Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 05.09.2023 – 26 K 251/22
ECLI:DE:VGBE:2023:0905.26K251.22.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine öffentliche Finanzierungshilfe an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung (GRW-Mittel) in Höhe von etwa 2,795 Mio. Euro (in Abhängigkeit von etwaigen sonstigen Förderungen).
Die Beklagte verfährt nach dem Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“. Danach besteht ein Rechtsanspruch auf GRW-Mittel nicht (1.2.2). Eine Fußnote verweist auf die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (im Folgenden: AGVO).
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gegenstand unter anderem der Erwerb, das Entwickeln und das Halten und Verwalten von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ist, insbesondere solcher, die zur Nutzung und zum Betrieb eines Ausstellungshauses (Wasserhaus) nebst Außenanlagen geeignet sind, welches Erlebnisbereiche zu den Themen Wasser, Lebensräume für Fauna und Flora, Naturschutz und Ökologie enthält sowie Informationen für Bildungseinrichtungen zum Inhalt hat. Die Klägerin ist Teil einer Unternehmensgruppe. 85 % ihrer Anteile werden von einer israelischen Gesellschaft gehalten, deren Anteile zu 86,15 % der H... International Ltd. gehören. Die Hälfte ihrer Anteile gehört einer Holdinggesellschaft, die zu 100 % G... gehört. Die Klägerin ist nach eigener Wertung kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne des Koordinierungsrahmens, weil die Unternehmensgruppe mehr als 250 Mitarbeiter beschäftige.
Die Klägerin hat ein Stammkapital von 50.000 Euro.
Sie wies für 2019 (einschließlich des fortgeschriebenen Verlustes aus dem Vorjahr von 71.949,53 Euro)
einen Verlust von
278.433,69 Euro
aus. Darin berücksichtigt waren
Zinsaufwendungen von
127.301,64 Euro.
Es bestanden Verbindlichkeiten
gegenüber verbundenen Unternehmen von
7.747.645,58 Euro.
Für 2020 lauten die Zahlen:
Verlust (einschließlich Vortrags)
526.454,15 Euro
Zinsaufwendungen
206.284,05 Euro
Verbindlichkeiten
8.005.730,98 Euro
Für 2021 lauten die Zahlen:
Verlust
526.454,15 Euro
Zinsaufwendungen
118.135,00 Euro
Verbindlichkeiten
9.680.410,00 Euro
Die Klägerin stellte 2021 bei der Beklagten einen Förderantrag für ihr Vorhaben, das die politische Leitung der Stadt als für den Tourismusbereich förderwürdig und förderfähig ansah. Das Gebäude ist derzeit im Bau.
Im Dezember 2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie sie als ein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) ansehe, weil sie nach dem Jahresabschluss 2019 ein negatives Eigenkapital in Höhe von rund 278,4 TEuro ausweise. Sie gebe der Klägerin aber Gelegenheit, „die Aufhebung des UiS-Status durch entsprechende Maßnahmen (z. B. Zuführung von weiterem Eigenkapital) zu belegen“.
Unter dem 14. Januar 2022 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass ihre Gesellschafter am 10./11. Januar 2022 einen Beschluss gefasst hätten, wonach sich die Gesellschafter verpflichten, 1 Mio. Euro in die Kapitalrücklage der Klägerin einzuzahlen. Zwischenzeitlich sei die Einzahlung erfolgt.
Ende Februar 2022 forderte die Beklagte von der Klägerin eine Ergänzung der KMU-Erklärung, die Vervollständigung der Eintragung in der Transparenzdatenbank, die Angabe der korrekten postalischen Adresse des geplanten Investitionsortes, weitere vorhabenbezogene Angaben sowie die Jahresabschlüsse 2020 und 2021 zur Einschätzung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft. Über diese Anforderungen kam es am 16. März 2022 zu einem Gespräch der Beteiligten.
Einem Beschluss des GRW-Ausschusses vom 29. April 2022 gemäß lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Mai 2022 den Förderantrag der Klägerin ab, weil die Klägerin ein UiS sei.
Gegen die Versagung der Förderung erhob die Klägerin am 27. Mai 2022 Widerspruch. Sie machte geltend: Sie sei Teil einer Unternehmensgruppe, weshalb sie nicht als KMU gelte. Diese Gruppe erfülle die Kriterien eines UiS nicht. Selbst bei isolierter Betrachtung habe die Kapitalzufuhr im Januar 2022 den Mangel geheilt. Ihre vermeintlichen Schwierigkeiten seien ausschließlich das Ergebnis der von der Gruppe frei bestimmten Kapitalstruktur und nicht das Ergebnis unwirtschaftlicher Marktaktivitäten. Sie habe nur die Rolle einer Projektentwicklungsgesellschaft und späteren Vermieterin des Wasserhauses an eine andere Betreibergesellschaft innerhalb der Unternehmensgruppe. Sie fungiere nur als vorläufige Antragstellerin, und der GRW-Antrag sei daher noch auf die eigentliche Betreibergesellschaft zu übertragen. Diese operative Gesellschaft solle Zuwendungsempfänger werden.
Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2022 zurück, weil die Klägerin ein UiS sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheids wird auf die von der Klägerin zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bl. 162 bis 168 d. A.) verwiesen.
Die Klägerin hat am 13. Oktober 2022 Klage erhoben. Sie macht geltend: Über ihren Förderantrag sei fehlerfrei zu entscheiden. Die Beklagte habe sie zu Unrecht als UiS angesehen, sich widersprüchlich verhalten, gegen den Amtsermittlungs- und den Untersuchungsgrundsatz verstoßen und offenbar sachfremde Erwägungen angestellt. Für die UiS-Eigenschaft sei wie für die als KMU auf die Konzerngesellschaft abzustellen. Dieser Unternehmensverbund sei aber nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Zudem habe die Beklagte außer Acht gelassen, dass der Betrieb des Wasserhauses durch eine Betreibergesellschaft, nicht durch sie – die Klägerin – erfolgen solle. Die dokumentierte Verwaltungspraxis der Beklagten verstoße damit gegen Unionsrecht. Die Beklagte habe in Gesprächen mit ihr – der Klägerin – durchgehend zum Ausdruck gebracht, dass eine Antragstellung auch durch eine Einzweckgesellschaft möglich und dies im Hinblick auf die Prüfung der UiS-Kriterien unproblematisch sei. Sie habe auch stets ausgeführt, dass durch eine Eigenkapitalerhöhung eine Heilung des UiS-Status möglich sei. Durch unterbliebene Nachfragen hätte die Beklagte erkennen können, dass sie – die Klägerin – davon ausgehe, dass der Konzern für die Prüfung des UiS-Kriteriums das relevante Bezugsobjekt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 9. Februar 2023 (BD. I Bl. 186 bis 210 d. A.) und vom 1. August 2023 (Bd. II Bl. 292 bis 302 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 3. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe vom 13. September 2022 zu verpflichten, über ihren Antrag vom 7. Februar 2021 auf Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Förderprogramms Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" für die Errichtung einer Betriebsstätte in Berlin neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend: Im Einklang mit den anzuwendenden Rechtsgrundlagen stelle sie in ständiger Verwaltungspraxis für das UiS-Kriterium auf die Klägerin selbst ab und nicht auf die Unternehmensgruppe, der sie angehört. Für diese Prüfung ziehe sie grundsätzlich die letzten Jahresabschlüsse heran. Ihre Ausführungen zur Heilung hätten sich nur auf das Kriterium des Art. 2 Nr. 18 Buchstabe a) AGVO bezogen. Die Förderung sei auch mangels eines Anreizeffektes nicht zu gewähren; die Klägerin habe deutlich gemacht, das Vorhaben auch ohne Fördermittel durchzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 3. April 2023 (Bd. II Bl. 216 bis 230 d. A.) verwiesen.
Der Verwaltungsvorgang und der Widerspruchsvorgang haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, die unabhängig von den verwendeten, aber sich nicht aus den Akten klar ergebenden Daten zweifelsfrei auf den aktenkundigen Förderantrag bezogen ist, ist unbegründet, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
A. Die Sache ist entscheidungsreif. Insbesondere ist das Verfahren nicht zwecks eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 Satz 1 Buchstabe b) AEUV auszusetzen. Abgesehen davon, dass eine Verpflichtung eines erstinstanzlichen Gerichts zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht besteht, stellt sich hier keine entscheidungserhebliche Frage über die Auslegung von Handlungen der Organe der Union. Auf die von der Klägerin breit behandelten Fragen, wie der beihilferechtliche Unternehmensbegriff in Art. 2 Nr. 18 AGVO zu verstehen und wie das Kriterium des Art. 2 Nr. 18 Buchstabe e) AGVO anzuwenden ist, kommt es nicht an.
B. 1. Zutreffend stimmen die Beteiligten darin überein, dass das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ keinen gesetzlichen Anspruch auf eine (investive) Förderung begründet. Für einen gesetzlichen Anspruch gibt es auch sonst keine Grundlage. Auch Unionsrecht verschafft keinen Förderanspruch. Der ab 1. Januar 2022 gültig gewesene Koordinierungsrahmen hält ausdrücklich fest, dass ein Rechtsanspruch auf GRW-Mittel nicht besteht.
2. Ebenfalls zutreffend erkennt die Klägerin an, dass sie eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Förderantrag verlangen kann. Ermessensfehlerfreiheit setzt voraus, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten werden (vgl. § 40 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). Das ist hier geschehen.
a. Zu den Grenzen des Ermessens gehören bei der Vergabe von Beihilfen die Artt. 107 ff. AEUV. Die hier streitige Förderung ist fraglos eine Beihilfe in diesem Sinn. Artt. 107 ff. AEUV gebieten der Beklagten aber nicht, Beihilfen zu gewähren, sondern regeln ein grundsätzliches Beihilfeverbot. Was das Unionsrecht verbietet, dürfen die Mitgliedstaaten nicht gewähren. Die AGVO lässt für bestimmte Gruppen von Beihilfen (allgemein) eine Ausnahme zu. Sie weitet damit die der Beklagten gesetzten Grenzen bei der Entscheidung darüber, ob sie eine Beihilfe gewähren will. Innerhalb dieser Grenzen wirkt sich die AGVO aber nicht auf die Entscheidung der Beklagten aus. Die unionsrechtliche Erlaubnis zur Beihilfegewährung durch die AGVO begründet keine unionsrechtliche Pflicht zur Beihilfegewährung. Es steht im unionsrechtlich nicht gebundenen Ermessen der Beklagten, ob sie eine nach Unionsrecht zulässige Beihilfe gewähren will.
Das übergeht die Klägerin, die der Beklagten ein zu enges Verständnis des Art. 2 Nr. 18 Buchstabe e) AGVO vorhält. Das Unionsrecht hindert die Beklagte nicht daran, Unternehmen als UiS anzusehen und von der Förderung durch GRW-Mittel auszuschließen, die bei richtiger Anwendung der AGVO keine UiS wären/sind. Um einen solchen Fall handelt es sich hier, wobei dahinstehen kann, welche der konträren Auffassungen die richtige ist. Das von der Klägerin angeführte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. Januar 2022 – C-347/20 – steht dem nicht entgegen. Denn das Verfahren betraf die Gewährung von Finanzierungen aus dem Unionshaushalt (Rn. 61), was ein nur mitgliedstaatliches Verständnis der Unionsnormen hindert. Die Vergabe der GRW-Mittel (ohne Beteiligung der Kommission) unterliegt aber nicht den gleichen (unionsrechtlichen) Bindungen. Sie darf nur nicht diejenigen begünstigen, für die die AGVO nicht gilt wie etwa UiS (Art. 1 Nr. 4 Buchstabe c). Das Unionsrecht schließt es aber nicht aus, einem Unternehmen, das kein UiS ist, keine GRW-Mittel zu gewähren.
b. Der Gleichbehandlungsgrundsatz zieht dem Ermessen der Beklagten eine weitere Grenze. Indes entspricht es der in der mündlichen Verhandlung bestätigten Praxis der Beklagten, für die Prüfung des UiS-Kriteriums nach Art. 2 Nr. 18 Buchstabe e) AGVO auf das den Antrag stellende Unternehmen und nicht die Unternehmensgruppe abzustellen, der es angehört. Für eine auf die Unternehmensgruppe ausgerichtete Praxis der Beklagten gibt es keinen Anhaltspunkt. Dies gilt unabhängig davon, wie Art. 2 Nr. 18 Buchstabe e) AGVO letztverbindlich auszulegen ist.
c. Es ist nicht sach- oder zweckwidrig, von einem Unternehmen, das eine Förderung begehrt, eine gewisse wirtschaftliche Substanz zu verlangen und diese zu verneinen, wenn in den letzten zwei Jahren vor der Entscheidung über den Antrag der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des antragstellenden Unternehmens mehr als 7,5 und sein anhand des EBITDA berechnetes Zinsdeckungsverhältnis unter 1,0 liegt. Bei beiden Merkmalen handelt es sich um Daten, die etwas über die wirtschaftliche Substanz des Unternehmens aussagen. Wirtschaftliche Substanz des Fördernehmers trägt dazu bei, die zu vergebenden Mittel „effizient und zukunftsorientiert einzusetzen“, wie es der ab 1. Januar 2022 gültig gewesene Koordinierungsrahmen verlangte.
Es ist im Ansatz nicht fehlerhaft, die Prüfung auf den Antragsberechtigten und seine wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, worunter der ab 1. Januar 2022 gültig gewesene Koordinierungsrahmen denjenigen verstand, der die betriebliche Investition vornimmt. Das ist die Klägerin, keine Betreibergesellschaft und keine Unternehmensgruppe. Sachgerecht hat die Beklagte ihre Ausrichtung auf den Antragsteller (hier die Klägerin) auch damit begründet, dass sie allein ihn und nicht alle oder ausgewählte Gesellschaften des Verbunds durch den Verwaltungsakt binden könne. Die Klägerin hat in der Erörterung dieses Punktes nicht erklären können, auf welcher (nicht erkennbaren) Grundlage die Beklagte etwa im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gegen Herrn P..., Gesellschafter oder andere Gesellschaften sollte vorgehen können. Die gerichtliche Erfahrung zeigt, dass dies keine abwegig theoretische Frage ist. Allseits gut gemeinte Projekte können sich unter geänderten Bedingungen anders entwickeln als von Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger erwartet. Der Hinweis auf die aktuell gute wirtschaftliche Lage des Unternehmensverbunds, die auch die schnelle Einzahlung in die Kapitalrücklage der Klägerin ermöglichte, ersetzt eine belastbare rechtliche Verpflichtung nicht.
Es ist im Ansatz auch nicht fehlerhaft, auf die Verhältnisse in den letzten zwei Jahren vor der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Zum einen orientiert sich das am Wortlaut des Art. 2 Nr. 18 Buchstabe e) AGVO. Dieser fügt sich zum Erwägungsgrund 14 zur AGVO, wonach eindeutige Kriterien festgelegt werden sollten, die auch ohne eine detaillierte Untersuchung der besonderen Lage eines Unternehmens überprüfbar sind. Zudem ermöglicht dies üblicherweise den Rückgriff auf eine abgeschlossene Rechnungslegung. Schließlich ist die Betrachtung eines Mehrjahreszeitraums aussagekräftiger als die auf einen Zeitpunkt bezogene. Unerheblich ist die Behauptung der Klägerin, dass sich die Beklagte „in keiner Weise zur Heilung des weiteren Kriteriums des Art. 2 Ziffer 18 Buchstabe e) AGVO einlässt“. Denn maßgeblich sind zunächst die Erwägungen im Widerspruchsbescheid. Zudem kann eine Zustimmung der Beklagten zu diesen Ausführungen der Klägerin in Anbetracht der Begründung des Widerspruchsbescheids, des Klageabweisungsantrags und Seite 10 der Klageerwiderung nicht gesehen werden.
d. Die Beklagte ist bei ihrer Berechnung nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Die Werte für die Jahre 2020 und 2021 tragen die Wertung, dass bei der Klägerin jeweils beide Merkmale des Art. 2 Nr. 18 Buchstabe e) AGVO erfüllt waren. Dagegen wendet sich die Klägerin nicht.
Den buchwertbasierten Verschuldungsgrad definiert die Beklagte unangegriffen als Quotienten aus Fremd- und Eigenkapital. Teilt man die jeweiligen Verbindlichkeiten durch das Stammkapital, dann ergibt sich jeweils weit mehr als 7,5. Unverständlich ist die Behauptung der Klägerin, aufgrund „der im Januar bis April 2022 vorgenommenen Einzahlungen in die Kapitalrücklage liegt jedenfalls im Geschäftsjahr 2021 der buchwertbasierte Verschuldungsgrund der Klägerin unter 7,5“. Das mag für das Geschäftsjahr 2022 zutreffen, auf das es aber im Ansatz nicht ankommt.
Das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis definiert die Beklagte unangegriffen als Quotienten aus EBITDA und Zinsaufwand. Da das EBITDA einen Gewinn vor verschiedenen Aufwendungen bezeichnet, die Klägerin aber jeweils keinen Gewinn machte, jedoch jeweils hohe Zinsaufwendungen hatte, unterschreitet das Kriterium bei ihr jeweils den Wert von 1,0.
Auf die von der Klägerin thematisierte Frage, mit welchen Dokumenten sie das Nicht-Vorliegen der UiS-Eigenschaft habe nachweisen können, kommt es nicht an, weil nicht in Rede steht, dass die vorgelegten Dokumente, welche die UiS-Eigenschaft der Klägerin in den Jahren 2020 und 2021 belegen, falsch sind. Auch hier liegt die Berufung der Klägerin auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. Januar 2022 neben der Sache.
e. Die Ermessensbetätigung der Beklagten ist nicht fehlerhaft, weil sie (mangels der nötigen Ermittlung) von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre. Die diesbezügliche Rüge der Klägerin verwechselt rechtliche Gestaltungsberatung mit der Ermittlung der gegebenen Tatsachen. Diese sind hier nicht streitig. Streitig ist nur, wie diese rechtlich zu werten sind oder welche andere Sachverhaltsgestaltung die Klägerin zur Erreichung der Förderung hätte wählen sollen.
f. Es mag denkbar sein, in widersprüchlichem Verhalten der Behörde einen Ermessensfehler zu sehen, wenngleich § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nur unter bestimmten Voraussetzungen einem Verhalten der Behörde vor Erlass eines Verwaltungsakts Bindungswirkung beimisst. Indes ist kein Verhalten der Behörde feststellbar, das ihre Ermessensbetätigung fehlerhaft erscheinen lässt.
Die Klägerin sieht es darin, dass die Beklagte in Gesprächen mit ihr „durchgehend zum Ausdruck gebracht (habe), dass eine Antragstellung auch durch die Einzweckgesellschaft möglich sei und dies im Hinblick auf die Prüfung der UiS-Kriterien unproblematisch sei“. Für sich genommen wäre diese von der Beklagten bestrittene Behauptung unerheblich, weil die Ablehnung der Förderung nicht damit begründet ist, die Klägerin sei nur eine Einzweckgesellschaft. Es ist auch zutreffend, dass Einzweckgesellschaften unproblematisch auf die UiS-Kriterien geprüft werden können.
Erfolglos beruft sich die Klägerin auf das Schreiben der Beklagten vom 13. Dezember 2021, das die Beklagte allein auf das Kriterium des Art. 2 Nr. 18 Buchstabe a) AGVO bezogen sieht. Nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB, die die Klägerin zutreffend anspricht, trifft das zu. Der Text behandelt eingehend die Kriterien dieses einen Merkmals, ohne sich zu den anderen Merkmalen zu verhalten. Die Zuführung von weiterem Eigenkapital, die in dem Brief beispielhaft erwähnt ist, kann danach nicht als Beseitigung aller in Betracht kommenden UiS-Kriterien verstanden werden. Dazu trägt bei, dass der Beklagten am 13. Dezember 2021 nicht alle nötigen Unterlagen vorlagen, um etwa das Kriterium des Art. 2 Nr. 18 Buchstabe e) AGVO beurteilen zu können, ihr insbesondere für das Geschäftsjahr 2021 nur eine betriebswirtschaftliche Auswertung per Juni 2021 vorlag. Für die Beklagte musste deshalb vorstellbar sein, dass die fachkundig beratene Klägerin noch im zweiten Halbjahr 2021 weiteres Eigenkapital erhalten hatte. Dieses Ereignis hätte sie nach den im Brief übermittelten Vorstellungen der Beklagten noch bis zum 15. Januar 2022 belegen können. Noch mit dem Schreiben vom 24. Februar 2022 erbat sie zur Einschätzung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft die Jahresabschlüsse 2020 und 2021. „Widersinnigkeit eines anderen Verständnisses“, das die Klägerin auszumachen meint, sieht die Kammer nicht, zumal da die Kriterien des Art. 2 Nr. 18 Buchstabe a) und e) AGVO auf unterschiedliche Zeitpunkte bezogen werden können.
Konkrete mündliche Erklärungen der Beklagten, die die Klägerin dahin hätte verstehen können, dass sie mit einer Zuführung weiteren Eigenkapitals im Jahr 2022 alle UiS-Kriterien ausschließt, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie hat sich in der mündlichen Verhandlung wiederholt auf Gespräche mit der Beklagten berufen, ist damit aber nicht genauer geworden als im letzten Schriftsatz. Dort hat sie geschrieben, die Beklagte (Wer? Wann?) habe ihr (Wem?) gegenüber wiederholt Aussagen (Welche?) getroffen, von denen sie nunmehr keine Kenntnis haben wolle. Ihre vage Rüge kontrastiert mit ihrem Vorbringen, ihre vermeintlichen Schwierigkeiten seien ausschließlich das Ergebnis der von der Gruppe frei bestimmten Kapitalstruktur. Dem entsprechend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Frage verneint, ob sie den Gesellschaftsvertrag der Klägerin und ihre Kapitalausstattung vorgeschlagen habe. Die Klägerin hat gelegentlich dieses Punktes nicht dargelegt, mit welchen Vorschlägen sonst die Beklagte die jetzt von ihr zur Ablehnung herangezogene wirtschaftliche Lage der Klägerin beeinflusst haben soll.
Die Kammer hält es eingedenk der Erklärungen des Geschäftsführers der Klägerin und Herrn P... in der mündlichen Verhandlung für vorstellbar, dass diese beiden aufgrund ihrer Erfahrungen mit Wirtschaftsförderung in anderen, etwa außereuropäischen Ländern erwarteten, dass nach der politischen Grundentscheidung für die Förderung ihres Projekts die Beklagte diese positive Grundentscheidung nur noch in eine damit bereits feststehende Zuwendungsentscheidung (technisch) umzusetzen hatte. Umgekehrt hält es die Kammer für wahrscheinlich, dass es für die Beklagte ihrer gerichtsbekannten Praxis entsprechend selbstverständlich war, dass sie nach der politischen Grundentscheidung die nach ihrer ständigen Verwaltungsübung nötigen Voraussetzungen für die Zuwendung zu prüfen hatte. Hier mag es zwischen den Beteiligten einen unbemerkten Dissens darüber gegeben haben, worauf es nach der politischen Grundentscheidung für das Wasserhaus für die Gewährung der Zuwendung noch ankommen soll. Für die Klägerin „stellt sich die begründete Frage, wie … (sie) das Verfahren überhaupt hätte erfolgreich führen können“. Da der hier geführte Streit seinen Ausgang in „der von der Gruppe frei bestimmten Kapitalstruktur“ nahm, könnte man sich zwar eine Antwort auf die Frage in den zu dieser Bestimmung führenden Umständen – etwa Beratungsleistungen – vorstellen. Indes kommt es darauf für die Entscheidung nicht an, weil die Beklagte auf die Bestimmung der Kapitalstruktur keinen Einfluss hatte.
g. Für sachfremde, etwa willkürliche Ermessenserwägungen gibt es keinen Anhalt. Die Klägerin vermutet sie nur, meint sie aus den von ihr gerügten Punkten ableiten zu können. Abgesehen davon, dass die Rügen nicht tragen, leuchtet dieser Rückschluss auch für sich genommen nicht ein. Anders als der Klägerin, die möglicherweise ihre aus anderen Ländern gewohnten Erfahrungen aus der Reichweite politischer Grundsatzentscheidungen auf die hiesige Situation übertrug, drängen sich unbenannte sachfremde Erwägungen der Kammer nicht auf.
---
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
2,795 Mio. Euro
festgesetzt.