Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.08.2023 – 20 L 191/23

ECLI:DE:VGBE:2023:0825.20L191.23.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der R...-Oberschule aufzunehmen,

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ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar zulässig, jedoch unbegründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1. im Schuljahr 2023/2024 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der R...-Oberschule (Wahlpflichtfach Sport oder Wahlpflichtfach Mathematik) beanspruchen kann.

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Die R...-Oberschule ist eine Integrierte Sekundarschule und zugleich eine Schule besonderer pädagogischer Prägung im Sinne von § 18 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226). Die rechtliche Grundlage für die Aufnahme in die R...-Oberschule bildet die nach § 18 Abs. 3 SchulG erlassene Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2022 (GVBl. S. 75). Anders als die Antragsteller meinen, wird die Festlegung der Aufnahmekriterien damit nicht etwa der Schulverwaltung überlassen.

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An der R...-Oberschule werden gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Aufnahme VO-SbP sogenannte Profilzüge eingerichtet, in denen jeweils Schülerinnen und Schüler gleicher oder ähnlicher Interessen in neigungsorientierten Lerngruppen unterrichtet werden. Die Zuordnung in diese Profil- oder Neigungszüge der Schule erfolgt entsprechend der Entscheidung der Erziehungsberechtigten für den in der Jahrgangsstufe 7 beginnenden Wahlpflichtkurs (§ 14 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Die Antragstellerin zu 1. wurde für die Wahlpflichtfächer Sport und Mathematik angemeldet.

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Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die Jahrgangsstufe 7 der R...-Oberschule für das Schuljahr 2023/2024 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie in den vergangenen Schuljahren wurden auch für dieses Schuljahr sechs Züge eingerichtet. Die Festlegung der Zügigkeit entspricht § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG, wonach an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschritten werden soll. Gemäß § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung – Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. August 2023 (GVBl. S. 302) darf an Integrierten Sekundarschulen in den Jahrgangsstufen 7 bis 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden. Somit waren insgesamt 156 Schulplätze (6 x 26) für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 zum Schuljahr 2023/2024 zu vergeben. Im Weiteren ist auch die rechtliche Vorgabe des § 14 Abs. 2 Satz 2 Aufnahme VO-SbP erfüllt, wonach ein Zug mathematisch-technisch-naturwissenschaftlich geprägt sein soll und ein sportlich geprägter Zug eingerichtet wird, mithin für diese Neigungszüge jeweils mindestens 26 Schulplätze vorzuhalten sind. Ausweislich eines Vermerks der Schulleitung zum Aufnahmeverfahrens vom 31. März 2023 stehen nach dem Beschluss der Schulkonferenz vom 1. Dezember 2022 für das hier maßgebliche Schuljahr 2023/2024 für den sportlich geprägten Zug 26 Plätze und für den mathematisch-technisch-naturwissenschaftlich geprägten Zug insgesamt 44 Plätze (13 Plätze für das Wahlpflichtfach Mathematik, 13 Plätze für das Wahlpflichtfach WAT und 18 Plätze für das Wahlpflichtfach Naturwissenschaften) zur Verfügung.

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Dabei setzt die Aufnahme in einen Profilzug der R...-Oberschule auch bei freien Kapazitäten voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die für das spezifische Angebot der Schule – hier also des jeweils ausgewählten Profilzuges – erforderliche Mindesteignung besitzt (§ 2 Abs. 3, § 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Dies ist dann der Fall, wenn ein Bewerberkind bei der Eignungsprüfung (mindestens) 5 von 12 möglichen Punkten erreicht. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ oder „Geistige Entwicklung“ erfüllen abweichend hiervon das Erfordernis der Mindesteignung bereits beim Erreichen von nur 3 Punkten bzw. nur einem Punkt (§ 14 Abs. 3 Satz 5 Aufnahme VO-SbP). Von denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Mindesteignung besitzen, werden nach § 14 Abs. 4 Aufnahme VO-SbP vorrangig diejenigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie im Anschluss nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP im Umfang von bis zu 10 Prozent besondere Härtefälle im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG aufgenommen. Angesichts dieser gesetzlichen Vorgaben geht der Vortrag der Antragsteller, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die zugrunde gelegte Klassenstärke den Regelungen für neu einzurichtende Klassen unter Berücksichtigung der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf entspricht, fehl. Da vorliegend auch keine Härtefälle anerkannt worden sind, können die Antragsteller hierzu ebenfalls nichts erinnern. Die danach zur Verfügung stehenden Schulplätze werden für jedes Profil gesondert absteigend nach der erreichten Punktsumme vergeben, wobei bei Punktsummengleichheit das Los entscheidet (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Aufnahme VO-SbP ist dabei zu gewährleisten, dass mindestens 25 Prozent der insgesamt aufgenommenen Schülerinnen und Schüler als Durchschnittsnote einen Wert von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben oder keine Durchschnittsnote nachweisen können.

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Auf die 26 Schulplätze für das Wahlpflichtfach Sport bewarben sich 91 Schülerinnen und Schüler, die von ihren Erziehungsberechtigten mit dem Erstwunsch an der R...-Oberschule angemeldet worden waren und die Aufnahme in den sportlich geprägten Zug favorisierten.

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Bei dem Auswahlverfahren für das Wahlpflichtfach Sport ist der Antragsgegner – wie aus der Dokumentation des Auswahlverfahrens ohne weiteres ersichtlich – sodann wie folgt vorgegangen: Zunächst wurde eine Auswahl unter den Bewerberkindern, deren Durchschnittsnote der Förderprognose niedriger als 2,8 ist, getroffen, für die 20 Plätze zu vergeben waren. Zunächst wurde das Kind M.S. (Nr. 39) mit einer Eignung von 7 Punkten, das einen sonderpädagogischen Förderbedarf hat, aufgenommen. Nachdem keine Härtefälle anerkannt worden waren, erhielten ausweislich des Vermerks der Schulleitung zum Aufnahmeverfahren vom 31. März 2023 18 Schülerinnen und Schüler einen Schulplatz, deren Eignung mit 12 bis 10 Punkten bewertet worden war. Der dann noch verbliebene Schulplatz für diese Bewerbergruppe wurde an ein Kind vergeben, das im Rahmen eines unter acht Bewerberkindern mit einer Eignungsbewertung von jeweils 9 Punkten durchgeführten Losverfahrens Losglück hatte. Die Antragstellerin zu 1., die keinen sonderpädagogischen Förderbedarf hat, eine Durchschnittsnote in der Förderprognose von 1,7 aufweist und deren Eignung für das Wahlpflichtfach Sport mit 7 Punkten bewertet worden ist, konnte danach bei der Platzvergabe keine Berücksichtigung finden.

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An Schülerinnen und Schüler, die in der Durchschnittsnote der Förderprognose einen Wert von 2,8 oder höher oder keine Durchschnittsnote nachweisen konnten, waren sechs Schulplätze zu vergeben. Die Schule hat in diesem Kontingent zunächst drei Kinder mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen, nämlich F.A. (Nr. 65) mit einer Eignung von 8 Punkten, E.G. (Nr. 70) mit einer Eignung von 7 Punkten und Y.I. (Nr. 78), das einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ und eine Eignung von 4 Punkten hat. Im Anschluss wurden die noch verbliebenen Schulplätze für diese Bewerbergruppe an drei Kinder vergeben, die im Rahmen eines unter vier Bewerberkindern mit einer Eignungsbewertung von jeweils 8 Punkten durchgeführten, ordnungsgemäß dokumentierten Losverfahrens Losglück hatten.

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Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Antragstellerin zu 1. nicht in den mathematisch-technisch-naturwissenschaftlichen Zug mit dem Wahlpflichtfach Mathematik aufgenommen worden ist. Auf die 13 Schulplätze für das Wahlpflichtfach Mathematik bewarben sich 30 Schülerinnen und Schüler, die von ihren Erziehungsberechtigten mit dem Erstwunsch an der R...-Oberschule angemeldet worden waren und die eine Aufnahme in den Profilzug mit dem Wahlpflichtfach Mathematik favorisierten. Bei dem Auswahlverfahren für das Wahlpflichtfach Mathematik ist der Antragsgegner sodann wie folgt vorgegangen: Nachdem keine Härtefälle anerkannt wurden, erhielten ausweislich des Vermerks der Schulleitung zum Aufnahmeverfahren vom 31. März 2023 zunächst 10 Schülerinnen und Schüler einen Schulplatz, die – wie die Antragstellerin zu 1. – das Wahlpflichtfach Mathematik gewählt und in der Förderprognose eine Durchschnittsnote mit einem Wert niedriger als 2,8 erzielt hatten. Diese Kinder wiesen eine Eignung von 12 bis 10 Punkten auf. Keines dieser Kinder hatte einen sonderpädagogischen Förderbedarf. Die Antragstellerin zu 1., die in der Eignungsfeststellung 9 Punkte erzielte und zu der Bewerbergruppe der Kinder gehört, die eine Durchschnittsnote in der Förderprognose von weniger als 2,8 haben, fand danach bei der Vergabe eines Schulplatzes für das Wahlpflichtfach Mathematik keine Berücksichtigung.

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An Schülerinnen und Schüler, die in der Durchschnittsnote der Förderprognose einen Wert von 2,8 oder höher oder keine Durchschnittsnote nachweisen konnten, wurden drei Schulplätze vergeben. Die Schule hat in diesem Kontingent zunächst ein Kind mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen, nämlich D.N.-S. (Nr. 40), der eine Eignung von 6 Punkten erzielt hatte. Die dann noch verbliebenen Schulplätze für diese Bewerbergruppe wurden an zwei Kinder vergeben, die im Rahmen eines unter drei Bewerberkindern mit einer Eignungsbewertung von jeweils 8 Punkten durchgeführten Losverfahrens Losglück hatten.

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Soweit die Antragsteller pauschal monieren, es sei nicht nachvollziehbar, wie das Auswahlverfahren erfolgt sei und ob es den vorgegebenen rechtlichen Regelungen entsprochen hat, dringen sie damit nicht durch. Sie hätten sich ohne Weiteres im Wege der angebotenen Akteneinsicht hierüber Klarheit verschaffen können. Sie hätten ebenso ersehen können, in welcher Anzahl Schülerinnen und Schüler mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose mit niedriger als 2,8, zu der auch die Antragstellerin zu 1. gehört, eine bessere Eignung aufwiesen als sie. Auch haben die Antragsteller nichts dazu vorgetragen, dass bei der konkreten Bewertung der aufgenommenen Kinder Fehler unterlaufen sind oder aber die Bewertung der Antragstellerin zu 1. fehlerhaft erfolgte. Das Ergebnis der Eignungsfeststellungen wurde von den Antragstellern nicht gerügt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.