Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 13.10.2023 – OVG 3 S 95/23

ECLI:DE:OVGBEBB:2023:1013.OVG3S95.23.00

Orientierungssatz

Bei der Auswahlentscheidung zur Vergabe von zur Verfügung stehenden Schulplätzen die Notensumme eines Aufnahmebewerbers aus lediglich drei statt der in § 5 Abs. 2 Satz 2 Aufnahme-VO vorgesehen vier Fächern (Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht) zugrunde zu legen, würde den Aufnahmebewerber mit der allein schon wegen des fehlenden Faches niedrigeren und damit günstigeren Notensumme im Hinblick auf die in § 5 Abs. 2 Satz 3 Aufnahme-VO SpP vorgeschriebene Rangfolge der dort bestimmten Auswahlgruppen ungerechtfertigt bevorzugen. (Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin 20. Kammer, 6. September 2023, 20 L 101/23

vorgehend VG Berlin 20. Kammer, 6. September 2023, 20 L 101/23

Tenor

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat am 13. Oktober 2023 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. September 2023 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragstellerinnen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des O...-Gymnasiums aufzunehmen.

2

Das Verwaltungsgericht hat die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Auswahlentscheidung zur Vergabe der in den grundständigen bilingualen Zügen zur Verfügung stehenden 60 Schulplätze in § 5 Abs. 2 Aufnahme-VO SpP gesehen. Da schon die Gruppe von Schülerinnen und Schülern mit einer Förderprognose für das Gymnasium und einer Notensumme von 4 bis 6 aus 108 Kindern bestanden habe, habe die Auswahl innerhalb dieser Gruppe aufgrund von Auswahlgesprächen getroffen werden müssen. An diesen Gesprächen sei die Antragstellerin zu 1 nicht zu beteiligen gewesen, weil die ihr erteilte Förderprognose allein eine aus den Noten in Deutsch (gut), Mathematik (gut) und Sachunterricht (sehr gut) gebildete Notensumme aufweise (2+2+1=5). Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Aufnahme-VO SpP verlange ausdrücklich die Einbeziehung der Note für die Fremdsprache in die Notensumme.

3

Die hiergegen ausgeführten Beschwerdegründe greifen nicht durch. Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 2 Aufnahme-VO SpP ergibt sich eindeutig, dass sich die Auswahl innerhalb der vorrangig aufzunehmenden Schülergruppe nach der Summe der Noten aus vier Fächern (Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht) richtet. Stattdessen die Notensumme aus lediglich drei Fächern zugrunde zu legen, würde die Bewerberin oder den Bewerber mit der allein schon wegen des fehlenden Faches niedrigeren und damit günstigeren Notensumme zudem im Hinblick auf die in § 5 Abs. 2 Satz 3 Aufnahme-VO SpP vorgeschriebene Rangfolge der dort bestimmten Auswahlgruppen ungerechtfertigt bevorzugen.

4

Ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn eines der maßgeblichen Fächer aus einem von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Grund nicht benotet wurde, muss hier nicht entschieden werden, denn die Antragstellerinnen haben einen solchen Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerde enthält zu den Gründen der Nichtbenotung der Fremdsprache kein substantiiertes Vorbringen. Auch zu dem vom Verwaltungsgericht für unzureichend gehaltenen Hinweis in dem Widerspruchsschreiben vom 31. März 2023, wonach sich das Zeugnis des 1. Halbjahres der 4. Klasse noch in Korrektur befinde, führt sie nichts weiter aus.

5

Legt die Beschwerde bereits nicht substantiiert und nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen die Fremdsprache nicht benotet wurde, so bleibt auch die Berufung auf den aus § 58 Abs. 3 Satz 4 SchulG (i.V.m. § 19 Abs. 10 GsVO) abgeleiteten Grundsatz, unverschuldet nicht erbrachte Leistungen dürften sich nicht negativ auf das schulische Fortkommen einer Schülerin oder eines Schülers auswirken, ohne Erfolg.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).