Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.08.2023 – 39 L 503/23
ECLI:DE:VGBE:2023:0821.39L503.23.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller, O..., zum Schuljahr 2023/24 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Ulrich-von-Hutten-Gymnasiums aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kind der Antragsteller im Schuljahr 2023/24 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der im Antrag genannten Schule beanspruchen kann.
Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes – SchulG – (vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2023, GVBl. S. 226). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).
Bei der Vergabe der Schulplätze am Ulrich-von-Hutten-Gymnasium wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. Denn der Antragsgegner hat – wie andere Antragsteller in Parallelverfahren glaubhaft gemacht haben – ein Kind zu Unrecht an der Schule aufgenommen, das mangels wirksamer Anmeldung nicht hätte im Verfahren berücksichtigt werden dürfen. Allerdings sind die Antragsteller hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt.
1. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für das Ulrich-von-Hutten-Gymnasium ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I – Sek I-VO – (vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2021, GVBl. S. 1390), bestimmt, dass an Gymnasien in der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf.
Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Ulrich-von-Hutten-Gymnasium Genüge getan, denn es wurden dort für das Schuljahr 2023/24 vier 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet.
2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 32 =) 128 Schulplätze bewarben sich ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge 157 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter das Kind der Antragsteller.
a) Drei Kinder mit festgestelltem und auch im Schuljahr 2023/24 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf wurden vorrangig aufgenommen, was wegen § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG rechtlich nicht zu beanstanden ist. Soweit die Antragsteller meinen, sie könnten die Rechtmäßigkeit mangels Kenntnis etwaig vorliegender Feststellungsbescheide nicht prüfen, ist damit ein Anordnungsanspruch schon nicht nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht. Zudem befinden sich sämtliche Feststellungsbescheide beim Generalvorgang.
b) Die nach der Aufnahme der drei Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf verbleibenden 125 Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 12 Plätze dem Härtefall-, 75 dem Kriterien- und 38 dem Loskontingent zu.
c) Ein besonderer Härtefall wurde nicht anerkannt.
d) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde vom Ulrich-von-Hutten-Gymnasium das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz des Ulrich-von-Hutten-Gymnasium dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden.
Es wurden im Kriterienkontingent daher zunächst die 69 Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,6 aufgenommen.
Die restlichen (75 – 69 =) sechs Plätze des Kriterienkontingents wurden unter den zwölf Kindern verlost, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,7 haben (so genanntes kleines Losverfahren). Der Antragsteller zu 1 mit einer Durchschnittsnote von 1,9 erhielt somit zu Recht keinen Platz im Kriterienkontingent.
Die Schule hat im Kriterienkontingent allerdings zu Unrecht das Bewerberkind mit lfd. Nr. 1531 aufgenommen (vgl. die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom heutigen Tage – VG 39 L 424/23).
Den fiktiv als frei zu behandelnden Platz im Kriterienkontingent können die Antragsteller für ihr Kind nicht beanspruchen. Denn vorliegend sind die drei Antragsteller, die um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben, nicht ranggleich. Das Kind der Antragsteller hat unter ihnen mit einer Durchschnittsnote von 1,9 nur die zweitbeste Förderprognose, weshalb der Antragsteller zu 1 im Verfahren VG 39 L 424/23 vor ihr vorrangig zum Zuge kommt.
e) Von angemeldeten 38 Geschwisterkindern hatten 16 einen Platz im Kriterienkontingent erhalten. Nach der Aufnahme im Kriterienkontingent verblieben folglich noch 22 Geschwisterkinder, die im Rahmen des Härtefall- und des Loskontingents vorrangig berücksichtigt wurden.
Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen.
Zwölf Geschwisterkinder wurden gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 4 Sek I-VO im Härtefallkontingent aufgenommen, die zehn übrigen erhielten gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 7 Satz 1 Sek I-VO vorrangig Schulplätze im Loskontingent. Auch dabei konnte das Kind der Antragsteller, das die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden.
Soweit die Antragsteller angeben, es habe nicht hinreichend geprüft werden können, ob die Aufnahme der Geschwisterkinder rechtsfehlerfrei erfolgt ist, genügt die damit zum Ausdruck gebrachte Vermutung eines Fehlers im Aufnahmeverfahren nicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Denn die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruches – auch an Hand der übermittelten Verwaltungsvorgänge – obliegt zunächst den Antragstellern (Schoch, in: Schoch/Schneider, 43. EL August 2022, VwGO § 123 Rn. 93). Die Äußerung reiner Vermutungen löst nach Auffassung der Kammer eine Amtsaufklärungspflicht nicht aus. Zudem belegt die Geschwisterkindtabelle (Bl. 21 f. des Generalvorganges) das Vorliegen der Voraussetzungen für die vorrangige Aufnahme der entsprechenden Bewerberkinder.
f) Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (38 – 10 =) 28 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks (Blatt 2 des Generalvorgangs) alle (157 – 3 – 75 – 22 =) 57 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter das Kind der Antragsteller, beteiligt. Es hatte jedoch kein Losglück, ihr Los wurde ausweislich des Auswahlvermerks (Bl. 3 des Generalvorgangs) auf den 40. Platz gezogen, so dass sie zu Recht auch in diesem letzten Schritt des Aufnahmeverfahrens nicht berücksichtigt werden konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.