Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 09.03.2023 – 12 K 231.21

ECLI:DE:VGBE:2023:0309.12K231.21.00

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger hat trotz Aufforderung vom 20. April 2021 innerhalb der richterlichen Frist keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben. Daher war der Antrag auf Bewilligung nach § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen.

2

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).