Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.01.2023 – 26 K 93/22

ECLI:DE:VGBE:2023:0126.26K93.22.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

1

Mit Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 16. August 2022, jedenfalls aber mit dem Schriftsatz vom 1. November 2022 beantragt die Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

2

Sie soll dazu dienen, das Klageverfahren zu betreiben, mit dem die Klägerin sich zunächst gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe vom 26. April 2022 wendet und die Auszahlung einer Härtefallhilfe von bis zu 100.000 Euro begehrt.

3

Der Antrag ist unbegründet, weil die Klägerin die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO verweist insoweit auf die Zivilprozessordnung. Deren § 116 Satz 1 Nr. 2 bestimmt, dass juristische Personen wie die Klägerin auf Antrag Prozesskostenhilfe erhalten, wenn die Kosten weder von ihnen noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Selbst wenn man annehmen müsste, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen kann, ohne ein Unternehmen in Schwierigkeiten zu sein, und ihr Geschäftsführer Einnahmen aus selbständiger Arbeit in ungenannter, aber nicht ausreichender Höhe, zugleich aber auch Arbeitslosengeld bezieht, führte das nicht zur Prozesskostenhilfebewilligung. Denn die Rechtsverfolgung liegt nicht im allgemeinen Interesse, sondern ausschließlich im Interesse der Klägerin und möglicherweise ihres Geschäftsführers.