Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.08.2023 – 9 L 404/23

ECLI:DE:VGBE:2023:0816.9L404.23.00

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag,

2

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Schulanfangsphase der Gemeinschaftsschule auf dem Campus Rütli aufzunehmen,

3

hat keinen Erfolg.

4

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber nicht begründet. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage mit dem Ziel, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 als Schulanfängerin in die Gemeinschaftsschule auf dem Campus Rütli aufzunehmen, Erfolg haben wird und den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

5

Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

6

Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226). Gemäß § 55a Abs. 8 SchulG finden die Absätze 1 bis 7, die die Aufnahme in die Grundschule regeln, auf die Aufnahme in die Primarstufe der Gemeinschaftsschule entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass Plätze für außerhalb des Einschulungsbereichs wohnende Kinder gemäß § 54 Abs. 5 SchulG bereitgestellt werden. Nach § 54 Abs. 5 SchulG sind Einschulungsbereiche für die Primarstufe der Gemeinschaftsschule so zu bilden, dass mindestens ein Drittel der Plätze für Kinder zur Verfügung steht, die außerhalb des Einschulungsbereichs wohnen.

7

Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG werden schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der Grund- oder Gemeinschaftsschule angemeldet, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (zuständige Grund- oder Gemeinschaftsschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grund- oder Gemeinschaftsschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch). Dem Antrag ist gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn

8

1. der Besuch der zuständigen Grund- oder Gemeinschaftsschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde,

9

2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule wünschen oder

10

3. der Besuch der gewählten Grund- oder Gemeinschaftsschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse.

11

Im Übrigen entscheidet das Los (§ 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG). Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grund- oder Gemeinschaftsschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen (§ 55a Abs. 4 SchulG).

12

Die Antragstellerin zu 1. wohnt im Einschulungsbereich der Rixdorfer Schule, so dass es sich bei der Gemeinschaftsschule auf dem Campus Rütli um eine gewünschte andere Schule handelt. Zunächst werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), im Rahmen der Aufnahmekapazität Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben (§ 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO). Soweit dann noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG genannten Kriterien aufgenommen, wobei für außerhalb des Einschulungsbereichs wohnende Kinder mindestens ein Drittel der Plätze zur Verfügung stehen muss (§ 55a Abs. 8 SchulG, § 54 Abs. 5 SchulG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 2 GsVO).

13

Der Antragsgegner hat die Aufnahmekapazität an der Gemeinschaftsschule auf dem Campus Rütli vollständig ausgeschöpft. Zum Schuljahr 2023/2024 werden in der flexiblen Schulanfangsphase, die sich über drei Jahre erstreckt, neun jahrgangsübergreifende Lerngruppen mit einer Frequenz von jeweils 25 Kindern eingerichtet. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO besteht jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern. An Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache (ndH) sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind, und in Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt nach § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO die Größe der Klassen davon abweichend 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler. Bei der Gemeinschaftsschule auf dem Campus Rütli ist das erstgenannte Kriterium erfüllt. Der ndH-Anteil unter den Schülerinnen und Schülern beträgt 65 Prozent (vgl. Bl. 32des Verwaltungsvorgangs und Schulportrait https://www.bildung.berlin.de/Schulverzeichnis/schuelerschaft.aspx?view=ndh).

14

Die insgesamt zur Verfügung stehenden (9x25=) 225 Schulplätze hat der Antragsgegner nicht vollumfänglich für Schulanfängerinnen und Schulanfänger bereitgestellt. Er hat bei der Kapazitätsberechnung 137 Plätze von Kindern aus den derzeitigen Jahrgangsstufen 1 und 2 sowie dreizehn Plätze für Verweiler aus der Schulanfangsphase abgezogen.

15

Zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 30. März 2023 standen den (225-137-13=) 75 Schulplätzen 13 Kinder gegenüber, die im Einschulungsbereich der Gemeinschaftsschule auf dem Campus Rütli wohnten und den Besuch dieser Schule wünschten. Fehler bei der Aufnahme dieser Kinder sind nicht ersichtlich und haben die Antragsteller auch nicht vorgetragen.

16

Die Vergabe der noch verfügbaren (75-13=) 62 Schulplätze (mehr als ein Drittel, vgl. § 55a Abs. 8 SchulG i.V.m. § 54 Abs. 5 SchulG), war nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Hierbei hat der Antragsgegner frei von Rechtsfehlern vorrangig 35 Plätze an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte den Besuch der Gemeinschaftsschule auf dem Campus Rütli als Erstwunsch angaben und die ein Geschwisterkind haben, das die Gemeinschaftsschule auf dem Campus Rütli besucht und auch im Schuljahr 2023/2024 noch besuchen wird (vgl. § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG).

17

Die (62-35=) 27 danach noch freien Plätze verloste der Antragsgegner frei von Rechtsfehlern unter den 66 Bewerbern, die – wie die Antragstellerin zu 1. – die Voraussetzungen des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG erfüllten. Die Antragstellerin zu 1. nahm an dem Losverfahren teil, hatte aber mit der Losnummer 66 kein Losglück. Fehler bei der Bestimmung der gleichrangigen Bewerberkinder oder der Durchführung des Losverfahrens sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist das Kind W.... zu Recht am Losverfahren beteiligt worden, auch wenn der im Verwaltungsvorgang befindliche Wechselwunschantrag (Bl. 192) keine Unterschrift trägt. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Erklärung von den Erziehungsberechtigten stammt und mit ihrem Willen in den Rechtsverkehr gebracht worden ist. Denn die Wechselwunschanträge werden regelmäßig unter Vorlage der Personalpapiere der Erziehungsberechtigten und des Kindes persönlich bei der zuständigen Schule im Einschulungsbereich abgegeben (vgl. https://www.berlin. de/sen/bildung/schule/bildungswege/grundschule/anmeldung/) und erhalten erst dann – wie auch hier – den entsprechenden Stempel der zuständigen Schule.

18

Die weiteren Entwicklungen nach dem Auswahlverfahren lassen ebenfalls keine Rechtsverletzung der Antragsteller erkennen. Die freigewordenen Plätze sind beanstandungsfrei entsprechend der Nachrückerliste aus der Verlosung vom 30. März 2023 an Kinder, die das Vorrangkriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG erfüllen, vergeben worden.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.