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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 28.04.2023 – 26 K 84/22

ECLI:DE:VGBE:2023:0428.26K84.22.00

Orientierungssatz

1. Die Zweckbestimmung ist dem Antragsformular zu entnehmen, wobei es darauf ankommt, wie ein Antragsteller die dortigen Angaben verstehen musste. (Rn.34)

2. Bei einer Zweckverfehlung ist der vollständige Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit ermessensfehlerfrei. (Rn.38)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung einer Förderung und die entsprechende Rückforderung im Rahmen des Programms Corona-Soforthilfe II.

2

Mit dem Programm gewährte die vom Land Berlin beauftragte Beklagte Zuschüsse zur Überwindung der existenzbedrohenden Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses, der im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 entstanden ist. Für den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand wie gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen u.ä. konnten für Antragsteller mit bis zu zehn Beschäftigten bis zu 15.000 Euro beantragt werden.

3

Der Kläger gründete seinen Kurierdienst am 1. Juli 2019. Insbesondere an Endkunden des Versandhandels lieferte er Pakete aus. Dazu erwarb er am 31. März 2020 und am 31. Mai 2020 je zwei Lieferwagen, die er jeweils bar mit jeweils etwa 28.000 Euro bezahlte.

4

Der Kläger beantragte einen Zuschuss von 15.000 Euro. Dazu versicherte er, dass er für die Sicherung der beruflichen bzw. betrieblichen Existenz in der Corona-Krise erforderlich ist und die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpass eine Folgewirkung des Ausbruchs von COVID-19 vom Frühjahr 2020 ist. Die Anzahl seiner Beschäftigten gab er mit sechs an und bestätigte, die beantragten Mittel ausschließlich für fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand zu verwenden. Er erklärte, von teilweiser Schließung und Umsatzeinbußen mangels Kundschaft, Stornierungen u.ä. betroffen zu sein.

5

Die Beklagte zahlte am 31. März 2020 15.000 Euro an den Kläger.

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Eine betriebswirtschaftliche Auswertung wies für den Kläger folgende Roherträge aus:

7

- für April 2020 37.647,83 Euro

8

- für Mai 2020 23.502,35 Euro

9

- für Juni 2020 32.501,67 Euro.

10

Dem standen nach dieser Auswertung Gesamtkosten einschließlich der Personalkosten

11

- für April 2020 von 54.116,83 Euro

12

- für Mai 2020 von 35.314,97 Euro

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- für Juni 2020 von 32.149,97 Euro gegenüber.

14

Darin enthalten waren Kosten der Warenabgabe

15

- für April 2020 von 32.832,69 Euro

16

- für Mai 2020 von 20.100,00 Euro

17

- für Juni 2020 von 17.100 Euro.

18

Dabei handelte es sich nach Dartstellung des Klägers um Rückzahlungen und Vertragsstrafen an Auftraggeber, die darauf beruhten, dass seine Mitarbeiter nicht mehr bereit waren, Aufträge und Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.

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Mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 28. Oktober 2021 nahm die Beklagte ihre Bewilligungsentscheidung vom 31. März 2020 zurück und forderte vom Kläger die Rückzahlung von 15.000 Euro, weil seine Antragsberechtigung nicht vorgelegen habe.

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Dagegen erhob der Kläger am 24. November 2021 Widerspruch und machte geltend: Ihn eingeschlossen habe er 22 Beschäftigte gehabt. Er habe kein motiviertes bzw. qualifiziertes Personal finden können. Viele Mitarbeiter hätten sich mit Corona infiziert und seien in Quarantäne gewesen oder wegen Erkältungssymptomen nicht zur Arbeit erschienen. Im Dezember 2019 habe er 13 Personen im Umfang von 253 Stunden pro Woche beschäftigt (darunter eine Person mit 0 Stunden [Anmerkung: was bei einer 38-Stunden-Woche 6,66 VZÄ ergäbe]). Im Jahr 2020 sei er auch im Garten- und Landschaftsbau tätig gewesen.

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Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 2022, zugestellt am 5. April 2022, zurück, weil kein Liquiditätsengpass vorgelegen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheids wird auf die vom Kläger als Anlage K 3 zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bl. 15 bis 22 d. A.) verwiesen.

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Der Kläger hat am 5. Mai 2022 Klage erhoben. Er macht geltend: Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei den Kosten der Warenabgabe auch um Rückzahlungen von Einnahmen gehandelt habe, weil seine Mitarbeiter aus Angst vor Infektionen die Aufträge nicht ordnungsgemäß abgewickelt hätten. So sei seine Tätigkeit unmittelbar durch die Pandemie und die Infektionsschutzmaßnahmen eingeschränkt gewesen. Sein Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts sei schutzwürdig. Aufgrund der Unvorhersehbarkeit und Nicht-Planbarkeit des Betriebs in der Coronakrise habe er sich gezwungen gesehen, seine Aufträge zurückzugeben. Für ihn sei bei Antragstellung nicht ersichtlich gewesen, was der Begriff „Liquiditätsengpass“ bedeute. Die Vollzugshinweise vom 31. März 2020 seien für ihn unerheblich, weil er seinen Antrag am Tag zuvor gestellt habe. Entgegen seiner Angabe in der Gewerbeanmeldung habe er den Kurierdienst im Haupterwerb betrieben. Bei der Antragstellung habe er Mitarbeiter im Umfang von 6 VZÄ beschäftigt. Es komme nicht darauf an, dass die zu berücksichtigenden Kosten aus dem fortlaufenden Sach- und Finanzaufwand entstammen müssten. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Klageschrift (Bl. 2 bis 8 d. A.) und den Schriftsatz vom 10. Januar 2023 (Bl. 88 bis 93 d. A.) Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2021 und den Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe vom 1. April 2022 in Gestalt des Schriftsatzes vom 15. März 2023 in vollem Umfang aufzuheben und

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die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend: Der Kläger müsse getrost als Kaufmann angesehen werden und also wissen, was ein Liquiditätsengpass sei. Jedoch deute sie ihren Bescheid in einen Widerruf um, weil sie die Förderung am 31. März 2020 als rechtmäßig ansehe. Sie sei aber zweckwidrig für „Kosten der Warenabgabe“ verwandt worden, die nicht zum fortlaufenden Sach- und Finanzaufwand gehörten. Ihrer Praxis entsprechend widerrufe sie bei Zweckverfehlung den Verwaltungsakt, zumal da hier keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen. Eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage aufgrund eines Liquiditätsengpasses sei nicht feststellbar gewesen, zumal da er es nur im Nebenerwerb betrieben habe. Der Paketauslieferungsdienst im Versandhandel sei durch die Pandemie nicht beeinträchtigt gewesen, sondern habe einen Aufschwung erlebt. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 18. August 2022 (Bl. 60 bis 76 d. A.) und vom 28. März 2023 (Bl. 128 bis 134 d. A.) verwiesen.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. März 2023 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Der Verwaltungsvorgang der Beklagten und der Widerspruchsvorgang haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage hat infolge des Beschlusses der Kammer vom 15. März 2023 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden.

32

Die Klage ist unbegründet, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

33

Zutreffend ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass es hier zunächst um die Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts geht, die sich durch den Verweis des § 1 Abs. 1 VwVfG Bln nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz bemisst, und dass es hier nach einer zulässigen Umdeutung (§ 47 VwVfG) um den Widerruf des am 31. März 2020 dem Kläger bekannt gegebenen Verwaltungsakts gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG geht. Jedenfalls steht nicht fest, dass der Kläger wegen Überschreitung der Beschäftigtenzahl nicht antragsberechtigt war. Ob der Kläger den Paketdienst im Haupterwerb betrieb, ist unerheblich, weil es darauf nur bei Solo-Selbständigen ankam, der Kläger aber ein Unternehmen mit Beschäftigten betrieb.

34

Streitig ist hier, ob der Kläger den Förderbetrag nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendete. Die Zweckbestimmung ist hier dem Antragsformular zu entnehmen, wobei es darauf ankommt, wie ein Antragsteller die dortigen Angaben verstehen musste. Denn mit der bloßen Zahlung wandelten sich die entsprechenden Passagen im Antragsformular in Teile des mit ihr bekannt gemachten Verwaltungsakts, mit dem die Beklagte dem Antrag entsprach. Danach ist klar, dass der Förderbetrag zunächst auf „den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand“ bezogen war. Die gegenteilige Wertung des Klägers im Schriftsatz vom 10. Januar 2023, Seite 5 oben (= Bl. 92 d. A.) übergeht die Formulierung im Antragsformular. Sie deckt zwanglos und für einen Adressaten ohne Mühen erkennbar die Praxis der Beklagten, als fortlaufend nur anzusehen, was auf vor dem Pandemieausbruch begründete Dauerschuldverhältnisse ohne Arbeitsverhältnisse (die zählten zum Personalaufwand) zurückgeht. Das Programm sollte bekanntlich Härten mildern, die dadurch entstanden, dass Gewerbetreibende regelmäßig wiederkehrende Betriebsausgaben haben, die sie wegen eines pandemiebedingten Einnahmeausfalls nicht mehr decken konnten, was sie der Insolvenzgefahr aussetzte.

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Auch nach der mündlichen Verhandlung unverständlich ist, was der Kläger mit seinen Angriffen gegen den Begriff des Liquiditätsengpasses meint. In Zusammenschau mit der vorbeschriebenen Zweckbestimmung ist klar, dass die Förderpraxis darauf gerichtet werden sollte und schließlich wurde, „fortlaufenden Sach- und Finanzaufwand“ zu decken, soweit er pandemiebedingt nicht durch die Einnahmen gedeckt werden konnte. Zwangslos lässt sich die negative Differenz zwischen fortlaufenden Verbindlichkeiten und Einnahmen als Liquiditätsengpass verstehen. Ein einleuchtendes anderes Verständnis hat der Kläger nicht aufgezeigt.

36

Legt man die als Anlage K 1 zur Akte gereichte betriebswirtschaftliche Auswertung (Bl. 9 d. A.) zugrunde, ist es denkbar, einen negativen Saldo zu errechnen. Lässt man die Personalkosten und die Kosten der Warenabgabe außen vor, dann addieren sich die Betriebsausgaben unter Einbeziehung sonstiger Kosten für die Monate April bis Juni 2020 auf 9.884,37/6.258,14/10.799,39 Euro. Verstünde man die Kosten der Warenabgabe insgesamt als negative Einnahmen, weil es sich nach Darstellung des Klägers auch um die Rückzahlung von Einnahmen praktisch in Rückabwicklung des Auftrags handelte, dann blieben im April 2020 weniger als 5.000 Euro Einnahmen übrig, im Mai 2020 etwa 3.400 Euro und im Juni 2020 über 15.000 Euro, die nur im Juni 2020 gereicht hätten, um den fortlaufenden Sach- und Finanzaufwand zu decken.

37

Lässt man einmal außer Acht, dass sich die hohen Kfz-Kosten für die drei Monate (18.591,64 Euro) – auch in der mündlichen Verhandlung - nicht erklären, wenn der Kläger nur weniger Aufträge ausgeführt und dafür nur etwa 23.400 Euro eingenommen haben will, dann ist hier streitig, ob diese Liquiditätslage eine Folgewirkung des Ausbruchs von COVID-19 vom Frühjahr 2020 war. Das ist zu verneinen. Das Antragsformular führte unter Punkt 3 Gründe für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass auf. Der Kläger gab „Von teilweiser Schließung und Umsatzeinbuße mangels Kundschaft, Stornierungen u.ä. betroffen“ an. Das traf aber auf ihn nicht zu. Weder war er von einer (behördlich/normativ vorgegebenen) Schließung betroffen noch wandte sich die Kundschaft von ihm ab. Im Gegenteil hatte er genug Aufträge, was wohl auch der Grund für seine Investitionen in Kraftfahrzeuge war. Seine Wirtschaftslage ging auf schlechtes Personal zurück, das die Auftragserfüllung ablehnte, wegblieb oder aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäß arbeitete. Die Pandemie war dafür nur der Anlass, nicht die Ursache. Denn bekanntermaßen wuchs gerade das Kuriergewerbe in der Pandemie. Die dazu nötigen Kundenkontakte gingen nicht über das hinaus, dem etwa Verkaufspersonal in stationären Läden ausgesetzt war. Dazu waren auch keine aufwändigen Schutzmaßnahmen erforderlich. Ging aber der – hier unterstellte – Fehlbedarf auf schlechtes Wirtschaften zurück, dann verwandte der Kläger den Förderbetrag zweckwidrig und nicht zur Minderung eines pandemiebedingten Liquiditätsengpasses. Dahinstehen kann, ob das anders zu beurteilen wäre, wenn die Angestellten des Klägers infolge von Quarantäneanordnungen der Arbeit ferngeblieben wären. Das lässt sich nicht feststellen, zumal da der Kläger dazu nichts Genaues vorgetragen hat.

38

Bei der hier gegebenen Zweckverfehlung ist der vollständige Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit ermessensfehlerfrei. Die von ihm vorgebrachte Unvorhersehbarkeit und Nicht-Planbarkeit des Betriebs ging auf seine schlechte Personalauswahl zurück, lag damit in seinem Verantwortungsbereich und war nicht die (unmittelbare) Folge der Pandemie.

39

Die Rückforderung gründet auf § 49a Abs. 1 VwVfG. Die Höhe des Anspruchs ist hier nicht fraglich, auch wenn man annimmt, der Kläger wolle sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Denn die vorstehend erörterten Umstände, die zum Widerruf führten, kannte der Kläger (§ 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG).

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

BESCHLUSS

42

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

43

15.000,00 Euro

44

festgesetzt.