Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.08.2023 – 20 L 161/23
ECLI:DE:VGBE:2023:0811.20L161.23.00
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1. vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 (altsprachlicher Bildungsgang) des P...-Gymnasiums zum Schuljahr 2023/2024 aufzunehmen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 (altsprachlicher Bildungsgang) des P...-Gymnasiums aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Ein Anordnungsgrund ist gegeben, da den Antragstellern ein Abwarten der Entscheidung angesichts des Umstandes, dass der Schulunterricht am 28. August 2023 beginnen wird, nicht zugemutet werden kann.
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1. in die Jahrgangsstufe 5 (altsprachlicher Bildungsgang) des P...-Gymnasiums zum Schuljahr 2023/2024 glaubhaft gemacht.
Die Vergabe von Schulplätzen für die Jahrgangsstufe 5 (altsprachlicher Bildungsgang) am P...-Gymnasium folgt § 56 Abs. 9 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226), in Verbindung mit § 6 Abs. 10 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung – Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390). Danach richtet sich bei einer Übernachfrage in einem in der Jahrgangsstufe 5 beginnenden altsprachlichen Bildungsgang die Aufnahme nach folgenden Kriterien in abgestufter Reihenfolge:
1. Wahl der zweiten Fremdsprache Latein und des für den altsprachlichen Bildungsgang der jeweiligen Schule verbindlichen Wahlpflichtangebots,
2. Empfehlung der Schulart Gymnasium in der Förderprognose,
3. die aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht gebildete Notensumme des letzten Halbjahreszeugnisses.
Bleiben nach Anwendung der Kriterien mehr Bewerberinnen und Bewerber als verfügbare Plätze, entscheidet unter ihnen das Los (§ 6 Abs. 10 Satz 2 Sek I-VO).
Am P...-Gymnasium wurde zum Schuljahr 2023/2024 für die Aufnahme in den altsprachlichen Bildungsgang in der Jahrgangsstufe 5 eine Klasse mit 32 Schulplätzen eingerichtet. Dem standen 55 Bewerberinnen und Bewerber gegenüber, die die Schule als Erstwunsch angegeben hatten.
Hatten zwar alle Bewerberinnen und Bewerber als zweite Fremdsprache Latein gewählt, konnte indes die Bewerberin R.B. (Nr. 7) keine Berücksichtigung finden, weil sie nicht über die nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 Sek I-VO erforderliche Empfehlung für die Schulart Gymnasium verfügt. Von den verbliebenen 54 Bewerberinnen und Bewerbern wurden zunächst 25 Kinder aufgenommen, die auf eine aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht gebildete Notensumme des letzten Halbjahreszeugnisses von 4 oder 5 Punkten verweisen konnten. Für die noch zu besetzenden sieben Plätze war hiernach eine Auswahl unter den verbliebenen 11 Bewerberinnen und Bewerbern mit der Notensumme 6, zu denen auch die Antragstellerin zu 1. gehört, zu treffen. Dabei wurde zunächst das Kind P.C. (Nr. 26) aufgrund seines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs aufgenommen. Die noch zur Verfügung stehenden sechs Schulplätze wurden sodann unter zehn Kindern mit der Notensumme 6 verlost. Die Antragstellerin zu 1. hatte kein Losglück.
Das so durchgeführte Auswahlverfahren ist bereits deshalb zu beanstanden, weil sich die Berücksichtigung des Kindes E.Ö. (Nr. 48) am Aufnahmeverfahren als fehlerhaft erweist.
Gemäß § 1 Abs. 2 Sek I-VO erstrecken sich in den altsprachlichen Bildungsgängen die Regelungen dieser Verordnung auch auf die Jahrgangsstufen 5 und 6. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO melden die Erziehungsberechtigten ihr Kind in dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Anmeldezeitraum unter Vorlage des von der Grundschule ausgegebenen Vordrucks bei der als Erstwunsch benannten Schule an. Die vorgeschriebene Verwendung des nur einmalig auszugebenden, mit einem Hologramm versehenen Anmeldevordrucks (Formular Schul 190a) dient dem Zweck, die gleichzeitige Anmeldung eines Kindes an mehreren Schulen zwecks Erhöhung der Aufnahmechancen zu verhindern (vgl. auch Nr. 19a, Seite 8 der Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 9/2022 vom 22. September 2022: „Hinweis: Nur mit den zur Verfügung gestellten Anmeldebögen für die Sekundarstufe I Schul 190a […] ist die Anmeldung an öffentlichen Schulen möglich.“). So soll sichergestellt werden, dass eine Anmeldung allein durch die Abgabe des Original-Anmeldebogens bei der Erstwunschschule und damit jeweils auch nur bei einer einzigen Schule erfolgen kann (VG Berlin, Beschluss vom 11. August 2020 – VG 14 L 351/20 –, EA, S, 8 f.). Gemessen an diesem Zweck hätte die Anmeldung der Schülerin E. Ö. nicht berücksichtigt werden dürfen. Allein die Abgabe der Kopie eines Anmeldebogens für die Sekundarstufe I (Jahrgangsstufe 5) gereichte nicht für eine ordnungsgemäße Anmeldung, auch wenn sie alle erforderlichen Angaben enthält (vgl. dazu auch VG Berlin, Beschluss vom 17. August 2022 – VG 39 L 250/22 –, EA. S. 7f.). Die Fehlerhaftigkeit der Anmeldung wurde auch nicht durch die spätere Vorlage eines mit einem Hologramm versehenen Originalvordrucks geheilt. Denn dieser entspricht offensichtlich nicht der zuvor überreichten Kopie. Die Kammer ist vielmehr der Überzeugung, dass es sich um eine Zweitausstellung handelt, die den dargestellten Zweck unterläuft. Bei einem Vergleich der Kopie mit dem überreichten Originalbogen lassen sich in mehrfacher Hinsicht erhebliche Abweichungen feststellen. So ist bereits der Stempel der besuchten Grundschule auf der Kopie anders aufgebracht als auf dem nachgereichten Original-Anmeldebogen. Auch findet sich auf der Kopie unterhalb des Stempels der Grundschule eine Kennung, die auf dem Original nicht angebracht ist. Zudem weichen die Unterschriften der Schulleitung und der Klassenleitung auf der Kopie von den Unterschriften auf dem Original ab. Spricht danach alles dafür, dass der Erziehungsberechtigten des Kindes E.Ö. zwei Anmeldebögen ausgehändigt worden sind, ist eine Vorteilsverschaffung durch eine Mehrfachanmeldung nicht auszuschließen.
Dieser aufgezeigte Mangel führt zur fehlerhaften Aufnahme des Kindes E.Ö. Die übrigen Einwände der Antragsteller bedürfen damit keiner weiteren Betrachtung.
Die rechtswidrig erfolgte Aufnahme der Schülerin E.Ö. führt dazu, dass der Antragstellerin zu 1. ein Schulplatz zur Verfügung zu stellen ist. Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu besetzen ist, muss sich an Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes orientieren. Durch die – fehlerhafte – Aufnahme eines Bewerbers wird das gesetzlich normierte Recht eines abgewiesenen Bewerbers, der die Aufnahmevoraussetzungen grundsätzlich erfüllt, verletzt. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind. Dabei hängt die Form der Fehlerkorrektur maßgeblich von der Art des behördlichen Fehlers und der Frage ab, in welchem Stadium des Aufnahmeverfahrens dieser aufgetreten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 14 ff. m. w. N.). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält (vgl. st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 17 m.w.N.). So verhält es sich hier.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.