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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 08.08.2023 – 8 K 381/22

ECLI:DE:VGBE:2023:0808.8K381.22.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Kläger wenden sich gegen den teilweisen Widerruf des ihnen gewährten Mietzuschusses.

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Die Kläger sind Rentner. Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100. Als Merkzeichen sind „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) und „H“ (hilflos) vermerkt. Sie sind Mieter der mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus errichteten Wohnung X… Berlin.

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Mit Bescheid der mit der Bewilligung des Mietzuschusses betrauten Investitionsbank Berlin (IBB) vom 10. Dezember 2020 bewilligte der Beklagte den Klägern zuletzt einen Mietzuschuss von 202,01 Euro pro Monat für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 30. November 2022. Der Bescheid weist unter den Ziffer IV. und VI. u.a. darauf hin, dass der Mietzuschuss im Falle der Änderung der Berechnungsgrundlagen ab Eintritt der Änderung für den restlichen Bewilligungszeitraum neu zu berechnen sei und die Bewilligung bei einer Reduzierung des Mietzuschusses ganz oder teilweise widerrufen werde.

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Ausweislich der Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 22. März 2022 stiegen die Renten zum 1. Juli 2022 in den alten Bundesländern um 5,35 Prozent und in den neuen Bundesländern um 6,12 Prozent (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2022/220322_rentenanpassung_2022.html#, zuletzt abgerufen am 8. August 2023). Mit Blick darauf forderte die IBB die Kläger mit Musterschreiben vom 31. Mai 2022 auf, die neuen Rentenbescheide einzusenden und wies darauf hin, dass der Mietzuschuss ab Eintritt der Änderung ggf. anzupassen sei. Die Kläger teilten der IBB die zum 1. Juli 2022 erfolgten Rentenerhöhungen unter Vorlage der Anpassungsbescheide mit. Danach erhöhte sich die Rente der Klägerin von 1.015,26 auf 1.077,44 Euro, die Rente des Klägers von 1.736,12 Euro auf 1.842,42 Euro.

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Mit Bescheid der IBB vom 18. August 2022 widerrief der Beklagte den Bewilligungsbescheid zum 30. Juni 2022. Ein Anspruch auf Gewährung des Mietzuschusses habe nur noch bis zum Juni 2022 bestanden. Die bereits erfolgten Zahlungen für Juli und August 2022 seien zurückzuerstatten. Aufgrund der Rentenerhöhung zum 1. Juli 2022 sei eine neue Einkommensermittlung durchzuführen gewesen. Im Ergebnis werde die Einkommensgrenze für den 2-Personenhaushalt um 49,06% überschritten.

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Die Kläger haben am 13. September 2022 Klage erhoben. Sie machen geltend, dass sie durch das Entfallen des Mietzuschusses trotz der Rentenerhöhung ein um rund 600 Euro geringeres Jahreshaushaltseinkommen zur Verfügung hätten. Bei der Berechnung seien die erhöhten Freibeträge wegen der Schwerbehinderung der Klägerin nicht berücksichtigt worden. Die behinderungsbedingten Einkommensfreibeträge nach der Steuergesetzgebung betrügen 7.400 Euro. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sich dies nicht in der Landesgesetzgebung niederschlage.

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Die Kläger beantragen sinngemäß,

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den Bescheid der Investitionsbank Berlin vom 18. August 2022 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hält an seinem Bescheid fest. Aufgrund einer Veränderung des Einkommens der Kläger um 5% habe einer Neuberechnung durchgeführt werden müssen. Aufgrund dieser hätten die Kläger die Einkommensgrenze um 49,06 % überschritten. Bei dieser Überschreitung sei ein Mietzuschuss nicht mehr vorgesehen.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. Juli 2023 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile sowie auf den Inhalt des elektronischen Verwaltungsvorgangs, der vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidungsfindung war, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die der Einzelrichter mit dem Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheidet, hat keinen Erfolg.

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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Widerrufsbescheid der IBB vom 18. August 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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Die Voraussetzungen für den Widerruf der Bewilligung des Mietzuschusses ab dem 1. Juli 2022 lagen vor.

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Rechtsgrundlage für den Widerruf eines Mietzuschusses ist § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Danach darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. In dem Bewilligungsbescheid der IBB vom 10. Dezember 2020 ist unter VI. der vollständige oder teilweise Widerruf des Bescheides für den Fall der Änderung der Grundlagen für die Berechnung des Mietzuschusses im Bewilligungszeitraums vorbehalten. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mietzuschusses nach § 2 des Gesetzes über den Sozialen Wohnungsbau in Berlin (Wohnraumgesetz – WoG Bln) sind ab dem 1. Juli 2022 entfallen. Aufgrund der Rentenerhöhungen zu diesem Datum übersteigt das anrechenbare Gesamteinkommen der Kläger die Einkommensgrenze gemäß § 2 Abs. 1 WoG Bln i.V.m. § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) von 18.000 Euro für einen 2-Personenhaushalt um mehr als 40%. Die Berechnung des anrechenbaren Gesamteinkommens gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. §§ 20 bis 24 WoFG durch die IBB ist fehlerfrei erfolgt. Für die Einzelheiten wird auf den Berechnungsbogen, Anlage zum Schriftsatz vom 18. November 2022 Bezug genommen. Ein pauschaler Abzug von Steuern gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 WoFG war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorzunehmen, da ausweislich des vorliegenden Steuerbescheides keine Festsetzung von Einkommensteuer erfolgte. Zugunsten der Kläger wurde der Freibetrag gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WoFG in Höhe von 4.500 Euro für die schwerbehinderte Klägerin abgesetzt. Soweit die Kläger rügen, dass die Regelungen zur Einkommensberechnung für den Mietzuschuss anders als das Steuerrecht dem Mehrbedarf wegen einer Schwerbehinderung nicht hinreichend Rechnung trügen, stellt dies die vorgenommene Einkommensberechnung nicht in Frage. Die maßgebliche Einkommensgrenze gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 WoG Bln i.V.m. § 9 Abs. 2 WoFG und die gemäß § 24 WoFG abzusetzenden Frei- und Abzugsbeträge, insbesondere auch der bei Vorliegen einer Schwerbehinderung anzusetzende Freibetrag, werden nicht laufend angepasst. Anders als bei der dynamisch ausgestalteten Vorschrift zur Höhe des Mietzuschusses gemäß § 2 Abs. 7 WoG Bln, ist eine Berücksichtigung der allgemeinem Preis- und Einkommensentwicklung bei der Höhe des Einkommensgrenze oder bei den anzusetzenden Freibeträgen nicht vorgesehen. Ihre Anpassung erfordert eine Entscheidung des Gesetzgebers.

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Das Gericht kann eine nicht getroffene gesetzliche Regelung nicht ersetzen. Insbesondere ist es dem Gericht verwehrt, bei der Berechnung des anrechenbaren Gesamteinkommens den Freibetrag für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem GdB von 100 gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WoFG in Höhe von 4.500 Euro durch den einkommensteuerrechtlichen Freibetrag gemäß § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG, wonach hilflose Menschen einen Pauschbetrag von 7.400,-- Euro erhalten, zu ersetzen. Mit Blick auf die bisher nicht erfolgte gesetzliche Anpassung an die Einkommensentwicklung ist auch zu beachten, dass der Gesetzgeber, der mit dem Mietzuschuss die Belastungen durch ein Steigen der Kostenmieten im sozialen Wohnungsbau abzumildern suchte, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen Mietzuschuss zu gewähren, der – anders als etwa das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) – nur den Mietern im sozialen Wohnungsbau zu Gute kommt.

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Der Widerruf der Bewilligung des Mietzuschusses ab dem Zeitpunkt des Entfallens der Bewilligungsvoraussetzungen ist ermessensfehlerfrei erfolgt. Der Beklagte hat die Neuberechnung des Mietzuschusses gemäß der Vorgaben der Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Mietzuschuss an Mieterhaushalte in Sozialbauwohnungen 2022 (Mietzuschussvorschriften 2022) vom 31. Mai 2022 (ABl. S. 1574) vorgenommen. Die Verwaltungsvorschriften regeln Näheres zum Verfahren und beruhen auf der Ermächtigung gemäß § 2 Abs. 10 Satz 1, § 12 WoG Bln. Gemäß Ziff. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Mietzuschussvorschriften 2022 ist der Mietzuschuss ab Eintritt der Änderung für den restlichen Bewilligungszeitraum neu zu berechnen, wenn sich das monatliche Gesamteinkommen um mehr als 5% erhöht hat. Das war hier der Fall. Die Verwaltungsvorschriften dienen der einheitlichen Gesetzesanwendung und zeichnen damit das Widerrufsermessen vor. Gründe die ein Abweichen von der danach vorzunehmenden Neuberechnung rechtfertigen würden, liegen nicht vor.

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Soweit der Bewilligungsbescheid aufgehoben worden ist, ist eine bereits erbrachter Mietzuschuss zu erstatten (§ 2 Abs. 9 Satz 1 WoG Bln). Die Kläger haben den in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Erstattungsbetrag bereits zurückgezahlt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Zivilprozessordnung.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

1.010,05 Euro

festgesetzt.