Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.08.2023 – 3 L 232/23
ECLI:DE:VGBE:2023:1018.3L232.23.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller zu 2 und 3 sind die Eltern des Antragstellers zu 1, der die R
in der 2 Jahrgangsstufe (Schulanfangsphase) besuchte.
Am 21. Juni 2023 beschloss die Klassenkonferenz, bestehend aus der Sport- und Musiklehrerin, der Förderlehrerin, der Klassenlehrerin und der Horterzieherin, den Antragsteller zu 1 in der Schulanfangsphase unter Berücksichtigung des Verdachts auf selektiven Mutismus und der Kenntnisse des Ergebnisses des IQ Test und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrum verweilen zu lassen. Hiergegen erhoben die Antragsteller am 10. Juni 2023 Widerspruch, welchen die Senatsverwaltung mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2023 zurückwies und zugleich die sofortige Vollziehung anordnete.
Am 4. August 2023 haben die Antragsteller hiergegen Klage – VG 3 K 233/23 – erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Ihres Erachtens sei die Klassenkonferenz fehlerhaft besetzt gewesen. Hieran hätten auch je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler der Klasse sowie die Erziehungsberechtigten teilnehmen müssen.
Die Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage – VG 3 K 233/23 – gegen den Beschluss der Klassenkonferenz der R vom 21. Juni 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 21. Juli 2023 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 VwGO statthaft, weil aufgrund der ausgesprochenen sofortigen Vollziehung im Widerspruchsbescheid die Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Entscheidung erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als materiell rechtmäßig, und es besteht ein überwiegendes Interesse an der – gemäß § 80 Abs. 3 VwGO formell rechtmäßigen –Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Rechtsgrundlage der angegriffenen Entscheidung ist § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG. Danach können Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Schulanfangsphase die Lern- und Entwicklungsziele noch nicht erreicht haben, auf Beschluss der Klassenkonferenz ein zusätzliches Schuljahr in der Schulanfangsphase verbleiben, ohne dass dieses Schuljahr auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht angerechnet wird. Die Bestimmung des § 22 Abs. 3 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO – vom 19. Januar 2005, GVBl. S. 16, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023, GVBl. S. 233) konkretisiert dies mit Blick auf die nicht erreichten Lern- und Entwicklungsziele dahingehend, dass auch nicht zu erwarten sein darf, dass die Schülerinnen und Schüler erfolgreich am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe teilnehmen werden (Satz 1). Entscheidungskriterien sind die in den Rahmenlehrplänen formulierten Anforderungen, insbesondere beim Schriftspracherwerb und in Mathematik (Satz 2).
Die auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung der Schule begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
In formeller Hinsicht war die Klassenkonferenz entgegen der Auffassung der Antragsteller nach § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 Satz 1 GsVO für die Entscheidung über das Verweilen des Antragstellers zu 1 in der Schulanfangsphase der Grundschule zuständig. Anders als die Antragsteller meinen, hätten hieran weder je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler der Klasse noch die Erziehungsberechtigten teilnehmen müssen. Für Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler folgt dies aus dem Umstand, dass diese erst ab Jahrgangsstufe 7 gewählt werden (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 SchulG). Zudem nehmen die Erziehungsberechtigten an den Beratungen und Entscheidungen der Klassenkonferenz über Versetzungen nicht teil (vgl. § 82 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SchulG). Hiervon erfasst sind auch Entscheidungen nach § 22 Abs. 3 Satz 1 GsVO, weil § 81 Abs. 1 in Verbindung mit § 59 Abs. 6 SchulG nicht zwischen Versetzungsentscheidungen und Entscheidungen über das Verweilen differenziert.
Auch in materieller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die angefochtene Entscheidung der Klassenkonferenz. Die Entscheidung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG und § 22 Abs. 3 GsVO darüber, ob die Lernentwicklung eines Schülers nach zwei Schulbesuchsjahren in der Schulanfangsphase eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der Jahrgangsstufe 3 erwarten lässt, beinhaltet sowohl pädagogische Bewertungen als auch eine Prognose über die weitere Entwicklung des Schülers. Sie ist durch das Verwaltungsgericht nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob das für die Entscheidung vorgesehene Verfahren gewahrt wurde, ihr der zutreffende Sachverhalt zugrunde liegt, sie nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst ist und allgemeine Bewertungsmaßstäbe eingehalten wurden (st. Rspr., vgl. Beschlüsse der Kammer vom 24. Juli 2002 – VG 3 A 656.02 – und 19. September 2008 – VG 3 A 382.08 –).
Nach diesem Maßstab ist die Entscheidung über das Verweilen in der Schulanfangs-phase rechtsfehlerfrei. Die Klassenkonferenz hat ihre Einschätzung, dass der Antragsteller zu 1 die Lern- und Entwicklungsziele der zweiten Klasse nicht erreicht habe und auch nicht zu erwarten sei, dass er erfolgreich am Unterricht der dritten Jahrgangsstufe teilnehmen werde, hinreichend und nachvollziehbar begründet. Hierzu nimmt das Gericht Bezug auf die überzeugenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid und die Antragserwiderung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO analog), welche die Antragsteller auch nicht mehr weiter angegriffen haben.
Es besteht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme. Denn der Antragsteller zu 1 wäre im Falle einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage für einen nicht absehbaren Zeitraum Schüler in der 3. Jahrgangsstufe, obgleich aus den vorstehenden Gründen nicht mit einer erfolgreichen Unterrichtsteilnahme zu rechnen ist. Die hieraus folgenden Nachteile für den übrigen Klassenverband einerseits wie auch für den Antragsteller zu 1 andererseits selbst liegen nicht im öffentlichen Interesse.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei das Gericht nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat.