Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.06.2023 – 39 L 244/23 A
ECLI:DE:VGBE:2023:0616.39L244.23A.00
Orientierungssatz
Bei einer Gesamtbetrachtung der Lage für lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Menschen (LGBTI) in der Türkei und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der antragstellenden Person im Einzelfall können ernstliche Zweifel an der Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bestehen, dass eine Abschiebung in die Türkei keinen Verstoß gegen § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK begründet. (Rn.6)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 39 K 245/23 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. März 2023 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht wird abgelehnt.
Gründe
Der Eilantrag der 26-jährigen transsexuellen antragstellenden Person, über den nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere binnen der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 AsylG erhoben, und begründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 und 3 AsylG ordnet das Gericht im – hier gegebenen – Fall der durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die mit einwöchiger Ausreisefrist versehene, sofort vollziehbare (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG) Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Schutzsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung überwiegt. Das ist hier der Fall.
Vorliegend hat die antragstellende Person ihre Klage auf die (abgelehnte) Feststellung von Abschiebungsverboten beschränkt, so dass der Bescheid des Bundesamts vom 29. März 2023 hinsichtlich der Entscheidungen, den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheidtenors), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Ziffer 3) jeweils als offensichtlich unbegründet abzulehnen, in Bestandskraft erwachsen ist. Es muss an dieser Stelle nicht entschieden werden, ob ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nur dann Erfolg hat, wenn – wie in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG vorgesehen – ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Bundesamts bestehen, die Feststellung eines Abschiebungsverbotes abzulehnen, oder aber in Bezug auf ein Abschiebungsverbot die allgemeinen zu § 80 Abs. 5 VwGO entwickelten Grundsätze gelten, also unter Umständen auch „einfache“ Zweifel an der Rechtmäßigkeit ausreichen können (zum Streitstand siehe etwa Pietzsch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht., 37. Ed. Stand 01.01.2023, § 36 AsylG Rn. 42.2). Denn hier bestehen auch ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Bundesamts, den Aufenthalt der antragstellenden Person sofort zu beenden. Es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Feststellung des Bundesamts, bei der antragstellenden Person liege kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Türkei vor, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. zum Maßstab „ernstlicher Zweifel“: BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – Rn. 99, juris).
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 – Rn. 11, juris). Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 – Rn. 6; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04 – Rn. 38, jeweils juris), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07 [Sufi and Elmi/UK] – Rn. 212 ff., vom 27. Mai 2008 – Nr. 26565/05 [N./UK] – Rn. 34 ff. und vom 6. Februar 2001 – Nr. 44599/98 [Bensaid/UK] – Rn. 36 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 – Rn. 6 und Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – Rn. 22, jeweils juris; vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 – Rn. 13 m. w. N, juris). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Hierbei sind neben den Angaben des Ausländers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor dem Schadenseintritt hervorgerufen werden kann. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich" ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 – Rn. 13 m. w. N., juris; so schon EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 – 14038/88 [Soering ./. Vereinigtes Königreich] – Rn. 86ff.). Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 – Rn. 14, juris; EGMR, Urteil vom 9. Januar 2018 – Nr. 36417/16 [X./Schweden] – Rn. 50).
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ aufweisen; dies kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 – Rn. 15 f, und vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 – Rn. 12 jeweils juris und m. w. N.). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) dazu darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. [Ibrahim] – Rn. 89 ff. und – C-163/17 [Jawo] – Rn. 90 ff.). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 – Rn. 16, juris).
An diesem Maßstab gemessen bestehen bei einer Gesamtbetrachtung der Lage für lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Menschen (LGBTI) in der Türkei und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der antragstellenden Person ernstliche Zweifel an der Feststellung des Bundesamts, dass deren Abschiebung in die Türkei keinen Verstoß gegen § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK begründet.
Ausweislich der Erkenntnislage des Gerichts ist es in Großstädten (Istanbul, Izmir, Ankara) und an der Südküste in bestimmten Bereichen möglich, Homo- und Transsexualität zu zeigen. Außerdem besteht für Transsexuelle die Möglichkeit eines gesetzlichen Geschlechtswechsels im türkischen Recht. Darüber hinaus sind Homo- und Transsexualität gesellschaftlich jedoch nicht akzeptiert. Bei Bekanntwerden ihrer sexuellen Orientierung werden Homosexuelle, vor allem aber Transsexuelle häufig von ihrem sozialen und beruflichen Umfeld ausgegrenzt oder belästigt und nicht selten Opfer von Gewalt und Diskriminierung. Die türkische Verfassung schützt sowohl das Recht auf freie Meinungsäußerung, als auch die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit – ohne LGBTI-spezifische Einschränkungen. Gleichwohl werden vor allem Generalklauseln über „öffentliche Moral und Ordnung“ als repressives Mittel genutzt, um die Rechte von LGBTI-Personen und -Organisationen einzuschränken. Körperliche Angriffe und Hassverbrechen, die sich vorrangig gegen Transgender-Personen richten, haben zuletzt zugenommen. Die Türkei gehört zu den Ländern mit den höchsten Mordraten an Transgender-Personen. Diskriminierende Äußerungen und Hassreden von Regierungsvertretern und Medien gegen die LGBTIQ-Gemeinschaft haben ebenfalls zugenommen. Hochrangige Staatsbeamte beriefen sich regelmäßig auf nationale und moralische Werte, während sie die sexuellen Minderheiten ins Visier nahmen. Es gibt keine spezifischen Gesetze zur Bekämpfung dieser Verbrechen. Es besteht ein begrenzter Schutz für Organisationen sexueller Minderheiten, die bedroht werden. LGBTI-Aktivist*innen sehen sich verstärkt mit Anklagen und Gerichtsprozessen konfrontiert. Zwar ist positiv zu vermerken, dass es in Verfahren auch im vergangenen Jahr Freisprüche gab, allerdings führt bereits die Anklage zur Stigmatisierung und Einschüchterung. Veranstaltungen von LGBTI-Organisationen werden regelmäßig mit Verweis auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gefährdung der Versammlungsteilnehmer verboten. Diskriminierung von LGBTI-Personen ist weit verbreitet – auch von institutioneller Seite. Der Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung und Bildung ist häufig nur eingeschränkt vorhanden. Zudem sind Fälle bekannt, in denen Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung ihren Arbeitsplatz verloren haben – sowohl in der öffentlichen Verwaltung, als auch in der Privatwirtschaft. Beschwerden oder Klagen werden aufgrund des repressiven Klimas nur selten eingereicht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022 [im Folgenden: AA Lagebericht 2022], S. 12 f; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Türkei vom 10. März 2022 [im Folgenden: BFA Länderinformation Türkei 2022], S. 172 ff.).
Auf dieser Erkenntnisgrundlage ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung unter Berücksichtigung der individuellen Umstände davon auszugehen, dass die antragstellende Person in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erniedrigenden Behandlungen ausgesetzt wäre und ihr Existenzminimum durch Erwerbstätigkeit dort nicht würde sichern können.
Das Gericht geht aufgrund der unwiderlegten Angaben der antragstellenden Person davon aus, dass sie transsexuell ist, sich seit ihrer Kindheit als Frau fühlt und dies seit langem auslebt, sich indes noch in der Transition befindet. Medikamentös erfolgt derzeit eine hormonelle Behandlung, perspektivisch wird eine geschlechtsangleichende Operation angestrebt. Dies wird durch Schreiben des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 7. Oktober 2022 und der Jugendstrafanstalt Berlin vom 29. März 2018 sowie die tatbestandlichen Feststellungen in verschiedenen gegen sie ergangenen Urteilen belegt und von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen. In dem Stadium der Transition liegt eine besondere Vulnerabilität vor. Die Transsexualität ist in dieser Phase optisch deutlich erkennbar. Es besteht phänotypisch eine besondere Auffälligkeit, das Erscheinungsbild ist weder dem Männlichen noch dem Weiblichen eindeutig zuordenbar. Zudem ist die antragstellende Person in Deutschland geboren, aufgewachsen und lebt ihre Transsexualität offen aus. Es ist davon auszugehen, dass sie diesen prägenden Lebenswandel weiter pflegt. All das macht sie zum leicht identifizierbaren Angriffsziel und die Gefahr von erheblichen Übergriffen auf ihre Person in der Türkei beachtlich wahrscheinlich.
Hinzukommend bestehen ernstliche Zweifel, dass die antragstellende Person ihr Existenzminimum in der Türkei durch Erwerbstätigkeit wird sichern können. Sie ist im Bundesgebiet aufgewachsen. Die Türkei kennt sie nur als Urlaubsland. Ihre Muttersprache ist Deutsch, Türkisch spricht sie kaum. Zwar ist ihre Verwurzelung in Deutschland schwach. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nur bis 2012 rechtmäßig. Familiäre Bindungen zu ihren hier lebenden Geschwistern und ihrer Mutter bestehen kaum. Ihr Vater, mit dem sie zerstritten ist, lebt seit 2013 wieder in der Türkei. Zudem trat die antragstellende Person mehrfach strafrechtlich erheblich in Erscheinung: Mit Urteil vom 28. April 2014 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten sie wegen Vergewaltigung, schweren räuberischen Erpressung, Wohnungseinbruchsdiebstahls in acht Fällen davon in vier Fällen als Versuch sowie Diebstahls in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von vier Jahren, welche in der Berufungsverhandlung des Landgerichts Berlin vom 11. September 2014 auf drei Jahre und drei Monate reduziert wurde. Nach Vollverbüßung wurde sie am 22. Februar 2017 aus der Haft entlassen. Mit weiterem Urteil vom 23. Mai 2017 verhängte das Amtsgericht Tiergarten gegen die antragstellende Person eine Jugendstrafe von acht Monaten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie der versuchten gefährlichen Körperverletzung. Die Strafaussetzung auf Bewährung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Oktober 2017 widerrufen, da die antragstellende Person sich der Aufsicht der Bewährungshelferin beharrlich entzogen und wiederholt gegen die Weisung, keine Waffen mit sich zu führen, verstoßen hatte. Mit einem weiteren Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Mai 2018 wurde die antragstellende Person wegen Missbrauchs von Abzeichen in drei Fällen, wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz, wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit Missbrauch von Abzeichen, Erschleichen von Leistungen und gefährlicher Körperverletzung und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit Missbrauch von Abzeichen und Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Mai 2017 zu einer einheitlichen Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Mit Urteil vom 25. Januar 2021 verhängte das Landgericht Berlin gegen die antragstellende Person eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, wegen besonders schweren Raubes und wegen schweren Raubes. Es ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, wobei ein Jahr und sechs Monate von der Strafe vor der Maßregel vollziehen sind. Dieser Verurteilung lagen vier Taten im Zeitraum zwischen dem 24. Juli 2020 und dem 8. September 2020 zugrunde. Die antragstellende Person hatte jeweils im Zusammenhang mit Kokainkonsum und Verlust von Geld in Spielotheken die jeweiligen Opfer beim Geldabheben in einer Bankfiliale in den Morgenstunden unter Vorhalten eines Messers gezwungen, Geld (in den ersten drei Fällen in Höhe von 400, 500 und 1000 Euro) abzuheben und ihr zu übergeben. Laut Feststellung des Urteils liegen bei der antragstellenden Person nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung keinerlei Hinweise auf eine psychische Erkrankung vor. Die aggressive Handlungsbereitschaft habe häufig im Zusammenhang mit dem Drogenkonsum und Problemen infolge der sexuellen Identität und der deswegen erfahrenen Ablehnung gestanden. Eine pathologische Spielsucht liege nicht vor und die Kokainabhängigkeit erfülle nicht die Voraussetzungen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB. Sie habe auch während der Tatbegehungen nicht unter Entzugserscheinungen gelitten. Sie sei in allen Fällen planvoll und zielgerichtet vorgegangen. Zu der Strafzumessung führte das Landgericht aus, für die antragstellende Person spreche, dass es sich um eine junge erwachsene Person handele und dass die Taten aus einer finanziellen Bedrängnis heraus begangen worden seien, die ihre Kokainsucht und den als Folge der Corona-Maßnahme entfallenen Einkommensquellen (Sexarbeit) geschuldet gewesen sei. Sie begreife die erneute Inhaftierung als Chance. Strafschärfend wirken sich die Vorstrafen aus. Eine verfestigte Neigung zu aggressiven Übergriffen auf Menschen sei nicht erkennbar, ihr sei jedoch anzulasten, dass sie von einer Mehrzahl von Verurteilungen mehrjähriger Haft nicht beeindruckt gewesen sei. Hinsichtlich der Unterbringung der antragstellenden Person in einer Entziehungsanstalt führte das Landgericht Berlin aus, die von der Sachverständigen diagnostizierte Kokainabhängigkeit erfülle die Voraussetzungen eines Hangs. Ohne eine stationäre Drogentherapie sei mit erneuter Beschaffungskriminalität auch in der Art der vorliegenden Taten zu rechnen. Auch wenn die antragstellende Person unter den Bedingungen der Untersuchungshaft abstinent sei, sei es nach den Ausführungen des Sachverständigen unwahrscheinlich, dass sie auch in Freiheit dazu in der Lage sein werde. Sie zeige sich aber für eine Therapie für die Drogenproblematik glaubhaft einsichtig und motiviert. Mit Bescheid vom 1. August 2018 wies das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (jetzt: Landesamt für Einwanderung) die antragstellende Person aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), lehnte ihren Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels ab (Ziffer 2), drohte ihr die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 3) und befristete die Sperrwirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund der Ausweisung auf drei Jahre (Ziffer 4). Zur Begründung führte die Behörde aus, aufgrund der mehrfachen Verurteilungen der antragstellenden Person sei mit weiteren Straftaten zu rechnen und auch nach Abwägung ihrer Bleibeinteressen sei die Beendigung ihres Aufenthaltes verhältnismäßig. Der Ausweisungsbescheid wurde nach dem klageabweisenden Urteil der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. März 2022 (VG 10 332.18) rechtskräftig.
Dass diese bundesdeutsche Vita nach § 3 Abs. 4 Alt. 1 in Verbindung mit § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG zur Asylunwürdigkeit führt, steht außer Zweifel. Für die hier allein streitgegenständliche Frage der Feststellung von Abschiebungsverboten spielt dies aus Rechtsgründen jedoch keine Rolle (vgl. § 60 Abs. 8 AufenthG). Vielmehr ist bei diesem Lebenslauf realistischerweise davon auszugehen, dass die antragstellende Person in der Türkei, wo sie praktisch überhaupt nicht verwurzelt ist, absehbar verelenden wird. Wegen der dort bestehenden Diskriminierungen bezüglich der Geschlechtsidentität, der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsmerkmale ist es für LGBTI+-Personen in der Türkei ohnehin schwierig, Zugang zu (legalen) Beschäftigungsmöglichkeiten zu finden. Sie sind oft gezwungen, ihre Identität zu verbergen, um das Risiko der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Da das Risiko, diskriminiert zu werden, auch nach dem Einstellungsprozess weiter besteht, bestimmt diese Strategie ihr gesamtes Arbeitsleben (BFA Länderinformation Türkei 2022, S. 172 ff.). Bei der antragstellenden Person kommen fehlende Sprachkenntnisse, mangelnde Ausbildung und vor allem die bislang nicht bewältigte ausgeprägte Suchtproblematik erschwerend hinzu. Mit Unterstützungsleistungen des Vaters ist prognostisch nicht zu rechnen, da dieser sich wegen deren Transsexualität bereits in der Kindheit von der antragstellenden Person losgesagt und den Kontakt nach der Rückkehr in die Türkei abgebrochen hat. Nach alldem ist damit zu rechnen, dass sie auf (legalem) Weg ihren Lebensunterhalt auch unter Berücksichtigung bestehender Rückkehrhilfen (vgl. dazu Lagebericht 2022, S. 20) nicht wird sichern können, sondern sich erneut prostituieren und/oder Beschaffungskriminalität begehen wird.
Auf die Frage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, vorliegt, kommt es danach nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es aufgrund dieser Kostenentscheidung nicht.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.