Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.04.2023 – 24 K 128.19
ECLI:DE:VGBE:2023:0420.24K128.19.00
Orientierungssatz
1. Die Baumschutzverordnung Berlin ist eine aufgrund des Berliner Landesnaturschutzgesetzes erlassene Rechtsverordnung. (Rn.27)
2. Die zuständige Naturschutzbehörde ist ermächtigt, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Vorschriften des Naturschutzgesetzes und somit auch der Baumschutzverordnung sicherzustellen. (Rn.28)
3. Bei der anzustellenden Gefahrenprognose, ob ein bestimmter Baum in seinem Weiterbestand beeinträchtigt wird, ist stets auf die Gesamtumstände des Einzelfalles abzustellen. (Rn.33)
Tenor
Ziffer 2 des Bescheids des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 14. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 14. Februar 2019 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu einem Anteil von 4/5 und der Beklagte zu einem Anteil von 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen eine Beseitigungsanordnung der unteren Naturschutzbehörde des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf in Bezug auf eine Baumplattform, die sie auf ihrem Grundstück in einer Eiche errichtet haben.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks X.... Im Jahr 2017 errichteten sie auf ihrem Grundstück in der Krone einer Rot-Eiche (Quercus rubra) eine Holzplattform. Die Eiche weist auf einer Höhe von 1,30 m einen Stammumfang von 204 cm auf. Die Baumplattform ist auf ca. 6 Metern Höhe unterhalb der Krone des Baumes angebracht und wiegt nach Angaben des Herstellers ca. 800 kg bei einer Grundfläche von 19,5 m². Sie ist mittels zweier verstellbarer Metallringe am Stamm des Baums befestigt. Zwischen den Metallringen und der Borke ist Puffermaterial aus hartgummiartigem Kunststoff angebracht. Bei der oberen Metallmanschette kommen zwischen Puffermaterial und Metallring zusätzlich Holzkeile zum Einsatz. Die untere Naturschutzbehörde (im Folgenden: der Beklagte) erhielt durch einen Nachbarn der Kläger Kenntnis von der Baumplattform und gab den Klägern mit Schreiben vom 8. Juni 2017 Gelegenheit, sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Bei einem Ortstermin auf dem Grundstück der Kläger am 3. Juli 2017 nahm ein Mitarbeiter des Beklagten die Holzplattform in Augenschein.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2017 ordnete der Beklagte den vollständigen Rückbau und die Entfernung der Baumplattform an und setzte hierfür eine Frist bis zum 30. September 2017 (Ziffer 1 des Bescheids). Für den Fall der nicht fristgerechten Beseitigung drohte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro an (Ziffer 2 des Bescheids). Der Beklagte begründete die Beseitigungsanordnung damit, dass der Baum durch die Holzplattform erheblich beschädigt werde. Die Eiche werde durch das zusätzliche Gewicht der Plattform sowie durch die Bewegungen der Nutzer auf der Plattform in ihrer Entwicklung gefährdet. Insbesondere werde der Zuwachs des Baumstammes gestört. Die natürliche Statik des Baumes sei auf das zusätzliche Gewicht der Plattform nicht ausgelegt. Der Baum stehe solitär und sei daher Stürmen und Winden vermehrt ausgesetzt. Durch die beiden Metallringe, welche die Plattform trügen, werde der Baumstamm in eine Art Korsett gezwängt und versteift. Der Stamm könne sich daher nicht mehr frei bewegen und bei Sturmereignissen die Windlasten in der Krone nicht mehr ausgleichen. Zudem scheuere der Stamm an den angebrachten Metallschellen, wodurch erhebliche Schäden an der Rinde und dem Kambium (Zuwachsschicht) zu erwarten seien. Selbst das Anbringen von Gummimatten oder Ähnlichem könne den Stamm nicht schützen. In der aktuellen Ausführung sei der Abstand der Metallschellen zum Stamm völlig unzureichend. Die Holzkeile an der oberen Metallschelle seien ungeeignet und würden zu erheblichen Druckschäden an der Rinde führen. Die Gummimatten an der unteren Schelle seien nur punktuell angebracht und viel zu dünn. Selbst durch dickere Gummimatten könnten künftige Schäden am Stamm aber nicht ausgeschlossen werden. Die Kontrolle der Metallschellen könne trotz entsprechender Absichtserklärung der Kläger nicht dauerhaft gewährleistet und überprüft werden.
Hiergegen legten die Kläger am 10. August 2017 Widerspruch ein.
Am 12. September 2017 gab der Beklagte bei dem Gutachter R... ein Fachgutachten zur Prüfung der Vereinbarkeit der Baumplattform mit der Baumschutzverordnung in Auftrag. Im Vorfeld der Auftragserteilung teilte der Gutachter dem Beklagten in einer Email vom 31. August 2017 Folgendes mit:
„(…) Von der Sache her ist es mir sehr wichtig, dass man mit dieser Baumplattform nicht durchkommt, da sie a) baumschädigend ist (was alle betrifft) und b) diese Form der baulichen Tätigkeit auf keinen Fall Schule machen soll. Es gehen durch den Berliner Bauboom zur Zeit eh am laufenden Band im Wurzel- und Kronenbereich die Bäume kaputt. Jetzt bitte nicht auch noch am Stamm.“
Im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens fand am 27. September 2017 ein weiterer Ortstermin auf dem Grundstück der Kläger statt. Das Gutachten wurde am 18. Februar 2018 vorgelegt. Am 23. März 2018 fand ein weiterer Ortstermin statt.
Mit Schreiben vom 10. September 2018 führten die Kläger zur ergänzenden Begründung ihres Widerspruchs aus, es sei schon fraglich, ob die Beseitigungsordnung auf § 3 Abs. 2 der Baumschutzverordnung als Rechtsgrundlage gestützt werden könne, da sich die genannte Norm von ihrem Wortlaut her nur auf Schutz- und Pflegemaßnahmen beziehe. Jedenfalls sei die Beseitigungsanordnung aber auch deshalb rechtswidrig, da die Rot-Eiche durch die Baumplattform nicht beschädigt werde. Die Baumplattform sei durch einen fachlich ausgewiesenen Baumpfleger mit einer nichtinvasiven Befestigungsmethode ohne Verletzungen des Baumes errichtet worden. Die Rot-Eiche habe ein Gewicht von schätzungsweise 40 bis 60 Tonnen. Die Baumplattform wiege 800 Kilogramm. Die Plattform sei über die sogenannte Klemmmethode am Baum befestigt worden. Bei dieser Technik werde eine verstellbare Metallmanschette samt Puffermaterial um den Baumstamm gelegt und festgespannt. Die um den Baumstamm liegende Manschette müsse in regelmäßigen Abständen kontrolliert und verstellt werden, um eine Einschnürung des Baumes zu verhindern. Hierzu habe sich die Firma Q... verpflichtet. Die Klemmmethode werde beispielsweise auch in Kletterparks seit Jahrzehnten ohne Schaden für die Bäume angewandt. Die Kläger seien ausdrücklich dazu bereit, den ordnungsgemäßen Sitz der Konstruktion jährlich überprüfen zu lassen und der Behörde hierüber eine Mitteilung zu machen. Der Baum sei aktuell nicht beschädigt und konkrete Anhaltspunkte für eine künftige Schädigung seien nicht ersichtlich. Bei einer Maximalnutzung durch ca. 6 Erwachsene habe die Bauplattform ein Gewicht von ca. 1.200 kg, was bezogen auf das Gewicht des Baumes nur einer Mehrbelastung von 2 bis 3 Prozent entspreche. In der Praxis sei die Belastung jedoch viel geringer, da die Plattform lediglich unregelmäßig für einzelne Stunden durch die Kinder der Kläger genutzt werde. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu erwarten, dass die Nutzung der Plattform den Baum in seiner Entwicklung erheblich stören werde.
Auch der Verweis des Beklagten auf eine höhere Belastung bei Sturm überzeuge nicht. Die Rot-Eiche sei als Baumart sehr windsicher und bekannt für ihre hohe Durchwurzelungskraft. Eine mögliche Gefährdung trete erst bei Starkwindsituationen ab einer Windstärke von 11 Beaufort ein. Derartige orkanartige Stürme habe es nach der Statistik des Deutschen Wetterdienstes in den letzten 25 Jahren nur acht Mal gegeben. Im Herbst 2017 habe es zwei orkanartige Stürme in Berlin mit Windspitzen von über 30 m/s gegeben. Diese ungewöhnlich starken Stürme hätten die Rot-Eiche jedoch trotz bereits vorhandener Baumplattform nicht beschädigt. Der Vororttermin am 23. März 2018 habe ergeben, dass der Baum vital und schadenfrei sei. Im Übrigen gleiche die Rot-Eiche eine mögliche höhere Belastung im Zweifel durch erhöhtes Wachstum aus. Schließlich reiche die Auflage, den Sitz der Konstruktion jährlich zu überprüfen und anzupassen, als milderes Mittel aus, um mögliche Schäden von der Rot-Eiche abzuwenden.
Die Kläger argumentieren in der Widerspruchsbegründung weiter, das vom Beklagten beauftragte Fachgutachten halte der näheren Betrachtung nicht stand. Zudem sei der Sachverständige voreingenommen. Er gehe im Gutachten zu Unrecht von einer sichtbaren Quetschfläche auf der Rinde aus. Es handele sich hierbei aber nicht um eine beschädigte Stelle am Baum, sondern um den Rest einer Farbmarkierung, die für die Anbringung der Plattform erforderlich gewesen sei. Weiterhin sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht anliegendes Puffermaterial für den Baum schädlich sein solle. Es sei unerheblich, ob das Puffermaterial aktuell am Baum anliege. Das Puffermaterial kleide die Metallschellen von Innen aus und verhindere somit jedenfalls bei Bewegung des Baumes Quetschungen durch die Metallschellen. Die Behauptung des Sachverständigen, bei starkem Wind könne das Puffermaterial verrutschen und dadurch könne es zu einem direkten Kontakt zwischen Metallschellen und Borke kommen, sei eine – nicht haltbare – Vermutung. Vielmehr sei es so, dass das Puffermaterial bei den großen Stürmen im Herbst 2017 eben gerade nicht verrutscht sei. Entgegen der gutachterlichen Feststellung sei auch der Wurzelbereich der Roteiche nicht beeinträchtigt. Vielmehr sei der Baum – trotz einer durch die Voreigentümer errichteten Stützmauer – seit vielen Jahren gesund und standfest. Die Kläger vertreten weiterhin die Ansicht, eine etwaige Störung des Orts- und Landschaftsbildes sei rechtlich unerheblich. Im Übrigen störe die Baumplattform das Orts- und Landschaftsbild auch gar nicht. Weiterhin sei die gutachterliche Feststellung, wonach von der Baumplattform ein Vergrämungseffekt für wildlebende Tiere – insbesondere lärmempfindliche Vogelarten – ausgehe, rein spekulativ. Konkrete Brut- oder Lebensräume von Tieren seien im Bereich der Rot-Eiche nicht festgestellt worden. Aus dem Emailverkehr zwischen dem Sachverständigen und dem Beklagten werde zudem deutlich, dass der Gutachter voreingenommen sei. Er habe von vornherein ohne spezifische Ortskenntnis die Sicht des Beklagten eingenommen. Aus seinen Emails an den Beklagten werde deutlich, dass er sämtlichen baulichen Anlagen an Bäumen grundsätzlich kritisch gegenüber eingestellt sei.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2019 zurück.
Zur Begründung vertieft er die im Ausgangsbescheid aufgeführten Argumente und trägt ergänzend zur Verhältnismäßigkeit wie folgt vor: Die Beseitigungsanordnung sei verhältnismäßig. Ein milderes gleich geeignetes Mittel sei nicht ersichtlich. Die Anordnung der Nachbesserung der Befestigung durch die Metallschellen wäre zwar ein milderes Mittel gewesen. Es sei jedoch nicht gleich geeignet, da eine Schädigung des Baumes auch bei jährlich angepasster Ringgröße nicht verhindert werden könne. Die bei Stürmen zu erwartende Schädigung des Baumstammes spreche grundsätzlich gegen eine konstruktive Verbindung der Plattform mit dem Baum. Die stammschädigende Ringkonstruktion müsse ersetzt werden. Auch die Umrüstung zu einer freitragenden Konstruktion komme als milderes Mittel nicht in Frage. Sie sei nicht genehmigungsfähig, da in diesem Fall eine Befestigung im geschützten Wurzelbereich der Eiche notwendig wäre.
Die Kläger haben am 19. März 2019 gegen den Bescheid vom 14. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2019 Klage erhoben.
Zur Begründung verweisen sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der erweiterten Widerspruchsbegründung und vertiefen diese.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 14. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte und das Sitzungsprotokoll sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat lediglich in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung Erfolg.
I. Die Klage ist in Bezug auf die Beseitigungsanordnung (Ziffer 1 des Bescheids) als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 14. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2019 erweist sich insoweit als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beseitigungsanordnung ist formell rechtmäßig ergangen, insbesondere hat das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf als untere Naturschutzbehörde gemäß
§ 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin vom 19. Mai 2013 (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln) als zuständige Behörde gehandelt.
Die Beseitigungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig.
1. Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist § 4 Abs. 1 NatSchG Bln i.V.m. § 4 Abs. 1 der Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin vom 11. Januar 1982 (Baumschutzverordnung – BaumSchVO).
a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 NatSchG Bln, der § 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) auf Landesebene umsetzt, treffen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Stellen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um unter anderem die Einhaltung der Vorschriften des Naturschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sicherzustellen, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Unter die Vorschriften, deren Einhaltung sichergestellt werden soll, fallen auch die Vorschriften der Baumschutzverordnung, deren Anwendungsbereich hier grundsätzlich eröffnet ist (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchVO). Die Baumschutzverordnung Berlin ist eine aufgrund des Berliner Landesnaturschutzgesetzes erlassene Rechtsverordnung. Die §§ 18 und 22 NatSchG Bln vom 30. Januar 1979, aufgrund derer die Baumschutzverordnung vom 11. Januar 1982 ausweislich ihrer Eingangsformel erlassen wurde, finden ihre Entsprechung in § 21 Abs. 1 NatSchG Bln in dessen aktueller Fassung vom 29. Mai 2013. Gemäß der Überleitungsvorschrift des § 59 Abs. 2 NatSchG Bln gilt die Berliner Baumschutzverordnung somit fort. Die in Bezug auf den Schutz von Bäumen spezielleren Vorschriften der Baumschutzverordnung konkretisieren im vorliegenden Fall die allgemeine Eingriffsbefugnis des § 4 Abs. 1 Satz 2 NatSchG Bln.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 NatSchG Bln ermächtigt die zuständige Naturschutzbehörde, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Vorschriften des Naturschutzgesetzes und somit auch der Baumschutzverordnung sicherzustellen. Wie bei der bundesrechtlichen Vorschrift in § 3 Abs. 2 BNatSchG, dem diese Norm nachgebildet ist, handelt es sich hierbei um eine naturschutzrechtliche Generalklausel zur präventiven Gefahrenabwehr. Die Anordnungsbefugnis in § 3 Abs. 2 BNatSchG – und ihre Entsprechung in § 4 Abs. 1 Satz 2 NatSchG Bln – stellt eine Generalklausel dar. Es handelt sich um eine Ermächtigungsgrundlage in allen Bereichen des Naturschutzes. Aufgrund der naturschutzrechtlichen Generalklausel bedarf es deshalb keines Rückgriffs auf die sicherheitsrechtliche Generalklausel in Verbindung mit einer Straf- und Ordnungswidrigkeitenvorschrift wie etwa der polizei- und ordnungsrechtlichen Generalklausel in § 17 ASOG Bln (BeckOK UmweltR/Brinktrine, 65. Ed. 1.1.2022, BNatSchG § 3 Rn. 23). Tatbestandlich setzt die Norm voraus, dass Vorschriften des Naturschutzgesetzes Berlin bzw. auf Grund dieses Gesetzes erlassene Normen nicht eingehalten werden. Ein Eingreifen der Naturschutzbehörde ist dabei nicht erst bei einer Verletzung des Naturschutzrechts eröffnet, vielmehr reicht bereits eine Störung im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne aus (BeckOK UmweltR, a.a.O., Rn. 26). Des Weiteren muss eine konkrete Gefahr bestehen (BeckOK UmweltR, a.a.O., Rn. 27). Für die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für einen gefahrenabwehrrechtlichen Eingriff vorliegen, hat die zuständige Behörde eine Gefahrenprognose anzustellen, die gerichtlich voll überprüfbar ist. In Anknüpfung an die allgemeinen Maßstäbe aus dem Gefahrenabwehrrecht ist im Bereich der Baumschutzverordnung dann von einer Gefahr auszugehen, wenn eine Sachlage vorliegt, die den Baum in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in seinem Weiterstand beeinträchtigt (vgl. zum Gefahrenmaßstab im polizei- und ordnungsrechtlichen Gefahrenabwehrrecht: Lisken/Denninger PolR-HdB, E. Das Handeln von Polizei- und Ordnungsbehörden zur Gefahrenabwehr, Rn. 261, beck-online). Der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, der für die Annahme einer Gefahr erforderlich ist, hängt von der Größe und dem Gewicht des drohenden Schadens ab: Die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts muss umso größer sein, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden ist, und sie darf umso kleiner sein, je schwerer der etwa eintretende Schaden wiegt. Das Wahrscheinlichkeitsurteil ist eine Prognose im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung („ex ante“).
b) Als Vorschrift, deren Einhaltung im Sinne des § 4 Abs. 1 NatSchG Bln sichergestellt werden soll, ist hier auf die Verbotsnorm des § 4 Abs.1 BaumSchVO abzustellen. Die – im Verhältnis zu § 4 Abs. 1 NatSchG Bln – speziellere Eingriffsbefugnis des § 3 Abs. 2 BaumSchVO ist hingegen, anders als dies der Beklagte meint, nicht anwendbar, da sie die Naturschutzbehörde lediglich ermächtigt, gegenüber dem Eigentümer die zur Erhaltung von Bäumen erforderlichen Pflege- oder Schutzmaßnahmen anzuordnen, nicht aber eine Beseitigungsanordnung zu erlassen.
Nach § 4 Abs. 1 BaumSchVO ist es verboten, geschützte Bäume oder Teile von ihnen ohne die nach § 5 erforderliche Genehmigung zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen. Vorliegend ist die letztgenannte Tatbestandsvariante als Auffangtatbestand einschlägig. Die Verbotsnorm des § 4 Abs. 1 BaumSchVO erfasst nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der in § 1 BaumSchVO festgelegten Schutzzwecke auch Beeinträchtigungen, die unterhalb der Schwelle einer vollständigen Zerstörung liegen. Dies zeigt bereits die Auflistung der Handlungsvarianten in Absatz 1 der Norm „beseitigen, zerstören, beschädigen, abschneiden“ und es ergibt sich weiterhin aus Absatz 2 der Norm, der das Verbot in Bezug auf Störungen des Wurzelbereichs weiter spezifiziert. Demnach gelten als Beeinträchtigungen im Sinne des Absatzes 1 auch Störungen des zu schützenden Wurzelbereichs. Hierunter fallen unter anderem das Befestigen oder Versiegeln der Bodenoberfläche (Nr. 1), Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen (Nr. 2), die Verlegung von Leitungen oder Kabeln (Nr. 3) oder das Unterhalten von Feuern (Nr. 7). Diese beispielhafte und nicht abschließende Auflistung zeigt, dass die Verbotsnorm des
§ 4 Abs. 1 BaumSchVO bereits Beeinträchtigungen erfasst, die zwar im Einzelfall nicht unbedingt zu einer gravierenden Schädigung oder gar zum Absterben des Baumes führen müssen, die jedoch grundsätzlich dazu geeignet sind, den Baum in seiner Entwicklung zu stören.
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Beseitigungsanordnung sind erfüllt.
Die Beseitigungsanordnung dient der Einhaltung von § 4 Abs. 1 BaumSchVO. Die Kammer ist zur Überzeugung gelangt, dass die Rot-Eiche auf dem Grundstück der Kläger ohne Beseitigung der Baumplattform mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt wird.
Bei der anzustellenden Gefahrenprognose, ob ein bestimmter Baum in seinem Weiterbestand beeinträchtigt wird, ist stets auf die Gesamtumstände des Einzelfalles abzustellen. Im vorliegenden Fall ist hierbei eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen und zwar insbesondere der Konstruktionsmechanismus der Baumplattform als solcher, die Besonderheiten des betroffenen Baumes (Art, Alter, Allgemeinzustand und mögliche Vorbelastungen) sowie sonstige Umgebungsfaktoren (Standort, Windrichtung).
a) Die Kammer geht im Rahmen der gerichtlichen Gefahrenprognose zunächst davon aus, dass allein das zusätzliche Gewicht der Plattform sowie die zu erwartenden Bewegungen der Nutzer auf der Plattform, die zu wechselnden Gewichtsverteilungen führen, für die Eiche eine Herausforderung darstellen.
Die streitgegenständliche Baumplattform ist mittels zweier verstellbarer Metallringe am Stamm des Baums befestigt. Zunächst ist festzustellen, dass der hier angewandten Klemmtechnik inhärent ist, dass sie ohne eine regelmäßige Kontrolle und Nachjustierung im Laufe der Zeit wegen der zu erwartenden Einschnürungen des Stammes zwangsläufig zu Schäden am Baum führt. Die Befestigungsmethode ist somit zwar zunächst nichtinvasiv, hat aber unstreitig das Potential, mit Zeitablauf invasiv zu werden. Insofern ist allein der Verweis auf die nichtinvasive verletzungsfreie Befestigungsmethode für sich genommen grundsätzlich nicht geeignet, die Annahme von drohenden Schäden im Rahmen der Gefahrenprognose zu entkräften.
Die Baumplattform ist auf ca. 6 Metern Höhe unterhalb der Krone des Baumes angebracht und wiegt nach Angaben des Herstellers ca. 800 kg bei einer Grundfläche von 19,5 m². Die Baumplattform lastet mit ihrem erheblichen Eigengewicht von 800 kg als zusätzliches Gewicht auf der Eiche. Zwar führt das Gewicht der Plattform im Verhältnis zum grob geschätzten Eigengewicht des Baumes von 40 bis 60 Tonnen nur zu einer nominal relativ geringfügigen Mehrbelastung von etwa 2 Prozent. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Baum nach den zutreffenden Darlegungen des Beklagten grundsätzlich eine „Minimalkonstruktion“ darstellt. Das heißt, ein Baum bildet nur so viel Holz aus, wie nötig ist, um sein Eigengewicht zu tragen. Eine Kompensationsmöglichkeit für plötzlich auftretende Zusatzbelastungen hat der Baum nicht. Zwar kann ein Baum als Reaktion auf zusätzliche Belastungen sogenanntes „Reaktionsholz“ ausbilden. Dies geschieht aber nur in geringen Mengen über längere Zeiträume. Die Kläger haben zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Rot-Eiche um einen besonders schnellwüchsigen Baum handelt. Dass die im Streit stehende Rot-Eiche von einem Moment auf den anderen dazu in der Lage wäre, die plötzlich hinzugekommene Last der Baumplattform durch die Bildung von Reaktionsholz auszugleichen, behaupten aber auch die Kläger letztlich nicht.
Bei der Prüfung, wie sich das zusätzliche Gewicht der Plattform auf den Baum auswirkt, ist weiterhin den Besonderheiten des Baumes im vorliegenden Einzelfall Rechnung zu tragen. Zwar ist die Eiche, die von ihrem Alter her noch nicht ausgewachsen ist, nach ihrem äußeren Erscheinungsbild vital und befindet sich ausweislich der vorliegenden Fotos in einem gutem Allgemeinzustand. Der Beklagte weist allerdings zu Recht darauf hin, dass der Wurzelbereich der Eiche bereits vorbelastet ist, was die Standfestigkeit und Widerstandsfähigkeit der Eiche insgesamt beeinträchtigt, auch wenn die Rot-Eiche, worauf die Kläger verweisen, für ihre hohe Durchwurzelungskraft bekannt ist. Die Eiche weist nämlich die Besonderheit auf, dass sie sich in einer Art Sockelposition befindet und ihr Wurzelbereich an drei Seiten von einer steinernen Stützmauer eingefasst ist, was sich anhand der vorliegenden Fotos gut nachvollziehen lässt und im Übrigen auch vom Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde. Dies ist im Sinne des § 4 Abs. 2 BaumSchVO objektiv als verbotene Störung des zu schützenden Wurzelbereichs anzusehen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BaumSchVO stellen insbesondere Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen Störungen des Wurzelbereichs dar. Die vorhandene Sockelposition des Baumes muss entweder durch eine Abgrabung an drei Seiten oder durch eine Aufschüttung an einer Seite entstanden sein, so dass im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass der Wurzelbereich der Eiche beeinträchtigt ist. Unerheblich ist dabei, wer die Störung des Wurzelbereichs seinerzeit verursacht hat. Unerheblich ist ferner, ob es aktuell aus naturschutzfachlicher Sicht angezeigt wäre, die seit Jahrzehnten vorhandenen Stützmauern zu entfernen, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung aus nachvollziehbaren Gründen verneint hat. Maßgeblich im Rahmen der hier anzustellenden Gefahrenprognose ist allein, dass der Baum nach den in der Baumschutzverordnung definierten Kriterien objektiv eine Schwachstelle im Wurzelbereich aufweist. Dies macht den Baum insgesamt störungsanfälliger bzw. vulnerabler gegenüber weiteren Einflussfaktoren wie zusätzlichem Gewicht, Windlast und verringertem Schwingungsvermögen.
b) Die Kammer geht im Rahmen der Gefahrenprognose weiterhin davon aus, dass die Gefahr von Schäden am Stamm durch punktuell hohe Windlasten aufgrund des verringerten Schwingungsvermögens des Baumes signifikant steigt.
Hierbei folgt die Kammer den überzeugenden Darlegungen des Beklagten, wonach sich die Baumplattform nachteilig auf das natürliche Schwingungsverhalten der Eiche auswirkt. Die Anbringung der Baumplattform mittels zweier Metallringe führt nach den überzeugenden Darlegungen des Beklagten zu einer gewissen Versteifung des zwischen den Metallringen liegenden Teils des Baumstammes. Dieses „Korsett“ führt dazu, dass der Baum nicht mehr natürlich durch Schwingungen auf Windereignisse reagieren und somit die Windlast im Kronenbereich nicht mehr adäquat ausgleichen kann. Die Möglichkeit des Baumes, durch Schwingungen nachzugeben, wird durch die Versteifung des Stammes verringert. Auch wenn man unterstellt, dass die Metallringe – wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – beweglich sind, ändert sich an dieser Einschätzung nichts Wesentliches. Vor dem Hintergrund, dass der Baumstamm bei orkanartigen Stürmen grundsätzlich Schwingungsamplituden bis zu 10 cm aufweisen kann – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – führt dies zu einer erhöhten Belastung des Stammes bis hin zu einer Bruchgefahr.
Das Gegenargument der Kläger, künftige Schäden durch Starkwindereignisse seien nicht zu erwarten, da die Eiche die beiden Starkwindereignisse im Herbst 2017 trotz Baumplattform unbeschadet überstanden habe, vermag an dieser Stelle nicht zu überzeugen. Zum einen lässt die Tatsache, dass möglicherweise von außen (noch) keine Schäden feststellbar sind, nicht den Schluss zu, dass der Baumstamm nicht möglicherweise bereits Schaden genommen hat. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass gerade Schäden am Kambium zunächst nicht sichtbar sind, da sich diese Wachstumsschicht unter der Rinde befindet und somit von außen nicht direkt einsehbar ist. Schäden an Bäumen werden dementsprechend häufig erst mit zeitlichem Abstand sichtbar. Zum anderen setzt der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 2 NatSchG Bln wie oben dargelegt eben gerade keinen bereits eingetretenen Schaden voraus, sondern lässt die konkrete Gefahr eines künftig eintretenden Schadens ausreichen. Allein die Tatsache, dass aufgrund der Starkwindereignisse im Herbst 2017 nach den Angaben der Kläger (noch) keine sichtbaren Schäden feststellbar geworden sind, lässt nicht den Schluss zu, dass auch künftig keine Schäden zu erwarten sind. Vielmehr können solche Schäden nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Beklagten jederzeit auftreten.
Bei der Prognose, ob durch punktuell hohe Windlasten angesichts des verminderten Schwingungsvermögens künftig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schäden am Baum zu erwarten sind, müssen wiederum alle Besonderheiten des Baumes im Einzelfall berücksichtigt werden. Dabei ist zu Gunsten der Kläger zu berücksichtigen, dass es sich bei der Gattung der Rot-Eiche um einen besonders windstarken Baum handelt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Baum nach seinem äußeren Erscheinungsbild vital ist. Auf der anderen Seite ist risikoerhöhend zu berücksichtigen, dass der Baum – wie oben bereits dargelegt – im Wurzelbereich vorbelastet und dadurch insgesamt in seiner Standfestigkeit beeinträchtigt ist. Hinzu kommen erschwerend weitere Umweltfaktoren wie der Standort und die Ausrichtung des Baumes zum Wind. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Eiche solitär steht und daher Stürmen und Winden stärker ausgesetzt ist als dies bei einer Baumgruppe der Fall wäre. Darüber hinaus ist die Eiche durch ihre Standposition nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten dem Westwind ausgesetzt.
c) Die Kammer kommt schließlich im Rahmen der umfassenden Gefahrenprognose zu dem Ergebnis, dass es durch die Art der Befestigung der Plattform mit Metallringen und Holzkeilen künftig zumindest unter Berücksichtigung punktuell hoher Windlasten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Druck- und Reibungsschäden am Stamm (Kambium) kommen wird.
Zwar ist die streitgegenständliche Baumplattform – wie oben dargestellt – mit einer (zunächst) nichtinvasiven Klemmtechnik am Stamm befestigt. Auf den beiden Metallringen lastet jedoch ein erhebliches Gewicht von bis zu 1.200 kg (Eigengewicht der Plattform von 800 kg + zusätzliches Gewicht von bis zu 6 erwachsenen Personen). Konstruktionsbedingt ist davon auszugehen, dass ein relativ hoher Anpressdruck erforderlich ist, um dieses Gewicht am Stamm zu halten. Vor dem Hintergrund, dass die für die weitere Entwicklung des Baumes relevante Wachstumsschicht des Baumes (Kambium) nur wenige Millimeter dick ist und sich direkt unter der Rinde befindet, geht die Kammer davon aus, dass es durch den hohen Anpressdruck sowie durch die ungleichmäßige Druckverteilung der Metallringe jedenfalls im Zusammenspiel mit Starkwindereignissen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aufgrund von Quetschungen und Reibungen zu einer Schädigung des Kambiums kommt.
Dass die kreisrunden Metallringe an dem ungleichmäßig gerundeten Stamm nicht gleichmäßig anliegen, ist einleuchtend und auf den vorliegenden Fotoaufnahmen auch deutlich erkennbar. Dass es dadurch zu einer ungleichmäßigen Druckverteilung kommt, ist ebenfalls nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass bei der oberen Metallmanschette weiterhin Holzkeile zum Einsatz kommen. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Dass die Holzkeile für die sichere Anbringung der Baumplattform offenbar weiterhin erforderlich sind, verdeutlich, dass die Metallringe eben nicht gleichmäßig aufliegen und ist ein weiterer Beleg für die ungleichmäßige Druckeinwirkung auf den Stamm. Es liegt auf der Hand, dass die Holzkeile punktuell zu einem erhöhten Druck auf den Stamm führen. Dass die Holzkeile nunmehr nicht mehr direkt auf der Rinde aufliegen, sondern zwischen Puffermaterial und Metallring angebracht sind, ändert nichts an der ungleichmäßigen Druckverteilung. Diese ungleiche Druckverteilung wird durch Starkwindereignisse – welche in Zukunft aufgrund des Klimawandels tendenziell zunehmen werden – weiter verstärkt, so dass zu erwarten ist, dass es zu einer Schädigung des Kambiums durch Quetschungen und Reibungen kommen wird.
Dabei ist es nach Auffassung der Kammer – anders als die Kläger meinen – unerheblich, dass der Beklagte nicht genau beziffert hat, ab welcher Druckeinwirkung (gemessen in bar oder Pascal) über welchen Zeitraum ein Schaden am Kambium zu erwarten ist. Der Wirkmechanismus als solcher – dass nämlich Druck auf den Stamm zu Schäden am Kambium führt – ist plausibel dargelegt und wird auch von den Klägern nicht in Zweifel gezogen.
Es kann dahinstehen, ob – wie im Fachgutachten vom 18. Februar 2018 ausgeführt wird – zu erwarten ist, dass das Puffermaterial, mit dem die Metallringe ausgekleidet sind, bei starken Bewegungen unter Windlast verrutscht und es somit auch zu einem direkten Kontakt von Metallringen und Stamm kommt. Es reicht nämlich für die Gefahrenprognose aus, dass es auch bei vorhandenem Puffermaterial aufgrund von Quetschungen und Reibungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Schädigung des Kambiums kommen wird.
Auch der pauschale Verweis auf die nichtinvasive verletzungsfreie Befestigungsmethode ist – wie bereits oben ausgeführt – nicht geeignet, die obigen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es ist zwar unstreitig, dass die für die Befestigung der Plattform verwendete Methode zunächst verletzungsfrei und nicht invasiv war. Aus der Tatsache, dass eine nicht invasive Befestigungsmethode angewandt wurde, lässt sich jedoch nicht automatisch schlussfolgern, dass durch die ungleichmäßige Druckverteilung zumindest unter hoher Windlast auch künftig keinerlei Schäden am Baum entstehen werden.
Weiterhin vermag auch die klägerische Behauptung, die hier verwendete Befestigungsmethode werde von anerkannten Firmen insbesondere in Kletterparks national und international seit Jahrzehnten verwendet, ohne dass es hierbei zu Schäden an den Bäumen komme, die obigen Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen. Die Angaben der Kläger zu den angeblich nicht vorhandenen Baumschäden in – nicht näher benannten – Kletterparks sind bereits zu pauschal und unsubstantiiert. Es handelt sich um eine bloße Behauptung der Kläger, die von ihnen nicht weiter belegt wird. Abgesehen davon würde der Verweis auf Kletterparks an beliebigen anderen Standorten selbst dann nicht weiterhelfen, wenn die Angaben besser belegt wären, da für die Gefahrenprognose stets auf den jeweils vorliegenden Einzelfall abzustellen ist. Der pauschale Verweis auf beliebige andere Bäume oder Baumgruppen, die in ihrer Statik, Standfestigkeit und Lage mit dem hiesigen Baum nicht vergleichbar sind, bringt für die hier anzustellende Gefahrprognose keinen erheblichen Mehrwert.
Es kann ferner dahinstehen, ob der Gutachter, der im Auftrag des Beklagten das Fachgutachten vom 18. Februar 2018 erstellt hat, voreingenommen war oder nicht, da es auf das Fachgutachten nach Überzeugung der Kammer nicht ankommt. Zwar ist die E-Mail des Gutachters an den Beklagten vom 31. August 2017 nach Einschätzung der Kammer in der Tat dazu geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Gutachters zu wecken. In der zitierten Email äußert der Gutachter ohne Kenntnis des vorliegenden konkreten Einzelfalls grundsätzliche Bedenken gegenüber Baumplattformen und Baumhäusern im Allgemeinen und gibt zu erkennen, dass es ihm ein persönliches Anliegen ist, solche Konstruktionen im Land Berlin zu verhindern. Auf die Voreingenommenheit des Gutachters kommt es jedoch im Ergebnis nicht an, da die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung aufgrund der eigenen fachlichen Feststellungen der unteren Naturschutzbehörde ergangen ist, die hierfür über den erforderlichen Fach- und Sachverstand verfügt. Die wesentlichen tragenden Gründe für die Beseitigungsanordnung sind bereits im Ausgangsbescheid vom 14. Juli 2017 enthalten, der ohne Rückgriff auf das erst im Februar 2018 erstellte Fachgutachten ergangen ist. Im Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2019 ergänzt und konkretisiert der Beklagte seine Ausführungen, fügt ihnen jedoch – bis auf eine Ausnahme – keine wesentlichen neuen Argumente hinzu. Der einzig neue Aspekt, für den sich der Widerspruchsbescheid auf das Gutachten bezieht – und der zwischen den Beteiligten streitig ist – betrifft die Feststellung, es seien am Baumstamm bereits konkrete Schäden ersichtlich. Der Gutachter stellt auf Seite 3 seines Gutachtens eine „partielle sichtbare Quetschfläche auf der Rinde kurz unterhalb des Ringes“ fest. Die Kläger bestreiten, dass es sich bei der entsprechenden fotographischen Abbildung im Gutachten um eine Quetschung handelt. Sie behaupten, es handele sich vielmehr um den Rest einer Farbmarkierung, die zur Anbringung der Baumplattform gedient habe. Es kann jedoch nach Auffassung der Kammer dahinstehen, ob es sich bei der auf Bild Nr. 2 (rechter Bildteil) erkennbaren farblich abgehobenen Fläche um eine Quetschung oder um einen Farbrest handelt, da ein bereits eingetretener Schaden – wie oben dargelegt – keine tatbestandliche Voraussetzung für die gefahrenabwehrrechtliche Eingriffsbefugnis ist.
Schließlich kann auch dahinstehen, ob durch die Baumplattform auch der in
§ 1 BaumSchVO genannte Schutzzweck der Erhaltung der Lebensgrundlagen wildlebender Tiere und der Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes berührt wird, da jedenfalls der Verbotstatbestand des § 4 Abs. 1 BaumSchVO und somit die tatbestandliche Voraussetzung für eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr erfüllt ist.
3. Die Beseitigungsanordnung ist auch ermessensfehlerfrei ergangen.
a) Es ist unschädlich, dass der Beklagte die einschlägige Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 Satz 2 NatSchG Bln nicht richtig erkannt und die Beseitigungsanordnung in dem angefochtenen Bescheid lediglich auf die §§ 3 und 4 BaumSchVO gestützt hat. Zum einen handelt es sich sowohl bei dem vom Beklagten als Eingriffsnorm herangezogenen § 3 Abs. 2 BaumSchVO als auch bei der naturschutzrechtlichen Generalklausel des § 4 Abs. 1 NatSchG Bln um Ermessensnormen. Dieses Ermessen hat der Beklagte erkannt und auch davon Gebrauch gemacht. Zum anderen hat der Beklagte auch die konkreten Tatbestandsvoraussetzungen für die Beseitigungsanordnung zutreffend aus den einschlägigen Vorschriften der Baumschutzverordnung, insbesondere dem § 4 Abs. 1 BaumSchVO, hergeleitet und somit in der Sache die richtigen Maßstäbe an seine Entscheidung angelegt.
b) Der Beklagte das ihm nach § 4 Abs. 1 NatSchG Bln zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
Die Beseitigungsanordnung erweist sich im vorliegenden Einzelfall als die erforderliche Maßnahme, um zu verhindern, dass die Rot-Eiche in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt wird. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beseitigungsanordnung verhältnismäßig ist, da kein milderes und gleich geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr ersichtlich ist
aa) Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 BaumSchVO kommt vorliegend nicht als milderes Mittel in Betracht.
Gemäß § 5 Abs. 1 BaumSchVO sind unter bestimmten Voraussetzungen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eines Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten Ausnahmen von dem in § 4 BaumSchVO normierten Verbot eines baumschädigenden Verhaltens zu genehmigen. Zwar haben die Kläger hier ausdrücklich keinen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme gestellt, da sie selber die Auffassung vertreten, die Baumplattform sei genehmigungsfrei. Auf der Rechtsfolgenseite ist aber dennoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigungen vorliegen, da es im Rahmen der Ermessensentscheidung unverhältnismäßig und somit ermessensfehlerhaft wäre, die Beseitigung der Baumplattform anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung materiell vorlägen und es lediglich an dem formell erforderlichen Antrag fehlen würde.
Die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind hier jedoch nicht erfüllt. Keiner der in § 5 Abs. 1 BaumSchVO genannten Ausnahmetatbestände ist vorliegend erfüllt. Dies gilt auch für § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchVO, wonach von den Verboten des § 4 Abs. 1 BaumSchVO eine Ausnahme zu genehmigen ist, wenn eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtig wird. Zwar lässt sich die Errichtung einer Baumplattform dem Wortlaut nach als „sonstige zulässige Nutzung des Grundstücks“ ansehen. Seinem Sinn und Zweck nach zielt diese Ausnahmeregelung allerdings auf – insbesondere bauliche – Vorhaben, die einen bestehenden Baum beschädigen oder gefährden würden. Im vorliegenden Fall wird die gewünschte Nutzung aber gerade erst durch den Baum ermöglicht. Ohne den Baum wäre die Anbringung einer Baumplattform nicht denkbar. Der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchVO muss daher nach der Rechtsmeinung der Kammer dahingehend einschränkend ausgelegt werden, dass nur Vorhaben umfasst werden, die grundsätzlich losgelöst von dem betroffenen Baum realisierbar wären.
Darüber hinaus gebietet es aber auch eine verfassungskonforme Auslegung von
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchVO, den weit gefassten Wortlaut der „sonst zulässigen Nutzung“ insoweit einzuschränken, dass nur solche „sonst zulässige Nutzungen“ erfasst werden, an denen der Eigentümer ein wesentliches Interesse hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchVO als Inhalts- und Schrankenbestimmung von Art. 14 des Grundgesetzes (GG) anzusehen ist. Im Rahmen dieser Inhalts- und Schrankenbestimmung muss ein Ausgleich gefunden werden zwischen dem Recht auf Nutzung des Eigentums aus Art. 14 GG und dem öffentlichen Interesse am Baumschutz, der vermittelt durch Art. 20a GG ebenfalls Verfassungsrang genießt. Es würde der Bedeutung des verfassungsrechtlich verankerten und durch die Baumschutzverordnung konkretisierten Baumschutzes nicht gerecht, wenn jede erdenkliche zulässige Nutzung eines Grundstücks eine Ausnahme vom Verbot der Beeinträchtigung eines Baumes in seinem Weiterbestand zwingend gebieten würde.
bb) Die Umrüstung zu einer freitragenden Konstruktion kommt im hier vorliegenden Einzelfall als milderes Mittel ebenfalls nicht in Frage, da in diesem Fall eine Befestigung im geschützten Wurzelbereich der Eiche notwendig wäre, der jedoch bereits durch die oben beschriebene Sockelposition und Einfassung durch mehrere Steinmauern beeinträchtigt ist (siehe oben). Im Übrigen haben in der mündlichen Verhandlung sowohl die Kläger als auch der Beklagte noch einmal bestätigt, dass sie die freitragende Konstruktion im vorliegenden Fall wegen der Besonderheit der Standposition des Baumes nicht für eine gangbare Alternative halten.
cc) Entgegen der Annahme der Kläger kommt eine regelmäßige (jährliche) Kontrolle der Metallringe inklusive Nachjustierung als milderes Mittel ebenfalls nicht in Betracht. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass eine Schädigung des Baumes auch bei jährlich angepasster Ringgröße nicht verhindert werden kann, da Starkwetterereignisse mit erhöhter Windlast jederzeit auftreten können. Die insbesondere bei Stürmen zu erwartende Schädigung des Baumstammes spricht daher im vorliegenden Einzelfall von vornherein gegen eine konstruktive Verbindung der Plattform mit dem Baum.
Selbst wenn man davon ausginge, dass eine regelmäßige Kontrolle der Metallringe Schäden am Baumstamm verhindern könnte, so wäre die dauerhafte Durchführung der Kontrolle und Nachjustierung letztlich durch den Beklagten nicht effektiv durchzusetzen und somit zur Gefahrenabwehr nicht gleich geeignet. Selbst wenn sich die Kläger als derzeitige Eigentümer hierzu verpflichten würden, so wären zudem ihre Rechtsnachfolger im Falle eines Verkaufes des Grundstücks an eine solche Verpflichtung nicht gebunden. Eine entsprechende Haftung der Rechtsnachfolger, wie sie § 7 BaumSchVO für den Fall von Ersatzpflanzungen und Ausgleichsabgaben im Sinne von § 6 BaumSchVO ausdrücklich vorsieht, würde im vorliegenden Fall nicht greifen.
II. In Bezug auf die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 2 des Bescheids) ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig und auch begründet. Der angefochtene Bescheid vom 14. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2019 erweist sich insoweit als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Vollstreckung richtet sich nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (VwVfG BE 2016) i.V.m. den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG). Gemäß § 6 Abs. 1 VwVG kann der Verwaltungsakt, der wie hier auf Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit den Zwangsmitteln nach § 9 VwVG durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist. Zwangsmittel sind nach § 9 VwVG die Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang. Gemäß § 13 Abs. 1 VwVG muss das Zwangsmittel schriftlich angedroht werden.
Das in Ziffer 2 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld ist vorliegend das falsche Zwangsmittel. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 VwVG kann der Pflichtige zur Vornahme der Handlung durch ein Zwangsgeld angehalten werden, wenn eine Handlung durch einen anderen nicht vorgenommen werden kann und nur vom Willen des Pflichtigen abhängt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beseitigung der Baumplattform kann durch einen anderen als die Kläger vorgenommen werden, insbesondere durch eine Fachfirma für Holzbauten. Ist die Handlung – wie hier – vertretbar, kann das Zwangsgeld nach § 11 Abs. 1 Satz 2 VwVG nur verhängt werden, wenn die Ersatzvornahme untunlich ist, insbesondere wenn der Pflichtige außerstande ist, die Kosten zu tragen, die aus der Ausführung durch einen anderen entstehen. In diesem Fall ist allein das Zwangsgeld das rechtlich zulässige Zwangsmittel. Die Behörde hat bei der Entscheidung zwischen den Zwangsmitteln kein Ermessen. Ein Ermessen besteht nur hinsichtlich des „Ob“, nicht jedoch hinsichtlich des „Wie“ der Vollstreckung (Schenke/Graulich/Ruthig/Baumeister, 2. Aufl. 2018, VwVG § 11, Rn. 7).
Vorliegend ist die Ersatzvornahme nach Einschätzung der Kammer jedoch nicht untunlich. Bei dem Tatbestandsmerkmal „untunlich“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung durch die Verwaltungsbehörde vom Verwaltungsgericht in vollem Umfang überprüft wird. Untunlich bedeutet so viel wie schlechterdings oder auch in hohem Maße unangemessen und unzweckmäßig. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Ersatzvornahme einen ungewöhnlichen Aufwand oder besondere Fertigkeiten oder Fähigkeiten voraussetzt (BeckOK VwVfG/Deusch/Burr, 58. Ed. 1.4.2022, VwVG § 11 Rn. 7). Dies ist hier nicht ersichtlich. Die Ersatzvornahme ist nicht allein deshalb untunlich, weil die Aufwendungen des Pflichtigen durch die Anwendung von Zwangsgeld möglicherweise geringer ausfallen würden. Ansonsten bliebe für das Zwangsmittel der Ersatzvornahme nahezu keine Möglichkeit der Anwendung, da die Durchführung der Handlung durch den Pflichtigen in der Regel geringere Kosten verursacht als die Ausführung der Handlung durch Ersatzvornahme (BeckOK, a.a.O., Rn. 8). Im Übrigen ist vorliegend aber auch gar nicht ersichtlich, dass die Kläger durch die Androhung des Zwangsgelds insgesamt weniger belastet würden als durch die Ersatzvornahme. Letztlich müssten sowohl die Kläger wie auch der Beklagte ein fachkundiges Unternehmen mit der Durchführung der Beseitigung beauftragen. Die Kosten hierfür müssten jedenfalls – unabhängig von einem etwaigen Zwangsgeld – die Kläger tragen. Hiervon ausgehend stellt das angedrohte Zwangsgeld für die Kläger eine zusätzliche Belastung dar. Denn ein Zwangsgeld kann ggf. auch mehrfach wiederholt werden (§ 13 Abs. 6 VwVG) bzw. sogar zur Ersatzzwangshaft führen (§ 16 VwVG).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und § 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Kosten waren hier entsprechend dem teilweisen Obsiegen und Unterliegen verhältnismäßig zu teilen, wobei die Zwangsgeldandrohung mit einem Anteil von 1/5 der Gesamtkosten veranschlagt wird. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.