Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.08.2023 – 39 L 514/23

ECLI:DE:VGBE:2023:0825.39L514.23.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller, D…, zum Schuljahr 2023/24 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der M....-Schule aufzunehmen,

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ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

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Rechtliche Grundlage ihres Begehrens ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - (vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2023, GVBl. S. 226). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2021, GVBl. S. 1390 (im Folgenden: Sek I-VO) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 3 und 5 Sek I-VO). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).

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Ausgehend davon wurden an der M....-Schule, einer Integrierten Sekundarschule, für das Schuljahr 2023/24 sechs 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen (= 156 Schulplätze) eingerichtet. Dabei handelt es sich um drei Regelklassen und drei Profilklassen („bilingual Englisch“, „Mathematik/Naturwissenschaften“ und „Kunst“). Bei 387 Anmeldungen wurden zunächst 22 Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorrangig aufgenommen. Härtefälle wurden nicht anerkannt. Im Kriterienkontingent wurden 81 Plätze entsprechend der zuvor bestimmten Aufnahmekriterien für die jeweiligen Klassen vergeben, 46 davon in den profilierten Klassen „bilingual Englisch“ und “Mathematik/Naturwissenschaften“. Dabei wurde das Kind der Antragssteller zu Recht nicht berücksichtigt, da die Antragsteller bei der Anmeldung erklärt haben, eine Beteiligung am Aufnahmeverfahren für diese Profilklassen nicht zu wünschen. In der profilierten Klasse „Kunst“ wurden (nach vorrangiger Aufnahme von vier Integrationskindern) 22 Plätze nach den Kriterien der Durchschnittsnote der Förderprognose, der Notensumme von zwei Zeugnissen der Fächer Kunst und Deutsch und einem profilbezogenen mündlichen Test vergeben, wobei die ersten beiden Kriterien mit je 25% und der Test mit 50% gewichtet wurden und insgesamt 100 Punkte erreicht werden konnten. 21 Plätze wurden an Kinder mit mindestens 68 Punkten vergeben und ein Platz wurde zwischen zwei ranggleichen Kindern verlost, die 61 Punkte erzielt hatten. Das Kind der Antragsteller, das sich für dieses Profil beworben und nur 52 Punkte erreicht hatte, erhielt in diesem Verfahrensschritt keinen Schulplatz. Für die Aufnahme im Kriterienkontingent in den Regelklassen standen noch 13 Plätze zur Verfügung, die nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben wurden. Dabei wurden die letzten vier Plätze unter den Bewerbern mit der Note 1,9 verlost (so genanntes kleines Losverfahren). Das Kind der Antragsteller, das über eine Note von 2,8 verfügt, konnte dabei nicht berücksichtigt werden. Die nach diesen Verfahrensschritten verbliebenen Geschwisterkinder, zu denen das Kind der Antragsteller nicht zählt, erhielten 13 Plätze aus dem Härtefallkontingent und zwei Plätze aus dem Loskontingent. 38 Plätze wurden schließlich unter den verbliebenen Bewerbern verlost (so genanntes großes Losverfahren). Das Kind der Antragsteller hatte kein Losglück, sein Los wurde auch bei der Auslosung der Nachrückerliste mit den Plätzen 1 – 15 nicht gezogen. Fehler im Auswahlverfahren haben die Antragsteller nicht geltend gemacht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.