Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.08.2023 – 20 L 186/23
ECLI:DE:VGBE:2023:0818.20L186.23.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Sohn der Antragstellerin, J… K… K…, zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des R…-Gymnasiums aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unbegründet.
Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin für ihren Sohn im Schuljahr 2023/2024 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 des R…-Gymnasiums beanspruchen kann.
Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragstellerin ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306) – AufnahmeVO-SbP –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2022 (GVBl. S. 75). Die AufnahmeVO-SbP regelt u.a. die Besonderheiten der Aufnahme in die mathematisch-naturwissenschaftlich profilierten Züge, die unter anderem am R…-Gymnasium bestehen. Die Aufnahmen erfolgen dort in die grundständigen Züge in der Jahrgangsstufe 5, in die übrigen Züge in der Jahrgangsstufe 7.
Gemäß § 7 Abs. 2 AufnahmeVO-SbP setzt die Aufnahme bei dem mathematisch-naturwissenschaftlich profilierten R…-Gymnasium voraus, dass das Fach Mathematik auf dem der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnis mindestens mit der Note gut bewertet worden ist. Überschreitet die Zahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 2 die Aufnahmekapazität der in der Jahrgangsstufe 7 eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Züge, werden nach § 7 Abs. 6 Satz 1 AufnahmeVO-SbP vorrangig Schüler und Schülerinnen mit der niedrigsten Notensumme aus den Fächern Mathematik, Deutsch, Naturwissenschaften und erster Fremdsprache des der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnisses aufgenommen, wobei das Fach Mathematik doppelt gewichtet wird. Ergänzend können die Schulen die Feststellung der Eignung auch von dem Ergebnis eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Tests abhängig machen, den die Schule selbst erstellt. Hiervon hat das R…-Gymnasium im hiesigen Auswahlverfahren keinen Gebrauch gemacht. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 der AufnahmeVO-SbP entscheidet unter gleichrangig geeigneten Bewerbern bei Übernachfrage das Los. Allerdings werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 2 Abs. 5 Satz 2 der AufnahmeVO-SbP bei gleicher Eignung im Rahmen der Frequenzvorgaben der §§ 19, 20 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57) – SopädVO –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2022 (GVBl. S. 492), vorrangig aufgenommen.
Soweit die Antragstellerin, die ihren Eilantrag nicht weiter begründet hat, ausweislich ihrer Widerspruchsbegründung meint, dass sich das Aufnahmeverfahren auch für eine Schule besonderer pädagogischer Prägung wie das mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte R…-Gymnasium im Falle einer Übernachfrage nach der für die Regelschulen geltenden Vorschrift des § 56 Abs. 6 SchulG richtet, verkennt sie, dass der Verordnungsgeber mit der Festlegung der Aufnahmekriterien in § 7 Abs. 6 AufnahmeVO-SbP für die mathematisch-naturwissenschaftlichen Gymnasien auf der Grundlage der Ermächtigung in § 18 Abs. 3 SchulG eine von § 56 Abs. 6 SchulG abweichende Regelung der Aufnahmekriterien im Fall der Übernachfrage getroffen hat (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Hieraus folgt auch keine rechtswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zum allgemeinen Aufnahmeverfahren in die Sekundarstufe I nach § 56 Abs. 6, weil die besonderen Aufnahmekriterien in § 7 AufnahmeVO-SbP sich an der Eignung für das spezifische Profil der Schule orientieren (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 –, juris Rn.6).
Gemessen daran ist das Verfahren für die Vergabe der Schulplätze der Jahrgangsstufe 7 am R…-Gymnasium für das Schuljahr 2023/2024 rechtlich nicht zu beanstanden.
Am R…-Gymnasium wurden zum Schuljahr 2023/2024 für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 zwei Klassen mit jeweils 32 Schulplätzen eingerichtet. Damit konnten insgesamt 64 Schulplätze vergeben werden. Dem standen 100 Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern gegenüber, die das R…-Gymnasium als Erstwunsch für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 angegeben haben. Die Schule war somit übernachgefragt. Von den angemeldeten Schülerinnen und Schülern wiesen bereits 68 Kinder eine aus den maßgeblichen Fächern gebildete Notensumme von 5 auf, so auch der Sohn der Antragstellerin. Unter ihnen wurde nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AufnahmeVO-SbP ein ordnungsgemäß dokumentiertes Losverfahren zur Vergabe der zur Verfügung stehenden 64 Schulplätze durchgeführt. Dabei hatte der Sohn der Antragstellerin kein Losglück.
Zwar sind nachträglich Schulplätze freigeworden. Diese wurden indes zutreffend an die rangnächsten Nachrücker mit der Notensumme 5, N.T. (Nr. 96) und K.M.T. (Nr. 10), vergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 ff. GKG.