Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.10.2022 – OVG 3 S 32/22

ECLI:DE:OVGBEBB:2022:1018.OVG3S32.22.00

Orientierungssatz

§ 32 Abs. 1 Sek I-V ist mit höherrangigem Recht vereinbar. (Rn.3)

Soweit § 53 Abs. 3 Satz 7 BbgSchulG bestimmt, dass an Gesamtschulen die Aufnahme zu einem Drittel der Aufnahmekapazität für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erfolgt und zu zwei Dritteln der Aufnahmekapazität entsprechend dem Aufnahmeverfahren an Oberschulen, hält sich der Verordnungsgeber noch im Rahmen der ihm gemäß § 56 Satz 1 SchulG erteilten Ermächtigung zur näheren Ausgestaltung des Aufnahmeverfahrens. (Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend VG Potsdam, 11. August 2022, 11 L 518/22

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. August 2022 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses, mit dem die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet worden ist, die Tochter der Antragsteller vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der R.-Gesamtschule aufzunehmen. Ein derartiger Anspruch ist nicht glaubhaft gemacht, weil die Aufnahmeentscheidung der Antragsgegnerin nicht rechtsfehlerhaft ist.

2

Die Beschwerde wendet zunächst im Ergebnis zutreffend ein, dass die Zahl der im Aufnahmeverfahren zur Verfügung gestellten Plätze für den Bildungsgang Allgemeine Hochschulreife (AHR) nicht zu beanstanden ist. Soweit das Verwaltungsgericht – im Übrigen nicht selbstständig tragend („dürfte“) - andeutet, für den Bildungsgang AHR hätten wohl 57 Plätze zur Verfügung gestellt werden müssen, weil ein Drittel von 170 Plätzen rechnerisch 56,666 Plätze ergebe, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sek I-V) werden bis zu einem Drittel der Plätze an Schülerinnen und Schüler vergeben, die den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gewählt haben, wenn die Zahl der Anmeldungen - wie hier - die Aufnahmekapazität einer Gesamtschule übersteigt. Die übrigen Plätze sind an Schülerinnen und Schüler zu vergeben, die den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und der erweiterten Berufsbildungsreife (FOR/EBR) gewählt haben (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Sek I-V). Da gemessen hieran die Zahl der Plätze für den Bildungsgang AHR ein Drittel der insgesamt zur Verfügung stehenden Schulplätze nicht übersteigen darf („bis zu einem Drittel“), kommt keine über das Drittel hinausgehende Rundung auf 57, sondern nur die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abrundung auf 56 in Betracht.

3

§ 32 Abs. 1 Sek I-V ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Soweit § 53 Abs. 3 Satz 7 BbgSchulG bestimmt, dass an Gesamtschulen die Aufnahme zu einem Drittel der Aufnahmekapazität für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erfolgt und zu zwei Dritteln der Aufnahmekapazität entsprechend dem Aufnahmeverfahren an Oberschulen, hält sich der Verordnungsgeber noch im Rahmen der ihm gemäß § 56 Satz 1 SchulG erteilten Ermächtigung zur näheren Ausgestaltung des Aufnahmeverfahrens. Hierzu zählt auch die Beantwortung der von dem Gesetzgeber offen gelassenen Frage, wie mit Bruchteilen eines Platzes als rechnerisches Ergebnis der gesetzlich angeordneten Kontingentierung zu verfahren ist. Dass der Gesetzgeber ausschließlich und abschließend kaufmännisches Runden anordnen wollte, lässt sich dem Wortlaut des § 53 Abs. 3 Satz 7 BbgSchulG nicht entnehmen, sodass dem Verordnungsgeber ein gewisser – wenn auch enger - Spielraum zusteht. Diesen Spielraum hat genutzt, indem er mit § 32 Abs. 1 Sek I-V eine Regelung geschaffen hat, die bei Platzzahlen mit Kommastellen eine einheitliche Handhabung durch die Verwaltungspraxis garantiert und mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar ist.

4

Ferner legt die Beschwerde zu Recht dar, dass das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen die ihm nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegende Amtsermittlungspflicht die Rechtswidrigkeit des Aufnahmeverfahrens wegen fehlender nachvollziehbarer Zuordnung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bejaht hat, obwohl die Antragsgegnerin bereit und in der Lage gewesen wäre, auf Nachfrage eine weitere Konkretisierung zu leisten, zu der sie angesichts der bislang üblichen Verfahrensweise zunächst keinen Anlass gesehen hatte. Spätestens mit dem Beschwerdevorbringen wird deutlich, dass die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 50 Abs. 2 BbgSchulG, § 4 Abs. 4 Sek I-V nicht zu beanstanden ist (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 Sek I-V). Es wurden fünf Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf „Lernen“ keinem Bildungsgang zugeordnet und u.a. zwei Schüler dem Bildungsgang AHR, in den auch die Tochter der Antragsteller aufgenommen werden möchte. Für das Kind M. ist sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne von § 5 der Sonderpädagogik-Verordnung ebenfalls anerkannt und eine Zuweisung erfolgt. Unabhängig davon könnten sich etwaige – unterstellte - Fehler bei der Auswahlentscheidung insoweit nicht zu Lasten der Antragsteller und ihrer Tochter auswirken, weil das Kind M. einem anderen Bildungsgang, nämlich dem Bildungsgang FOR/EBR zugeordnet worden ist.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).