Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 01.08.2023 – 6 L 195/23
ECLI:DE:VGBE:2023:0801.6L195.23.00
Orientierungssatz
1. Die Zuweisung an das Bundesverwaltungsgericht gilt ausnahmslos für sämtliche verwaltungsgerichtliche Streitsachen aus dem Geschäftsbereich des BND, entgegen des engen Wortlautes der Vorschrift auch für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. (Rn.2)
2. Das Bundesverwaltungsgericht ist sachlich zuständig für einen Rechtsstreit über Äußerungen des Präsidenten des BND in einem Interview, die sich auf mutmaßliche, gegen einen BND-Mitarbeiter erhobene Spionagevorwürfe beziehen, der interne Informationen an Russland übermittelt haben soll. (Rn.3)
Tenor
Das Verwaltungsgericht Berlin ist sachlich unzuständig.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.
Gründe
Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller sinngemäß, dass es dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes (BND), Dr. G..., im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt wird, sich wie in dem mit der Tageszeitung „Der Tagesspiegel“ geführten und dort am 18. Juli 2023 veröffentlichten Interview zu dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof zu äußern.
Das Verwaltungsgericht Berlin ist hierfür sachlich nicht zuständig. Der Rechtsstreit fällt vielmehr in die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des BND zugrunde liegen. Die Zuweisung an das Bundesverwaltungsgericht gilt ausnahmslos für sämtliche verwaltungsgerichtliche Streitsachen aus dem Geschäftsbereich des BND, entgegen des engen Wortlautes der Vorschrift auch für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Bier, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 50 VwGO Rn. 5 und 12). Die Bestimmung in § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO dient im Wesentlichen der besseren Geheimhaltung der Vorgänge im Bereich des BND (vgl. Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2008 – 16 A 177/05 – juris Rn. 18). Allein der Umstand, dass ein Kläger bzw. Antragsteller beim BND beschäftigt ist, reicht nach Wortlaut und Zweckrichtung der Norm nicht aus, um die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu begründen (Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2008, a.a.O.).
Nach diesen Maßstäben ist das Bundesverwaltungsgericht sachlich für den Rechtsstreit zuständig. Insbesondere fallen die streitgegenständlichen Äußerungen in den Geschäftsbereich des BND. Dr. P... hat dem „Tagesspiegel“ das Interview in seiner Funktion als Präsident des BND gegeben und sich in den angegriffenen Aussagen auf die mutmaßlichen, gegen den Antragsteller erhobenen Spionagevorwürfe bezogen, der als Mitarbeiter des BND interne Informationen an Russland übermittelt haben soll. Der Einwand des Antragstellers, Gegenstand des Rechtsstreits seien nicht besondere Geheimschutzinteressen des BND, sondern äußerungsrechtliche Fragen, die weder den sachlichen noch den institutionellen Bereich der Zuständigkeit des BND betreffen, greift nicht durch. Denn es ist nicht auszuschließen, dass geheimzuhaltende Vorgänge im Bereich des BND für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einzelner Äußerungen, etwa im Hinblick auf die Umstände und den Gegenstand des konkreten Tatvorwurfs oder die seither ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen innerhalb des BND, relevant sein könnten.
Der Rechtsstreit war somit nach Anhörung der Beteiligten gemäß §§ 83 Satz 1 VwGO, 17 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG – an das Bundesverwaltungsgericht zu verweisen. Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht Berlin entstanden sind, werden gemäß § 17 b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).