Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.08.2023 – 12 K 48/23 A

ECLI:DE:VGBE:2023:0811.VG12K48.23A.00

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, 22. August 2024, 12 B 18/23, Urteil

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Februar 2020 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der im Jahr 1998 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit und begehrt die Gewährung subsidiären Schutzes.

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Im Jahr 2011 reiste der damals noch minderjährige Kläger mit seinen Eltern und seinen vier Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Familie stellte im September 2011 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Dieses lehnte den Antrag zunächst mit Bescheid vom Februar 2018 als unzulässig ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen und drohte die Abschiebung nach Polen, wo sich die Kläger vorher eigenen Angaben nach mehrere Jahre aufgehalten und dort Asylanträge gestellt hatten, an. Mit Urteil vom 23. Juli 2018 – VG 33 K 124.18 A – stellte das Verwaltungsgericht Berlin fest, dass die Ablehnung des Antrages als unzulässig sowie die Abschiebungsandrohung unwirksam seien und hob die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen, und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf.

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Bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 20. August 2019 gab der Kläger im Wesentlichen an: Er habe Russland mit ungefähr sechs oder sieben Jahren verlassen. Seitdem sei er nicht wieder in der Russischen Föderation gewesen. Seine mit einer griechischen Staatsangehörigen religiös geschlossene Ehe sei Mitte 2018 geschieden worden. Aus der Beziehung sei eine im Jahr 2017 geborene Tochter hervorgegangen, die Griechin sei. Der Vaterschaftsanerkennungsprozess sei noch nicht beendet.

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Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 19. Februar 2020, unter dem 21. April 2020 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt und bei diesem am 22. April 2020 eingegangen, die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle der Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Kläger berufe sich auf die von seinem Vater beschriebenen Probleme und befürchte, dass bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation diese im Rahmen einer Sippenhaftung auf ihn abstrahlten. Es ergäben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass diese Befürchtungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintreten könnten. Bei Rückkehr habe der Kläger nicht mit einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung zu rechnen. Mangels Hinweisen darauf, dass ihm bei Rückkehr ein ernsthafter Schaden drohe, könne auch subsidiärer Schutz nicht erteilt werden. Auch lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, die für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes sprächen.

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Mit der am 30. April 2020 erhobenen Klage begehrt der Kläger, nachdem er zunächst auch die Verpflichtung der Beklagten, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, erstrebt hatte, die Gewährung subsidiären Schutzes. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, dass er bei Rückkehr in die Russische Föderation zu einem Einsatz in dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg in der Ukraine herangezogen werde.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß unter Rücknahme der Klage im Übrigen zuletzt,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Februar 2020 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

10

Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Mai 2022 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

12

Das Gericht hat den Beteiligten die der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen hat. Er entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Klage (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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B. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen (zur teilweisen Klagerücknahme bei Beschränkung des Klageantrags durch Ersetzung des ursprünglichen Hauptantrags – hier Feststellung der Flüchtlingseigenschaft – durch den bisherigen Hilfsantrag – hier Zuerkennung des subsidiären Schutzes –: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 91 Rn. 10).

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C. Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. Februar 2020 ist, soweit er nach der teilweisen Klagerücknahme noch Gegenstand der Klage ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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I. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG.

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1. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei nach Satz 2 die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere psychische oder physische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, die die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 – 30210/96 – NJW 2001, 2694 Rn. 92).

19

Bei der Prüfung, ob ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) anzulegen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 – juris Rn. 32; Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 – juris Rn. 18). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für den Eintritt eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind neben den Angaben des Ausländers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird ein verständiger Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 – juris Rn. 37).

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2. Nach diesen Maßstäben ist der Einzelrichter nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass dem gesunden Kläger, der im Zeitpunkt der maßgeblichen gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) 25 alt ist, im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht. Es liegen stichhaltige Gründe vor, wonach ihm bei einer Abschiebung in die Russische Föderation die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen Behandlung und ein ernsthafter Schaden droht, da er als Grundwehrdienstpflichtiger anzusehen ist (ausführlich hierzu VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023 – VG 33 K 143.19 A – juris Rn. 76 ff.)

21

Der Kläger hat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Grundwehrdienst in den russischen Streitkräften (dazu a) und die Entsendung zu Kampfhandlungen in die Ukraine (dazu b) zu befürchten, woraus sich wegen der hieraus resultierenden zwangsweisen Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und Gefahr für Leib und Leben eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ergibt (dazu c). Bei einer Gesamtbetrachtung ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit wegen der Schwere des befürchteten Eingriffs in die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit trotz der verbleibenden Unsicherheiten der Einberufung und Entsendung des Klägers, der noch keinen Musterungs- bzw. Einberufungsbefehl erhalten hat, festzustellen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O. Rn. 78).

22

a) Die Verpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst in der Russischen Föderation trifft nach dem Föderalen Gesetz Nr. 53-FZ über die Wehrpflicht und den Militärdienst vom 28. März 1998 und der Verordnung über die Wehrerfassung vom 27. November 2006 (im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Fassung vom 20. Juli 2020) grundsätzlich unterschiedslos alle Männer im Alter zwischen 18 bis 27 Jahren (zur ab dem 1. Januar 2024 geltenden Heraufsetzung der Altersobergrenze von 27 auf 30 Jahre vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/europa/russland-soldaten-einberufung-100.html; https://www.spiegel.de/ausland/russland-wladimir-putin-unterschreibt-gesetz-zur-anhebung-des-wehrpflichtalters-a-8f3060ae-a463-404f-b366-142a8a3db592; jeweils abgerufen am 11. August 2023), die russische Staatsbürger sind und sich in der Russischen Föderation dauerhaft aufhalten bzw. dort gemeldet sind (Malek, Gutachten für das VG Berlin, 2. Februar 2015, S. 6 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation [Stand: 10. September 2022], S. 10; ). Der Kläger steht im Falle seiner Rückkehr als derzeit 25-Jähriger Wehrpflichtiger in den kommenden Jahren für die zwei Mal jährlich stattfindenden Einberufungskampagnen zum Grundwehrdienst zur Verfügung. Dass der Kläger bereits ein Alter erreicht hat, dass im oberen Bereich des Altersrahmens für die Grundwehrpflicht liegt und derzeit noch keine Vorladung zur Musterung auf Wehrdiensttauglichkeit erhalten hat, führt nicht zu einer fehlenden beachtlichen Wahrscheinlichkeit seiner Einberufung. Es ergibt sich eine für den Kläger erhöhte Gefahr der Einberufung im Falle der Rückkehr daraus, dass er durch seine (Wieder-)Einreise an Landesgrenzen oder am Flughafen von den russischen Behörden erfasst und registriert werden wird. In jedem Fall hat er sich zudem binnen zwei Wochen nach der Wiedereinreise bei der Militärverwaltung zu melden (vgl. Malek, a.a.O., S. 6). Aufgrund der geplanten Anhebung der Altersgrenze für die Einberufung (s.o.) wird er voraussichtlich auch noch in den Jahren nach seinem 28. Geburtstag einberufen werden können.

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Gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit spricht auch nicht der Umstand, dass bisher jährlich lediglich etwa ein Drittel der Männer im wehrpflichtigen Alter tatsächlich einberufen wurde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 11, 3. Februar 2023 [BFA, Länderinformation Version 11], S. 34; VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O. Rn. 82). Die Zahlen haben sich zwar durch den Beginn des Ukraine-Krieges zunächst nicht verändert. Im Jahr 2021 wurden insgesamt 261.000 Grundwehrdienstleistende einberufen, 2022 waren es 254.000 Personen (ACCORD, Anfragebeantwortung zur russischen Armee, zu Wehr- und Zivildienst und zum Einsatz von russischen Armeeangehörigen in der Ukraine vom 16. Mai 2022 [ACCORD, Anfragebeantwortung], S. 4; EUAA, COI, The Russian Federation – Military Service, Dezember 2022 [EUAA, COI], S. 18). Eine bloße mathematisch-schematische Betrachtung wird aber den Anforderungen an die vom Gericht anzustellende qualifizierende Würdigung der Gesamtumstände nicht gerecht. Darüber hinaus ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht davon auszugehen, dass den Zahlen der vergangenen Einberufungskampagnen noch dieselbe Aussagekraft für die kommenden Kampagnen beigemessen werden kann, wie dies bislang der Fall war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nunmehr umfangreicher rekrutiert wird. Dies ergibt sich zum einen durch den aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine und der personellen Verluste in der Ukraine entstandenen erhöhten Personalbedarf. Weiterhin stehen den russischen Streitkräften zahlreiche Männer im wehrpflichtigen Alter, etwa wegen Flucht ins Ausland oder mutwilliger Selbstverletzung zur Erreichung einer Wehruntauglichkeit (Danish Immigration Service, COI: Russia – An update on military service since July 2022, Dezember 2022 [DIS], S. 1, 25; BFA, Länderinformation Version 11, S. 36), nicht mehr zur Verfügung. Dementsprechend erließ der russische Präsident Putin am 25. August 2022 ein Dekret, wonach die Streitkräfte um 137.000 Personen aufgestockt werden sollen. Das Dekret trat am 1. Januar 2023 offiziell in Kraft. Unklar ist bislang, ob die Aufstockung über eine Erhöhung der Wehrpflichtigen oder der Vertragssoldaten oder beides erreicht werden soll (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 2. Januar 2023, S. 9). Angesichts der drohenden Gefahr erzwungener oder zumindest unter Druck stattfindender Vertragsabschlüsse gerade bei Wehrpflichtigen hat dies nur geringfügige Bedeutung (dazu unter b)). Zudem liegen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nunmehr Erkenntnisse vor, aus denen sich ergibt, dass Wehrdienstentziehungen konsequenter verfolgt werden als dies noch bis zum Frühjahr 2022 der Fall war (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 13). Auch ist zu berücksichtigen, dass sich die Rekrutierungs- und Einziehungsbemühungen und -methoden der russischen Behörden gegenüber Grundwehrdienstpflichtigen seit der Einberufungskampagne im Herbst 2022 erheblich verschärft haben (vgl. hierzu im einzelnen VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O. Rn. 83).

24

b) Die unfreiwillige Entsendung des Klägers in den Ukraine-Krieg ist beachtlich wahrscheinlich. Diese Gefahr ist noch als mit der Rückkehr im Zusammenhang stehend anzusehen, auch wenn eine Entsendung in die Kriegsgebiete ggf. nicht sofort, sondern je nach Entwicklung der allgemeinen und individuellen Situation auch erst nach Ableistung einer Grundausbildung für Grundwehrdienstleistende erfolgen kann (vgl. VG Berlin, Urteil 20. März 2023, a.a.O. Rn. 85). Im Ergebnis wertet das Gericht den Eintritt einer der Möglichkeiten, wie es in überschaubarer Zeit zu einer Entsendung des Klägers in den Ukraine-Krieg kommen kann, angesichts der sich mittlerweile hierzu verdichtenden Erkenntnislage und unter Berücksichtigung der auch bei im Einzelnen noch unterschiedlichen Möglichkeiten des Geschehensablaufs jedenfalls drohenden Ausweglosigkeit für den Kläger als beachtlich wahrscheinlich. Dies gilt umso mehr angesichts der schweren Beeinträchtigung gewichtiger Rechtsgüter, die im Falle der Entsendung drohen (dazu sogleich unter c)).

25

Die Situation für Grundwehrdienstleistende in der Russischen Föderation im Zusammenhang mit den im entscheidungserheblichen Zeitpunkt zu beobachtenden politischen Entwicklungen und dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stellt sich nach Auswertung der Erkenntnismittel wie folgt dar: Amtliche Stellen haben wiederholt öffentlich erklärt, dass Wehrdienstleistende nicht zu den „Hotspots“ der „militärischen Spezialoperation“ in der Ukraine entsendet würden, darunter Präsident Putin am 8. März 2022 und der russische Verteidigungsminister Schoigu am 9. März 2022 (EUAA, COI, a.a.O., S. 38). Auch erläuterte der russische Verteidigungsminister am 21. September 2022, dass Wehrpflichtige nicht von den Maßnahmen der (Teil-)Mobilmachung betroffen seien (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Russland: Wehrdienstverweigerung im Krieg gegen die Ukraine, 29. September 2022 [SFH], S. 5 f.). Gleichwohl kam es zu – demnach fehlerhaften – Entsendungen von Wehrdienstleistenden zu Beginn des Krieges und weiterer hunderter Wehrdienstleistender im Sommer 2022 zu Kämpfen in die Ukraine. Der russische Verteidigungsminister räumte die fehlerhaften Entsendungen ein und die Wehrdienstleistenden wurden – soweit noch am Leben – zurückgeholt (SFH, a.a.O., S. 6; RND, Ukraine-Krieg: Russland gibt Einsatz von 600 Wehrpflichtigen zu, 6. Juli 2022). Schon angesichts des Zeitablaufs seit Tätigung dieser Aussagen ist aber bereits eine weitergehende und differenzierte Betrachtung der rechtlichen Zulässigkeit und der tatsächlichen Praxis einer Entsendung von Wehrdienstleistenden zu Kampfhandlungen und in Kriegsgebiete geboten. Grundsätzlich ist es auch nach russischem Recht weiterhin unzulässig, Grundwehrdienstleistende in Krisen- oder Kriegsgebiete zu entsenden. Auf der Grundlage einer präsidialen Anordnung vom 16. September 1999, zuletzt geändert am 4. Oktober 2022, ist es aber möglich, Wehrdienstleistende nicht erst nach Abschluss ihres Wehrdienstes nach den vorgesehenen 12 Monaten, sondern bereits nach einer viermonatigen Militärgrundausbildung auch zu Kampfeinsätzen im Ausland zu entsenden; im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts sogar noch eher (BFA, Länderinformation Version 11, a.a.O., S. 35; DIS, a.a.O., S. 17). Über die von Russland besetzten ukrainischen Gebiete hat der russische Präsident bereits im Oktober 2022 Kriegsrecht verhängt (DIS, a.a.O., S. 17 unter Berufung auf das Institute for the Study of War). Der weitere Umstand, dass Wehrpflichtige von Beginn ihrer Wehrdienstzeit an unausgebildet auch zu Kampfeinsätzen im Inland herangezogen werden können (BFA, Länderdokumentation Version 11, a.a.O., S. 35), gewinnt insbesondere unter Beachtung der völkerrechtswidrigen Annexion ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation Bedeutung. Hier können Wehrdienstleistende auch nach russischem Recht sofort eingesetzt werden, da es sich nach russischer (völkerrechtswidriger) Auffassung nicht um ausländische Gebiete handelt (DIS, a.a.O., S. 17). Wehrdienstleistende wurden und werden auch in grenznahe Gebiete wie Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar und auch auf die Krim sowie in das belarussisch-ukrainische Grenzgebiet verbracht (BFA, Länderdokumentation Version 11, a.a.O., S. 35; EUAA, COI, a.a.O., S. 37 f.; DIS, a.a.O., S. 19).

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Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegen keine Erkenntnisse für den Einsatz Grundwehrdienstleistender in der Ukraine – nach russischer Definition, mithin also mit Ausnahme der Krim und der annektierten ostukrainischen Gebiete – vor. Allerdings zeigen neuere Erkenntnisse im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung, dass der russische Staat andere Methoden nutzt und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weiter ausweiten wird, um auch Männer im wehrpflichtigen Alter in die Ukraine entsenden zu können, ohne dass diese als „Wehrdienstleistende“ geführt werden: Wehrdienstleistende, die sich mittels Vertrags als Vertragssoldaten verpflichten, werden nicht weiter als Wehrdienstleistende geführt und können rechtmäßig in den Krieg gegen die Ukraine und zu Einsätzen an der Front entsendet werden. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass die Russische Föderation von dieser Möglichkeit auch unter Ausübung von Druck bis hin zur Anwendung von Zwang vermehrt bis systematisch gegenüber Wehrpflichtigen Gebrauch machen wird.

27

Bereits seit dem Jahresende 2022 liegen Erkenntnisse vor, dass Wehrdienstleistende sich mittels erzwungener Vertragsabschlüsse als Vertragssoldaten verpflichteten, ehe ihr Wehrdienst endete (DIS, a.a.O., S. 17; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation: Ukraine-Krieg; Rekrutierungen; Wehrpflichtige; 18. November 2022, S. 2; EUAA, COI, a.a.O., S. 37 f.). Dieses Vorgehen, das bereits 2022 teilweise als „systematisch“ (SFH, a.a.O., S. 6) bezeichnet wurde, auf die jungen Wehrdienstleistenden Druck bis hin zu Zwang auszuüben, Verträge als Vertragssoldaten abzuschließen, hat seither weiter zugenommen (DIS, a.a.O., S. 18; SFH, a.a.O., S. 6). Auch wurden bereits 2022 Fälle geschildert, in denen sogar Dritte für die Wehrdienstleistenden Verträge unterzeichnet haben sollen (DIS, a.a.O., S. 18). Diese Situation hat sich nach den neuesten Erkenntnissen entscheidungsrelevant verschärft. Wie der russische Verteidigungsminister Schoigu selbst erklärte, soll es bereits ab der Einziehungskampagne im Frühjahr 2023, also ab April 2023, dem regulären Vorgehen entsprechen, dass den Grundwehrdienstleistenden zu Beginn ihrer Wehrdienstzeit der Vertragsschluss als Vertragssoldat angeboten wird (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 9). Die Grundwehrdienstpflichtigen erhalten damit die Möglichkeit, sich anstelle des einjährigen regulären Grundwehrdienstes von vornherein – gegen eine entsprechende Bezahlung – als Vertragssoldaten zu verpflichten. Als solche können die „Wehrpflichtigen“ sofort in Kriegsgebiete auch auf ausländischem Territorium entsandt werden. Der Einzelrichter ist davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass ausgehend von den sich verdichtenden Anhaltspunkten der angespannten Personalsituation der russischen Armee, des Verlaufs und der Dauer des Krieges in der Ukraine seit nunmehr 1 ½ Jahren und der gesellschaftlichen Stimmung gegen eine weitere Mobilisierung von Reservisten (vgl. Institute for the Study of War (ISW) vom 26. Februar 2023) eine ernsthafte, beachtlich wahrscheinliche Gefahr dafür besteht, dass junge Wehrpflichtige zu den Vertragsschlüssen gezwungen oder jedenfalls derart unter Druck gesetzt werden, dass eine freiwillige Verpflichtung nicht mehr automatisch angenommen werden kann. Es ist vielmehr beachtlich wahrscheinlich, dass sich hier gerade gegenüber den noch sehr jungen und entsprechend beeinflussbaren und vulnerablen Grundwehrdienstpflichtigen ein System des Zwangs und des Unterdrucksetzens zeigen wird. Dagegen stellen die formal ggf. sogar zutreffenden Dementi hinsichtlich der Entsendung von Wehrpflichtigen in die Ukraine seitens des russischen Präsidenten und des Verteidigungsministers nach Überzeugung der Kammer keine verlässliche Grundlage für die Einschätzung der Lage mehr dar.

28

Sobald sich eine Person nach dem derzeit in der Russischen Föderation geltenden Recht als Vertragssoldat verpflichtet hat, ist eine vorzeitige Beendigung dieses Vertrages nicht mehr möglich (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 14). Die Verpflichtung bleibt nach Art. 17 Abs. 5 des russischen Mobilisierungsgesetzes vom 26. Februar 1997 N 31-FZ in seiner aktuellen Fassung vom 4. November 2022 bis zum offiziellen Ende der (Teil-)Mobilmachung bestehen, selbst wenn der Vertrag bereits abgelaufen sein sollte (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 14). Es ist nach den vorliegenden Erkenntnissen unstreitig, dass eine offizielle, das heißt rechtlich verbindliche Beendigung der (Teil-)Mobilmachung von Reservisten bislang nicht erfolgt ist, sondern lediglich deren tatsächliche Umsetzung für beendet erklärt wurde. Das präsidentielle Dekret vom 21. September 2022 ist weiterhin in Kraft (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 15).

29

Schließlich besteht auch ein besonderes Interesse des russischen Staates an denjenigen neuen Reservisten, die ihren Wehrdienst gerade (regulär) beendet haben. Die Einberufung dieser sodann zur Reserve gehörenden Soldaten genießt Priorität (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 16 unter Berufung auf das kremlkritische Portal Verstka).

30

Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage ist auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Klägers seine von seinem Willen unabhängige Entsendung in den Ukrainekrieg beachtlich wahrscheinlich. Es verbleiben zwar Unsicherheiten hinsichtlich des zu prognostizierenden tatsächlichen Geschehensablaufs. Wesentlich ist jedoch, dass es dem Kläger im Falle der Einziehung zum Grundwehrdienst nach Überzeugung des Einzelrichter angesichts der potentiell schweren Folgen bei qualifizierender Betrachtung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich sein wird, sich effektiv gegen eine bevorstehende Verpflichtung und Entsendung zur Wehr zu setzen. Der Kläger ist aufgrund seines Alters bei der Beurteilung der Frage, wie wahrscheinlich ein erzwungener Vertragsschluss wäre, zudem als eine vulnerable Person einzustufen. Der Einzelrichter geht nicht davon aus, dass es dem Kläger möglich und zumutbar wäre, einem gegen ihn ausgeübten entsprechenden Druck standzuhalten.

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c) Dem Kläger droht damit bei Einziehung als Grundwehrdienstpflichtiger hinreichend wahrscheinlich die Entsendung in einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und damit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Denn nicht nur läuft der Kläger in diesem Fall Gefahr, selbst verwundet oder getötet zu werden und damit schwerste Schäden an besonders gewichtigen Rechtsgütern zu erleiden. Die russischen Streitkräfte und die mit ihnen kämpfenden Truppen begehen in dem von Russland geführten Angriffskrieg in der Ukraine und an der dortigen Bevölkerung zudem immer wieder völker- und menschenrechtswidrige Handlungen im Sinne des Art. 3 EMRK wie wahllose Bombardierungen und Granatenangriffe auf zivile Ziele, Folterungen, willkürliche Verhaftungen, Entführungen, Tötungen, Vergewaltigungen, Kindesentziehungen, Zwangsrekrutierungen von ukrainischen Zivilisten und Plünderungen (Human Rights Watch, World Report 2023 – Russian Federation, 12. Januar 2023, S. 1; EUAA, COI Query, a.a.O., S. 3; VG Lüneburg, Urteil vom 27. September 2022 – 2 A 253/19 – juris S. 7; ISW, Russian Offensive Campaign Assessment vom 5. März 2023; ausführlich VG Berlin, Urteil vom 20. Dezember 2022 – VG 39 K 62.19 A – juris Rn. 20 ff.; Urteil vom 30. Januar 2023 – VG 39 K 75.19 A – EA S. 5 ff. m.w.N.). Zuletzt erließ der Internationale Strafgerichtshof einen Haftbefehl gegen den russischen Präsidenten Putin mit dem Vorwurf, für in der Ukraine begangene Kriegsverbrechen verantwortlich zu sein (Meldung des IStGH vom 17. März 2023, Situation in Ukraine: ICC judges issues arrest warrants against Vladimir Vladimirovich Putin and Maria Alekseyevna Lvova-Belove, abrufbar unter https://www.icc-cpi.int/news/situation-ukraine-icc-judges-issue-arrest-warrants-against-vladimir-vladimirovich-putin-and).

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II. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Bundesamtes über die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3 des Bescheids) sind auch die behördlichen Feststellungen zum Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbots (Ziffer 4), zur Abschiebungsandrohung, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AsylG (Ziffer 5) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6) aufzuheben.

33

D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -.