll befindliche Briefumschlag enthält nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsteller und stichprobenartiger Durchsicht der Kammer Lose mit den laufend durchnummerierten Zahlen von 1 bis 129. Anders als in den meisten der Kammer bekannten Verfahren wurden als Losnummern somit nicht die laufenden Nummern der Bewerberkinder aus den Anmeldelisten, die hier offenbar auch gar nicht vergeben wurden, verwendet. Wie bei der Verlosung eine Zuordnung eines Losranges zu dem jeweiligen Bewerberkind vorgenommen wurde, ist durch die vorliegenden Unterlagen nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar. Insbesondere ist völlig offen, ob es sich bei den aufgedruckten Nummern um – den Bewerberkindern in irgendeiner, nicht erkennbaren Reihenfolge zugeordnete – Losnummern oder um die jeweiligen Losränge handelt, die in der Reihenfolge ihrer Ziehung einer zuvor bestimmten, jedoch nicht vorliegenden Liste der Bewerberkinder durchgehend zugeordnet wurden. Dies lässt sich auch nicht aus den im Verwaltungsvorgang hinter dem Auswahlvermerk gehefteten, mit dem Schulstempel versehenen und von dem stellvertretenden Schulleiter, einem Mitarbeiter des Schulamtes, und drei weiteren Angehörigen der Schule und der Schulkonferenz unterzeichneten, am Computer erstellten Listen aller Bewerberkinder (Bl. 4 ff.) entnehmen. In der Spalte „Protokoll 8: Großes Losverfahren“ werden die 129 Bewerberkindern, die an der Verlosung teilgenommen haben (Bl. 25 ff.), zwar in einer bestimmten Rangfolge aufgeführt. Die Listen sind aber erkennbar nach dem Abschluss der Verlosung ausgedruckt worden, da alle Kinder in der Reihenfolge der ihnen zugeordneten Losränge aufgelistet sind. Eine Verfahrensweise oder der grobe Ablauf der Auswahl, insbesondere wie die Bewerber den Losen bzw. einzelnen Rangplätzen zugeordnet wurden, lässt sich daraus somit ebenfalls nicht nachvollziehen.
Schließlich ist eine ordnungsgemäße Verlosung auch nicht deshalb anzunehmen, weil die genannten Personen die Listen und der stellvertretende Schulleiter, ein Mitglied des Schulamtes und eines der Schulkonferenz den Auswahlvermerk unterzeichnet haben. Zwar kann die Anwesenheit solcher Teilnehmer, von denen angesichts ihres Amtes grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie ihre Aufgaben pflichtgemäß wahrnehmen, grundsätzlich eine ernstzunehmende Gefahr von Manipulationen hinreichend ausschließen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2021, a.a.O.). Dies kann jedoch nur dann gelten, wenn sich die Unterschriften auf eine im Ansatz nachvollziehbare und das gefundene Ergebnis tragende sowie grundsätzlich nicht zu beanstandende Verfahrensweise beziehen und damit bestätigen, dass das Verfahren so auch angewandt wurde. Vorliegend ist unklar, ob die Listen am Tag der Auswahlentscheidung erstellt und unterzeichnet wurden, und ob alle Unterzeichner bei der Verlosung anwesend waren. Darauf deutet zwar hin, dass die ersten drei Unterzeichner dieselben sind, die auch den Auswahlvermerk unterzeichnet haben. Allerdings sind die Listen undatiert und auf ihnen finden sich noch weitere Unterschriften, so dass eindeutige Rückschlüsse nicht möglich sind. Ist aber noch nicht einmal erkennbar, ob die gewählte Verfahrensweise an sich geeignet ist, um eine willkür- und fehlerfreie Durchführung zu gewährleisten, können die undatierten Unterschriften unter einer offensichtlich nachträglich am Computer ausgedruckten Rangfolgenliste und einem zum Verfahren keinerlei Angaben enthaltenden Auswahlvermerk eine fehlerfreie Durchführung nicht bestätigen. Der Antragsgegner hat hierzu auch im gerichtlichen Verfahren auf die entsprechenden Rügen der Antragsteller keine weiteren Unterlagen vorgelegt. Mangels einer Dokumentation, die eine verbindliche Zuordnung der einzelnen Lose zu den Bewerberkindern und die Reihenfolge ihrer Ziehung erkennen lässt, ist nicht nachvollziehbar, ob die Bewerberkinder die ihnen zustehende Loschance auch tatsächlich erhalten haben. Diese Dokumentationsmängel gehen zu Lasten des Antragsgegners. Da die (abstrakte) Loschance eines zu Recht in das Losverfahren einbezogenen geeigneten Antragstellers eine begünstigende Rechtsposition darstellt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2020 – OVG 3 S 100/20 – juris, Rn. 4), hat der Antragsgegner nunmehr ein (fiktives) Losverfahren durchzuführen, wobei er dabei 19 Plätze unter 128 Bewerbern zu verlosen hat.
Zwar hätten bei rechtmäßiger Verfahrensweise im ursprünglichen Losverfahren nur 18 Plätze für 128 Bewerberkinder zur Verfügung gestanden, da das Geschwisterkind D...vorrangig aufzunehmen gewesen wäre. Es ist jedoch aufgrund der späteren Rückgabe eines Platzes durch ein Integrationskind ein zusätzlicher Platz zu berücksichtigen, den der Antragsgegner Anfang Juni 2022 – und damit vor Bestandskraft der Ablehnungsbescheide – im Rahmen des Nachrückerverfahrens an das zu Unrecht nicht aufgenommene Geschwisterkind vergeben hat (vgl. 883 f. GV), was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Jedoch ist dieser Nachrückerplatz zugunsten der Antragsteller bei der Durchführung des fiktiven Losverfahrens zu berücksichtigen, da er grundsätzlich dem Loskontingent zuzuschlagen ist und bei ursprünglich rechtmäßiger Verfahrensweise dem an 19. Stelle gezogenen Bewerberkind zugutegekommen wäre.
Bei der Vergabe eines zurückgegebenen Platzes im Zuge des Nachrückerverfahrens ist zu berücksichtigen, in welchem der drei Kontingente (Härtefall-, Kriterien- oder Loskontingent) der jeweilige Platz nachträglich frei geworden ist (vgl. z.B. VG Berlin, Beschluss vom 3. September 2019 – VG 14 L 262.19 – juris, Rn. 43 ff.). Durch die Rückgabe eines vorrangig an ein Integrationskind vergebenen Platzes erhöht sich gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO die Gesamtzahl der zu vergebenden Plätze von 114 auf 115 und wirkt sich hinsichtlich der Verteilung auf die drei Kontingente aus. Bei einer Zugrundelegung einer Gesamtzahl von 115 wären 10 Plätze auf das Härtefall-, 69 auf das Kriterien- und 35 – und damit ein Platz mehr – auf das Loskontingent entfallen, so dass auch das an 19. Stelle auf dem ersten Nachrückerplatz ausgeloste Bewerberkind aufzunehmen gewesen wäre. Da somit – zu Recht – alle Kinder einen Schulplatz erhalten haben, die den Losrang 1 bis 19 belegen, erhält der Antragsteller zu 1 durch die Auslosung von 19 Plätzen unter den – nach der hinzugedachten vorrangigen Aufnahme des Geschwisterkindes noch verbliebenen – 128 Bewerberkindern genau die Aufnahmechance, die er in einem ordnungsgemäß durchgeführten Losverfahren gehabt hätte.
II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 am Manfred-von-Ardenne-Gymnasium beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schule bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit nicht aufnahmefähig ist (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO).
Soweit sie höchst hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 einer Integrierten Sekundarschule mit gymnasialer Oberstufe, hilfsweise eines Gymnasiums unter Berücksichtigung eines altersangemessenen Schulwegs beantragt haben, fehlt ihnen hierfür schon das Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu 1 sowohl einen Schulplatz an der 13. ISS Lichtenberg in der Storkower Straße, die laut Routenplaner (Google Maps) von der Wohnung der Antragsteller zu Fuß in etwa 15 Minuten zu erreichen ist, angeboten, als auch einen Platz am Barnim-Gymnasium. Soweit die Antragsteller rügen, es sei nicht ersichtlich, dass an der 13. ISS, einer neu gegründeten Schule, überhaupt ein Schulbetrieb stattfinden werde, da die Fertigstellung frühestens Mitte des Jahres 2022 erwartet werde, die personelle und sachliche Ausstattung dann noch offen und die Schule daher auch noch nicht im Schulverzeichnis verzeichnet sei, entspricht dies bereits nicht dem aktuellen Stand. Das Schulportrait der Schule befindet sich im Schulverzeichnis des Landes Berlin (https://www.bildung.berlin.de/Schulverzeichnis/Schulportrait.aspx?IDSchul-zweig=%2025548, zuletzt abgerufen am 22. August 2022), aus dem sich auch eine kommissarische Schulleitung ergibt. Konkrete Anhaltspunkte, daran zu zweifeln, dass der Schulbetrieb, wie nach im Internet verfügbaren Berichten geplant (vgl. https://www.sekundarschulen-berlin.de/neubau/iss-storkower-strasse), tatsächlich im August 2022 aufgenommen wird, liegen daher nicht vor. Es kann offen bleiben, ob die angebotene Sekundarschule eine gymnasiale Oberstufe haben wird bzw. ob die Antragsteller hierauf einen Anspruch haben, da der Antragsgegner dem Antragsteller zu 1 nunmehr auch die Aufnahme am Barnim-Gymnasium angeboten hat. Soweit die Antragsteller vorrangig die Aufnahme in eine Integrierte Sekundarschule mit gymnasialer Oberstufe und nur weiter hilfsweise eine Aufnahme in ein Gymnasium beantragen, besteht hierauf kein Anspruch. Ihr bezüglich der Schulform zwar grundsätzlich bestehendes Elternwahlrecht (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SchulG) haben die Antragsteller zu 2 und 3 bei der Anmeldung dahingehend ausgeübt, dass sie auf dem Anmeldebogen für den Fall der Nichterfüllung der Schulwünsche die Schulformen „ISS“ und „Gymnasium“ angekreuzt haben, so dass Schulplatzangebote für eine der beiden Schulformen ausreichen. Soweit sie den angebotenen Schulplatz unter Verweis auf den Schulweg abgelehnt haben, ergibt sich daraus nichts anderes. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist die Schule laut Routenplaner (Google Maps) von der Wohnung der Antragsteller in 39 bis 48 Minuten zu erreichen, was noch als altersangemessener und zumutbarer Schulweg im Sinne von § 4 Abs. 5, § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG für die Sekundarstufe I anzusehen ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. Juli 2019 – VG 14 L 199.19 – EA, S. 6 m.w.N.), auch wenn wohnortnähere Angebote zweifellos wünschenswert wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.