Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.10.2022 – OVG 2 N 117/22
ECLI:DE:OVGBEBB:2022:1011.OVG2N117.22.00
Orientierungssatz
Zwar verpflichtet § 173 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Gemeinde vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Erhaltung der baulichen Anlage Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. Diese speziell erhaltungsrechtliche Verfahrensvorschrift entbindet die Gemeinde jedoch nach ihrem eindeutigen Wortlaut ersichtlich nicht von der Einhaltung der Monatsfrist des § 22 Abs. 5 Satz 2 BauGB i.V.m. § 173 Abs. 1 Satz 1 Halbs 2 BauGB bzw. der Pflicht, diese Frist ggf. vor ihrem Ablauf in einem Zwischenbescheid um den notwendigen Zeitraum zu verlängern (§ 22 Abs. 5 Satz 3 BauGB i.V.m. § 173 Abs. 1 Satz 1, Halbs 2 BauGB). (Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, 19 K 1.18
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das den Beteiligten jeweils am 4. April 2019 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das im Hinblick auf das Darlegungsgebot (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) allein maßgebliche Vorbringen des Beklagten ergibt keinen der geltend gemachten Zulassungsgründe.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Derartige Zweifel bestehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt. Daran fehlt es.
Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin könne eine Bestätigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 173 Abs. 1 Satz 1, HS 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 5 Sätze 4 und 5 BauGB beanspruchen. Dabei hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die einmonatige Frist des § 22 Abs. 5 Satz 2 BauGB zwar nicht bereits mit dem Eingang des klägerischen Antrages bei der Behörde in Gang gesetzt worden sei, da der Antrag ausweislich der vorliegenden Akten zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidungsreif gewesen sei. So habe die Genehmigungsbehörde die Klägerin mit E-Mail vom 20. Februar 2017 aufgefordert, noch weitere Unterlagen, wie z.B. eine Baubeschreibung und eine vermasste Bauzeichnung, vorzulegen. Die Frist habe jedoch am 10. März 2017 zu laufen begonnen. Denn nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. März 2017 weitere Unterlagen eingereicht habe, sei der Antrag ab diesem Zeitpunkt aus der Sicht der Genehmigungsbehörde bescheidungsreif gewesen. Dies ergebe sich eindeutig aus der E-Mail der Behörde vom 10. März 2017. Denn selbst wenn nach Auffassung der Behörde die Unterlagen zu diesem Zeitpunkt weiterhin nicht vollständig gewesen seien, sei die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass weitere Unterlagen nicht mehr benötigt würden, da das Vorhaben bereits wegen der beabsichtigten Grundrissveränderungen nicht genehmigungsfähig sei. Damit sei zu diesem Zeitpunkt aus der Sicht der Behörde eine - negative - Entscheidung über den Antrag möglich, der Antrag mithin bescheidungsreif gewesen (UA S. 6/7).
Der hiergegen gerichtete Einwand des Beklagten, die Entscheidungsfrist habe erst zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen begonnen, weil der Klägerin mit E-Mail vom 10. März 2018 (richtig: 2017) darüber hinaus Gelegenheit gegeben worden sei, in der nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlichen Erörterung darzulegen, ob „die Maßnahmen nicht doch den Genehmigungskriterien entsprechen", ist nicht geeignet, die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Zwar verpflichtet § 173 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Gemeinde vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Erhaltung der baulichen Anlage Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. Diese speziell erhaltungsrechtliche Verfahrensvorschrift (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Februar 2022, § 173 Rn. 12) entbindet die Gemeinde jedoch nach ihrem eindeutigen Wortlaut ersichtlich nicht von der Einhaltung der Monatsfrist des § 22 Abs. 5 Satz 2 BauGB i.V.m. § 173 Abs. 1 Satz 1, HS 2 BauGB bzw. der Pflicht, diese Frist ggf. - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - vor ihrem Ablauf in einem Zwischenbescheid um den notwendigen Zeitraum zu verlängern (§ 22 Abs. 5 Satz 3 BauGB i.V.m. § 173 Abs. 1 Satz 1, HS 2 BauGB). Eine solche Fristverlängerung hätte ihren Grund entgegen der Ansicht des Beklagten nicht in „unnötigen Prüfungen“ oder unnötigem Handeln. Denn die Erörterungspflicht tritt als eine besondere Ausprägung des rechtlichen Gehörs (vgl. Stock, a.a.O.) neben die allgemeine verfahrensrechtliche Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts nach § 24 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfGBln und verleiht dem Eigentümer und dem sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten ein subjektives öffentliches Verfahrensrecht auf Erörterung mit der Gemeinde (vgl. Stock, a.a.O., § 173 Rn. 21) mit der Folge, dass das Verwaltungsverfahren rechtsfehlerhaft und der abschließende Bescheid rechtswidrig sind, sollte eine Erörterung nicht oder unzureichend stattgefunden haben (vgl. Stock, a.a.O., § 173 Rn. 16).
2. Die Berufung ist ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Der Beklagte hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan. Danach sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so ist hierfür erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (st. Rspr. des Senats). Dem wird die Antragsbegründung nicht gerecht.
Der Beklagte benennt schon keine konkrete klärungsbedürftige Frage. Darüber hinaus lässt sich die erforderliche Klärungsbedürftigkeit nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Zulassungsschrift begründen. Denn die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt, wenn sich die Antwort auf die Frage ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, sie sich also auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage des bisher vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechungsmaterials ohne weiteres beantworten lässt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl.2018, § 124 Rn. 143 m.w.N.). Dies ist hier aus den oben dargelegten Gründen der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).