Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.12.2022 – 26 L 348/22
ECLI:DE:VGBE:2022:1222.26L348.22.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Über den am 16. Dezember 2022 eingekommenen Antrag des Antragstellers,
ihm für den beabsichtigten Antrag, die unter dem 11. November 2022 angeordnete Vollziehung des von der Antragsgegnerin dem Antragsteller bekannt gemachten Zuteilungsbescheids vom 26. August 2022 auszusetzen, Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt X… als Bevollmächtigten beizuordnen,
hat infolge des Beschlusses der Kammer vom 21. Dezember 2022 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden, dem eine umgehende Entscheidung geboten erscheint. Denn der Antragsteller wendet sich gegen einen Bewilligungsbescheid der Antragsgegnerin, mit dem dem Beigeladenen ab dem 1. Januar 2023 für die Zeit bis einschließlich 2029 ein nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Ausgabenbasis gewährt wird. Der Antragsteller fürchtet im Falle des Vollzugs, dass am/ab 1. Januar 2023 vollendete Tatsachen geschaffen werden. Weil der Antragsteller bereits mit Beschluss vom 15. Dezember 2022 – VG 26 L 298/22 – auf die Rechtslage hingewiesen wurde, die auch hier gilt, ohne dass der Antragsteller sein Vorbringen angepasst hätte, erscheint weiteres Zuwarten nicht geboten.
Der Antrag ist unbegründet, weil der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO verweist insoweit auf die Zivilprozessordnung. Deren § 116 Satz 1 Nr. 2 bestimmt, dass juristische Personen wie der Antragsteller auf Antrag Prozesskostenhilfe erhalten, wenn die Kosten weder von ihnen (so der Vortrag des Antragstellers) noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Selbst wenn man annehmen müsste, dass das Unterbleiben eines Streits um einen Zuschuss nach § 32 SGB IX und der Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, setzte die beantragte Bewilligung voraus, dass auch die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten die Verfahrenskosten nicht aufbringen können. Zu diesen Beteiligten zählt das Gericht die beiden hauptamtlichen Peers des Antragstellers, weil sie im Falle der Zuschussgewährung daraus bezahlt würden. Ohne den Zuschuss müsste der Antragsteller – wie er im Verfahren VG 26 L 298/22 vortrug – seine gesamte Tätigkeit einstellen und „die beiden Mitarbeiter zum nächst zulässigen Zeitpunkt entlassen“. Mangels einer Erklärung über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, auf deren Fehlen das Gericht den Antragsteller in der Eingangsverfügung hingewiesen hat, steht nicht fest, dass die Kosten nicht zumindest ihrerseits aufgebracht werden können.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).