Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.08.2023 – 20 L 88/23
ECLI:DE:VGBE:2023:0825.20L88.23.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Schuljahr 2023/2024 in die Jahrgangsstufe 5 des T...-Gymnasiums (Schnelllerner) aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar zulässig, aber unbegründet.
Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin im Schuljahr 2023/2024 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 5 des T...-Gymnasiums (Schnelllerner) beanspruchen kann.
Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragstellerin ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – Aufnahmeverordnung – (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306) –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2022 (GVBl. S. 75). Beim T...-Gymnasium handelt es sich um ein Gymnasium, das hinsichtlich der in der Jahrgangsstufe 5 beginnenden Schnelllernerklassen eine Schule besonderer pädagogischer Prägung ist. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Aufnahme VO-SbP werden am T...-Gymnasium bis zu zwei Züge als Schnelllernerklassen eingerichtet, wobei die Höchstfrequenz in der Jahrgangsstufe 5 bei 30 Kindern je Klasse liegt (§ 15 Abs. 9 Aufnahme VO-SbP).
Entsprechend dieser Vorgaben wurde für das Schuljahr 2023/2024 am T...-Gymnasium die zulässige Höchstzahl von zwei Schnelllernerzügen mit einer Frequenz von 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse eingerichtet.
Soweit die Antragstellerin meint, die Aufnahmekapazität sei nicht ausgereizt und am T...-Gymnasium seien pro Klasse 32 und nicht 30 Kinder aufzunehmen gewesen, weil der Antragsgegner in den vergangenen Jahren in Abweichung von § 15 Abs. 9 Aufnahme VO-SbP jeweils 32 Kinder pro Schnelllerner-Klasse aufgenommen habe und daraus eine Verwaltungspraxis herzuleiten sei, entbehrt diese Annahme der vorliegenden Tatsachengrundlage. So hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass die reguläre Aufnahmekapazität auch in den letzten Jahren – entsprechend der gesetzlichen Vorgabe – auf 30 Kinder pro Klasse festgesetzt worden sei. Soweit sich die Antragstellerin auf die eidesstattliche Versicherung ihres Vaters beruft, der ohne weitere Substantiierung behauptet, seit der Aufnahme seines Sohnes im Schuljahr 2016/2017 am T...-Gymnasium würden in beiden Schnelllernerklassen in der 5. Jahrgangsstufe 32 Schülerinnen und Schüler aufgenommen, folgt daraus nichts anderes. Zum einen verhält sich die eidesstattliche Versicherung nicht zu den Gründen der behaupteten Aufnahme von 32 Schülerinnen und Schülern und kann daher keine Aussage zu der ursprünglichen Festlegung der Aufnahmekapazität durch den Antragsgegner treffen. Zum anderen hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass es in den vergangenen Jahren aufgrund verwaltungsgerichtlicher Streitigkeiten zu überkapazitären Aufnahmen gekommen sei, was ebenfalls gerichtsbekannt ist. Erklärt dies die in der eidesstattlichen Versicherung geteilten Beobachtungen des Vaters bezüglich der tatsächlichen Klassenstärken und spricht nichts für eine irgendwie geartete Verwaltungspraxis des Antragsgegners, kann die Antragstellerin eine Erhöhung der Kapazität entgegen des § 15 Abs. 9 Aufnahme VO-SbP nicht geltend machen.
Schließlich besteht auch grundsätzlich kein subjektives Recht der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers auf Einrichtung weiterer Klassen bzw. auf Schaffung weiterer Kapazitäten (ständige Rechtsprechung; s. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2021 – OVG 3 S 91/21 –, juris Rn. 6).
Die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung richtet sich gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP nach den in § 2 Abs. 2 bis 4 Aufnahme VO-SbP und Teil II dieser Verordnung geregelten Vorgaben. Soweit dort nichts anderes festgelegt ist, erfordert die Aufnahme in eine Schule besonderer pädagogischer Prägung auch bei freien Kapazitäten die Eignung der Schülerinnen und Schüler für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule (so genannte Mindesteignung; § 2 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP).
Der in Teil II der Verordnung enthaltene § 15 Aufnahme VO-SbP regelt die Aufnahme in die Schnelllernerzüge des T...-Gymnasiums im Einzelnen wie folgt: Nach § 15 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP wird die Eignung für den Besuch von Schnelllernerklassen aus der Bewertung des vom Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrum (SIBUZ) standardisierten Aufnahmetests, den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch sowie aus dem Kompetenzkatalog der Förderprognose abgeleitet. Von der maximal erreichbaren Gesamtpunktzahl von 20 Punkten (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Aufnahme VO-SbP) entfallen maximal zehn Punkte auf den Test (§ 15 Abs. 2 Satz 3 Aufnahme VO-SbP) und jeweils maximal 5 Punkte auf die beiden anderen Bewertungsbereiche [Noten; Kompetenzen] (§ 15 Abs. 2 Satz 5, 6 Aufnahme VO-SbP). Die Notensumme und die Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose, die gemeinsam die Bewertung durch die Grundschule darstellen, werden zur Ermittlung der Gesamtpunkzahl in Punkte umgerechnet (§ 15 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von 5 Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „4“, „5“, „6“, „7“ und „8“ vergeben werden. Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier Kriterien der Förderprognose: „arbeitet strukturiert, selbstständig und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“, „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“ und „stellt Arbeitsergebnisse ziel- und adressatengerecht dar (Präsentation)“ „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind (§ 15 Abs. 2 Satz 5 und 6 AufnahmeVO SbP). Die für den Besuch der Schnelllernerklassen erforderliche Mindesteignung besitzt, wer im Test mindestens 5 Punkte und bei der Bewertung durch die Grundschule mindestens 3 Punkte oder aber – unabhängig von der Bewertung der Grundschule – im Test mindestens 8 Punkte erreicht (§ 15 Abs. 4 Aufnahme VO-SbP). Für den Fall, dass die Zahl der Angemeldeten mit Mindesteignung die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet, erfolgt nach § 15 Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP die Aufnahme absteigend nach der Höhe der erreichten Gesamtpunktzahl, wobei nach § 15 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP zunächst nur jene berücksichtigt werden, die bei der Bewertung durch die Grundschule mindestens 5 Punkte erreicht haben. Schülerinnen und Schüler, die im Test mindestens 8 Punkte, in der Bewertung durch die Grundschule aber höchstens 4 Punkte erreicht haben, sind im Umfang von bis zu 10 Prozent der im Schuljahr vorhandenen Plätze vorrangig aufzunehmen (§ 15 Abs. 6 Satz 1 Aufnahme VO-SbP).
Zum Schuljahr 2023/2024 wurden 144 Bewerberinnen und Bewerber mit Erstwunsch für eine Schnelllernerklasse am T...-Gymnasium angemeldet. Die Schnelllernerklassen waren demnach übernachgefragt. Daher war entsprechend der in § 15 Abs. 5 und 6 Aufnahme VO-SbP geregelten Vorgaben eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern zu treffen.
Zunächst wurden die Schüler M.K.K. (Bl. 337 ff. VV) und N.N. (Bl. 418 ff. VV) gemäß § 15 Abs. 6 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorrangig aufgenommen. Der Schüler M.K.K. erzielte im Test 8 Punkte, bei der Bewertung durch die Grundschule aber nur 4 Punkte, während der Schüler N.N. im Test 10 Punkte und in der Bewertung durch die Grundschule 0 Punkte erreichte. Beide erfüllten aber gleichwohl nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Aufnahme VO-SbP die Mindesteignung. Gegen dieses Vorgehen gibt es nichts zu erinnern.
Nach der vorrangigen Aufnahme der beiden genannten Schüler wurden im nächsten Verfahrensschritt 47 Bewerberinnen und Bewerber ermittelt, die eine Gesamtpunktzahl zwischen 20 und 19 Punkten hatten.
Für die Vergabe der weiteren 11 Schulplätze konkurrierten in der Folge 17 Schülerinnen und Schüler mit einer Gesamtpunktzahl von 18 Punkten. Die Antragstellerin mit 17 Punkten gehörte nicht zu dieser Gruppe von Bewerberinnen und Bewerbern und wurde daher nicht berücksichtigt.
Im Laufe des Verfahrens wurden nachträglich die Schülerinnen A.D. (Bl. 214 ff. VV) und M.M.S. (Bl. 510 ff. VV) sowie der Schüler M.T.K. (Bl. 366 ff. VV) aufgenommen, wobei die Schülerin A.D. und der Schüler M.T.K. mit jeweils 18 Punkten zur Kompensation von in Parallelverfahren aufgedeckten Fehlern bei der Aufnahme der Bewerberkinder M.R. (Bl. 472 VV) und J.F.H. (Bl. 306 VV) aufgenommen worden sind, sodass die Antragstellerin zu 1. nichts daraus herleiten kann. Im Ergebnis nichts zu erinnern gibt es auch gegen die nachträgliche Aufnahme der Schülerin M.M.S. nach der Rückgabe eines Schulplatzes durch die zunächst aufgenommene Schülerin A.L. (Bl. 379 VV).
Darüber hinausgehende Fehler im Aufnahmeverfahren sind nicht ersichtlich.
Einen von der Antragstellerin behaupteten Verstoß gegen das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit vermag die Kammer jedenfalls nicht zu erkennen. Soweit die Antragstellerin meint, sie und die anderen Kinder ihrer Testgruppe hätten aufgrund erheblicher Verzögerungen und des hektischen Prüfungsablaufs eine Benachteiligung erlitten, kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst hat die Antragstellerin eine erhebliche Wartezeit selbst verschuldet, da sie sich bereits um 9 Uhr und damit über eine Stunde vor dem Zeitpunkt der Ladung an der Schule befand. Soweit die Antragstellerin behauptet, die Gruppe, der sie zugeordnet gewesen ist, habe sich bereits um 9 Uhr an der Schule einfinden sollen (vgl. Schriftsatz vom 9. Juni 2023, S. 4), entspricht dies nicht den Tatsachen. Der Antragsgegner hat die per E-Mail am 13. Januar 2023 versandte Ladung im Verfahren vorlegt, aus der sich eindeutig ergibt, dass sich die Gruppe der Antragstellerin, Gruppe 12, erst um 10:05 Uhr an der Schule einfinden musste. Soweit es darüber hinaus zu weiteren Wartezeiten von gut einer Stunde gekommen sein mag, was auch der Antragsgegner einräumt, ist dies zwar bedauerlich, lässt sich beim Ablauf so massenhaft durchgeführter Prüfungen aber teils nicht vermeiden. Die konkrete Wartezeit von gut einer Stunde stellt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass den Eltern der Prüflinge in der Ladung nahegelegt worden war, die Kinder mit einer entsprechenden Pausenverpflegung auszustatten, auch nicht als so unzumutbar dar, dass sie zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit führt. Eine etwaige negative Auswirkung dieser Wartezeit und auch eines gegebenenfalls durch die Antragstellerin als hektisch empfundenen Testbeginns auf die Leistungen der Prüflinge in der Testgruppe der Antragstellerin ist überdies fernliegend. Dies folgt schon aus der mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 4. Juli 2023 übersandten Teilnehmerliste zu Gruppe 12, die ein Erreichen der Maximalpunktzahl von 10 Punkten mehrerer Teilnehmer der 15 Prüflinge umfassenden Testgruppe belegt.
Soweit der Vater der Antragstellerin in seiner eidesstattlichen Versicherung darüber hinaus behauptet, die Antragstellerin hätte ihm berichtet, es seien in ihrer Abwesenheit bereits Erklärungen zum Ablauf des Tests gegeben worden, ist auch dadurch eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat diese durch die Vorlage einer Stellungnahme des Testleiters der Gruppe der Antragstellerin, J.G., wonach kein Kind die Schnelllernertestung verspätet begonnen habe, und der Leiterin des SIBUZ, A.S., nach der ihr alle Kolleginnen und Kollegen bestätigt hätten, dass weder Test noch Testvorbereitung begonnen habe, wenn nicht alle Kinder im Raum gewesen seien, widerlegt. Der eidesstattlichen Versicherung des Vaters der Antragstellerin kommt auch insofern ein geringer Beweiswert zu, als dass er darin lediglich die Schilderungen seiner Tochter und damit keine eigens gemachten Beobachtungen wiedergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.