Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19.07.2023 – OVG 2 S 12/23
ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0719.OVG2S12.23.00
Orientierungssatz
LED-Monitore können bauliche Anlagen sein. (Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 23. März 2023, 19 L 3/23
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. März 2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Gründe, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen, zurückgewiesen, soweit das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ihr durch Bescheid vom 23. November 2022 gemäß § 80 Satz 1 und Satz 2 BauO Bln die Nutzung von zwei Vitrinen mit LED-Monitoren zu Fremdwerbezwecken auf dem P... untersagt und die Beseitigung der Monitore aufgegeben hat. Die Darlegungen der Antragstellerin ergeben nicht, dass der angefochtene Bescheid insoweit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig wäre und ihr Interesse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwöge.
1. Soweit die Antragstellerin rügt, die „Anbringung der LED-Monitore in den streitgegenständlichen Vitrinen“ sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts baurechtlich nicht formell illegal, so dass es an einem Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 80 BauO Bln fehle, vermag sie hiermit nicht durchzudringen.
a. Ihr Einwand, „bei den LED-Monitoren“ handele es sich um keine baulichen Anlagen im Sinne von § 59 Abs. 1 BauO Bln, § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 BauO Bln und § 2 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln, hat keinen Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Werbeanlage aufgrund ihrer Größe, Beschaffenheit und funktionalen Verbindung mit einer anderen baulichen Anlage selbst eine bauliche Anlage im Sinne der genannten Vorschriften sein (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2018 - OVG 2 N 62.15 - juris Rn. 5). Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass es sich hier so verhalte. Es hat nämlich ausgeführt, bei den Monitoren handele es sich aufgrund ihrer festen Verbindung mit den Vitrinen und ihrer nicht unerheblichen Größe um eine bauliche Anlage bzw. einen einheitlichen Baukörper (EA S. 10). Gründe, an der Richtigkeit dieser Auffassung zu zweifeln, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass die streitgegenständlichen Monitore nur eine Ansichtsfläche von weniger als 1 m² hätten, reicht hierfür nicht aus. Denn die Monitore haben eine noch ausreichende Größe und verleihen den Vitrinen nach ihrem Einbau unter Berücksichtigung auch der Beschaffenheit der sie umgebenden Fläche den Eindruck einer einheitlichen baulichen Anlage. Denn die Vitrinen wirken nach der Verbindung von Monitoren und Vitrinen im Sinne funktionaler Einheiten als rechteckige Werbesäulen.
Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht übersehe, dass „Apparate, die selbst keine baulichen Anlage“ seien, „auch dann nicht Teil einer baulichen Anlage“ würden, „wenn sie mit der baulichen Anlage fest verbunden“ würden, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Ihm ist vorliegend nicht zu folgen. Entscheidend ist, dass im vorliegenden Einzelfall die Monitore nach Auffassung des Verwaltungsgerichts aufgrund ihrer Größe, Beschaffenheit und funktionalen Verbindung mit den Vitrinen als einheitliche bauliche Anlagen anzusehen sind und die Frage, ob die Monitore als solches nach der Verkehrsauffassung zu den baulichen Anlagen zu rechnen wären, angesichts dessen unerheblich ist. Daran vermag die Mitteilung der Beschwerde, die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei „offensichtlich unzutreffend“ nichts zu ändern. Vielmehr lässt die Beschwerde insoweit jegliche Substanz vermissen. Sie führt nicht näher aus, inwieweit die Ansicht, dass es sich um einen einheitlichen Baukörper handele, zur Folge hätte, dass bei der Anbringung von Apparaten oder Plakaten an einer baulichen Anlage stets die Genehmigungsfrage des gesamten Gebäudes neu aufgeworfen werde.
Auch der Hinweis der Antragstellerin auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 23. April 1999 - 21 A 883/98 - juris) geht fehl. Soweit dort von Teilen einer baulichen Anlage die Rede ist, steht dies der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Monitore durch die Verbindung mit den Vitrinen als bauliche Anlagen anzusehen sind und hierdurch neue „einheitliche bauliche Anlage(n)“ (EA S. 10) entstanden seien, nicht entgegen. Dabei ist unschädlich, dass sich die Beseitigungsanordnung auf die Monitore beschränkt. Denn § 80 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln lässt die Anordnung einer nur teilweisen Beseitigung baulicher Anlagen zu.
b. Auch der Einwand der Antragstellerin, die LED-Monitore seien „gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 12 BauO Bln verfahrensfrei“, weil sie eine Größe von weniger als „1 m²“ aufwiesen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, § 61 Abs. 1 Nr. 12 BauO Bln finde keine Anwendung, vorrangig mit der Erwägung begründet, dass die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck eine Verfahrensfreiheit lediglich für Werbeanlagen bis zu einer Ansichtsfläche von 1 m², etwa für Plakate oder andere Werbeflächen, begründe, nicht aber beliebig große bauliche Anlagen von der Genehmigungspflicht ausnehme, solange die werbende Fläche das fragliche Maß unterschreite. Vor diesem Hintergrund seien die mit LED-Monitoren ausgestatteten Vitrinen von der Vorschrift nicht erfasst. Denn diese seien mit den LED-Monitoren als einheitlich zu beurteilende Baukörper zu betrachten. Dem setzt die Antragstellerin, außer den bereits oben genannten erfolglosen Argumenten, lediglich den Hinweis auf die Größe der Monitore und die Mitteilung entgegen, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zutreffe. Dies reicht für eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht aus.
Unabhängig davon schließt sich der Senat der - weiteren selbständig tragenden - Annahme des Verwaltungsgerichts an, dass die Werbeanlagen über eine Ansichtsfläche von mehr als 1 m² verfügten und es sich bei ihnen nicht um Werbung an der Stätte der Leistung handele. Hierzu hat das Verwaltungsgericht u.a. ausgeführt, es sei die gesamte Seitenfläche der jeweiligen Vitrinen oberhalb des Sockels einschließlich der schwarzen Umrandung und des Schriftzugs M... zu berücksichtigen, weil diese Fläche und die Monitore ausweislich der eingereichten Fotos gemeinsam wirkten. Der Senat teilt diese Einschätzung. Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass der Schriftzug M... lediglich der Angabe des Namens des Ausstellers zu dessen Kennzeichnung im Rahmen erteilter Sondernutzungserlaubnisse diene, um dem Antragsgegner und Dritten die Kontaktaufnahme mit dem Aussteller zu ermöglichen, überzeugt nicht. Die Vitrinen sind vielmehr so gestaltet, dass dem fraglichen Schriftzug eine eigene Werbeaussage zu entnehmen ist. Er enthält die werbende Mitteilung, dass die - indes nicht direkt vor Ort von einem potentiellen Abnehmer nachfragbare (vgl. Rau in: Meyer/Achelis u.a., BauO Bln, 7. Aufl. 2022, Rn. 86 zu § 10) - Möglichkeit besteht, über die genannte Firma Werbung auf den Monitoren zu schalten. Angesichts dessen kann die schwarze Umrandung nebst Schriftzug bei der Ermittlung der Größe der Ansichtsfläche nicht unberücksichtigt bleiben. Dabei ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass sich eine Ansichtsfläche ergibt, die größer als 1 m² ist. Soweit die Antragstellerin ihrer Berechnung - außerhalb der Beschwerdebegründungfrist - mit Schriftsatz vom 15. Mai 2023 eine Bildschirmgröße von nur 0,58 m² zugrunde legt, setzt sie sich nicht hinreichend mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass sich aus der eingereichten Anlage mit den technischen Daten eine Bildschirmgröße von 0,82 m² ergibt. Darauf, ob die Werbeanlagen auch deshalb nicht unter die Bestimmung des § 61 Abs. 1 Nr. 12 BauO Bln fallen, weil die Seitenflächen mehrerer Vitrinen „gemeinsam werbend wirken“, kommt es danach nicht an.
2. Davon, dass sich die materiell-rechtliche Legalität der Werbeanlagen entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aufdränge, ist auf der Grundlage der Beschwerdebegründung nicht auszugehen. Die Antragstellerin führt hierzu aus, von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit könne gesprochen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen könne, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprächen. Es müsse geradezu handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der vom Bauherrn gewünschte Zustand dem öffentlichen Recht vollständig entspreche. Anschließend behauptet sie zwar, dass es sich hier so verhalte. Ihr Vorbringen dazu, dass die Monitore aufgrund ihrer geringen Größe von unter 1 m² keine bauplanungsrechtliche Relevanz hätten, dass sie ganz offensichtlich nicht als verunstaltend im Sinne des § 9 Abs. 1 BauO Bln bewertet werden könnten, dass § 9 Abs. 2 Bau Bln nicht verletzt sei und dass das Verwaltungsgericht verkenne, dass sich die unmittelbare Umgebung eindeutig durch einen großstädtischen urbanen und gewerblich dominierten Charakter auszeichne und von einer störenden Häufung von Werbeanlagen keine Rede sein könne, zeigt dies jedoch nicht auf. Es lässt vielmehr - im Gegenteil - einen großen Prüfungsumfang erkennen, ohne dass deutlich würde, dass eine solche Prüfung ohne weiteres eindeutig im Sinne einer materiellen Genehmigungsfähigkeit der Werbeanlagen ausgehen müsse.
Daran vermag auch der Hinweis auf „Werbeanlagen der R...“ im Stadtgebiet nichts zu ändern. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es dränge sich schon nicht auf, dass es sich bei diesen an anderen Orten gelegenen und nach anderen rechtlichen Maßstäben zu beurteilenden Anlagen um vergleichbare Fälle handele. Die Beschwerdegründe ergeben nicht, dass dies unrichtig wäre. Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass sich die fraglichen Anlagen „in unmittelbarer Nähe … entlang des P...“ befänden, reicht hierfür schon deshalb nicht aus, weil die Antragstellerin selbst u.a. auf die Vorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln hinweist und es sich nicht ohne nähere Prüfung ohne weiteres aufdrängt, dass diese Bestimmung keine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen kann.
3. Soweit die Antragstellerin weiter rügt, die „Beseitigungsanordnung/Nutzungsuntersagung“ sei unverhältnismäßig, weil es ausgereicht hätte, einzelne Monitore zu untersagen, so dass sich eine Ansichtsfläche von weniger als 1 m² ergeben hätte, vermag sie hiermit schon deshalb nicht durchzudringen, weil es nach der nicht erfolgreich angegriffenen Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur auf die Größe der Monitore ankommt, sondern die gesamte Seitenfläche maßgeblich ist, und außerdem jede einzelne Werbeanlage für sich baurechtlich illegal ist. Aus dem gleichen Grund geht auch der Einwand der Antragstellerin fehl, eine Beseitigungsanordnung sei nicht erforderlich, weil eine Nutzungsuntersagung ausgereicht hätte. Ihrer hierauf bezogenen Annahme, ein außer Betrieb genommener LED-Monitor sei schwarz und entfalte keinerlei werbliche Wirkung, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil bei einer Außerbetriebnahme der Monitore eine genehmigungsbedürftige einheitliche Werbefläche mit dem Schriftzug M... verbliebe. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Auf die mit Schriftsatz vom 15. Mai 2023 angebotenen „Austauschmittel“ kommt es insoweit schon deshalb nicht an, weil der entsprechende Vortrag nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erfolgt ist.
4. Soweit die Beschwerde weiter die Auffassung vertritt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege kein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse vor, weil eine „Nachahmungsgefahr der Einzelhändler am P...“ nicht bestehe, vermag sie auch hiermit nicht durchzudringen. Darauf, ob von den Vitrinen oder den LED-Monitoren eine „besondere Gefahr für Leib und Leben ausgeht“, kommt es insoweit nicht an. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides u.a. darauf gestützt, dass ein Fall gegeben sei, in dem „die Beseitigung einem Nutzungsverbot gleichgestellt werden“ könne, „weil sie ohne wesentlichen Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen“ sei. Hierzu verhält sich die Antragstellerin nicht. Auch die vom Verwaltungsgericht angenommene Nachahmungsgefahr stellt die Antragstellerin nicht schlüssig in Frage. Dass „alle Vitrinen für Werbezwecke am P... genutzt werden“ und es „an zahlreichen anderen Stellen des P... weiterhin Werbung mit LED-Monitoren, Wechselwerbung und Fremdwerbung - auch in den Vitrinen“ - geben mag, reicht hierfür nicht aus. Entscheidend ist, dass andere Vitrinen - nach Beendigung der derzeitigen Nutzungsverhältnisse - durch Dritte oder die Antragstellerin selbst in der durch das Verwaltungsgericht beanstandeten Form betrieben werden könnten. Dass diese Gefahr nicht bestehen könnte, lassen die Ausführungen der Antragstellerin nicht erkennen.
5. Soweit die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht auf die Prüfung der formellen Illegalität beschränken dürfen, weil der Antragsgegner das Nutzungsverbot auch auf die materielle Illegalität des Vorhabens gestützt habe und in einem solchen Fall nur dann kein Ermessensfehler vorliege, wenn die Bauaufsichtsbehörde zu Recht angenommen habe, dass die streitige Nutzung auch materiell illegal sei, rechtfertigt es auch dieses Vorbringen nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Dabei kann offenbleiben, ob sie diesen erst mit Schriftsatz vom 7. Juni 2023 näher dargelegten Gesichtspunkt mit der gebotenen Substanz schon vor Ablauf der am 24. April 2023 endenden Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO in das Verfahren eingeführt hat. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, auf die materielle Rechtmäßigkeit komme es hier nicht an, tragend mit der Erwägung begründet, dass die in Rede stehenden Anlagen „ohne erheblichen Substanzverlust und größere Kosten abgebaut werden“ könnten. Hierzu lässt die Beschwerde jegliches Vorbringen vermissen. Inwieweit vor diesem Hintergrund und der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, das Ermessen sei auch in einem solchen Fall intendiert (EA S. 14), ein Ermessensfehler vorliegen sollte, wird auf der Grundlage der Beschwerdebegründung nicht deutlich.
6. Die Ausführungen der Antragstellerin zu der ursprünglich für die Vitrinen erteilten Baugenehmigung schließlich rechtfertigen ebenfalls keine andere Entscheidung. Abgesehen davon, dass das fragliche Vorbringen erst mit Schriftsatz vom 7. Juni 2023 und damit außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erfolgt ist, berücksichtigt die Antragstellerin nicht, dass es sich bei den mit Monitoren versehenen Vitrinen nach der nicht erfolgreich angegriffenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts um neue bauliche Anlagen handelt, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).