Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.02.2023 – VG 6 L 296/22
ECLI:DE:VGBE:2023:0216.VG6L296.22.00
Orientierungssatz
1. Die Festsetzung von Zwangsgeld ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 des Justizgesetzes Berlin sofort vollziehbar. (Rn.17)
2. Der Grundverwaltungsakt ist formell vollstreckbar, wenn dem dagegen eingelegten Widerspruch nach § 6 Abs. 1 ZwVbG keine aufschiebende Wirkung zukommt. (Rn.21)
3. Die Vollzugsbehörde setzt das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. (Rn.23)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung von Zwangsgeld zur Durchsetzung einer zweckentfremdungsrechtlichen Wiederherstellungs- und Wohnzuführungsaufforderung.
Sie ist Eigentümerin der seit September 2019 leer stehenden Dachgeschosswohnung 1. Hof links, 5. OG links in dem auf dem Grundstück F... Berlin errichteten Gebäude, deren Sanierung und bauliche Änderung sie plant. Mit erhaltungsrechtlichem Bescheid vom 19. Mai 2021 erteilte das Bezirksamt die hierfür begehrte Genehmigung, versagte sie allerdings unter anderem insoweit, als eine Zusammenlegung von Einzelgauben zu einer größeren Gruppe, der Einbau außenliegender elektrischer Jalousien und eine Grundrissänderung beantragt war. Die ebenfalls beantrage Genehmigungsfreistellung nach Bauordnungsrecht versagte die bezirkliche Bauaufsicht unter Hinweis auf eine Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) durch die geplante Grundrissänderung.
Nach einem Bürgerhinweis auf mehrjährigen Leerstand hörte das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin – Bezirksamt – die Antragstellerin wegen einer zweckfremden Nutzung im Mai 2022 an. Diese teilte dem Bezirksamt daraufhin mit, im Zuge von Renovierungsarbeiten sei ein großflächiger Schimmelbefall an der Dachschalung entdeckt worden, woraufhin sie sich für einen Neubau des Dachstuhls entschieden habe. Um die derzeitige Raumhöhe beibehalten und die Räumlichkeiten zeitgemäß isolieren zu können, wolle man das Dach geringfügig anheben. Ohne die begehrten Genehmigungen seien die Arbeiten technisch nicht sinnvoll durchführbar. Ohne die geplante Außenbeschattung und ohne die Zusammenlegung von Gauben seien die Anforderungen des Klimaschutzes nicht zu erfüllen. Hierzu reichte sie unter anderem eine gutachterliche Stellungnahme der U... vom 14. Februar 2020 ein.
Mit Bescheid vom 15. Juli 2022 forderte das Bezirksamt die Antragstellerin auf, den früheren Zustand der Wohnung auf eigene Kosten wiederherzustellen oder einen zumindest gleichwertigen Zustand zu schaffen und diese bis zum 1. September 2022 wieder Wohnzwecken zuzuführen. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs drohte es ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an. Den hiergegen eingelegten und bislang nicht beschiedenen Widerspruch begründete die Antragstellerin insbesondere damit, die für eine Sanierung erforderlichen Genehmigungen seien noch nicht erteilt worden.
Mit Bescheid vom 14. September 2022 setzte das Bezirksamt ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro für den Fall an, dass die Antragstellerin der Wohnzuführungsaufforderung nicht bis zum 1. November 2022 nachkomme.
Den mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 hiergegen eingelegten Widerspruch begründete die Antragstellerin damit, eine Vermietung der Wohnung im gegenwärtigen Zustand sei ihr rechtlich nicht möglich. Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes würde unweigerlich zu erneuter Schimmelbildung und damit zu gesundheitlichen Gefahren für Mieter/innen führen.
Mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 25. Oktober 2022 hat die Antragstellerin ihr Begehren zunächst allein bezogen auf die Zwangsgeldfestsetzung weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2023 hat sie ihren Antrag erweitert.
Die Antragstellerin beantragt nunmehr,
die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 14. September 2022 und vom 15. Juli 2022 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er insbesondere aus, die von der Antragstellerin erhobenen Einwände richteten sich gegen die hier nicht maßgebliche Rechtmäßigkeit der Wiederherstellungs- und Wohnzuführungsaufforderung. Sie habe es unterlassen, alle ihr rechtlich und tatsächlich möglichen Schritte für eine Wiederherstellung des Wohnraums zu unternehmen. Insbesondere könne sie durch Nutzung der erteilten erhaltungsrechtlichen Genehmigung die Wohnung wieder bewohnbar machen. Das öffentliche Interesse an einer unverzüglichen Aktivierung von Wohnraum überwiege insoweit das Interesse der Antragstellerin, über die Wiederherstellungsanordnung hinausgehende Maßnahmen zur Verbesserung des Bestands durchzuführen.
Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2023 hat der Antragsgegner seine Einwilligung zur Erweiterung des Antrags verweigert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs verwiesen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Antragstellerin ihren ursprünglichen Antrag dahingehend erweitert hat, dass er nunmehr auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Wiederherstellungs- und Wohnzuführungsaufforderung in dem Bescheid des Bezirksamts vom 15. Juli 2022 umfasst, ist er bereits nach § 91 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – unzulässig. Eine Änderung des ursprünglichen Antrags ist danach nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. So hat der Antragsgegner in die Antragsänderung ausdrücklich nicht eingewilligt. Sie ist darüber hinaus aber auch nicht sachdienlich, da mit ihr ein völlig neuer Gegenstand in das Verfahren eingeführt würde.
2. Soweit sich der Antrag gegen die Zwangsgeldfestsetzung in dem Bescheid des Bezirksamts vom 14. September 2022 richtet, ist er zwar zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO. Die Festsetzung von Zwangsgeld ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 des Justizgesetzes Berlin sofort vollziehbar, weil es sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt.
Der Antrag ist insoweit gleichwohl unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen geht zulasten der Antragstellerin aus. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 14. September 2022 begegnet bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen aber auch hinreichenden summarischen Prüfung keinen ernstlichen Zweifeln.
a) Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Zwangsgelds in Höhe von 5.000 Euro ist §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 4 Abs. 2 Satz 1 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes – ZwVbG – in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1131) in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 lit. b), 11 Abs. 1 Satz 1, 13, 14 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VwVG – in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung – VwVfG Bln.
b) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung bestehen keine Bedenken. Insbesondere war das Bezirksamt als Vollzugsbehörde für die Festsetzung zuständig (vgl. § 7 Abs. 1 VwVG). Eine erneute Anhörung vor der Festsetzung des Zwangsgelds war entbehrlich, vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln.
c) Die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 Euro war nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig. Die Wiederherstellungs- und Wohnzuführungsaufforderung vom 15. Juli 2022 ist ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt im Sinne von § 6 Abs. 1 VwVG, da er den grundsätzlich vollstreckungsfähigen Inhalt hat, den Wohnraum innerhalb der gesetzten Frist wiederherzustellen und ihn wieder Wohnzwecken zuzuführen. Der Grundverwaltungsakt ist überdies formell vollstreckbar, weil dem dagegen eingelegten Widerspruch nach § 6 Abs. 1 ZwVbG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Dachgeschosswohnung sei derzeit nicht bewohnbar und es sei ihr – unter Verweis auf das eingereichte Gutachten vom 14. Februar 2020 – auch nicht zumutbar, ihren früheren Zustand wiederherzustellen sowie sie Wohnzwecken wieder zuzuführen, dringt sie damit jedenfalls in diesem Verfahren nicht durch. Denn ihr Vorbringen betrifft insoweit allein die Rechtmäßigkeit der Wiederherstellungs- und Wohnzuführungsaufforderung. Grundlage einer rechtmäßigen Verwaltungsvollstreckung ist aber allein die Wirksamkeit, nicht die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5.08 –, juris Rn. 12 m.w.N.; zum Zweckentfremdungsrecht OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2016 – OVG 5 S 17.16 –, EA S. 2).
Die Festsetzung von Zwangsgeld ist jeweils schriftlich (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 VwVG) und in bestimmter Höhe (vgl. § 13 Abs. 5 VwVG) angedroht worden. Das Bezirksamt hat der Antragstellerin darin eine zumutbare Frist gesetzt, um den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG).
Das Bezirksamt hat das Zwangsgeld auch zu Recht festgesetzt. Gemäß § 14 Satz 1 VwVG setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Diese Voraussetzung war gegeben. Der Begründung für die Zwangsmittelandrohung konnte die Antragstellerin hinreichend bestimmt entnehmen, dass von ihr alle tatsächlich und rechtlich möglichen Schritte verlangt wurden, den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Die bis zum 1. September 2022 gesetzte Frist war fruchtlos abgelaufen, als das Bezirksamt das Zwangsgeld mit Bescheid vom 14. September 2022 festgesetzt hat.
Die Antragstellerin hat auch nicht nachgewiesen, innerhalb der hierfür gesetzten Frist und auch darüber hinaus bis zur Festsetzung des Zwangsgeldes Schritte unternommen zu haben, um den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Vielmehr kamen die nach dem Auszug der letzten Mieterin im September 2019 zunächst begonnenen Arbeiten zur Sanierung der Wohnung kurz danach zum Erliegen und wurden seitdem auch nicht wieder aufgenommen. Soweit sie vorträgt, der Wiederherstellung des früheren oder eines zumindest gleichwertigen Zustands stehe entgegen, dass die hierfür erforderlichen baurechtlichen Genehmigungen verweigert würden, dringt sie damit nicht durch. Denn das Bezirksamt hat mit Bescheid vom 19. Mai 2022 die für die geplante (Komplett-)Sanierung des Dachs nach § 172 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs erforderliche Genehmigung erteilt. Zwar hat es den Antrag auf bauordnungsrechtliche Genehmigungsfreistellung mit der Begründung abgelehnt, dass durch die geplante Änderung der Grundrisse die zulässige GFZ überschritten werde. Es ist aber bereits weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine Grundrissänderung zwingende Voraussetzung dafür wäre, die Wohnung wieder bewohnbar zu machen. Nichts anderes gilt insoweit im Hinblick auf den erhaltungsrechtlichen Bescheid des Bezirksamts. Aber auch darüber hinaus steht das Erhaltungsrecht einer dem Wiederherstellungsgebot nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ZwVbG genügenden Sanierung des Wohnraums nicht entgegen. Soweit die Antragstellerin meint, ohne die verweigerte Anbringung elektrischer Jalousien seien „kaum“ die Anforderungen der Energieeinsparverordnung zu erfüllen, geht sie offenbar selbst nicht vom Bestehen eines rechtlichen Hindernisses aus. Selbiges trifft auf ihren Vortrag zu, ohne die Zusammenlegung der Einzelgauben sei „aus Sicht der Bauphysik“ auch „für Nicht-Techniker“ klar, dass Standards für Wärmedämmung und Belichtung mit Tageslicht nicht gewährleistet werden könnten. Sollte sie damit gleichwohl behaupten wollen, eine Wiederherstellung des Wohnraums sei ihr ohne die neue Gaube rechtlich nicht möglich, fehlte es an einem hinreichend substantiierten Vorbringen der Antragstellerin, die sich insoweit im Übrigen auch nicht auf die vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 14. Februar 2020 stützen kann. Deren Aussage beschränkt sich auf die Empfehlung, angesichts der festgestellten Fäulnisschäden „aus wirtschaftlichen und hygienischen Gründen“ die Dachkonstruktion vollständig zu erneuern, was bereits den Erhalt der bestehenden Bauteile zumindest aus rechtlichen Gründen nicht ausschließt. Insbesondere aber lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen, dass für eine – bereits seit 2021 genehmigte – Erneuerung des Daches eine Grundrissänderung, die Zusammenlegung von Gauben und die Anbringung elektrischer Jalousien erforderlich sind.
d) Auch Vollstreckungshindernisse liegen nicht vor. Schließlich sind hinsichtlich der Auswahl und der Ausübung der Zwangsmittel keine Ermessensfehler ersichtlich. So hält sich der festgesetzte Betrag von 5.000 Euro im gesetzlichen Rahmen gemäß § 11 Abs. 3 VwVG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG Bln und der Ziffer 28.2.2 der Ausführungsvorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Fassung vom 25. Februar 2019 (ABl. Nr. 12 vom 22. März 2019, 1739).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 39, 52 f. des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei die Kammer für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte (vgl. Ziffer 1.5) des festgesetzten Zwangsgelds (vgl. Ziffer 1.7.1) sowie – in Bezug auf die Wiederherstellungs- und Wohnzuführungsanordnung – die Hälfte des pro Wohneinheit anfallenden Auffangwerts von 5.000 Euro angesetzt hat.