Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.08.2023 – 20 L 129/23
ECLI:DE:VGBE:2023:0825.20L129.23.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum Schuljahr 2023/2024 in die Jahrgangsstufe 5 des T....._-Gymnasiums (Schnelllerner) aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar zulässig, aber unbegründet.
Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller im Schuljahr 2023/2024 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 5 des T ... -Gymnasiums (Schnelllerner) beanspruchen kann.
Rechtliche Grundlage des Begehrens des Antragstellers ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – Aufnahmeverordnung – (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306) –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2022 (GVBl. S. 75). Beim T ... -Gymnasium handelt es sich um ein Gymnasium, das hinsichtlich der in der Jahrgangsstufe 5 beginnenden Schnelllernerklassen eine Schule besonderer pädagogischer Prägung ist. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Aufnahme VO-SbP werden am T ... -Gymnasium bis zu zwei Züge als Schnelllernerklassen eingerichtet, wobei die Höchstfrequenz in der Jahrgangsstufe 5 bei 30 Kindern je Klasse liegt (§ 15 Abs. 9 Aufnahme VO-SbP).
Entsprechend dieser Vorgaben wurde für das Schuljahr 2023/2024 am T ... -Gymnasium die zulässige Höchstzahl von zwei Schnelllernerzügen mit einer Frequenz von 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse eingerichtet.
Die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung richtet sich gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP nach den in § 2 Abs. 2 bis 4 Aufnahme VO-SbP und Teil II dieser Verordnung geregelten Vorgaben. Soweit dort nichts anderes festgelegt ist, erfordert die Aufnahme in eine Schule besonderer pädagogischer Prägung auch bei freien Kapazitäten die Eignung der Schülerinnen und Schüler für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule (so genannte Mindesteignung; § 2 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP).
Der in Teil II der Verordnung enthaltene § 15 Aufnahme VO-SbP regelt die Aufnahme in die Schnelllernerzüge des T ... -Gymnasiums im Einzelnen wie folgt: Nach § 15 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP wird die Eignung für den Besuch von Schnelllernerklassen aus der Bewertung des vom Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrum (SIBUZ) standardisierten Aufnahmetests, den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch sowie aus dem Kompetenzkatalog der Förderprognose abgeleitet. Von der maximal erreichbaren Gesamtpunktzahl von 20 Punkten (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Aufnahme VO-SbP) entfallen maximal zehn Punkte auf den Test (§ 15 Abs. 2 Satz 3 Aufnahme VO-SbP) und jeweils maximal 5 Punkte auf die beiden anderen Bewertungsbereiche [Noten; Kompetenzen] (§ 15 Abs. 2 Satz 5, 6 Aufnahme VO-SbP). Die Notensumme und die Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose, die gemeinsam die Bewertung durch die Grundschule darstellen, werden zur Ermittlung der Gesamtpunkzahl in Punkte umgerechnet (§ 15 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von 5 Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „4“, „5“, „6“, „7“ und „8“ vergeben werden. Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier Kriterien der Förderprognose: „arbeitet strukturiert, selbstständig und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“, „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“ und „stellt Arbeitsergebnisse ziel- und adressatengerecht dar (Präsentation)“ „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind (§ 15 Abs. 2 Satz 5 und 6 AufnahmeVO SbP). Die für den Besuch der Schnelllernerklassen erforderliche Mindesteignung besitzt, wer im Test mindestens 5 Punkte und bei der Bewertung durch die Grundschule mindestens 3 Punkte oder aber – unabhängig von der Bewertung der Grundschule – im Test mindestens 8 Punkte erreicht (§ 15 Abs. 4 Aufnahme VO-SbP). Für den Fall, dass die Zahl der Angemeldeten mit Mindesteignung die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet, erfolgt nach § 15 Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP die Aufnahme absteigend nach der Höhe der erreichten Gesamtpunktzahl, wobei nach § 15 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP zunächst nur jene berücksichtigt werden, die bei der Bewertung durch die Grundschule mindestens 5 Punkte erreicht haben. Schülerinnen und Schüler, die im Test mindestens 8 Punkte, in der Bewertung durch die Grundschule aber höchstens 4 Punkte erreicht haben, sind im Umfang von bis zu 10 Prozent der im Schuljahr vorhandenen Plätze vorrangig aufzunehmen (§ 15 Abs. 6 Satz 1 Aufnahme VO-SbP).
Zum Schuljahr 2023/2024 wurden 144 Bewerberinnen und Bewerber mit Erstwunsch für eine Schnelllernerklasse am T ... -Gymnasium angemeldet. Die Schnelllernerklassen waren demnach übernachgefragt. Daher war entsprechend der in § 15 Abs. 5 und 6 Aufnahme VO-SbP geregelten Vorgaben eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern zu treffen.
Zunächst wurden die Schüler M.K.K. (Bl. 337 ff. VV) und N.N. (Bl. 418 ff. VV) gemäß § 15 Abs. 6 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorrangig aufgenommen. Der Schüler M.K.K. erzielte im Test 8 Punkte, bei der Bewertung durch die Grundschule aber nur 4 Punkte, während der Schüler N.N. im Test 10 Punkte und in der Bewertung durch die Grundschule 0 Punkte erreichte. Beide erfüllten aber gleichwohl nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Aufnahme VO-SbP die Mindesteignung. Gegen dieses Vorgehen gibt es nichts zu erinnern.
Nach der vorrangigen Aufnahme der beiden genannten Schüler wurden im nächsten Verfahrensschritt 47 Bewerberinnen und Bewerber ermittelt, die eine Gesamtpunktzahl zwischen 20 und 19 Punkten hatten.
Für die Vergabe der weiteren 11 Schulplätze konkurrierten in der Folge 17 Schülerinnen und Schüler mit einer Gesamtpunktzahl von 18 Punkten. Der Antragsteller mit 17 Punkten gehörte nicht zu dieser Gruppe von Bewerberinnen und Bewerbern und wurde daher nicht berücksichtigt.
Im Laufe des Verfahrens wurden nachträglich die Schülerinnen A.D. (Bl. 214 ff. VV) und M.M.S. (Bl. 510 ff. VV) sowie der Schüler M.T.K. (Bl. 366 ff. VV) aufgenommen, wobei die Schülerin A.D. und der Schüler M.T.K. mit jeweils 18 Punkten zur Kompensation von in Parallelverfahren aufgedeckten Fehlern bei der Aufnahme der Bewerberkinder M.R. (Bl. 472 VV) und J.F.H. (Bl. 306 VV) aufgenommen worden sind, sodass der Antragsteller nichts daraus herleiten kann. Im Ergebnis nichts zu erinnern gibt es auch gegen die nachträgliche Aufnahme der Schülerin M.M.S. nach der Rückgabe eines Schulplatzes durch die zunächst aufgenommene Schülerin A.L. (Bl. 379 VV). Soweit der Antragsteller Zweifel daran geäußert hat, dass die Aufnahmekapazität ausgereizt worden ist, widersprechen bereits die überkapazitären Aufnahmen dieser Annahme. Dies ergibt sich zudem auch aus den Verwaltungsvorgängen, welche dem Antragstellervertreter jedenfalls im gerichtlichen Verfahren umfassend zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt worden sind.
Weitere Fehler im Aufnahmeverfahren sind nicht ersichtlich.
1. Soweit der Antragsteller insbesondere unter Verweis auf die Konzipierung der Aufgabengruppe 8 meint, der Test insgesamt sei ungeeignet für die Aufnahme „in ein eher naturwissenschaftlich-mathematisches, jedenfalls nicht musikbetontes Gymnasium“, ist darauf hinzuweisen, dass die Schnelllernerklassen gerade keine Spezialisierung verfolgen, sondern ein schulisches Angebot für allgemein kognitiv begabte Schülerinnen und Schüler bieten sollen. Auch das Alter des Tests von über 20 Jahren führt hier nicht zur Annahme einer irgendwie gearteten „Untauglichkeit“ zur Eignungsfeststellung. Die Einschätzung, ob der Test noch pädagogisch, thematisch und personell die Entwicklung an Berliner Grundschulen abbildet und eine geeignete Grundlage für eine Binnendifferenzierung unter Kindern mit Bestnoten bietet, unterliegt dem Beurteilungsspielraum des SIBUZ. Jedenfalls wird dieser Test bei allen Bewerberinnen und Bewerbern gleichermaßen angewendet, sodass der Antragsteller nichts für sich daraus herleiten kann. An der Bewertungskompetenz der Bewerter bestehen – trotz vereinzelter, bei Massenprüfungen wohl naturgemäß kaum zu verhindernder Fehler in der Bewertung (s. nachträglich aufgenommene Kinder) – keine Zweifel, zumal durch die Verwendung von Lösungsschablonen eine größtmögliche Sicherheit gewährleistet wird, sodass es nur zu vereinzelten Fehlern in der Bewertung kommen kann.
2. Soweit der Antragsteller die Bewertung des Kindes „AI.“ im „ersten ausgereichten Test“ rügt, geht die Kammer davon aus, dass er die Schülerin E.Al. (Bl. 122 VV) meint, welche jedoch nicht aufgenommen worden ist. Selbst wenn es daher zu Fehlern bei der Bewertung der Schülerin gekommen sein sollte, kann der Antragsteller nichts für sich daraus herleiten.
3. In Bezug auf seine eigene Bewertung kann der Antragsteller keine Fehler geltend machen. Soweit er meint, er habe in Aufgabengruppe 5 nicht 24, sondern 28 Rohwerte (RW) erlangt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Antragsteller moniert, dass neben den Wörtern mit den Anfangsbuchstaben „L“, „P“, und „R“ auch seine vier Wörter mit dem Anfangsbuchstaben „S“ hätten berücksichtigt werden müssen. Dabei verkennt er, dass durch die Vorgabe, Wörter einer weiteren Buchstabengruppe (hier S) zu notieren, verhindert werden soll, dass nach Ablauf der regulären Testzeit durch die Probanden noch weitere Wörter der letzten Buchstabengruppe („R“) niedergeschrieben werden können (z.B. bei unzulässigem Zurückblättern). Die Nichteinbeziehung der Wörter mit Anfangsbuchstaben „S“ in die Bewertung entspricht auch dem Manual und wurde im Übrigen ausweislich der vorgelegten Testbögen auch bei anderen Prüflingen so gehandhabt. Auch die lediglich pauschal angezweifelte Berechnung der jeweiligen Rohwerte in den Aufgabengruppen 6 und 7 erweist sich nach Prüfung durch das SIBUZ und abermals durch die Kammer als korrekt. Soweit der Antragsteller darüber hinaus bei Aufgabengruppe 8 versucht, neben den im Manual vorgesehenen Lösungen seine Lösungen als ebenfalls korrekt dazustellen, verweist der Antragsgegner zu Recht auf das Manual. Zudem unterliegt es dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum, welche Lösung das SIBUZ – bei Zugrundlegung derselben Maßstäbe für alle Kinder – als richtig anerkennt. Die Aufgabe ist zudem so konzipiert, dass nur eine Lösung als richtig angesehen werden kann. Kann danach der Antragsteller keine Fehler in der Bewertung einzelner Aufgabengruppen aufzeigen, kann er auch keine höhere Gesamtpunktzahl für sich beanspruchen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.