Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.08.2023 – 20 L 90/23
ECLI:DE:VGBE:2023:0815.20L90.23.00
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 (Profilzug) des N...-Gymnasiums aufzunehmen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. vorläufig in die Jahrgangstufe 5 des N...-Gymnasiums zum Schuljahr 2023/2024 aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig und begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Ein Anordnungsgrund ist gegeben, da den Antragstellern ein Abwarten der Entscheidung angesichts des Umstandes, dass der Schulunterricht am 28. August 2023 beginnen wird, nicht zugemutet werden kann.
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1. in die Jahrgangsstufe 5 des N...-Gymnasiums (Profilzug) glaubhaft gemacht.
Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 66), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – Aufnahmeverordnung – (AufnahmeVO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306) –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2022 (GVBl. S. 75). Die Aufnahmeverordnung regelt die Besonderheiten der Aufnahme in die mathematisch-naturwissenschaftlich profilierten Züge, die unter anderem am N...-Gymnasium bestehen.
Gemäß § 7 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP setzt die Aufnahme in eine mathematisch-naturwissenschaftliche Profilklasse voraus, dass das Fach Mathematik auf dem der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnis mindestens mit der Note gut bewertet worden ist. Die weitere Eignung für den Besuch grundständiger Züge wird nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP zunächst aus den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch abgeleitet. Dabei wird die Note in Mathematik mit dem Faktor 3, die Note in Deutsch mit dem Faktor 2 multipliziert. Die Notensumme aus allen vier Fächern darf nicht höher als 15 sein. Schülerinnen und Schüler, die diese Voraussetzung erfüllen, nehmen an einem einheitlichen, von der Schulaufsichtsbehörde zugelassenen Test mit mathematischem Schwerpunkt teil. Die weitere Auswahl der Schülerinnen und Schüler erfolgt anhand einer Eignungsprüfung, die auf einem Punkteverfahren beruht. Die entscheidende Punktzahl ergibt sich zu 50 Prozent aus den Ergebnissen des in Satz 4 genannten Tests, zu 25 Prozent aus der Notensumme nach Satz 3 und zu 25 Prozent aus den vier Kompetenzkriterien der Förderprognose: „erkennt grundlegende Prinzipien oder Regeln und wendet sie sachgerecht an“, „arbeitet strukturiert und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“ und „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“. Je höher die erreichte Punktzahl ist, desto höher ist die Eignungsvermutung. Maximal sind 20 Punkte erreichbar. Die Ergebnisse des Tests werden in Abhängigkeit von der erreichten absoluten Punktzahl mit 0 bis 10 Punkten bewertet. Die Notensumme und die Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose werden ebenfalls in Punkte umgerechnet. Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „7“, „8“, „9“, „10 bis 11“ und „12 bis 13“ vergeben werden. Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier benannten Kriterien „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind. Bei gleicher Punktsumme sowie in Fällen, in denen Testergebnis und Bewertung der Grundschule oder Gemeinschaftsschule deutlich voneinander abweichen, führt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mit den betreffenden Schülerinnen und Schülern jeweils ein standardisiertes Auswahlgespräch durch.
Die Vergabe der Schulplätze in der Jahrgangsstufe 5 am N...-Gymnasium zum Schuljahr 2023/2024 ist gemessen daran rechtlich zu beanstanden.
Am N...-Gymnasium wurde zum Schuljahr 2023/2024 für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 eine Klasse mit 30 Schulplätzen eingerichtet. Diesen zu vergebenden Schulplätzen standen 91 Bewerbungen gegenüber. Für keines der Bewerberkinder war ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden, der zu einem Anspruch auf vorrangige Aufnahme hätte führen können.
Bei der Vergabe der Schulplätze wurden zunächst nach § 7 Abs. 2 und Abs. 3 Sätze 1 bis 13 AufnahmeVO-SbP 24 Kinder mit einer Punktzahl zwischen 16,5 und 19,5 berücksichtigt. Mit zehn Schülerinnen und Schülern, welche sämtlich 16 Punkte erreichen konnten – darunter die Antragstellerin zu 1. – führte der Schulleiter sodann gemäß § 7 Abs. 3 Satz 14 AufnahmeVO-SbP für die Vergabe der restlichen sechs Plätze standardisierte Auswahlgespräche durch.
Diese Auswahlgespräche bestanden aus insgesamt sechs Fragen, welche sämtlich an alle zehn Bewerberinnen und Bewerber gestellt wurden. Die Fragen sind in einem mit „Protokoll qualifiziertes Schulleitergespräch“ überschriebenen Bogen festgehalten. Zu jeder Frage ist jeweils eine kurze Erwartungshaltung skizziert. Die Bewertung der einzelnen Fragen erfolgte in Form einer Ankreuzbewertung, wobei dabei die Kategorien „ansatzweise“, „teilweise“, „angemessen“ und „ausgeprägt“ zur Verfügung standen. Am Ende des Bogens wurde unter dem Punkt „Gesamteindruck: Die Schüler*in ist für die Profilklasse am Gymnasium geeignet.“ eine Bewertung nach denselben Kategorien (ansatzweise“, „teilweise“, „angemessen“ und „ausgeprägt“) vorgenommen.
Dieses Vorgehen ist rechtlich zu beanstanden, da nicht nachvollziehbar ist, auf welcher Grundlage sich die vorrangige Aufnahme der sechs Bewerberinnen und Bewerber im Vergleich zu den vier nicht aufgenommenen Kindern, die ebenfalls an einem Auswahlgespräch teilgenommen haben, rechtfertigt.
Vorab erstellte abstrakte Vorgaben für die Auswertung der Auswahlgespräche und für eine einheitliche Ermittlung der Rangfolge sind dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. Auch die Dokumentation („Protokoll qualifiziertes Schulleitergespräch“) lässt keine Schlussfolgerung hierauf zu. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, ob der darin festgehaltene „Gesamteindruck“ überhaupt die Bildung der Rangfolge unter den zehn verbliebenen Bewerberkindern für die noch zu vergebenden sechs Plätze bestimmte. Überdies ist das Zustandekommen der Bewertung des „Gesamteindrucks“ offen. Es ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit die zuvor erfolgten Einzelbewertungen in den „Gesamteindruck“ eingeflossen sind oder ob seine Einschätzung unabhängig von den Einzelbewertungen vorgenommen wurde. Die Bewertung des Gesamteindrucks drängt sich auch nicht mit Blick auf die vorgenommenen Einzelbewertungen der jeweiligen Bewerberkinder auf, etwa in der Form, dass gleiche Einzelbewertungen zu demselben „Gesamteindruck“ geführt hätten. Keines der zehn Bewerberkinder, die an den Auswahlgesprächen teilgenommen haben, erhielt bezüglich aller Fragen eine einheitliche Bewertung.
Auch bei Annahme, dass sich die Vergabe der sechs verbliebenen Schulplätze an der Bewertung des „Gesamteindrucks“ orientierte, ist nicht ersichtlich, welche einheitlichen Maßgaben für die Rangfolgenfestlegung galten. Nachdem zunächst für die Schulplätze 25 bis 27 drei Kinder mit einem Schulplatz bedacht wurden, bei denen – ohne dass dies durch den Antragsgegner in irgendeiner Form sichtbar gemacht worden wäre – der „Gesamteindruck“ mit „angemessen“ bewertet worden war, wurden die Schulplätze 28 bis 30 an drei Kinder vergeben, die die Bewertung „teilweise“ erhalten haben. Indes können auch die für die Nachrückerplätze 1 bis 3 vorgesehenen Bewerberkinder, zu denen auch die Antragstellerin zu 1. gehört, auf eine Bewertung des Gesamteindrucks mit „teilweise“ geeignet verweisen, ohne dass sich erschließt, warum den drei zuvor aufgenommenen Bewerberkindern der Vorzug zu geben war.
Ist danach die Auswahlentscheidung nicht nachvollziehbar und kann deswegen nicht ausgeschlossen werden, dass die Auswahl nach willkürlichen oder sachfremden Kriterien – insbesondere vor dem Hintergrund, dass teilweise ausgewählte und nicht ausgewählte Bewerberkinder mit derselben Bewertung im Gesamteindruck bedacht worden sind – getroffen worden ist, führt dies zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens insgesamt. Angesichts des Beginns des Schuljahres kann der Antragsgegner das Auswahlverfahren auch nicht mehr ohne einen zum Nachteil der Antragsteller drohenden Rechtsverlust korrigieren. Da keine Anhaltspunkte für eine fehlende Eignung der Antragstellerin zu 1. vorliegen, nachdem sie im Auswahlverfahren die Mindesteignung des § 7 Abs. 2 AufnahmeVO-SbP erfüllt hat, gebietet das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in dieser Situation den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 – OVG 3 S 44.18 –, juris Rn. 12).
Angesichts dessen bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den von den Antragstellern vorgebrachten weiteren Einwänden insbesondere gegen die Rechtmäßigkeit der Ausgestaltung und Durchführung der Auswahlgespräche.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 52 f. GKG.