Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.08.2023 – 3 L 221/23

ECLI:DE:VGBE:2023:0818.3L221.23.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller sind die sorgeberechtigten Eltern ihres im November 2010 geborenen Sohnes D ... (nachfolgend D ... ), der im Schuljahr 2022/23 Schüler der 7. Klasse am X ... -Gymnasium war. Sie begehren für ihn l ... einen vorläufigen Schulwechsel zum Schuljahr 2023/2024 in die Klassenstufe 8 der F ... Schule, einer integrierten Sekundarschule mit gymnasialer Oberstufe.

2

Die Antragsteller bemühten sich Anfang Februar 2023 um einen Schulplatz an der F ... Schule, erhielten jedoch unter dem 23. Februar 2023 eine Ablehnung mit der Begründung, dass eine Aufnahme aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei, und in der Folgezeit den Hinweis, sich zum Schuljahresende neu zu bewerben. Am 5. Juni 2023 bewarben sich die Antragsteller um einen Schulplatz an der genannten Schule. Mit Schreiben vom 11. Juli 2023 erhielten die Antragsteller erneut eine Ablehnung aus Kapazitätsgründen.

3

Am 24. Juli 2023 haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Es werde bestritten, dass die Kapazitäten in den Klassen der Jahrgangsstufe 8 erschöpft seien. Sie rügen zudem einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine Mitschülerin des Antragstellers, O ..., habe sich erst später als dieser an der F ... Schule beworben – was unstreitig ist – und sei ohne ersichtlichen Grund diesem bei der Verteilung der freien Plätze vorgezogen worden.

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Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

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den Antragsgegner zu verpflichten, ihren Sohn D ... mit Beginn des Schuljahres 2023/2024 vorläufig in die Klassenstufe 8 der F ... Schule aufzunehmen.

6

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

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den Antrag zurückzuweisen.

8

Die 8. Klassen der F ... Schule seien voll bzw. bereits überbelegt. Die zum Schuljahresende vorliegenden Bewerbungen seien von der Mittelstufenleitung der Schule und dem Schulleiter geprüft worden. Die freien Plätze seien – nach Aufnahme der sog. Rückläufer in Absprache mit der zuständigen Schulbehörde – nach einem Vergleich der schulischen Vorleistungen vergeben worden. Der Stellungnahme des Schulleiters vom 14. August 2023 fügte dieser Ablichtungen der Schulhalbjahreszeugnisse des Sohnes der Antragsteller sowie von O ... bei.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

II.

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Der Eilantrag hat keinen Erfolg.

11

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die weitgehende Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und dass die Antragsteller mit ihrem Begehren in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 – OVG 8 S 50.06 –, juris Rn. 16 m.w.N.).

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Nach diesen Maßstäben haben die Antragsteller voraussichtlich keinen Anspruch auf Aufnahme ihres Sohnes in Klassenstufe 8 der F ... Schule.

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1. Die Grundlage für einen Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Schule im Falle eines Wechsels vom Gymnasium an eine Integrierte Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule bildet § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010 – Sek I-VO –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390). Danach haben die Erziehungsberechtigten grundsätzlich ein Wahlrecht hinsichtlich der Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule für einen Schüler, der die Probezeit am Gymnasium nicht bestanden hat – was wohl für den Sohn der Antragsteller zutreffen dürfte – und in deren Jahrgangsstufe 8 er gemäß § 8 Abs. 1 Sek-I-VO in Verbindung mit § 56 Abs. 5 Satz 1 SchulG wechselt. Gemäß § 8 Abs. 2 Hs. 1 Sek-I-VO sind die Erziehungsberechtigten bei der Wahl der nunmehr zu besuchenden Schule von der bisher besuchten Schule zu beraten; bei Bedarf vermittelt gemäß Hs. 2 die für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständige Schulbehörde eine entsprechende Schule.

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Dem aus dem Wahlrecht grundsätzlich folgenden Aufnahmeanspruch steht jedoch entgegen, dass die 8. Klassen an der begehrten Schule bereits überkapazitär belegt sind. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 SchulG kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn deren Aufnahmekapazität erschöpft ist. Dabei ist nach Satz 2 der Vorschrift die Aufnahmekapazität so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist. § 5 Abs. 7 Satz 2 Sek-I-VO (i.V.m. § 56 Abs. 9 Satz 3 SchulG) gibt die Höchstgrenze für Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 an der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule mit 26 Schülerinnen und Schülern vor. Ausweislich der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 15. August 2023 vorgelegten Klassenliste, Stand: 7. August 2023, sind die sechs 8. Klassen der F ... Schule mit 26 voll (Klasse 8F) bzw. mit 27 Schülerinnen und Schülern (Klassen 8A – E) bereits überbelegt. Damit sind die Aufnahmekapazitäten an der begehrten Schule ausgeschöpft.

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Einwendungen gegen die Belegungszahlen haben die Antragsteller nicht erhoben. Ein Aufnahmeanspruch ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass die Überbelegungsspitze von 27 Kindern in den Klassen 8A-E entsprechend auch in der Klasse 8F auszureizen wäre und deshalb hier noch Kapazität bestünde. Nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer folgt aus der Überbelegung von Klassen kein Anspruch auf „Ausschöpfung der Überbelegung“ (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 18. August 2022 – VG 3 L 215/22 –; vom 14. August 2017 – VG 3 L 785.17 –, juris Rn. 15; vom 11. August 2011 – VG 3 L 410.11 –). Dies widerspräche nämlich nicht nur dem Regelungsziel des § 5 Abs. 7 Satz 2 Sek-I-VO, sondern auch dem Grundsatz, dass aus Abweichungen von der gesetzlich gebotenen Lage – hier durch überkapazitäre Belegungen, die ganz unterschiedliche Gründe haben können – prinzipiell kein Anspruch auf Gleichbehandlung erwächst.

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Nichts anderes ergibt sich, soweit der Sohn der Antragsteller das Probejahr bestanden haben sollte. Auch insoweit gilt § 54 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 SchulG.

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2. Ein Aufnahmeanspruch ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Anders als bei dem Übergang von der Grundschule in die Sekundarstufe I (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 SchulG und § 6 Sek I-VO) gibt es bei dem Schulwechsel in höhere Klassen kein gesetzlich festgelegtes Auswahlprogramm für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt. Es begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Auswahl nach der nachvollziehbaren Stellungnahme des Schulleiters auf Grundlage der in den Halbjahreszeugnissen dokumentierten Vorleistungen der Bewerber getroffen worden ist. Hiermit liegt ein sachliches und nachprüfbares Auswahlkriterium vor, welches sich zudem an den pädagogischen Vorgaben des § 6 Sek-I-VO orientiert. Hiernach war die bevorzugte Berücksichtigung der Bewerberin O ... sachgerecht. Diese hatte nicht nur einen etwas besseren Notenschnitt als der Sohn der Antragsteller aufzuweisen, nämlich 3,64 statt 4,00, sondern auch mangelhafte Leistungen in nur zwei anstatt in fünf Fächern.

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Auf die Frage, wann die entsprechenden Bewerbungen für einen Schulplatz zum Schuljahr 2023/24 bei der Schule eingegangen sind, konnte es hingegen nicht ankommen. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Vorgaben zu einer Anmeldungsfrist hatte die Schule sämtliche zum Schuljahresende vorliegenden Bewerbungen zu berücksichtigen und unter diesen eine pädagogisch-motivierte Auswahl zu treffen. Das Kriterium einer zeitlich vorgehenden Bewerbung gehört ersichtlich nicht hierzu.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO; die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.