Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.12.2022 – OVG 3 S 73/22

ECLI:DE:OVGBEBB:2022:1209.OVG3S73.22.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zwar bestehen keine Bedenken an einer ordnungsgemäßen Vertretung des Antragstellers mehr, denn er hat durch die mit der Beschwerde vorgelegte Auskunft nach § 58a SGB VIII glaubhaft gemacht, dass seine Mutter alleinsorgeberechtigt ist (§ 1626a Abs. 3 BGB). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit dem es den auf vorläufige Aufnahme des Antragstellers in eine 5. Klasse der G ... Gemeinschaftsschule (im Schuljahr 2022/2023) gerichteten Rechtsschutzantrag zurückgewiesen hat, erweist sich jedoch aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend.

2

Dem geltend gemachten Anordnungsanspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 steht § 54 Abs. 2 Satz 1 SchulG entgegen, wonach die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden kann, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Ist dies der Fall, haben Schülerinnen und Schüler nach ständiger Rechtsprechung des Senats weder einen subjektiven Anspruch auf Überschreitung der festgelegten Kapazität noch einen Anspruch auf Einrichtung weiterer Klassen oder Erhöhung der Klassenfrequenzen (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2021 - OVG 3 S 114/21 - juris Rn. 3).

3

Der Antragsgegner hat durch Vorlage von Klassenlisten (Stand 30. November 2022) glaubhaft gemacht, dass die Aufnahmekapazität der im laufenden Schuljahr bestehenden 5. Klassen an der G ... Gemeinschaftsschule erschöpft ist, weil die Klassenfrequenz die Obergrenze der Rahmenvorgabe in § 4 Abs. 7 Satz 1 Grundschulverordnung – GsVO – erreicht bzw. sogar überschreitet. So sind die fünften Klassen gegenwärtig mit 26 (Klassen 5b und 5c) bzw. 27 (Klasse 5a) Schülerinnen und Schülern belegt.

4

Die in § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO für die Schulanfangsphase festgelegte Frequenz von 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern gilt mangels anderweitiger Regelung grundsätzlich für die gesamte Primarstufe und damit auch für die Jahrgangsstufe 5 (vgl. §§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 GsVO). Hätte der Verordnungsgeber außerhalb der Schulanfangsphase eine abweichende Klassenfrequenz zulassen wollen, hätte er insoweit – auch aus Gründen der Chancengleichheit - eine ausdrückliche Regelung treffen müssen. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, dass die Rahmenvorgabe des § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit weiterhin maßgeblich ist, wenn die Schülerinnen und Schüler die Schulanfangsphase durch Aufrücken in nachfolgende Jahrgangsstufen verlassen. Die Frage nach der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung der Schule (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SchulG) stellt sich hier nicht, weil die Aufnahmekapazität, die die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde trifft, hier nicht unterhalb der Obergrenze des § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO liegt.

5

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller während des laufenden Verfahrens andere Schülerinnen oder Schüler rechtswidrig vorgezogen worden wären. Ausweislich der vorgelegten Klassenlisten sind seit dem 17. August 2022 keine Schülerinnen und Schüler in die 5. Klassen aufgenommen worden. Aus den Listen sowie den ergänzenden Angaben des Antragsgegners ergibt sich, dass die Klasse 5a schon damals mit 27 Schülerinnen und Schülern belegt war (eine bereits im Schuljahr 2018/2019 eingeschulte Schülerin fehlte in der Liste vom 17. August 2022); Zugänge fanden dort seitdem nicht statt. Auch die Klasse 5b war bereits – wie gegenwärtig – mit 26 Schülerinnen und Schülern belegt; eine personelle Veränderung erfolgte nicht. Die gegenwärtig mit 26 Schülerinnen und Schülern besetzte Klasse 5c war am 17. August 2022 noch mit 28 Schülerinnen und Schülern besetzt. Wie der Antragsgegner dargelegt hat, waren in der Liste vom 17. August 2022 eine Schülerin und ein Schüler nicht aufgeführt, die bereits im Schuljahr 2018/2019 eingeschult worden waren. Zwei andere in der Liste vom 17. August 2022 noch genannte Schülerinnen sind hingegen zum Beginn bzw. nach dem Beginn des Schuljahres 2022/2023 abgegangen; auch in diese Klasse sind demnach keine weiteren Schülerinnen oder Schüler aufgenommen worden. Ebenso wenig besteht ein Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Zeitraum von der Antragstellung bis zum 17. August 2022 rechtswidrige Aufnahmen erfolgt sind, auch der Antragsteller macht dies nicht geltend.

6

Es kann offenbleiben, ob dem Antragsteller der Besuch der S ... Grundschule weiter zumutbar ist. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde hieraus wegen des Kapazitätsvorbehalts in § 54 Abs. 2 Satz 1 SchulG kein Anspruch auf Aufnahme in die G ... Gemeinschaftsschule folgen. Deshalb wird auch mit dem zuletzt vorgelegten ärztlichen Attest vom 30. November 2022 kein dahingehender Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).