Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.08.2023 – 9 L 385/23

ECLI:DE:VGBE:2023:0821.9L385.23.00

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Sohn K... der Antragsteller zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule am Eichenwald aufzunehmen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber nicht begründet. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbotes, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage mit dem Ziel, den Sohn der Antragsteller zum Schuljahr 2023/2024 als Schulanfänger in die Grundschule am Eichenwald aufzunehmen, Erfolg haben wird und den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

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Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226). Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG werden schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der Grundschule angemeldet, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (zuständige Grundschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch). Dem Antrag ist gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn

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1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde,

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2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule wünschen oder

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3. der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse.

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Im Übrigen entscheidet das Los (§ 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG). Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen (§ 55a Abs. 4 SchulG).

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Die Antragsteller wohnen gemeinsam mit ihrem Sohn im Einschulungsbereich der Siegerland-Grundschule, sodass es sich bei der Grundschule am Eichenwald um eine gewünschte andere Schule handelt. Zwischen der zuständigen und der gewünschten anderen Grundschule besteht grundsätzlich ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Nur nach Maßgabe freier Plätze können die Erziehungsberechtigten einen Anspruch auf Einschulung ihres Kindes in die gewünschte Grundschule haben. Insoweit bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), dass im Rahmen der Aufnahmekapazität zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben (§ 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO). Soweit dann noch freie Plätze vorhanden sind, sind die Kinder aufzunehmen, die der Schule aus Gründen des § 54 Abs. 2 Satz 1 SchulG zugewiesen werden (§ 54 Abs. 3 SchulG i.V.m. § 4 Abs. 6 GsVO). Nur soweit dann noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Grundschule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG genannten Kriterien aufgenommen.

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Der Antragsgegner hat die Aufnahmekapazität vollständig ausgeschöpft. Zum Schuljahr 2023/2024 werden an der Grundschule am Eichenwald drei jahrgangsbezogene Klassen mit einer Frequenz von jeweils 26 Schülerinnen und Schüler eingerichtet. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Festlegung der Klassengröße entspricht § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO, wonach jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern besteht.

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Den zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung am 9. Mai 2023 somit verfügbaren 78 Plätzen standen 61 Kinder gegenüber, die im Einschulungsbereich der Grundschule am Eichenwald wohnten und den Besuch dieser Grundschule wünschten. Diese Kinder erhielten zu Recht einen Schulplatz an der Grundschule im Eichenwald. Für weitere sechs Kinder, die im Einschulungsbereich der Grundschule am Eichenwald wohnten und deren Erziehungsberechtigte einen Antrag zur Aufnahme in eine andere Grundschule gemäß § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG gestellt haben, hat der Antragsgegner beanstandungsfrei zunächst jeweils einen Schulplatz freigehalten, weil über die Wechselwünsche zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht entschieden war (sog. „Wegwoller“, vgl. Beschluss der Kammer vom 5. August 2005 – VG 9 A 200.05).

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Die Vergabe der danach noch verfügbaren 11 Schulplätze war nach summarischer Prüfung rechtmäßig.

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Es lagen 38 Anträge von Bewerbern aus anderen Einschulungsbereichen vor, deren Erziehungsberechtigte den Besuch der Grundschule am Eichenwald als Erstwunsch angaben. Hierbei hat der Antragsgegner frei von Rechtsfehlern vorrangig fünf Plätze an Kinder vergeben, die – anders als der Sohn der Antragsteller – ein Geschwisterkind haben, das auch noch im Schuljahr 2023/2024 die Grundschule am Eichenwald besuchen wird (vgl. § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG).

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Die danach noch verbliebenen sechs Plätze verloste der Antragsgegner beanstandungsfrei unter 25 gleichrangigen Bewerbern, die die Voraussetzungen des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG erfüllten. Der Sohn der Antragsteller nahm an dem Losverfahren teil, erzielte aber nur den Losplatz 15 und konnte daher bei der Vergabe der sechs verbliebenen Plätze nicht berücksichtigt werden.

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Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, die Dokumentation des Losverfahrens sei derart mangelhaft, dass eine Nachprüfung nicht möglich sei, und, weil deshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass Kinder fehlerhaft vorrangig vor ihrem Sohn aufgenommen wurden, sei ein Aufnahmeanspruch zu bejahen. Gesetzlich normierte Anforderungen, wie sie z. B. § 122 SchulG für Protokolle über Sitzungen der Gremien vorschreibt, bestehen in Bezug auf eine Auslosung bei übernachgefragten Schulplätzen nicht. Das anzufertigende Protokoll muss lediglich die Anwesenden, den Hergang der Verlosung und deren Ergebnis nachvollziehbar dokumentieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 69/20 – juris Rn. 12). Das ist hier noch der Fall. Ausweislich des Vermerks zum Auswahlverfahren vom 9. Mai 2023 sowie des angehängten Protokolls wurde die Verlosung durch die Schulleiterin sowie eine Vertreterin des Schulamtes durchgeführt. Diese haben die Durchführung auch durch ihre eigenhändige Unterschrift unter dem Auswahlvermerk bestätigt. Aus dem Auswahlvermerk und dem beigefügten Losprotokoll nebst Tabelle ist ersichtlich, dass den 25 nach § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG zu berücksichtigenden Bewerberinnen und Bewerbern für die Verlosung laufende Nummern zugeordnet wurden. Die Reihenfolge der gezogenen Lose ist handschriftlich im Protokoll festgehalten. Dies entspricht den genannten Anforderungen. Die Angabe, wer gelost hat und wie gelost wurde, mag wünschenswert erscheinen, für die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens ist sie – mangels abweichender Verfahrensvorschriften – nicht Voraussetzung. Die Anwesenheit der Schulleiterin und der Vertreterin des Schulamtes, von denen angesichts ihres Amtes grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie ihre Aufgaben pflichtgemäß wahrnehmen, schließt eine ernstzunehmende Gefahr von Manipulationen hinreichend aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2021 – OVG 3 S 91/21 – juris Rn. 12).

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Die weiteren Entwicklungen nach der Auswahlentscheidung begründen keine Rechtsverletzung der Antragsteller. Die durch Abgänge freigewordenen sechs Schulplätze hat der Antragsgegner zu Recht an zwei Zuzügler sowie die vier Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die im Losverfahren die jeweils nächsthöheren Losplätze erzielt hatten und weiterhin eine Aufnahme in diese Schule wünschten, sodass zuletzt die Bewerberin mit dem Losplatz 12 aufgenommen wurde. Auch die Antragsteller machen diesbezüglich keine Fehler geltend.

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Die auf eine vorläufige Aufnahme ihres Sohnes in die Grundschule am Wasserwerk sowie in die Birken-Grundschule gerichteten Hilfsanträge haben die Antragsteller mit Schriftsatz ihres Vertreters vom 1. August 2023 zurückgenommen, nachdem der Antragsgegner ihnen die Aufnahme ihres Sohnes in die Birken-Grundschule angeboten hatte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.