Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.08.2023 – 39 L 581/23
ECLI:DE:VGBE:2023:0825.39L581.23.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2023/24 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Rudolf-Virchow-Oberschule, hilfsweise der Ernst-Haeckel-Schule, höchst hilfsweise der Johann-Julius-Hecker-Schule aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehrt der Antragsteller – wie hier – die (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO).
Rechtliche Grundlage seines Begehrens ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - (vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2023, GVBl. S. 226). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2021, GVBl. S. 1390 (im Folgenden: Sek I-VO) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).
Ausgehend davon wurden an der Rudolf-Virchow-Oberschule bei 268 Anmeldungen und einer Aufnahmekapazität von (8 x 26=) 208 Schulplätzen zunächst 32 Plätze an Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vergeben. Härtefälle wurden nicht anerkannt. Die 106 Plätze im Kriterienkontingent wurden nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben, wobei die letzten elf Plätze unter den Bewerbern mit der Note 2,6 verlost wurden (so genanntes kleines Losverfahren). Die nach diesen Verfahrensschritten verbliebenen neun Geschwisterkinder erhielten 13 Plätze aus dem Härtefallkontingent. Die restlichen vier Plätze des Härtefallkontingents erhöhten die Anzahl der im Kriterienkontingent zu vergebenden Plätze und wurden im Rahmen eines weiteren kleinen Losverfahrens unter vier Bewerbern mit der Durchschnittsnote 2,6 vergeben. Im Loskontingent wurden 53 Plätze unter den verbliebenen Bewerbern verlost (so genanntes großes Losverfahren). Dass der Antragsteller, der über eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 3,8 verfügt, kein Geschwisterkind an der Rudolf-Virchow-Oberschule hat und im Losverfahren auf den 57. Nachrückerplatz gezogen wurde, einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Rudolf-Virchow-Oberschule beanspruchen kann, ist nicht ersichtlich.
Soweit der Antragsteller unter erkennbarer Bezugnahme auf Beschlüsse der Kammer aus dem Jahr 2022 eine Absenkung der Klassenfrequenz – der Zahl der pro Klasse aufzunehmenden Schüler – beanstandet, ist eine solche hier nicht erfolgt. § 5 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Dementsprechend wurden vorliegend acht Klassen mit je 26 Schulplätzen eingerichtet.
Andere konkrete Fehler im Auswahlverfahren der Erstwunschschule hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.
Der Hilfsantrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Zweitwunschschule bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt (vgl. Beschluss der Kammer vom 23. August 2023 – VG 39 L 540/23 – betreffend die Ernst-Haeckel-Schule) und damit nicht aufnahmefähig ist (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). An der Drittwunschschule standen nach Aktenlage nach Aufnahme von 25 Zweitwunschbewerbern keine Plätze mehr für Drittwunschbewerber zur Verfügung. Auf eventuelle Fehler in den Auswahlverfahren der beiden Schulen kann sich der Antragsteller nicht berufen, weil er an diesen nicht teilgenommen hat und deshalb nicht in sein Rechten verletzt sein kann.
Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom heutigen Tag erklärt hat, die Akteneinsicht in den Generalvorgang und eine ergänzende Begründung sei ihm binnen der gesetzten Frist unmöglich gewesen, ist ein weiteres Abwarten mit Blick auf den am kommenden Montag, 28. August 2023, beginnenden Schulunterricht nicht geboten, zumal der Verfahrensbevollmächtigte auch keinen Fristverlängerungsantrag gestellt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.