Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 09.03.2023 – 12 K 231.21
ECLI:DE:VGBE:2023:0309.12K231.21.00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Kläger hat trotz Aufforderung vom 20. April 2021 innerhalb der richterlichen Frist keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben. Daher war der Antrag auf Bewilligung nach § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen.
2
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).