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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.08.2023 – 20 L 125/23

ECLI:DE:VGBE:2023:0815.20L125.23.00

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der K ... -Schule aufzunehmen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag,

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den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der K ... -Schule aufzunehmen,

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ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

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Ein Anordnungsgrund ist gegeben, da den Antragstellerinnen – die Antragstellerin zu 2. ist die alleinsorgeberechtigte Mutter der Antragstellerin zu 1. – ein Abwarten der Entscheidung angesichts des Umstandes, dass der Schulunterricht am 28. August 2023 beginnen wird, nicht zugemutet werden kann.

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Die Antragstellerinnen haben zudem einen Anordnungsanspruch auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1. in die Jahrgangsstufe 7 der K ... -Schule zum Schuljahr 2023/2024 glaubhaft gemacht.

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Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragstellerinnen ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226), in Verbindung mit der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung – SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2022 (GVBl. S. 492).

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Gemäß § 37 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Anspruch, eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind, § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG. Daraus folgt, dass angemeldete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich vorrangig in die allgemeine Schule aufzunehmen sind, für die sie sich anmelden. Indes sind die auf Grundlage von § 39 Nr. 10 SchulG in der Sonderpädagogikverordnung bestimmten Frequenzvorgaben zu beachten. Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 SopädVO werden bei Einrichtung der Jahrgangsstufe 7 zunächst je Klasse vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf freigehalten.

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Für die Antragstellerin zu 1. wurde zuletzt mit unbefristetem Bescheid vom 28. April 2021 ein sonderpädagogischer Förderbedarf im sonderpädagogischem Förderschwerpunkt „p ... “ festgestellt.

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An der K ... -Schule wurden zum Schuljahr 2023/2024 zwei Klassen der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet und entsprechend 8 Plätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorgesehen. Dem standen (mindestens) 23 Anmeldungen von Bewerberinnen und Bewerbern mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf gegenüber, deren Erziehungsberechtigte die Schule als Erstwunsch angegeben haben. Unter dieser Prämisse erfolgte die Einschätzung des Antragsgegners, dass die K ... -Schule durch Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf übernachgefragt und ein Auswahlverfahren gemäß § 33 Abs. 4 SopädVO durchzuführen sei.

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Die so erfolgte Festlegung der Aufnahmekapazität ist rechtlich zu beanstanden. Gemäß § 17 Abs. 4 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen die Zweizügigkeit, an Gymnasien die Dreizügigkeit und an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten (Satz 1). Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde (Satz 2). Gemessen daran sind an der K ... -Schule, einer integrierten Sekundarschule, für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 grundsätzlich vier Züge einzurichten und dabei entsprechend § 33 Abs. 3 Satz 1 SopädVO insgesamt 16 Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf freizuhalten. Eine Ausnahmeentscheidung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 SchulG wurde trotz Aufforderung des Gerichts nicht vorgelegt. Allein der Hinweis, die Schule habe bereits seit dem Schuljahr 2019/2020 die Zügigkeit unterschritten, belegt nicht das Vorhandensein einer solchen Ausnahmeentscheidung, die auch noch für die Einrichtung des Schuljahres 2023/2024 Geltung beanspruchen müsste.

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Das Vorbringen, wonach die Grundschülerinnen und Grundschüler der ehemaligen Q ... -Grundschule, die seit dem Schuljahr 2020/2021 die Primarstufe der Q ... -Schule (Gemeinschaftsschule) bilden, in der K ... -Schule bis zur Fertigstellung des Neubaus in der S ... straße untergebracht sind, führt zu keiner anderen Bewertung. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass lediglich die Klassenstufen 4 bis 6 der Q ... -Schule die Aufnahme am Schulstandort der K ... -Schule gefunden haben (https://lina-morgenstern-gemeinschaftsschule.de/betreuung-i/; abgerufen am 14. August 2023) und für die Q ... -Schule (Gemeinschaftsschule) ihrerseits jedenfalls in der Jahrgangsstufe 7 keine Reduzierung der Zügigkeit erkennbar ist und im vergangenen Schuljahr mit 123 Schülerinnen und Schülern dort offenbar fünf Züge in dieser Jahrgangsstufe eingerichtet worden sind. Überdies erfolgte der Abriss des Schulgebäudes der ehemaligen Q ... Grundschule erst im Jahr 2020 (https://www.kiezundkneipe.de/artikel/das-ende-der-q ... -schule; abgerufen am 14. August 2023) und erklärt nicht die offenbar sogar schon im Schuljahr 2018/2019 vorgenommene Reduzierung auf zwei Züge in der Jahrgangsstufe 7 der K ... -Schule (s. „Kurzbericht zur Inspektion der K ... -Schule […] im Schuljahr 18/19“, dort Seite 2; https://www.bildung.berlin.de/Schulverzeichnis/; abgerufen am 14. August 2023).

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Auch der Hinweis, dass die K ... -Schule seit dem Schuljahr 2020/2021 über eine eigene gymnasiale Oberstufe im Verbund mit der Q ... -Schule verfügt, verfängt nicht. Dies bedeutet lediglich, dass beide Schulen das Oberstufenangebot zusammen planen, koordinieren und an beiden Standorten durchführen (https://www.ferdinand-freiligrath-schule.de/gymnasiale-oberstufe/; abgerufen am 14. August 2023).

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Selbst wenn danach eine (räumliche) Überbelegung der K ... -Schule anzunehmen sein sollte, darf offen bleiben, ob dies für die Begründung einer Ausnahmeentscheidung gereichen würde. Jedenfalls würde sie nicht die fehlende erforderliche formale Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde, ausnahmsweise von der schulgesetzlich vorgegebenen Vierzügigkeit abzuweichen, ersetzen.

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Die fehlerhafte Festlegung der Aufnahmekapazität führt dazu, dass die Antragstellerin zu 1. vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der K ... -Schule aufzunehmen ist. Da der Antragsgegner gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SchulG zur Ausschöpfung der Kapazitäten verpflichtet ist, wären bei rechtmäßiger Verfahrensweise in der Jahrgangsstufe 7 vier Klassen einzurichten. Hätten somit weitere acht Schulplätze an Bewerberinnen und Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf vergeben werden müssen, sind die Plätze im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) an diejenigen zu vergeben, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind und die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen. Der Antragstellerin zu 1., für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden ist und die als einzige Erstwunschbewerberin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hat, ist nunmehr einer dieser Plätze zur Verfügung zu stellen.

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Die weiteren Einwände der Antragsteller bedürfen danach keiner Betrachtung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.

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Eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist angesichts der ergangenen Kostengrundentscheidung zu Lasten des Antragsgegners entbehrlich.