Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.11.2022 – 14 KE 53/22
ECLI:DE:VGBE:2022:1123.14KE53.22.00
Orientierungssatz
1. Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. (Rn.3)
2. Macht ein Verfahrensbevollmächtigter nach einer Trennung von Verfahren in dem verbliebenen Verfahren im Rahmen der Kostenfestsetzung die bereits zuvor nach dem Gesamtstreitwert entstandenen Gebühren geltend, sind diese im Verhältnis der Quote der jeweiligen Streitwerte anteilig zu bemessen und festzusetzen. (Rn.4)
Tenor
Der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 24. Oktober 2022 in der Gestalt des Änderungsbeschlusses vom 25. Oktober 2022 – VG 24 K 145/20 – wird auf die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 1. November 2022 geändert.
Die nach dem Antrag der Erinnerungsgegnerin vom 17. August 2022 aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Juni 2022 – VG 24 K 145/20 – der Erinnerungsgegnerin durch den Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten werden auf 1.891,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. August 2022 festgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Erinnerungsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
Über die Erinnerung entscheidet der Einzelrichter, weil die Kammer ihm das Verfahren hierzu übertragen hat (vgl. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die gemäß §§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Erinnerung ist auch begründet. Im Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 24. Oktober 2022 – VG 24 K 145/20 – wurden zu Unrecht die Gesamtkosten nach einem Streitwert in Höhe von 20.000,00 Euro festgesetzt.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) werden Gebühren, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Dabei bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten. Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
Macht ein Verfahrensbevollmächtigter nach einer Trennung von Verfahren in dem verbliebenen Verfahren im Rahmen der Kostenfestsetzung die bereits zuvor nach dem Gesamtstreitwert entstandenen Gebühren geltend, sind diese im Verhältnis der Quote der jeweiligen Streitwerte anteilig zu bemessen und festzusetzen. Die Kostenentscheidung in dem nach der Trennung verbliebenen Verfahren umfasst nämlich in der Regel nicht die Kostentragung der Gegenseite hinsichtlich des gesamten Streitgegenstands vor der Trennung und damit nicht der vollen Gebühren, sondern nur die Kostentragung hinsichtlich des nach der Trennung verbliebenen Streitgegenstands und der darauf anteilig entfallenden Gebühren. Dies muss in der Kostenfestsetzungsentscheidung Niederschlag finden (vgl. auch VG Augsburg, Beschluss vom 23. Mai 2007 – Au 6 K 06.26 – BeckRS 2007, 37706). Dies gilt entsprechend in Ansehung der Festsetzung erstattungsfähiger Gerichtsgebühren.
Nach dieser Maßgabe sind die von dem Erinnerungsführer aufgrund des Urteils vom 29. Juni 2022 – VG 24 K 145/20 – der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten wie folgt zu berechnen:
Zutreffend ist die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zunächst von einer Gebührenberechnung nach einem Streitwert von 20.000,00 Euro ausgegangen. Diesen Streitwert hat die Kammer gemäß § 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes nämlich für die Zeit bis zur Abtrennung festgesetzt. Die sich danach berechnenden Gebühren sind jedoch nicht in vollem Umfang festzusetzen, denn der Kostentenor in dem Urteil der Kammer vom 29. Juni 2022 umfasst nicht den gesamten Streitgegenstand mit einem Streitwert von 20.000,00 Euro. Er umfasst vielmehr nur den nach der Abtrennung des Antrags zu 2 noch in dem Verfahren verbliebenen Antrag zu 1 a) und b). Für diesen verbleibenden Streitgegenstand hat die Kammer für die Zeit nach der Abtrennung einen Streitwert in Höhe von 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Streitgegenstand hat demnach einen wertmäßigen Anteil von ¾ am Gesamtstreitwert. Die Kosten sind deshalb nur in Höhe von ¾ der sich nach einem Streitwert von 20.000,00 Euro ergebenden Gebühren festsetzungsfähig.
Die Erinnerungsgegnerin übersieht, dass in dem von ihr im Rahmen des Erstattungsantrags angesetzten Streitwert in Höhe von 20.000,00 Euro der abgetrennte Antrag zu 2 enthalten ist, auf den sich der Kostentenor in dem Urteil vom 29. Juni 2022 nicht erstreckt, weil über ihn noch gar nicht entschieden worden ist. Vielmehr wurde das Verfahren insoweit nach der Abtrennung ruhend gestellt. Für den abgetrennten Streitgegenstand hat die Kammer erkennbar einen Streitwert in Höhe von 5.000,00 Euro angenommen. Der hierauf entfallende Anteil von ¼ an den Gesamtgebühren ist bei der Berechnung der aufgrund des Urteils betreffend den Antrag zu 1 a) und 1 b) erstattungsfähigen Kosten von den Gesamtgebühren zu subtrahieren.
Danach berechnen sich die erstattungsfähigen Kosten nach der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Rechtslage (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) wie folgt:
Gebührentatbestand
Gegenstandswert: 20.000,00 Euro
Nr. VV RVG
Geb.-satz
Gebühr in Euro
Geschäftsgebühr
1,3
964,60
Postgebührenpauschale
20,00
Verfahrensgebühr
1,3
964,60
Postgebührenpauschale
20,00
Anrechnung Geschäftsgebühr
0,65
-482,30
Zwischensumme
1.486,90
Umsatzsteuer
0,00
Gerichtsgebühren
1.035,00
Gesamtkosten
2.521,90
¾-Anteil
(anteiliger Streitwert: 15.000,00 Euro)
1.891,43
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.