Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 31.08.2023 – 9 L 403/23
ECLI:DE:VGBE:2023:0831.9L403.23.00
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Gottfried-Röhl-Grundschule aufzunehmen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber nicht begründet. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbotes, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage mit dem Ziel, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 als Schulanfängerin in die Gottfried-Röhl-Grundschule aufzunehmen, Erfolg haben wird und den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226). Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG werden schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der Grundschule angemeldet, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (zuständige Grundschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch). Dem Antrag ist gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn
1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde,
2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule wünschen oder
3. der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse.
Im Übrigen entscheidet das Los (§ 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG). Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen (§ 55a Abs. 4 SchulG).
Die Antragstellerin zu 1. wohnt im Einschulungsbereich der G..., so dass es sich bei der Gottfried-Röhl-Grundschule um eine gewünschte andere Grundschule handelt. Zwischen der zuständigen und der gewünschten anderen Grundschule besteht grundsätzlich ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Nur nach Maßgabe freier Plätze können die Erziehungsberechtigten einen Anspruch auf Einschulung ihres Kindes in die gewünschte Grundschule haben. Insoweit bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), dass im Rahmen der Aufnahmekapazität zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben (§ 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO). Soweit dann noch freie Plätze vorhanden sind, sind die Kinder aufzunehmen, die der Schule aus Gründen des § 54 Abs. 2 Satz 1 SchulG zugewiesen werden (§ 54 Abs. 3 SchulG i.V.m. § 4 Abs. 6 GsVO). Nur soweit dann noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Grundschule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG genannten Kriterien aufgenommen.
Der Antragsgegner hat die Aufnahmekapazität vollständig ausgeschöpft. Im Schuljahr 2023/2024 werden an der Gottfried-Röhl-Grundschule drei erste (jahrgangshomogene) Klassen mit einer Frequenz von jeweils 25 Schulplätzen eingerichtet (vgl. Auswahlvermerk vom 24. April 2023, Aufnahmekapazitätsgespräch vom 16. Januar 2023). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO besteht jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern. An Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Erstsprache (ndE, vor der letzten Verordnungsänderung als „nichtdeutsche Herkunftssprache“ – ndH – bezeichnet) sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind, und in Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Größe der Klasse davon abweichend 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler. Bei der Gottfried-Röhl-Grundschule ist das erstgenannte Kriterium erfüllt. Im für die Berechnung zur Aufnahme in das Schuljahr 2023/2024 maßgeblichen Schuljahr 2022/2023 betrug der ndE-Anteil 83,6 Prozent (vgl. Schulportrait https://www.bildung.berlin.de/Schulverzeichnis/schueler schaft.aspx?view=ndh).
Den zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung am 24. April 2023 verfügbaren 75 Plätzen standen 68 Kinder gegenüber, die im Einschulungsbereich der Gottfried-Röhl-Grundschule wohnten und den Besuch dieser Grundschule wünschten. Diese Kinder erhielten zu Recht einen Schulplatz. Dabei ist das Kind S...beanstandungsfrei als Kind aus dem Einschulungsbereich aufgenommen worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Erziehungsberechtigten von S... zunächst am 14. Oktober 2022 einen Umschulungsantrag zur Y... gestellt haben. Denn noch vor der Aufnahmeentscheidung am 24. April 2023, nämlich am 11. April 2023 haben sie wirksam ihren Umschulungsantrag zurückgenommen. Anders als die Antragsteller meinen, liegt im Verwaltungsvorgang neben einer E-Mail vom 11. April 2023 auch ein handschriftlich unterschriebenes Rücknahmeschreiben vom 11. April 2023 vor. Auch war das Kind nach telefonisch eingeholter Auskunft des Vorsitzenden beim Schulamt Reinickendorf von Berlin nicht zuvor an der Y... aufgenommen worden (Aufnahmebescheide sind im Mai 2023 ergangen).
Zu Unrecht wenden sich die Antragsteller auch gegen die Aufnahme des Kindes T...F...als Kind aus dem Einschulungsbereich. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung lag für dieses Kind ein Anmeldebogen vor (vgl. der im Verwaltungsvorgang befindliche, auf den 24. Februar 2023 datierte Anmeldebogen). Es bestehen für das Kind T...F...auch keine Anhaltspunkte für eine Scheinanmeldung, die den Antragsgegner vor der Aufnahme zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen hätten veranlassen müssen. Grundsätzlich hat die für die Aufnahmeentscheidung zuständige Schulbehörde bei der Frage, ob die Wohnung einer Bewerberin oder eines Bewerbers im Einschulungsbereich der Schule liegt, die melderechtlichen Verhältnisse und Angaben der Sorgeberechtigten zugrunde zu legen. Ergeben sich jedoch aus besonderen Umständen des Einzelfalles offensichtliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht den tatsächlichen Wohnverhältnissen entsprechen könnten, so ist die Schule hieran nicht gebunden (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. August 2017 – VG 9 L 558.17). Offensichtliche Anhaltspunkte in diesem Sinne lagen für das Kind T...F...bereits deswegen nicht vor, weil es sich bei der angegebenen Wohnanschrift R... um eine Gemeinschaftsunterkunft handelt und der Umzug nebst Ummeldung erst nach dem Schulanmeldezeitraum stattfand.
In der berechtigten Erwartung, dass einige Plätze nicht in Anspruch genommen werden würden, hat der Antragsgegner ferner für weitere 16 Kinder, die im Einschulungsbereich der Gottfried-Röhl-Grundschule wohnten und deren Erziehungsberechtigte einen Antrag auf Aufnahme in eine andere Grundschule gemäß §55a Abs. 2 Satz 1 SchulG gestellt haben, (überfrequentiert) zunächst jeweils einen Schulplatz freigehalten, weil über die Wechselwünsche zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung – so auch beim Kind F... – noch nicht entschieden war (sog. „Wegwoller“, vgl. Beschluss der Kammer vom 5. August 2005 – VG 9 A 200.05).
Hiernach gab es zunächst keine freien Plätze für Kinder, die, wie die Antragstellerin zu 1., nicht im Einschulungsbereich der Gottfried-Röhl-Grundschule wohnen.
Auch die weiteren Entwicklungen nach der Auswahlentscheidung begründen keine Rechtsverletzung der Antragsteller.
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner neun nach der Auswahlentscheidung freigewordene Schulplätze verrechnet hat mit zunächst über die festgelegte Frequenz hinaus freigehaltenen Schulplätzen. Die Überbelegung geschah nämlich lediglich, um sämtliche Kinder aus dem Einschulungsbereich aufnehmen bzw. für diese Schulplätze freihalten zu können, ohne dass damit die festgelegte Kapazität dem Grunde nach erhöht worden ist
(vgl. Beschluss der Kammer vom 3. August 2021 – VG 9 L 241/21). Der von den Antragsstellern bezogen auf etwaige Ausschlussfristen angeführte § 4 Abs. 6 GsVO steht dem nicht entgegen, da der Antragsgegner die Überbelegung in der berechtigten und auch bestätigten Erwartung vornahm, dass die überbelegten Plätze wieder frei werden.
Der Antragsgegner hat die weiteren vier freigewordenen Plätze beanstandungsfrei an zwei Kinder, die in den Einschulungsbereich gezogen waren, sowie an zwei weitere Kinder vergeben, deren Geschwisterkinder die Gottfried-Röhl-Grundschule besuchen und auch im Schuljahr 2023/2024 noch besuchen werden. Dabei hat er beanstandungsfrei die letzten zwei Plätze unter fünf noch nicht bestandkräftig abgelehnten Bewerbern verlost, bei denen er das Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG als erfüllt angesehen hat, und anschließend an die Kinder mit den Losplätzen 1 und 2 vergeben. Die Antragstellerin zu 1. hatte mit dem Losplatz 3 kein Losglück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.