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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.02.2023 – 12 K 90/20
ECLI:DE:VGBE:2023:0215.12K90.20.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Beklagten, sie habe die Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen endgültig nicht bestanden.
Die im Jahr 1961 geborene Klägerin erwarb zunächst einen Universitätsabschluss in den Fächern Geschichte, Germanistik und Publizistik. Sie wurde im August 2018 von dem Beklagten durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (im Folgenden: Senatsverwaltung) als Lehrkraft in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst eingestellt. Als Ausbildungsschule wurde ihr die X ... -Grundschule zugewiesen. Die Klägerin strebte den Abschluss der Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht / Gesellschaftswissenschaften an.
Die Beteiligten regelten die Rahmenbedingungen des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes in einem Arbeitsvertrag und einem Ausbildungsvertrag, die beide vom 30. Juli 2018 datieren (Blatt 31-33 d.A.). Gemäß § 6 Abs. 2 des Arbeitsvertrages – ArbV – wird der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses abgeleistet, dessen Einzelheiten in einem gesonderten Ausbildungsvertrag geregelt werden und der „Voraussetzung für den Abschluss [des] Arbeitsvertrages“ ist. In § 6 Abs. 7 ArbV vereinbarten die Beteiligten, dass der Arbeitsvertrag ende, wenn die Lehrkraft „auf eigenen Wunsch oder aus Gründen, die sie zu vertreten hat, den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst [abbricht], […] mit einer Auslauffrist von zwei Wochen gerechnet ab dem Folgetag des Abbruchs“. In § 1 Abs. 4 des Ausbildungsvertrages – AusbV – findet sich hinsichtlich der Beendigung des Vertrages folgende Regelung: „Das Ausbildungsverhältnis kann vom Land Berlin nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Lehrkraft kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit kündigen. Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat dies nach Maßgabe des Arbeitsvertrages.“ Gemäß § 7 AusbV endet die Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages im Übrigen, sobald der Arbeitsvertrag endet (auflösende Bedingung).
Im Rahmen ihrer Ausbildung erreichte die Klägerin in der Modulprüfung „Unterrichten“ eine Note von 4,00 und in der Modulprüfung „Erziehen und Innovieren“ die Note 3,50. Die Schulleiterin der Ausbildungsschule und die Fachseminarleiter bewerteten nachfolgend den Ausbildungsstand der Klägerin und fertigten entsprechende Gutachten an.
Die Klägerin erklärte am 11. November 2019 gegenüber der für sie zuständigen Personalstelle der Senatsverwaltung - dort am selben Tag eingegangen - schriftlich:
„Ich kündige meinen Arbeitsvertrag zum 31. Dezember 2019. […]“
Die Personalstelle bestätigte mit Schreiben vom 12. November 2019 den Eingang der Kündigung und teilte der Klägerin mit, dass sie mit Ablauf des 31. Dezember 2019 aus dem Dienst des Landes Berlin ausscheiden werde. Sie wurde weiter darauf hingewiesen, dass damit auch die Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages ende.
Die Fachseminarleiterin für das Fach Deutsch (Frau P ... ), der Fachseminarleiter für Sachunterricht / Gesellschaftswissenschaften (Herr Q ... ) und die Schulleiterin der Ausbildungsschule (Frau X ... ) bewerteten den Ausbildungsstand der Klägerin jeweils mit der Note 4,00 (Gutachten vom 12. November 2019 und jeweils vom 15. November 2019). Die Fachseminarleiterin des Faches Mathematik (Frau F ... ) bewertete die Leistung mit Gutachten vom 15. November 2019 mit 5,00. Der Beklagte beurteilte den Ausbildungsstand der Klägerin unter dem 15. November 2019 auf der Basis der vier vorliegenden Gutachten mit einer errechneten Gesamtnote von 4,25.
Die Klägerin verweigerte im Rahmen der Eröffnung der Gutachten und ihrer abschließenden Beurteilung ihre Unterschrift. Aus diesem Grund übersandte die Senatsverwaltung die Gutachten und die Beurteilung mit Einschreiben vom 22. November 2019 an die Klägerin, welches sie am 26. November 2019 erhielt.
Mit Bescheid vom 29. November 2019 teilte die Senatsverwaltung der Klägerin mit, dass ihre Ausbildungsnote mit 4,25 bewertet worden sei und sie damit die Staatsprüfung nicht bestanden habe. Da die Klägerin auf ihren Antrag mit Bescheid vom 12. November 2019 zum 31. Dezember 2019 aus dem Arbeitsverhältnis entlassen werde, habe sie die Staatsprüfung für Lehramt an Grundschulen auch endgültig nicht bestanden. Eine Wiederholungsmöglichkeit der Staatsprüfung bestehe nicht. Der Bescheid wurde ihr am 4. Dezember 2019 zugestellt.
Die Klägerin erhob dagegen mit Schreiben vom 2. Januar 2020 Widerspruch, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Ein endgültiges Nichtbestehen der Staatsprüfung liege nicht vor, da sich die maßgebliche Vorschrift nur auf Lehramtsreferendare beziehe, was sich aus der Formulierung „entlassen“ ergebe. Da der Ausbildungsvertrag seitens der Lehrkraft jederzeit gekündigt werden könne, habe dieser Vertrag mit Zugang der Kündigungserklärung bei der Senatsverwaltung am 11. November 2019 geendet. Demnach liege auch nicht der Fall der Entlassung nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung vor. Das Ergebnis sei ihr erst mit dem Zugang des Bescheides über das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung mitgeteilt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2020, zugestellt am 19. Februar 2020, wies die Senatsverwaltung den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der maßgebliche Zeitpunkt für das Nichtbestehen der Staatsprüfung auf Grund einer unzureichenden Ausbildungsnote die Bekanntgabe der Gutachten durch die Seminarleitung sei, mithin durch Übersendung der vier Gutachten und der abschließenden Beurteilung am 26. November 2019. Die Klägerin sei nach der Bekanntgabe des Ergebnisses auf ihren eigenen Wunsch aus dem Vorbereitungsdienst entlassen worden, was nach der geltenden Prüfungsordnung zwingend zu einem endgültigen Nichtbestehen der Staatsprüfung führe. Sie habe in ihrer Kündigungserklärung lediglich ihren Arbeitsvertrag zum 31. Dezember 2019 gekündigt, nicht jedoch ihren Ausbildungsvertrag. Dessen Beendigung erfolge, wenn der zwischen den Beteiligten geschlossene Arbeitsvertrag ende. Hierbei handele es sich um eine auflösende Bedingung, die erst zum 31. Dezember 2019 eingetreten sei.
Mit der am 17. März 2020 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung durch den Beklagten.
Zur Begründung ihrer Klage wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Die Beurteilung ihres Ausbildungstandes mit der Note 4,25 habe auf einer ausbildungsbedingten erheblichen Belastung an einer Brennpunktschule zusätzlich zu der Ausbildung in den Fächern Mathematik und Didaktik beruht. Durch die Kündigung ihres Arbeitsvertrages habe sie vermeiden wollen, binnen sechs Monaten nach der erstmalig nicht bestandenen Staatsprüfung zur Wiederholungsprüfung antreten zu müssen. Sie habe sich die Option offenhalten wollen, zu einem späteren Zeitpunkt die Ausbildung wieder aufzunehmen und dann erfolgreich zu beenden. Weil der Ausbildungs- und der Arbeitsvertrag für ihre Tätigkeit als Quereinsteigerin als untrennbare Bestandteile zu sehen seien, habe die Senatsverwaltung die Kündigungserklärung nur so verstehen können, dass sie beide Verträge habe beenden wollen. Die Kündigungserklärung sei zudem dahingehend auszulegen, dass der Ausbildungsvertrag mit sofortiger Wirkung, nämlich mit Zugang bei der Senatsverwaltung, habe enden sollen. Dies sei auch zulässig, weil dieser seitens der Lehrkraft jederzeit gekündigt werden könne. Sie habe sich bei der Frage der Beendigung ihres Arbeitsvertrages an § 622 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches orientiert, wonach ein Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden könne. Da die Entlassung auf eigenen Antrag vor dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung wirksam geworden sei, habe sie die Staatsprüfung nicht endgültig nicht bestanden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 29. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 17. Februar 2020 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt er die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass es für die Frage der Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst nach erstmaligem Nichtbestehen der Staatsprüfung auf den Zeitpunkt der Wirkung der Entlassung ankomme und nicht auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung. Dies ergebe sich daraus, dass erst dann die gegenseitigen Pflichten nicht mehr zu erfüllen seien. Da die beiden Verträge jeweils unterschiedliche Kündigungsregelungen enthielten, müsse auch eine Kündigungserklärung für beide Verträge vorliegen. Dies sei der Erklärung der Klägerin nach dem Empfängerhorizont nicht zu entnehmen. Auch die Personalstelle habe in dem Bestätigungsschreiben vom 12. November 2019 darauf hingewiesen, dass lediglich der Arbeitsvertrag gekündigt worden sei und daher auch der Ausbildungsvertrag erst zum 31. Dezember 2019 ende. Dieser Auffassung sei die Klägerin nicht entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 29. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 17. Februar 2020 über die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I. Rechtsgrundlage für die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens ist § 19 Abs. 1 Sätze 4 und 5 i.V.m. § 26 Abs. 7 und § 1 Abs. 3 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom 23. Juni 2014 (VSLVO; GVBl. 2014, S. 228) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Fassung vom 11. März 2018 (GVBl. S. 174). Danach gilt die Staatsprüfung u.a. als nicht bestanden, wenn die Ausbildungsnote schlechter als 4,00 lautet (§ 19 Abs. 1 Sätze 4 und 5 VSLVO). Sie gilt nach § 26 Abs. 7 VSLVO als endgültig nicht bestanden, wenn eine Lehramtsanwärterin oder ein Lehramtsanwärter nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung auf eigenen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen wird. Nach § 1 Abs. 3 VSLVO gilt die Verordnung mit Ausnahme der §§ 3 und 4 auch für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach § 12 des Lehrkräftebildungsgesetzes (LBiG) vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2018 (GVBl. S. 174). Demnach findet die Regelung des § 26 Abs. 7 VSLVO mit der Folge des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung auch Anwendung, wenn das im Rahmen des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes geschlossene Arbeitsverhältnis nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung endet. Da die Klägerin nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung auf ihren eigenen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen wurde, gilt die Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden. Ihr steht nach den Bestimmungen der anwendbaren Prüfungsordnung kein Wiederholungsversuch mehr zu.
1. Die Klägerin hat die Staatsprüfung nicht bestanden, weil ihr Ausbildungsstand mit der Note 4,25 bewertet wurde. Das Nichtbestehen der Staatsprüfung folgt aus § 19 Abs. 1 Sätze 4 und 5 VSLVO, wonach die Staatsprüfung als nicht bestanden gilt, wenn die Ausbildungsnote schlechter als 4,00 lautet.
Gegen diese Benotung sind weder Verfahrens- noch Bewertungsfehler substantiiert vorgetragen worden oder ersichtlich. Ihr Vorbringen, sie sei erheblich arbeitsbelastet gewesen, zeigt keine Fehler im Prüfungsverfahren auf. Der Bescheid vom 29. November 2019, mit dem der Klägerin das Nichtbestehen der Staatsprüfung mitgeteilt wurde, ist demnach insoweit rechtmäßig.
2. Der Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig, wie er gegenüber der Klägerin das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung feststellt.
Gemäß § 26 Abs. 7 VSLVO gilt die Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden, wenn eine Lehramtsanwärterin oder ein Lehramtsanwärter nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung auf eigenen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen wird. Diese Voraussetzungen liegen vor.
a. Die Klägerin wurde aus dem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst auf eigenen Antrag entlassen. Nach dem Regelungszusammenhang der VSLVO richtet sich der Rechtsbegriff der „Entlassung“ nach § 7 Abs. 1 VSLVO (Beendigung des Vorbereitungsdienstes). Demnach endet der Vorbereitungsdienst u.a. mit Ablauf des Tages, an welchem die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter entlassen wird (Nr. 4). In entsprechender Anwendung der Vorschrift auf den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gemäß § 1 Abs. 3 VSLVO endete dieser durch Kündigung des Arbeits- und Ausbildungsvertrages. Die Beendigung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes ergibt sich überdies aus § 7 Abs. 3 VSLVO, wonach im Fall der berufsbegleitenden Ableistung des Vorbereitungsdienstes dieser außer in den Fällen des Absatzes 1 auch nach Maßgabe des Arbeitsvertrages endet.
Die Klägerin hat den Arbeitsvertrag zum 31. Dezember 2019 wirksam gekündigt. Die vertragliche Grundlage des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes beruht auf dem zwischen den Beteiligten vereinbarten Arbeits- und Ausbildungsvertrag. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten am 11. November 2019 erklärt, dass sie ihren Arbeitsvertrag zum 31. Dezember 2019 kündige. Dieser Zeitpunkt überschreitet zwar die in § 6 Abs. 7 ArbV geregelte „Auslauffrist“ von zwei Wochen. Dies steht der Wirksamkeit der Kündigung jedoch nicht entgegen, da es sich hierbei um eine Mindestfrist handelt. Es ist den Beteiligten nicht verwehrt, in Anlehnung an die Regelung des § 622 Abs. 5 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – den Arbeitsvertrag mit einer längeren Frist zu beenden. Sie gingen übereinstimmend davon aus, dass der Arbeitsvertrag am 31. Dezember 2019 beendet werde, weshalb der Vorbereitungsdienst bis zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich durchgeführt worden ist. Die Klägerin hat nach der Bestätigung der für sie zuständigen Personalstelle vom 12. November 2019 auch nicht moniert, dass der Beklagte den Zeitpunkt der Beendigung des Vorbereitungsdienstes unzutreffend bestimmt habe. Durch die Kündigung des Arbeitsvertrages trat mit Ablauf des 31. Dezember 2019 die auflösende Bedingung des § 7 Abs. 1 AusbV ein, wodurch der Ausbildungsvertrag ebenfalls endete. Gemäß § 1 Abs. 4 Sätze 2 und 3 AusbV kann zwar die Lehrkraft das Ausbildungsverhältnis jederzeit kündigen, wobei sich die Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis nach Maßgabe des Arbeitsvertrages richten sollen. Eine isolierte Kündigung des Ausbildungsvertrages mit sofortiger Wirkung ist der Erklärung der Klägerin jedoch nicht zu entnehmen. Sie hat ausdrücklich den „Arbeitsvertrag“ mit einer Frist gekündigt. Ein anderer Erklärungsinhalt ist auch nicht gemäß §§ 133, 157 BGB analog zu ermitteln, da diese eindeutige Erklärung keiner weiteren Auslegung zugänglich ist. Die Klägerin trägt zudem selbst vor, dass der Arbeits- und Ausbildungsvertrag eine Einheit darstellten, wonach der Beklagte die Erklärung nur so habe verstehen können, dass sie beide Verträge habe kündigen wollen. Sie wollte demnach ihren Ausbildungsvertrag gerade nicht mit sofortiger Wirkung kündigen, sondern zusammen mit dem Arbeitsvertrag. Selbst im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Ausbildungsvertrages würden sich die Rechtsfolgen nach dem Arbeitsvertrag richten (§ 1 Abs. 4 Satz 3 AusbV), auf dessen Beendigung es im Rahmen des § 7 Abs. 1 und 3 VSLVO ankommt. Dieser Verweis macht deutlich, dass hierdurch nicht geregelt werden sollte, dass auch der Arbeitsvertrag jederzeit gekündigt werden kann. Eine solche Auslegung stünde im Widerspruch zu der ausdrücklichen Vereinbarung in § 6 Abs. 7 ArbV.
Die Kündigung des Arbeitsvertrages steht gemäß § 1 Abs. 3 VSLVO einer Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst „auf eigenen Antrag“ gleich.
b. Die Klägerin ist zeitlich nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung aus dem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst ausgeschieden.
Die Klägerin bestand die Staatsprüfung am 26. November 2019 erstmalig nicht. Gemäß § 27 Abs. 1 VSLVO wird die Staatsprüfung mit Bekanntgabe des Ergebnisses abgeschlossen. Bei einem Nichtbestehen erhält die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter gemäß § 27 Abs. 4 VSLVO einen schriftlichen Bescheid. Das Ergebnis der Beurteilung ihres Ausbildungsstandes und damit das erstmalige Nichtbestehen der Prüfung wurde der Klägerin jedenfalls durch Übersendung der schriftlichen Gutachten und der Beurteilung mit zugegangenem Einschreiben am 26. November 2019 bekanntgegeben. Für diese Frage ist der Zugang des Bescheids vom 29. November 2019 nicht maßgeblich, da er die bereits eingetretenen Rechtsfolgen nur feststellt.
Für die Bewertung, ob die Klägerin vor oder nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung aus dem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst entlassen wurde, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe oder des Zugangs der Kündigungserklärung, sondern auf den Eintritt der Wirkung der Kündigung an. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 7 VSLVO, wonach maßgeblich ist, wann die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter aus dem Vorbereitungsdienst entlassen „wird“. Durch das grammatikalische Passiv wird deutlich, dass es auf die Wirkung der Handlung und nicht auf den Zeitpunkt ihrer Vornahme ankommt. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Entlassung geht für Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Beendigung des Beamtenstatus einher, für nicht verbeamtete Lehramtsanwärter endet die Tätigkeit im Rahmen des öffentlich-rechtlichen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes, bis zu dessen Beendigung alle Pflichten weiter zu erfüllen sind. Die Klägerin hat überdies explizit mit einer Frist gekündigt, weshalb es fernliegend ist, hinsichtlich der Wirkung ihrer Erklärungen auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen.
3. Die Rechtsfolge des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung ergibt sich aus § 26 Abs. 7 VSLVO. Die Vorschrift eröffnet kein Ermessen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.