Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.04.2023 – 1 L 40/23

ECLI:DE:VGBE:2023:0414.1L40.23.00

Orientierungssatz

1. Ein gegenüber dem privaten Interesse des Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der streitgegenständliche Verwaltungsakt bei summarischer Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig ist und ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben ist, das grundsätzlich über jenes Interesse hinaus geht, das den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigt. (Rn.6)

2. Ein Entscheidungsinhalt muss so gefasst sein, dass der Adressat ohne weiteres erkennen kann, was genau von ihm gefordert wird. (Rn.9)

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Dezember 2022 wird in Bezug auf dessen Ziffer 1 und 2 wiederhergestellt und in Bezug auf dessen Ziffer 4 angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 2. Januar 2023 gegen den Bescheid der Polizei Berlin vom 2. Dezember 2022 (Gz. 221202 – 1223 – 034202) wiederherzustellen,

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hat Erfolg. Der Antrag ist bei sachgerechter Auslegung (vgl. § 88 i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO) dahingehend zu verstehen, dass die Antragstellerin sowohl die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 2. Dezember 2022 nach § 80 Abs. 5 Var. 2 VwGO als auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung i. S. d. § 80 Abs. 5 Var. 1 VwGO in Bezug auf die Ziffer 4 des genannten Bescheides begehrt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 63 Abs. 1 S. 1 JustG Bln.)

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Der so verstandene Antrag, über den der Berichterstatter aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 14. April 2023 als Einzelrichter entscheidet, ist zulässig und begründet.

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Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahme bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Durchsetzung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus.

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Ein gegenüber dem privaten Interesse des Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der streitgegenständliche Verwaltungsakt bei summarischer Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig ist und ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben ist, das grundsätzlich über jenes Interesse hinaus geht, das den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigt. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 3a VwGO ist dieses Interesse regelmäßig durch den gesetzlich angeordneten Entfall des Suspensiveffekts vorgezeichnet. Demgegenüber ist ein überwiegendes Interesse des Betroffenen an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu bejahen, wenn sich der Verwaltungsakt als voraussichtlich rechtswidrig erweist, weil am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes von Rechts wegen kein öffentliches Interesse bestehen kann.

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Nach diesem Maßstab ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sowohl hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 2. Dezember 2022 antragsgemäß wiederherzustellen (dazu I.) sowie hinsichtlich der Ziffer 4 anzuordnen (dazu II.). Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin deshalb in ihren Rechten.

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I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheides ist gemäß § 80 Abs. 5 Var. 2 VwGO wiederherzustellen. Ziffer 1 des Bescheides ist jedenfalls wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig (dazu 1.). Aus demselben Grund erweist sich auch Ziffer 2 des Bescheides als rechtswidrig (dazu 2.).

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1. a) Ziffer 1 erweist sich nach summarischer Prüfung als inhaltlich nicht hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Ein Entscheidungsinhalt muss so gefasst sein, dass der Adressat ohne weiteres erkennen kann, was genau von ihm gefordert wird (BVerwGE 84, 338, OVG Koblenz NVwZ 1993, 1006). Ein Verwaltungsakt mit vollstreckbarem Inhalt muss zudem so bestimmt sein, dass er Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann (BVerwG NVwZ 1990, 866 u. NVwZ 2005, 933; OVG Magdeburg NVwZ 1995, 614). Hieran fehlt es vorliegend indes. Der Bescheid nimmt hinsichtlich seines räumlichen Geltungsbereichs, für den die Untersagung einer dauerhaften Verbindung der Antragstellerin mit der Fahrbahn gelten soll, Bezug auf „die Straßen des übergeordneten Straßennetzes (Bestand 2021; als Anlage zum Bescheid beigefügt)“. Dieser Anlage ist jedoch nicht zu entnehmen, welche Straßen des Berliner Straßennetzes damit im Einzelnen gemeint sind. Weder die genaue Lage noch die Namen der betroffenen Straßen können aus der sehr stark verkleinerten Anlage entnommen werden. Soweit der Antragsgegner ergänzend in der Begründung seines Bescheides (S. 9/10) auf einen Link zur Online-Seite der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz verweist, führt dies nicht weiter. Denn dort findet sich eine Karte „Übergeordnetes Straßennetzes, Bestand 2021“ nicht, sondern ist nur die Karte „Übergeordnetes Straßennetzes, Bestand 2023“ hinterlegt. Ob die Karte des Bestandes 2021 bei Erlass des Bescheides dort noch zu finden war, ist offen und letztlich unerheblich. Der Antragsgegner hat naturgemäß für die gesamte Geltungsdauer seines Bescheides bis zum 1. Juni 2023 sicherzustellen, dass dessen hinreichende Bestimmtheit gewährleistet ist. Ebenso wenig könnte die Antragstellerin vom Antragsgegner darauf verwiesen werden, durch eine (umfangreiche) Online-Recherche vielleicht noch die Kartenversion des Bestandes 2021 zu finden. Der Antragsgegner hat durch seinen Verweis auf die Seite der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz und die Angabe eines Links das Risiko dafür übernommen, dass dort die Karte „Übergeordnetes Straßennetzes, Bestand 2021“ zur Gewährleistung der Bestimmtheit des Bescheides bis zum 1. Juni 2023 hinterlegt ist. Im Übrigen wäre es ohne weiteres möglich gewesen, eine vergrößerte und lesbare Version dieser Karte als Papierausdruck dem Bescheid beizufügen, um so dessen hinreichende Bestimmtheit sicherzustellen. Dieses Unterlassen muss der Antragsgegner gegen sich gelten lassen.

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b) Offen bleiben kann, ob weitere Gründe, die die Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vorbringt, im Ergebnis durchgreifen. Jedenfalls dürfte § 16 Abs. 1 VersFG BE eine gegenüber § 14 Abs. 1 VersFG BE vorrangig anzuwendende Spezialregelung sein (Knape/Brenneisen, VersFG BE, 2021, § 16 Rn. 5 ff.), was dem Antragsgegner auch Veranlassung für eine spezialnormbezogene Ermessensausübung geben sollte.

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2. Die Ziffer 2 des Bescheides ist voraussichtlich gleichfalls rechtswidrig wegen fehlender Bestimmtheit aus den unter 1.a) genannten Gründen.

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II. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffer 4 des Bescheides ist gemäß § 80 Abs. 5 Var. 1 VwGO anzuordnen. Auch insoweit fällt die Abwägung zwischen dem Interesse des Antragsgegners und dem Interesse der Antragstellerin zum Nachteil des Antragsgegners aus. Denn nach Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 2. Dezember 2022, auf die sich die Zwangsgeldandrohung bezieht, fehlt es derzeit an einem vollziehbaren Grundverwaltungsakt, so dass auch diese Zwangsgeldandrohung nicht vollzogen werden darf.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG, wobei aufgrund der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache eine Reduzierung auf den hälftigen Auffangstreitwert nicht angezeigt ist. Zusätzlich ist das angedrohte Zwangsgeld zur Hälfte berücksichtigt worden.