Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17.08.2023 – 20 L 159/23
ECLI:DE:VGBE:2023:0817.20L159.23.00
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 (Profilzug) des N...-Gymnasiums aufzunehmen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Jahrgangstufe 5 des N...-Gymnasiums aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig und begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Ein Anordnungsgrund ist gegeben, da den Antragstellern ein Abwarten der Entscheidung angesichts des Umstandes, dass der Schulunterricht am 28. August 2023 beginnen wird, nicht zugemutet werden kann.
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Jahrgangsstufe 5 des N...-Gymnasiums (Profilzug) glaubhaft gemacht.
Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 66), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – Aufnahmeverordnung – (AufnahmeVO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306) –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2022 (GVBl. S. 75). Die Aufnahmeverordnung regelt die Besonderheiten der Aufnahme in die mathematisch-naturwissenschaftlich profilierten Züge, die unter anderem am N...-Gymnasium bestehen.
Gemäß § 7 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP setzt die Aufnahme in eine mathematisch-naturwissenschaftliche Profilklasse voraus, dass das Fach Mathematik auf dem der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnis mindestens mit der Note gut bewertet worden ist. Die weitere Eignung für den Besuch grundständiger Züge wird nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP zunächst aus den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch abgeleitet. Dabei wird die Note in Mathematik mit dem Faktor 3, die Note in Deutsch mit dem Faktor 2 multipliziert. Die Notensumme aus allen vier Fächern darf nicht höher als 15 sein. Schülerinnen und Schüler, die diese Voraussetzung erfüllen, nehmen an einem einheitlichen, von der Schulaufsichtsbehörde zugelassenen Test mit mathematischem Schwerpunkt teil. Die weitere Auswahl der Schülerinnen und Schüler erfolgt anhand einer Eignungsprüfung, die auf einem Punkteverfahren beruht. Die entscheidende Punktzahl ergibt sich zu 50 Prozent aus den Ergebnissen des in Satz 4 genannten Tests, zu 25 Prozent aus der Notensumme nach Satz 3 und zu 25 Prozent aus den vier Kompetenzkriterien der Förderprognose: „erkennt grundlegende Prinzipien oder Regeln und wendet sie sachgerecht an“, „arbeitet strukturiert und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“ und „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“. Je höher die erreichte Punktzahl ist, desto höher ist die Eignungsvermutung. Maximal sind 20 Punkte erreichbar. Die Ergebnisse des Tests werden in Abhängigkeit von der erreichten absoluten Punktzahl mit 0 bis 10 Punkten bewertet. Die Notensumme und die Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose werden ebenfalls in Punkte umgerechnet. Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „7“, „8“, „9“, „10 bis 11“ und „12 bis 13“ vergeben werden. Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier benannten Kriterien „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind. Bei gleicher Punktsumme sowie in Fällen, in denen Testergebnis und Bewertung der Grundschule oder Gemeinschaftsschule deutlich voneinander abweichen, führt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mit den betreffenden Schülerinnen und Schülern jeweils ein standardisiertes Auswahlgespräch durch.
Die Vergabe der Schulplätze in der Jahrgangsstufe 5 am N...-Gymnasium zum Schuljahr 2023/2024 ist gemessen daran rechtlich zu beanstanden.
Am N...-Gymnasium wurden zum Schuljahr 2023/2024 für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 zwei Klassen mit jeweils 30 Schulplätzen eingerichtet. Diesen zu vergebenden 60 Schulplätzen standen 197 Bewerbungen gegenüber. Für keines der Bewerberkinder war ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden, der zu einem Anspruch auf vorrangige Aufnahme hätte führen können.
Bei der Vergabe der Schulplätze wurden zunächst nach § 7 Abs. 2 und Abs. 3 Sätze 1 bis 13 AufnahmeVO-SbP 45 Kinder mit einer Punktzahl zwischen 17 und 20 berücksichtigt. Mit 31 Schülerinnen und Schülern, welche sämtlich 16 Punkte erreicht haben, wurden sodann gemäß § 7 Abs. 3 Satz 14 AufnahmeVO-SbP für die Vergabe der restlichen 15 Plätze standardisierte Auswahlgespräche durchgeführt. Der Antragsteller zu 1. mit 15 Punkten erhielt weder einen Schulplatz noch wurde mit ihm ein Auswahlgespräch geführt.
Die Durchführung des Auswahlverfahrens begegnet im Hinblick auf die vorrangige Aufnahme des Schülers mit der laufenden Nummer 93 (L.W.) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zu Recht bemängeln die Antragsteller die Bewertung dessen Eignungstests. Der Schüler erhielt für die Aufgabe 1c) eine Bewertungseinheit (BE) und damit die Hälfte der für diese Aufgabe maximal erreichbaren Punktzahl. Für die Lösung der Aufgabe sollten bestimmte Bestellmengen von drei verschiedenen Sorten Pizza (Richtige Lösung: 5xThunfisch, 10xSpinat und 20xMozzarella) errechnet und ins korrekte Verhältnis zueinander gesetzt werden. Der Schüler mit der laufenden Nummer 93 konnte die richtigen Bestellmengen der jeweiligen Pizzasorten nicht errechnen (Seine Lösung: 20xThunfisch, 10xSpinat und 5xMozzarella). Ausweislich des Korrekturvermerks erhielt er trotzdem 1 BE, da zwar das angegebene Ergebnis falsch, die „Verhältnisse“ jedoch „richtig“ seien. Nach dem Erwartungshorizont wird für die Aufgabe 1 BE vergeben, sofern „im Lösungsweg erkennbar [ist], dass die Verhältnisse zwischen den Sorten richtig erkannt wurde[n], (…) auch wenn die richtige Lösung nicht gefunden wird.“. Als Beispiel hierfür wird das Verhältnis „4xThunfisch, 8x Spinat und 16x Mozzarella, also 28 Pizzen, also keine Lösung“ genannt. Legt man diesen Erwartungshorizont zugrunde, hätte der Schüler mit der laufenden Nummer 93 für seine Lösung keine BE erhalten dürfen, da die von ihm gewählte Lösung nicht doppelt, sondern halb so viele Mozzarella- wie Spinat-Pizzen auswies. Er setzte die Zahlen somit gerade nicht in das richtige Verhältnis, sondern verkehrte das richtige Verhältnis in das genaue Gegenteil. Dass seine Lösung nicht die Vergabe eines BE rechtfertigt, zeigt auch das im Erwartungshorizont gewählte Beispiel, welches gerade nicht der Lösung des Schülers entspricht. Hätte das Kind mit der laufenden Nummer 93 (L.W.) daher keine BE für Aufgabe 1c) erhalten dürfen, hätte dieses im Test lediglich 12 Punkte und damit 6 im Verfahren zu berücksichtigende Punkte und somit eine Gesamtpunktzahl von 16 erhalten dürfen, welche ihn nicht zu einer vorrangigen Aufnahme sondern lediglich zur Teilnahme an den Auswahlgesprächen berechtigt hätte.
Die Antragsteller machen zudem mit Erfolg geltend, die Schülerin mit der laufenden Nummer 118 (E.S.) hätte nicht aufgenommen werden dürfen.
Nicht durchdringen können die Antragsteller zwar zunächst mit ihrem Vorbringen, die Schülerin mit der laufenden Nummer 118 (E.S.) hätte bei Aufgabe 2d) keine BE erhalten dürfen, da ihr „Trick“ die Ermittlung der richtigen Lösung nur von fünf auf vier Rechenschritte verkürzt. Denn bereits die Verkürzung der Rechnung um einen Rechenschritt führt zu einer – wenn auch nur kleinen – Erleichterung des Rechenweges und reicht für die Anerkennung als Trick aus.
Allerdings weisen sie zu Recht darauf hin, dass für die aufgenommene Schülerin mit der laufenden Nummer 118 (E.S.) nicht dargetan ist, dass sie die nötigen Aufnahmevoraussetzungen für das N...-Gymnasium erfüllt.
Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SchulG werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Es ist nicht belegt, dass die am N...-Gymnasium aufgenommene Schülerin mit der laufenden Nummer 118 (E.S.) diese Voraussetzung erfüllt. Der diese Schülerin betreffende Anmeldebogen weist keine Eintragung im Feld „Erste Fremdsprache“ aus und auch aus den sonstigen Anmeldeunterlagen oder dem Verwaltungsvorgang lässt sich eine Angabe hierzu nicht entnehmen. Die von der Schülerin bisher besuchte Grundschule d...bietet sowohl Englisch als auch Französisch als erste Fremdsprache an (https://www.bildung.berlin.de/Schulverzeichnis/Schulportrait.aspx?L..., abgerufen am 17. August 2023). Es besteht daher die Möglichkeit, dass die Schülerin als erste Fremdsprache Französisch gewählt hat, welche sie jedoch nicht am N...-Gymnasium fortsetzen könnte. Auch ein Antrag auf einen Fremdsprachenwechsel gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung – Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390), lässt sich der Akte nicht entnehmen. Soweit der Antragsgegner vorträgt, die Förderprognose der Schülerin weise bei der Benotung der ersten Fremdsprache eine 1 aus und ein Zeugnis sei generell nicht Bestandteil der Anmeldeunterlagen, geht diese Argumentation fehl. Bezweifelt wird vorliegend nicht die erzielte Note als solche und deren Berücksichtigung im Verfahren, sondern es ist unklar, welche erste Fremdsprache die Schülerin in der Grundschule belegt hat und ob sie diese am N...-Gymnasium fortsetzen kann. Der Antragsgegner hat trotz ausdrücklicher Rüge der Antragsteller und Aufforderung des Gerichtes zur Stellungnahme keine weiteren diesbezüglichen Nachweise vorgelegt. Dies geht zu seinen Lasten.
Die vorliegend erfolgten rechtswidrigen Aufnahmen des Schülers mit der laufenden Nummer 93 (L.W.) und der Schülerin mit der laufenden Nummer 118 (E.S.) führen dazu, dass dem Antragsteller zu 1. ein Schulplatz zur Verfügung zu stellen ist.
Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu besetzen ist, muss sich an Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes orientieren. Durch die vorrangige – fehlerhafte – Aufnahme eines Bewerbers, der die dafür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das gesetzlich normierte Recht eines abgewiesenen Bewerbers, der die Aufnahmevoraussetzungen – das Vorliegen eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs – grundsätzlich erfüllt, verletzt. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind. Dabei hängt die Form der Fehlerkorrektur maßgeblich von der Art des behördlichen Fehlers und der Frage ab, in welchem Stadium des Aufnahmeverfahrens dieser aufgetreten ist. Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält (vgl. st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 14 ff., Rn. 17 m.w.N.). So verhält es sich hier.
Angesichts dessen bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den von den Antragstellern vorgebrachten weiteren Einwänden gegen die Auswahlentscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 52 f. GKG.