Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.05.2023 – 38 K 391/22 A
ECLI:DE:VGBE:2023:0524.38K391.22A.00
Orientierungssatz
Die Klage ist binnen einer Woche zu erheben, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. (Rn.10)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt asylrechtlichen Schutz vor Problemen in Georgien.
Der am 10. August 1958 geborene Kläger ist georgischer Staatsangehörigkeit. Er reiste zusammen mit seinem Sohn und seiner Schwiegertochter im August 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte (unter Angabe der Anschrift Oranienburger Straße) am 19. August 2022 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. In seiner Anhörung am 2. September 2022 schilderte er eine ihm (und seinem Sohn und dessen Ehefrau) drohende politische Verfolgung und machte zudem gesundheitliche Probleme geltend. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 21. September 2022 den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass in Bezug auf Georgien keine Abschiebungsverbote vorliegen. Der Bescheid des Bundesamtes wurde am 5. Oktober 2022 in der Unterkunft Oranienburger Straße zugestellt.
Mit seiner am 18. Oktober 2022 beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage verfolgen der Kläger unter Vorlage von Attesten sein Begehren weiter. Nach teilweiser Klagerücknahme beantragt er,
unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. September 2022 die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbote in Bezug auf Georgien vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen,
und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Auf den am 3. März 2023 zugestellten Gerichtsbescheid vom 9. Februar 2023 hat der Kläger mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 17. März 2023 mündliche Verhandlung beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und ihr Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung, zu der aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen ist (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG), konnte ohne Erscheinen einer Vertreterin oder eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2023 ergehen, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Nach dem rechtzeitigen Antrag auf mündliche Verhandlung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids (siehe § 78 Abs. 7 AsylG) gilt der Gerichtsbescheid vom 9. Februar 2023 als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 VwGO).
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen ist die Klage wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Nach § 74 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AsylG ist die Klage binnen einer Woche zu erheben, wenn – wie vorliegend – der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche zu stellen ist, da der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde (siehe § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG). Dies ist hier nicht geschehen.
Der Bescheid des Bundesamtes wurde dem Kläger am 5. Oktober 2022 zugestellt. Ausweislich des in der Asylakte enthaltenen Scans der Postzustellungsurkunde, deren Angaben der Kläger nicht widersprochen hat, wurde der Bescheid an diesem Tag in der Unterkunft Oranienburger Straße (Gemeinschaftsunterkunft) zugestellt. Diese Adresse war dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) aufgrund des Asylantrags des Klägers bekannt.
Zwar hatte dieser zunächst gegenüber dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) bei der schriftlichen Erstbefragung (sog. Sozialstammblatt) am 18. August 2022 eine andere Anschrift angegeben (Treskowstraße). Ausweislich der Niederschrift über seinen Asylantrag gab er aber am Folgetag, dem 19. August 2022, gegenüber dem Bundesamt die Adresse Oranienburger Straße als seine Anschrift an. Die Adresse Oranienburger Straße ist zudem als Anschrift in dem Arztbrief der Charité vom 15. August 2022 genannt, den der Kläger bei Antragstellung überreichte. Diese Anschrift wurde sodann in einem Schreiben des Bundesamtes an den Kläger vom 19. August 2022 (Ladung zur Anhörung), das dem Kläger an jenem Tag persönlich übergeben wurde aufgenommen, ohne dass dieser insoweit Einwendungen erhoben hätte. In der Anhörung am 2. September 2022 durch das Bundesamt wurde die Adresse (als eine der Angaben in der Niederschrift des Asylantrags) mit dem Kläger abgeglichen und er bekundete ausdrücklich, dass sich keine Änderungen ergeben hätten. Nach der Melderegisterauskunft vom 24. Mai 2023 war der Kläger vom 17. August bis zum 23. August 2022 in der Oranienburger Straße gemeldet. Die Angabe des Klägers gegenüber seinem Verfahrensbevollmächtigten, dass er sich nicht erklären könne, warum diese Adresse mit seinem Asylantrag in Verbindung gebracht werde, weil er niemals in der Unterkunft Oranienburger Straße gelebt habe, erscheint vor diesem Hintergrund verfahrensangepasst.
Den bereits am 23. August 2022 erfolgten Umzug in die Chausseestraße hat der Kläger nicht gegenüber dem Bundesamt angezeigt. Zu einer solchen Anzeige ist er indes verpflichtet, da er nach § 10 Abs. 1 AsylG dafür Sorge zu tragen hat, dass ihn während der Dauer des Asylverfahrens Mitteilungen des Bundeamtes stets erreichen. Dabei muss er Zustellungen unter der letzten Anschrift, die er dem Bundesamt mitgeteilt hat, – wie hier die Anschrift Oranienburger Straße – gegen sich gelten lassen (§ 10 Abs. 2 S. 1 AsylG). Die Pflicht zur Anzeige des Wechsels der Anschrift ist dabei unabhängig von der Unterrichtung der beteiligten Behörden und Stellen untereinander (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 14. Aufl. 2022, § 10 AsylG Rn. 8 m.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts), so dass es bereits aus diesem Grund nicht darauf ankommt, dass die Leitung des Wohnheimes Oranienburger Straße die neue Anschrift des Klägers kannte (und daher den Bescheid an diesen weiterleiten konnte). Über diese Pflicht und die Folgen einer Pflichtverletzung war der Kläger bei Asylantragstellung in deutscher und georgischer Sprache mit eindringlichen Worten (und Hervorhebung durch teilweisen Fettdruck) informiert worden. Den Erhalt dieser zweisprachigen Mitteilung hat der Kläger am 19. August 2022 mit seiner Unterschrift quittiert.
Der Lauf der einwöchigen Klagefrist begann somit am 6. Oktober 2022 (§ 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO] und § 186, § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) und endete mit Ablauf des 13. Oktober 2022 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 186, § 188 Abs. 2 BGB). Die Klage ging aber erst am 18. Oktober 2022 ein. Über die Klagefrist war der Kläger in dem angefochtenen Bescheid auch ordnungsgemäß belehrt worden.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) ist vorliegend nicht geboten. Der Kläger hat auch nach Hinweis auf die Fristversäumnis mit Schriftsatz des Gerichts vom 3. November 2022, erneuten Hinweisen in dem zurückweisenden Eil-Beschluss vom 30. November 2022, dem ablehnenden PKH-Beschluss vom 19. Dezember 2022 und dem klageabweisenden Gerichtsbescheid vom 9. Februar 2023 sowie in der Ladung vom 9. Mai 2023 keine Widereinsetzungsgründe glaubhaft gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere wurde bei der Weiterleitung des Bescheids in die neue Unterkunft des Klägers auch der (gelbe) PZU-Umschlag, auf dem das Zustellungsdatum vermerkt ist, mitgeschickt. Der Umstand, dass der Kläger – nach den Angaben seines Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung – erst am 17. Oktober 2022 Rechtsrat einholte, vermag ihn bereits deshalb nicht zu entlasten, weil er – wie oben ausgeführt – ordnungsgemäß über seine Mitwirkungsplichten und die Voraussetzungen der Klageerhebung belehrt wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG, sowie § 83c i.V.m § 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 ZPO.