Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.05.2023 – 1 L 167/23

ECLI:DE:VGBE:2023:0510.L167.23.00

Orientierungssatz

Ob eine Zufahrt nicht den einschlägigen DIN-Normen entsprechend hergestellt wurde, bedarf, wenn das Grundstück grundsätzlich erreichbar ist, nicht der Klärung in einem Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes. (Rn.6)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Anträge des Antragstellers,

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1.) dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, es zu unterlassen, die Arbeiten zur Herstellung der öffentlichen Straße und des Gehweges im Bereich der Grenze zum Grundstück M...fortzusetzen

und

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2.) dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, eine provisorische, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Vorgaben der §§ 3, 5 BauO Bln entsprechend ausreichend befestigte Zufahrt zum Grundstück M...herzustellen

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über die aufgrund der Übertragung durch die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichter entscheidet, haben keinen Erfolg. Sie sind bereits unzulässig.

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Die Straßenbauarbeiten auf der Höhe des Grundstücks des Antragstellers waren schon zum Zeitpunkt der Antragstellung, wie der Antragsteller selbst vorgetragen hat und wie auch das von den Beteiligten vorgelegte Bildmaterial zeigt, bereits weit fortgeschritten. Insbesondere wurde, wie der Antragsteller im Wesentlichen rügt, das Niveau der Straße schon deutlich angehoben, so dass zwischen seinem Grundstück und der Straße ein Höhenunterschied von ungefähr einem Meter besteht. Angesichts des Umstandes, dass diese Maßnahme, gegen die der Antragsteller sich inhaltlich ausschließlich wendet, bereits verwirklicht ist, ist aber nicht ersichtlich, inwiefern der Antragsteller durch den mit seinem Antrag zu 1.) begehrten Baustopp noch einen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil erlangen könnte. Die pauschale Behauptung des Antragstellers, durch eine Einstellung der Arbeiten könne „eine weitere Verfestigung des rechtswidrigen Zustandes unterbunden werden“ bzw. könne „eine weitere Vertiefung der Rechtsverletzung verhindert werden“, reicht hierfür nicht aus. Dem Antrag zu 1.) fehlt daher das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

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Der Antragsteller hat auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt oder gar glaubhaft gemacht, dass die provisorische Rampe, die angelegt wurde, um den Höhenunterschied zwischen seinem Grundstück und der Straße auch mit Kraftfahrzeugen überwinden zu können, hierfür nicht ausreichend belastbar oder sonst völlig ungeeignet ist und es daher des Antrags zu 2.) bedarf. Auch diesem fehlt daher das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dass die auf seinem Grundstück ansässige Firma die Rampe regelmäßig mit Fahrzeugen befährt, die ein zulässiges Gesamtgewicht von „bis zu 40 t“ haben, welchem die Rampe nicht dauerhaft standhalten würde, hat der Antragsteller nur pauschal behauptet, nicht aber glaubhaft gemacht. Auf den durch ihn im vorliegenden Verfahren eingereichten Fotos seines Grundstücks ist jedenfalls nur ein Pritschenfahrzeug zu sehen, das höchstens ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t besitzen dürfte und das offenbar problemlos über die vorhandene Rampe auf das Grundstück gelangen konnte. Ob, wie der Antragsteller meint, die Zufahrt nicht den einschlägigen DIN-Normen entsprechend hergestellt wurde, bedarf demgegenüber, da das Grundstück damit grundsätzlich erreichbar ist, nicht der Klärung im vorliegenden Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht für jeden der beiden im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erhobenen Anträge jeweils die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes festgesetzt hat.