Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.08.2023 – 39 L 582/23
ECLI:DE:VGBE:2023:0824.39L582.23.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum Schuljahr 2023/24 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Gutenberg-Schule aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren Antragsteller – wie hier – die (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO).
Rechtliche Grundlage ihres Begehrens ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - (vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2023, GVBl. S. 226). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2021, GVBl. S. 1390 (im Folgenden: Sek I-VO) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).
Ausgehend davon wurden an der Gutenberg-Schule bei 277 berücksichtigten Anmeldungen und einer Aufnahmekapazität von (5 x 26 =) 130 Schulplätzen zunächst 16 Plätze an Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vergeben. Härtefälle wurden nicht anerkannt.
69 Plätze im Kriterienkontingent wurden nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben, wobei die letzten 7 Plätze unter den Bewerbern mit der Note 1,7 verlost wurden (so genanntes kleines Losverfahren). Dabei wurde – wie Antragsteller in Parallelverfahren zu Recht vortragen – das Bewerberkind mit lfd. Nr. 1 mangels wirksamer Anmeldung an der Gutenberg-Schule zu Unrecht berücksichtigt, da es im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung nach summarischer Prüfung seine Wohnung, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte nicht im Land Berlin hatte und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass es spätestens drei Wochen vor dem letzten Ferientag der Sommerferien seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben werde, vgl. § 41 Abs. 1, Abs. 4 SchulG, § 5 Abs. 8 Sek I-VO.
Die nach diesen Verfahrensschritten noch nicht aufgenommenen 17 Geschwisterkinder erhielten 11 Plätze aus dem Härtefallkontingent und sechs Plätze aus dem Loskontingent. 28 Plätze wurden unter den verbliebenen Bewerbern verlost (so genanntes großes Losverfahren), wobei aus allen übrigen Bewerbern auch eine Nachrückerliste gelost wurde.
Dass die Antragstellerin, die über eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,9 verfügt, kein Geschwisterkind an der Gutenberg-Schule hat und deren Los im großen Losverfahren nicht gezogen wurde, einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Gutenberg-Schule beanspruchen kann, ist nicht ersichtlich.
Fehler im Aufnahmeverfahren hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Dass ihr Wunsch, Spanisch als zweite Fremdsprache zu erlernen, mit dem ihr unterbreiteten Schulplatzangebot nicht realisiert werden kann, begründet einen Aufnahmeanspruch an der Erstwunschschule nicht. Nur die Aufnahme an einer Schule, an der die erste Fremdsprache fortgesetzt werden kann, vgl. § 56 Abs. 4 Satz 1 SchulG, ist vorgeschrieben. Ein Anspruch auf Realisierung des Wunsches für die zweite Fremdsprache hingegen besteht nicht.
Soweit die Antragstellerin ein seit vielen Jahren andauerndes Organisationsverschulden des Antragsgegners hinsichtlich des Oberschulangebotes im Bezirk Lichtenberg bemängelt, verhilft auch dies dem Antrag nicht zum Erfolg. Mit der Einrichtung von fünf Klassen an der Gutenberg-Schule hat der Antragsgegner die dargestellten Mindestanforderungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG übertroffen. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht.
Soweit die Antragstellerin pauschal die mangelnde Überprüfung etwaiger Scheinanmeldungen geltend macht, hat sie weder konkret dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass andere Bewerber nicht in Berlin wohnhaft seien. Hinsichtlich des von ihr angeführten Bewerberkindes mit lfd. Nr. 251, zu dessen Familie im Melderegister ein Sperrvermerk vorliegt, verkennt die Antragstellerin, dass der Melderegisterauszug nicht zur Überprüfung eines Berliner Wohnsitzes vorgenommen wurde. Vielmehr wurde das Vorliegen der Voraussetzungen des Geschwistervorranges im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG überprüft und damit, ob das Bewerberkind und seine Schwester (vgl. Generalvorgang – Bl. 72) im selben Haushalt leben. Die Mutter hat gegenüber der Schule versichert, dass die beiden Kinder zusammen in ihrem Haushalt leben. Davon ist nach Auffassung der Kammer bei Geschwisterkindern mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ohnehin regelmäßig auszugehen, so dass aus dem Sperrvermerk weitere Aufklärungspflichten insbesondere angesichts der Erklärung der Mutter nicht folgen.
Mängel in der Dokumentation des Aufnahmeverfahrens hinsichtlich der Geschwisterkinder kann die Kammer nicht erkennen. Zu allen Geschwisterkindern wurden die entsprechenden Angaben auf der Anlage Geschwisterkind von der Schule geprüft und die Richtigkeit der Angaben mit Schulstempel und Unterschrift des Schulleiters bestätigt. Zudem wurden Melderegisterauszüge zur Überprüfung eingeholt, ob die jeweiligen Geschwister im selben Haushalt leben. Auf dieser Grundlage wurde auch ein geltend gemachter Geschwistervorrang nicht berücksichtigt, weil die entsprechenden Geschwister nicht im selben Haushalt leben (vgl. Generalvorgang Bl. 84). Welche zusätzliche Dokumentation die Antragstellerin erwartet, erschließt sich insofern nicht und geht auch nicht aus der in Bezug genommenen Rechtsprechung hervor.
Auch aus der fehlerhaften Aufnahme des Bewerberkindes mit lfd. Nr. 1 kann die Antragstellerin nichts für sich herleiten. Zwar führt diese rechtswidrige Aufnahme dazu, dass der Schulplatz für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so zu behandeln ist, als sei er noch zu besetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – Rn. 16 ff. m. w. N., juris). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Oktober 2020, a. a. O., Rn. 18 und vom 21. September 2020, a. a. O., Rn. 17). Danach kann die Antragstellerin den fiktiv freien Platz nicht für sich beanspruchen. Denn die insgesamt sieben Bewerberkinder, die um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben, sind nicht ranggleich. Vielmehr haben der Antragsteller zu 1 im Verfahren VG 39 L 6_____/23 und das Pflegekind der Antragstellerinnen im Verfahren VG 39 L 6_____/23 unter ihnen die beste Durchschnittsnote der Förderprognose, so dass der Platz zwischen diesen beiden Bewerberkindern zu verlosen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.