Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.09.2023 – 34 K 307/22 A

ECLI:DE:VGBE:2023:0918.34K307.22A.00

Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. September 2022 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Kläger wenden sich gegen die Einstellung ihrer Asylverfahren.

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Die Kläger sind Palästinenser aus dem Gazastreifen. Die 1999 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der minderjährigen Kläger zu 2) und 3).

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Sie stellten am 24. Juni 2022 förmliche Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge („Bundesamt“). Hierbei wurde als gegenwärtige Anschrift die Aufnahmeeinrichtung T... erfasst.

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Mit Schreiben vom 11. Juli 2022 lud das Bundesamt die Klägerin zu 1) zur persönlichen Anhörung am 26. August 2022. Das Schreiben wurde an die Klägerin zu 1) unter der Anschrift P...adressiert.

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Am 7. Juli 2022 zogen die Kläger in die Gemeinschaftsunterkunft Y.... Am 18. Juli 2022 wurde die Ladung vom 11. Juli 2022 im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung unter der Anschrift P... zugestellt.

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Das Landesamt für Einwanderung Berlin teilte dem Bundesamt unter dem 26. August 2022 mit, dass die neue Meldeanschrift der Kläger die Y... sei; als alte Meldeanschrift wurde die Anschrift P... angegeben.

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Die Klägerin zu 1) erschien nicht zum Anhörungstermin an demselben Tage.

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...Mit Bescheid vom 6. September 2022, zur Post gegeben am 30. September 2022, stellte das Bundesamt fest, dass die Asylanträge als zurückgenommen gelten und stellte die Asylverfahren der Kläger ein. Es stellte ferner fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass die Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten sollten, wurde ihre Abschiebung in die Palästinensischen Autonomiegebiete oder einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gem. § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

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Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit ihrer am 13. Oktober 2022 beim Gericht erhobenen Klage. Zur Begründung führen die Kläger aus, sie hätten keine Benachrichtigung über den Termin zur persönlichen Anhörung erhalten.

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Die Kläger beantragen schriftsätzlich,

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. September 2022 aufzuheben, und

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die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie führt schließlich im Wesentlichen aus, die ihr bekannte Anschrift sei die T... gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Ladung an die Adresse P... adressiert worden sei. Die Kläger seien jedoch vor der Ladung zur Anhörung in die Y... gezogen, hierüber sei keine Mitteilung ihrerseits erfolgt.

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Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. September 2023 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Entscheidungsgründe

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I. Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

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II. Die Klage hat teilweise Erfolg.

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1. Der Klageantrag zu 2) ist – mit Ausnahme des Hilfsverpflichtungsantrages hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten – unzulässig. Stellt das Bundesamt das Asylverfahren nach § 33 AsylG ein, ist unbedingt allein die Anfechtungsklage gegen den Einstellungsbescheid statthaft, bei deren Erfolg das Asylverfahren durch das Bundesamt fortzuführen ist. Nicht erreichen können die Kläger hingegen die Verpflichtung der Beklagten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise ihnen subsidiären Schutzstatus zu gewähren.

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2. Die Anfechtungsklage (Klageantrag zu 1) ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 6. September 2022 ist rechtwidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat die Asylverfahren der Kläger zu Unrecht eingestellt.

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Die Rechtsgrundlage für die Feststellung des Bundesamtes, dass das Asylverfahren eingestellt ist, ist nach der im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage § 33 Abs. 1 Satz 1 1. Alt AsylG in der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung (vgl. § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG a.F.).

23

Danach stellt das Bundesamt das Verfahren ein, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist.

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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

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Zwar sind die Kläger nicht zur Anhörung nach § 25 AsylG am 26. August 2022 erschienen. Sie waren zu diesem Termin jedoch nicht ordnungsgemäß geladen. Zwar wurde die Ladung vom 11. Juli 2022 ausweislich der Postzustellungsurkunde am 18. Juli 2022 unter der Anschrift P... im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung zugestellt. Die Kläger müssen diese Zustellung jedoch nicht gegen sich gelten lassen.

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Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrages oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich geltend lassen. Nach Satz 2 gilt das Gleiche, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist.

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Die Anschrift P... war im Zeitpunkt der Zustellung nicht die dem Bundesamt zuletzt bekannte Anschrift nach diesen Vorschriften.

28

Auf Grund des Asylantrages am 24. Juni 2022 war die zuletzt bekannte Anschrift nach der Asylakte die Aufnahmeeinrichtung T.... Diese Anschrift ergibt sich auch aus der durch das Bundesamt zur Asylakte genommenen Aufenthaltsgestattung. Eine zeitlich nachgehende anderweitige Mitteilung einer anderen Anschrift durch die Kläger ist in der Asylakte nicht dokumentiert. Ebenso wenig ist eine Mitteilung einer anderen Anschrift durch eine öffentliche Stelle vor der Zustellung der Ladung ersichtlich. Erst am 26. August 2022 teilte das Landesamt für Einwanderung Berlin mit, dass die Kläger nunmehr in der Y... gemeldet sind. Aus dieser Mitteilung ist ebenfalls ersichtlich, dass die Kläger zuvor unter der Anschrift P...gemeldet waren.

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Die Zustellfiktion greift jedoch lediglich, wenn die Beklagte tatsächlich an die ihr zuletzt bekannte Anschrift nach § 10 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 AsylG zustellt. Dies ist bei einer Anschrift (hier: P...), die objektiv zwar die Anschrift gewesen sein mag, die der Ausländer dem Bundesamt nach § 10 Abs. 1 2. Hs AsylG zwischenzeitlich mitteilen hätte müssen, die dem Bundesamt aber jedenfalls nach dem Inhalt der Asylakte vor dem 26. August 2022 nicht mitgeteilt worden ist, nicht der Fall. Im Klageverfahren ist die Beklagte selbst davon ausgegangen, dass die T... die ihr zuletzt bekannte Anschrift war und kann weder nachvollziehen noch rekonstruieren, wieso die Ladung an die P... adressiert wurde. Dann scheint die Asylakte unvollständig zu sein. Das Gericht mag auch spekulieren, dass eine öffentliche Stelle zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Zustellung die Anschrift P... mitgeteilt hat. Die objektive Beweislast dafür, dass und wann die für die Zustellung genutzte Anschrift die zuletzt bekannte Anschrift nach § 10 Abs. 2 Satz 1 oder 2 AsylG geworden ist, trägt jedoch die Beklagte. Die unvollständige Aktenführung muss zu ihren Lasten gehen. Das Gericht ist nicht gehalten, ohne verlässliche Anhaltspunkte öffentliche Stellen um Auskunft zu ersuchen, ob diese dem Bundesamt einen Anschriftenwechsel mitgeteilt haben.

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Dass die Kläger am 18. Juli 2022 jedenfalls nicht mehr unter der Anschrift P... gewohnt haben, sondern seit dem 7. Juli 2022 in der L... wird durch den Landesbetrieb für Gebäudebewirtschaftung Berlin mit Schreiben vom 1. November 2022 bestätigt. Die unterbliebene Mitteilung dieser aktuellen Anschrift durch die Kläger ist unbeachtlich, weil die Beklagte wie oben dargestellt dann hätte an die Anschrift T... zustellen müssen.

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Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Verfahrenseinstellung sind auch die behördlichen Feststellungen zum Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbotes, die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben.

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3. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es nicht.

33

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.