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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.10.2023 – 26 K 277/22

ECLI:DE:VGBE:2023:1019.26K277.22.00

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Verlängerung betrifft.

Der Bescheid des Landesamts für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 31. Januar 2022 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2022 wird teilweise aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Zahlungsantrag der Klägerin vom 30. April 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens sind 80% von der Klägerin zu tragen, der Rest vom Beklagten.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren zum Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022 war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um Zahlungen zur Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und zur Erhaltung der Kulturlandschaft der Länder Brandenburg und Berlin im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union.

2

Auf der Grundlage mehrerer Verordnungen der Europäischen Union erging im Oktober 2015 die Richtlinie des Ministeriums für ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zur Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und zur Erhaltung der Kulturlandschaft der Länder Brandenburg und Berlin (KULAP 2014). Nach pflichtgemäßem Ermessen der Bewilligungsbehörde wurden danach Maßnahmen, die in besonderem Maße die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und den Klimaschutz gewährleisten und unterstützen, gefördert. Dazu gehörten besonders nachhaltige Verfahren bei Dauerkulturen, um die es hier geht.

3

Zu den Förderverpflichtungen gehörte das Führen einer Schlagdokumentation (I.4.1.4). In ihr waren die Einhaltung aller flächenbezogenen gesetzlichen und in den Fördermaßnahmen festgelegten Anforderungen sowie alle sonstigen flächenbezogenen Maßnahmen und Untersuchungsergebnisse bezogen auf den Einzelschlag zu dokumentieren. Die Schlagdokumentation war zum Nachweis jeweils bis zum 31. Dezember jedes Verpflichtungsjahres abzuschließen und für Kontrollzwecke vorzuhalten. Für den Einzelschlag waren folgende Mindestangaben erforderlich:

4

- Schlagbezeichnung (Schlagnummer, Feldblock, ggf. Schlagname)

5

- Förderprogramm

6

- Bodenbearbeitungs- und Pflegemaßnahmen (Termine, Arbeitsgänge)

7

- organische und mineralische Düngung (Termin, Art, Menge oder keine Anwendung kenntlich machen)

8

- Pflanzenschutzmaßnahmen (Termin, Präparat, Menge oder keine Anwendung kenntlich machen)

9

- Ernte (Termin, Art des Ernteguts, Erntemengen).

10

Bei Dauerkulturen waren zusätzlich die Anzahl der ertragsfähigen Bäume und/oder Reihen- und Pflanzabstand sowie Rodungs- oder Ersatzmaßnahmen aufzuführen.

11

Nach I.6.9 KULAP 2014 waren das Fachministerium, die Verwaltungsbehörde ELER, die Zahlstelle und Bescheinigende Stelle sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen.

12

Bezogen auf die Beibehaltung und Einführung ökologischer Anbauverfahren war bei der Bewirtschaftung geschlossener Obstbestände (Ertragsanlagen) bei Dauerkulturen von Stein- und Kernobst sowie von Beeren- und Wildobst und den jeweils dazugehörigen Baumschulkulturen eine Beseitigung von Gehölzen in Dauerkulturen während des Verpflichtungszeitraums nur zulässig, wenn eine Nachpflanzung erfolgt, was auch bei abgestorbenen Gehölzen galt. Zudem hatte die Pflege der Flächen unter den Bäumen/ Sträuchern jährlich mindestens einmal bis zum 15. Juni zu erfolgen (II.B.1.3.2). Bezogen auf besonders nachhaltige Verfahren bei Dauerkulturen wurde die Pflege von extensiv genutzten Obstbeständen im Streuobstanlagen gefördert. Zu den Fördervoraussetzungen gehörte, dass der Obstbaumbestand bezogen auf die Parzelle 40 Bäume je Hektar nicht unter- und 100 Bäume je Hektar nicht überschreiten durfte. Zu den Förderverpflichtungen (II.E.1.3.2) gehörte eine regelmäßige, jährliche Bewirtschaftung bzw. Pflege unter und zwischen den Bäumen durch mindestens einmalige Mahd oder Beweidung bis spätestens zum 15. Juni. Die Beseitigung von Bäumen während des Verpflichtungszeitraums war nicht zulässig. Sollte eine Nachbepflanzung vorgenommen werden, war für eine gute Entwicklung der Jungbäume zu sorgen. Dabei durften nur Bäume nachgepflanzt werden, die eine Mindeststammhöhe von 1,40 m erwarten ließen (Hochstämme).

13

Regelungen zum Bewilligungsverfahren traf III.1.2 KULAP 2014. Für Zuwendungsempfänger, die ihren Betriebssitz in Berlin haben, ist danach das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Frankfurt/Oder die zuständige Bewilligungsbehörde. Die Auszahlung der Mittel erfolgte nach Erfüllung der Verpflichtung bzw. Durchführung der Maßnahme jeweils für das entsprechende Verpflichtungsjahr auf der Grundlage des Auszahlungsantrags in Verbindung mit dem geprüften Nutzungsnachweis. Für die Maßnahmen II E galt für den Nachweis der Verwendung der geprüfte Nutzungsnachweis des Auszahlungsantrags in Verbindung mit den schlagbezogenen Aufzeichnungen des Zuwendungsempfängers. Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung hatte die Einhaltung der in den Förderanträgen von den Zuwendungsempfängern eingegangenen Verpflichtungen jährlich mindestens in fünf Prozent der Förderfälle vor Ort zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

14

Im Dezember 2015 beantragte die Klägerin eine Förderung nach der KULAP 2014 für ökologischen Landbau mit einer Neuverpflichtung ab dem 1. Januar 2016. Mit Bewilligungsbescheid vom 22. Dezember 2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin auf diesen Antrag für den gesamten Verpflichtungszeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020 eine Zuwendung von insgesamt 44.503,15 Euro verteilt auf fünf Jahre zur Förderung ökologischer Anbauverfahren. Die Bewilligung erfolgte auf der Grundlage der KULAP 2014. Als besondere Nebenbestimmungen galten weite Teile der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 und damit die Pflicht des Zuwendungsempfängers, eine vollständige Vorhabendokumentation mit Originalbelegen zu führen (5.2.5). Diese sollte vorhabenrelevante Unterlagen wie etwa Berichte zum Vorhaben und über erfolgte interne und externe Kontrollen beinhalten. Im Jahr 2017 ließ der Beklagte eine Erweiterung der bewilligten Verpflichtung um 2,0016 ha (Schläge 17 und 18) zu. Im Jahr 2019 passte der Beklagte die Verpflichtungsfläche für die verbleibenden Verpflichtungsjahre 2019 und 2020 auf 15,4681 ha an.

15

Die KULAP 2014 erhielt am 5. September 2018 mit Wirkung vom 1. Januar 2018 eine neue Fassung. In Bezug auf die Förderverpflichtungen änderte sich gegenüber der ersten Fassung nichts.

16

Bei der Bearbeitung von Anträgen im Rahmen der KULAP verfährt der Beklagte gemäß der Dienstanweisung 09/2020 für die Sanktions-, Ausschluss- und Rückforderungsregelungen. Sie enthält eine Bewertungsmatrix zur Einstufung von Verstößen gegen Förderverpflichtungen.

17

Im April 2020 beantragte die Klägerin unter anderem die Auszahlung der Förderung für umweltgerechte landwirtschaftliche Produktionsverfahren und zur Erhaltung der Kulturlandschaft für den Verpflichtungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2020 (Erstantragsjahr 2016).

18

Der Verwaltungsvorgang enthält einen Prüfbericht 2020 zur Durchführung von Örtlichen Sachverhaltsaufklärungen für Anträge auf flächenbezogene Beihilfen, die von der Bewilligungsbehörde eines Landkreises beauftragt wurden. Sie fanden am 22. September und am 29. Oktober 2020 nach vorheriger Ankündigung am 21. September 2020 unter Beteiligung des Ehemannes der Klägerin (nur am letzten Tag) statt, der sich mit den Vorschlägen und Feststellungen der Prüfer nur teilweise einverstanden erklärt habe. Dem vorangegangen war eine Besichtigung durch den Landkreis am 16. Juni 2020, bei dem dieser festgestellt habe, dass auf den Parzellen 9, 10, 12 und 13 zum besagten Termin noch keine Bewirtschaftung stattgefunden habe. Weiter hielt der Prüfbericht fest: Von den 14 betroffenen Parzellen erfüllten 1, 2 und 4 (Baumpatenschaften) die Förderverpflichtungen. Im Übrigen habe sich die erkennbare Pflege auf den Bereich zwischen den Baumreihen erstreckt; eine Pflege zwischen den Bäumen (unter den Bäumen) sei nicht erfolgt. Die Parzellen 5, 6, 7 und 8 seien nach dortiger Einschätzung und dem vorgefundenen Bewuchs nicht gepflegt. Auf den Parzellen 9 bis 13 sowie 17 und 18 sei eine Pflege nur zwischen den Baumreihen erkennbar. Zudem sei auf den Parzellen 5 bis 13 sowie 17 und 18 kein gleichmäßiger und vollständiger Bestand an Bäumen bzw. Sträuchern feststellbar gewesen. Auf den Parzellen hätten die Prüfer stark zurückgeschnittene Haupttriebe (fast bis Bodennähe), vertrocknete Haupttriebe und große Abschnitte (in den sogenannten Reihen) ohne Sträucher bzw. Bäume gesehen. Trockenheit, Bodenverhältnisse und Wildverbiss könnten für den fehlenden Bestand nur sehr begrenzt ausschlaggebend sein. Wildschutzmaßnahmen und die Pflege der Baumscheiben seien nicht erkennbar gewesen. Eine Mulchlage sei unter diesen Bedingungen nicht zielführend.

19

Im Teil „Prüfberichte“ des Verwaltungsvorgangs sind ab Seite 167 Schlagkarteien für das Jahr 2020 abgeheftet. Für Tage im Januar ist jeweils „Baumschnitt“ bzw. „Winterschnitt“ eingetragen. In einigen Karteien ist für April „Schnitt“ notiert. Im Übrigen ist in den Karteien „Mulchen“ dokumentiert.

20

Im Nachgang rügte die Klägerin, dass zwei Prüfer nicht in der Lage seien zu beurteilen, ob eine Fläche im Laufe des Jahres gemäht worden sei. Es sei nicht vorgeschrieben, dass der Rasen zwischen den Baumreihen wie ein englischer Rasen zu halten sei.

21

Im Dezember 2020 beantragte die Klägerin die Verlängerung ihrer auslaufenden Verpflichtungen im ökologischen Landbau und zur Förderung extensiver Obstbestände. Der Antrag bezog sich unter anderem auf die Parzellen 1, 2, 4 bis 8, 11 und 16 bis 18 (jeweils Walnüsse).

22

Am 11. Mai 2021 fand eine weitere örtliche Sachverhaltsaufklärung unter zeitweiser Beteiligung des Ehemannes der Klägerin statt. Auf den Parzellen 5, 6, 11, 17 und 18 konnten die Prüfer keine Nachpflanzungen feststellen. Auf den Parzellen 7 und 8 gab es Nachpflanzungen, deren Anzahl aber wesentlich geringer war als die der abgestorbenen Pflanzen. Nach ihrer Wertung lag eine Ertragsanlage nicht vor.

23

Die Klägerin beauftragte einen Sachverständigen für Landwirtschaft. Dieser beging am 30. September 2021 zusammen mit zwei Mitarbeitern des Beklagten die Schläge 5 bis 8, 11, 17 und 18. Er hielt es für plausibel, dass die Mehrzahl der abgestorbenen Bäume im Kalenderjahr 2021 ausgefallen sei. Die als vital erfassten Bäume würden sich zu normalen Bäumen entwickeln. Am Besichtigungstag hätten die Flächen den Anforderungen der KULAP entsprochen. Die am 21. September 2019 aufgenommenen Bilder ließen es als realistisch erscheinen, dass der Aufwuchs im Zeitraum ab dem 15. Juni bis Ende September 2020 entstanden sei. Eine Tabelle („Widerspruch“ im VV, 208) weist für den 11. Mai 2021 für die Schläge 5 bis 8, 11, 17 und 18 abgestorbene und vorhandene Bäume aus, nämlich 13/19 (5), 31/8 (6), 36/17 (7), 17/11 (8), 10/4 (11), 23/30 (17) und 36/12 (18). Für den 30. September 2021 vermerkte der Sachverständige folgende Daten:

24

Parzelle

Abgestorben

Vorhanden

7

Nicht feststellbar

8

Nicht feststellbar

25

Für die Parzelle 11 ist festgehalten, die Pflanzstellen seien leer gewesen und die Klägerin habe angegeben, wegen einer Bebauung habe sie die Bäume umgepflanzt.

26

Mit Bescheid des Landesamts für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 31. Januar 2022 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom April 2020 ab. Gleichzeitig widerrief er den Bescheid bezüglich der festgesetzten Gesamtzuwendung teilweise mit Wirkung für das aktuelle Jahr, die Vergangenheit und die Zukunft mit der Folge, dass die Förderung für die Fördergegenstände 785E, 885E und 9809 für die Jahre 2018 bis 2020 auf 0 Euro festgesetzt wurde und für den Fördergegenstand 885[Dauerkulturen]/9804 für das Jahr 2020 auf 0 Euro. Zur Begründung berief sich der Beklagte auf seinen Sanktionskatalog und führte Verstöße gegen Förderverpflichtungen an. Die Klägerin habe Gehölze beseitigt, aber nicht nachgepflanzt. Sie habe die Flächen unter den Bäumen/Sträuchern nicht mindestens einmal jährlich bis zum 15. Juni gepflegt. Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße seien insgesamt als schwer zu gewichten und führten zu einer vollständigen Kürzung.

27

Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend: Die Sachverhaltskontrolle sei von einer unzuständigen Stelle beauftragt worden. Sie habe im Herbst 2020 Bäume nachgepflanzt, die durch Trockenheit und Wildverbiss abgestorben gewesen seien. Der Sachverständige bestätige mit seinen Feststellungen die Erfüllung der KULAP. Die ihr vorgegebene Pflege „unter den Bäumen“ habe sie mit der Mahd vorgenommen.

28

Mit Widerspruchsbescheid des Landesamts für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 4. Oktober 2022 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, führte auf Seite 17 eine Übersicht an, in der für die Jahre 2018 und 2019 Summen von 10.286,29 Euro bzw. 10.262,61 Euro und für das Jahr 2020 0 Euro eingetragen waren. In der Begründung stützte sich der Beklagte auf § 49 Abs. 3 VwVfG und Art. 35 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Die Klägerin habe gegen ihre Dokumentationspflicht, die Pflicht zur Nachpflanzung und der Pflege unter den Bäumen/Sträuchern jährlich mindestens einmal zum 15. Juni verstoßen. Diese Verstöße rechtfertigten eine Sanktion von 100%. Die Flächenberechnung im Ausgangsbescheid sei korrekt. Die im Ausgangsbescheid ausgewiesenen Zahlbeträge seien lediglich versehentlich fehlerhaft. Ein Widerruf der Bescheide für die Jahre 2018 und 2019 sei damit nicht erfolgt.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten der Widerspruchsbescheide (auch bezüglich der Ablehnung der Verlängerung der Förderung) wird auf die von der Klägerin als Anlagen K2 und K 5 zur Akte gereichten Ablichtungen davon (Bd. I Bl. 12 bis 29 und Bl. 43 bis 53 d. A.) verwiesen.

30

Die Klägerin hat am 1. November 2022 Klage erhoben. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus den Vorverfahren und macht geltend: Die Vorwürfe des Beklagten seien haltlos. Im Mai 2021 seien Rückschlüsse auf den Zustand der Bäume im Jahr 2020 nicht sicher möglich gewesen. Sie sei Mitglied im Ökoverbund Naturland. Ihr Betrieb wachse und sei erfolgreich. In früheren Jahren sei ihre Pflege nicht beanstandet worden. In einem Flurbereinigungsverfahren habe sie ihre Bäume von den streitgegenständlichen Flächen umgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 15. Februar 2023 (Bd. I Bl. 79 bis 86 d. A.) und vom 9. Oktober 2023 (Bd. II Bl. 259 bis 262 d. A.) Bezug genommen.

31

Die Klägerin beantragt nach Rücknahme in Bezug auf die Verlängerung,

32

den Bescheid des Landesamts für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 31. Januar 2022 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen sowie

33

die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

34

Der Beklagte beantragt,

35

die Klage abzuweisen.

36

Er verteidigt die angegriffenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 28. März 2023 (Bd. II Bl. 228 bis 230 d. A.), vom 27. September 2023 (Bd. II Bl. 252 f. d. A.) und vom 13. Oktober 2023 (Bd. II Bl. 281 d. A.) verwiesen.

37

Der Verwaltungsvorgang des Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

38

Das Verfahren ist entscheidungsreif. Die von der Klägerin beantragte Schriftsatzfrist zur Vorlage der Schlagkarteien 2020 und weiterem Vortrag zum Umfang der Prüfung des Betriebs im Jahr 2019 ist nicht zu gewähren gewesen. Im engeren Sinn ist eine Schriftsatzfrist nur zu bestimmen, wenn sich ein Beteiligter auf das Vorbringen eines anderen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist (vgl. § 283 Satz 1 ZPO). Darum ist es hier nicht gegangen. Die Schlagkarteien führte der Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022 (Seite 9) an. Darauf hat die gerichtliche Verfügung vom 19. September 2023 Bezug genommen. Den Umfang der Betriebsprüfung 2019 hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung thematisiert. Auch in einem weiteren Sinn (zur Erforschung des Sachverhalts gemäß den §§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO) ist die Schriftsatzfrist nicht geboten erschienen.

39

Die Klage in Bezug auf den Zahlungsantrag 2020 ist begründet, weil der Bescheid ermessensfehlerhaft ist und das durch den Bewilligungsbescheid vom 22. Dezember 2016 begründete Recht der Klägerin verletzt (§§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5, 114 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat bei der erneuten Bescheidung die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten, dass er bei der Bemessung der Sanktion im Rahmen von 75% bis 100% nicht von drei Verstößen, darunter einem wesentlichen einer fehlerhaften Dokumentation ohne Beerntung ausgehen darf.

40

Entgegen dem Ansatz auf Seite 7 des Widerspruchsbescheids spielt das Verwaltungsverfahrensgesetz für die Rechtmäßigkeit der Bescheide keine Rolle. Vielmehr überzeugt die Überlegung auf Seite 8 des Widerspruchsbescheids zur delegierten Verordnung Nr. 640/2014, zumal da die Finanzierung auch aus Mitteln der Europäischen Union erfolgt. Dann aber ist für einen (ergänzenden) Rückgriff auf das Verwaltungsverfahrensgesetz kein Raum, weil das Unionsrecht abschließend die Folgen der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien regelt.

41

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und der Kommission vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik begründet durch Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b) den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER). Nach Art. 5 Satz 1 dieser Verordnung wird der ELER in geteilter Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union umgesetzt.

42

Nach den Artt. 32 ff. der Verordnung stellen die Mitgliedstaaten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raumes auf. Nach der Genehmigung des Programms mittels eines Kommissionsbeschlusses werden Ausgaben für ein genehmigtes Programm aus dem ELER finanziert. Zu den Ausgaben gehören Zahlungen an Begünstigte. Art. 63 Abs. 1 der Verordnung sieht vor, dass die Beihilfe nicht gezahlt wird, wenn sich herausstellt, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen nicht erfüllt. Die Artt. 64 Abs. 7, 77 Abs. 8 und 115 der Verordnung ermächtigen die Kommission zu delegierten Rechtsakten/Durchführungsrechtsakten. Das führt einmal auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Deren Art. 35 trifft Sonderbestimmungen für Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes und zur Nichteinhaltung anderer Förderkriterien als Größe der Fläche bzw. Zahl der Tiere, von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen. Ohne weitergehenden Regelungsgehalt heißt es in Art. 35 Abs. 1 der delegierten Verordnung, dass die beantragte Förderung ganz abgelehnt wird, wenn die Förderkriterien nicht erfüllt sind. Art. 35 Abs. 2 der delegierten Verordnung bestimmt, dass die beantragte Förderung ganz oder teilweise abgelehnt wird, wenn im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festgelegte Verpflichtungen oder gegebenenfalls sonstige für das Vorhaben geltende Auflagen nicht eingehalten werden. Darum geht es hier. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist hier erfüllt.

43

1. a. Zur Überzeugung der Kammer verstieß die Klägerin gegen die im Widerspruchsbescheid auf Seite 10 zutreffend bezeichnete Pflicht zur Pflege der Flächen unter den Bäumen/Sträuchern jährlich mindestens einmal zum 15. Juni. Bis zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass sie nur zwischen den Baumreihen mähte (in den Schlagkarteien mit „Mulchen“ bezeichnet), nicht aber um die Bäume herum oder zwischen den einzelnen Bäumen einer Reihe. Sie hat lediglich gemeint, dass ihr Mähen zwischen den Bäumen (Baumreihen) eine Pflege unter den Bäumen sei. In der mündlichen Verhandlung hat sie erstmals behauptet, die Schläge/Parzellen schachbrettartig gemäht/gemulcht zu haben. Die Kammer ist davon überzeugt, dass das nicht der Fall war. Die Überzeugung gründet auf den am 22. September 2020 aufgenommenen Lichtbildern. Das Bild der Parzelle 5 zeigt zwei parallele Reihen von Mähgut, die an eine Traktorspur denken lassen. Rechts davon ist eine höher bewachsene Fläche, auf der man im Mittelgrund wohl den Schutz um einen kleinen Baum sieht. Auf dem zweiten Bild dieser Parzelle sieht man unterschiedlich hoch gewachsene Pflanzen, unter denen man Walnussbäume oder ein Schachbrettmuster nicht erkennen kann. So verhält es sich auch mit dem Bild der Parzelle 7. Ein zweites Bild von dieser Parzelle zeigt einen von hoch gewachsenen Pflanzen umgebenen Stock ohne Triebe oder Blätter. Die beiden Bilder der Parzelle 8 zeigen ebenfalls unterschiedlich hoch gewachsene Pflanzen, unter denen man Walnussbäume oder ein Schachbrettmuster nicht erkennen kann. Das Bild der Parzelle 17 zeigt eine flacher bewachsene Fläche mit zwei parallelen Reihen, wobei es möglich erscheint, dass der Bewuchs in der linken Reihe höher ist als auf dem Rest der Fläche. Jedenfalls ist ein Schachbrettmuster nicht zu erkennen. Die beiden Bilder der Parzelle 18 zeigen hoch gewachsene Wiesenpflanzen. Auf dem oberen Bild sieht man im Hintergrund einen hellen Streifen, der eine Reihe zu drei Pflanzstellen bildet. Im Mittelgrund (zwischen den Reihen) scheint der Bewuchs niedriger zu sein. Im Vordergrund, in dem man ein wohl vertrocknetes Bäumchen ohne Blätter sieht, wirkt der Bewuchs wieder höher als im Mittelgrund. Das zweite Bild zeigt den Blick von oben in eine ummantelte Pflanzstelle, in der sich nichts außer einem Pfosten befindet. Ein Schachbrettmuster ist auf den Bildern nicht erkennbar.

44

Die Kammer hält diese im September 2020 aufgenommenen Bilder für geeignet, um eine Aussage darüber zu treffen, ob – wie in den Schlagkarteien dokumentiert – im Mai bzw. August 2020 unter den Bäumen gemäht wurde, eben insbesondere deshalb, weil das behauptete Schachbrettmuster nicht erkennbar ist und wiederholt der Bewuchs unter den Bäumen höher ist als an anderer Stelle.

45

Die Formulierung des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen, dass es aus seiner Sicht in allen Fällen als realistisch zu betrachten sei, dass der Aufwuchs, der auf den Bildern zu erkennen sei, im Zeitraum ab dem 15. Juni bis Ende September 2020 entstanden sei und dass eine im Jahr 2020 gar nicht gemähte Fläche anders aussähe, steht der Überzeugung des Gerichts nicht entgegen. Denn diese Wertung ist frei von tatsächlichen Angaben. Dazu hätte etwa die Bestimmung der auf dem unteren Bild der Parzelle 7 gut erkennbaren Pflanzen gehört und eine Angabe ihres erfahrungsgemäßen Wachstums. Sollte das aber nicht möglich sein, wie es in der mündlichen Verhandlung seitens der Klägerin angeklungen ist, dann hätte die Wertung des Sachverständigen erst recht keine Grundlage.

46

Der Ehemann der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung eine Pflegemaßnahme für jeden einzelnen Baum beschrieben, durch die um ihn herum eine Schicht angehäuft werde, die über das Jahr herabsinkt. Das mag als hier erhebliche Pflegemaßnahme angesehen werden. Doch zeigen die Bilder davon keine Spur.

47

Unerheblich ist, dass der von der Klägerin beauftragte Sachverständige meinte, der Pflegezustand der Flächen habe zum Besichtigungstermin (30. September 2021) den Anforderungen der KULAP entsprochen. Abgesehen davon, dass es in Bezug auf die nachstehend zu behandelnde Pflicht zur Nachpflanzung verwundert, stellt es keine Sachverhaltsdarstellung/-ermittlung dar, sondern eine bloße Wertung, ohne dass die diese Wertung tragenden Umstände aufgedeckt worden wären. Zudem falsifiziert die Aussage für den 30. September 2021 nicht die Würdigung der Bilder vom 22. September 2020.

48

b. Zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass die Klägerin nicht wie geboten nachpflanzte. Zutreffend hält der Widerspruchsbescheid auf Seite 16 fest, dass auch der von der Klägerin beauftragte Sachverständige am 30. September 2021 viele abgestorbene Pflanzen feststellte bzw. auf zwei Schlägen nur feststellen konnte, dass Bäume abgestorben waren, nicht aber ihre Anzahl ermitteln konnte. Seine Wertung, es sei durchaus plausibel, dass es bei der Mehrzahl der Fälle im laufenden Kalenderjahr 2021 zu den Ausfällen gekommen sei, ist mit Tatsachen nicht unterlegt. Einleuchtend hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unterschiedliche Stadien abgestorbener Bäume beschrieben, die der Sachverständige – so wie der Beklagte – hätte wahrnehmen können. Stellte man im September 2021 einen festen, aber toten Stock fest, so könnte ein solcher Baum im Jahr 2021 abgestorben sein. Zerbröselte ein toter Baum aber bei der Berührung, dann läge die Annahme zu fern, er sei erst im Jahr 2021 abgestorben. Zudem wertet der Sachverständige mit seiner Erklärung eine nicht genau bestimmte Minderheit der Fälle als Ausfälle früherer Zeit und bestätigt einen bis in das Jahr 2021 wirkenden Verstoß gegen die Nachpflanzungspflicht. Die Formulierung, dass der (Anmerkung: nicht beschriebene) Zustand der vorgefundenen Reste keine absoluten Rückschlüsse darauf zuließ, wann die Ausfälle entstanden, versteht das Gericht als eine vom Problem ablenkend freundliche. Um einen absoluten/unzweifelhaften/taggenauen Rückschluss ging es nicht. Ausreichend wäre gewesen festzustellen, dass die vorgefundenen Reste nicht vor 2021 abgestorben waren. In Anbetracht des Zwecks des Gutachtens hält das Gericht dieses Schweigen für beredt. Die von der Klägerin als Anlage K 17 eingereichten Bilder sind unerheblich. Sie zeigen fruchttragende Walnussbäume – aber auf den Schlägen 1 und 4, für die der Beklagte die Verlängerung der Förderung zuließ. Über die Verhältnisse auf den streitigen Schlägen/Parzellen im Jahr 2020 sagen die Bilder nichts.

49

Die Angabe der Klägerin, sie habe – nach der Augenscheinseinnahme im September 2020 – noch in jenem Jahr nachgepflanzt, hindert die Überzeugung vom Verstoß gegen das Nachpflanzungsgebot nicht. Es ist möglich, dass sie an einzelnen Stellen nachpflanzte. Aber der Ersatz aller 2020 abgestorbenen Bäume steht nicht in Rede. Vage sprach die Klägerin von Nachpflanzungen „in mehreren Etappen“. Die Kammer hält es für negativ aussagekräftig, dass die Klägerin sich zum Beleg für ihre Angaben zu den Nachpflanzungen nur auf Einkaufsrechnungen bezog. Es gibt keinen unumstößlichen Erfahrungssatz, dass wer Walnussbäume kauft, sie auch zur nächstmöglichen Pflanzzeit an allen der Nachpflanzung bedürftigen Stellen einsetzt. Für negativ aussagekräftig hält die Kammer das Vorbringen der Klägerin auch, weil sie im Widerspruchsverfahren beanstandete, die „wenigen gefertigten Fotos haben nur eine sehr eingeschränkte Aussagekraft“. Es hätte sich aufgedrängt, den angeblich nur eingeschränkt aussagekräftigen Fotos eigene Aufnahmen gegenüberzustellen, die auch die nach dem 22. September 2020 vorgenommenen Nachpflanzungen abbilden.

50

Auf die Schlagkarteien, die im Verwaltungsvorgang nur den Zustand bis zum 22. September 2020 oder 29. Oktober 2020 abbilden und die die Klägerin in der beantragten Schriftsatzfrist hat nachreichen wollen, kommt es nicht an. Es kann angenommen werden, dass darin Nachpflanzungen aufgeführt sind. Indes hat die Klägerin nicht behauptet, dass sie dort die genaue Anzahl der nachgepflanzten Bäume verzeichnet hätte und dass diese Anzahl der Anzahl der im Jahr 2020 abgestorbenen Bäume entsprach.

51

Die tatsächlichen Feststellungen sind verwertbar. Abgesehen davon, dass sie sich aus der Unterlage des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen ergeben, ist auch der damit in Übereinstimmung stehende Prüfbericht, dem ein Vermerk über den Zustand der Flächen vorausging, verwertbar. Die vom Beklagten auf Seite 7 des Widerspruchsbescheids eingeräumte (in der mündlichen Verhandlung mit bedenkenswerten Argumenten aber bezweifelte) Unzuständigkeit der Stelle, die den Prüfauftrag erteilte, begründet kein Beweisverwertungsverbot. Die Klägerin rügt nur einen förmlichen Verstoß, lässt aber nicht erkennen, wie sich dieser auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids auswirken könnte. Insbesondere hat sie in der ausgiebigen Erörterung dieses Punktes nicht aufgezeigt, dass sich die Sachlage anders dargestellt hätte, wenn der Prüfauftrag von der auch nach ihrer Ansicht zuständigen Stelle erteilt worden wäre.

52

Auf das Ergebnis der Prüfung im Jahr 2019, zu dem die Klägerin in der Schriftsatzfrist hätte vortragen wollen, kommt es nicht an. Die umfangreiche Unterlage im Verwaltungsvorgang „Prüfbericht“ ab Bl. 83 („Prüfung der ELER-Grundanforderungen“) enthält eindeutige Aussagen zu hier nicht fraglichen Punkten wie der Mengenbegrenzung von Stickstoff, zu Sperrfristen, zum Pflanzenschutz, zum Grundwasser, zum Vogelschutz und dem Schutz von Flora und Fauna, zu Landschaftselementen und zum Schnittverbot. Allerdings verneint der Prüfbericht auch die Frage, ob es Anhaltspunkte gibt, dass die Mindesttätigkeit nicht eingehalten wurde. In der mündlichen Verhandlung ist umstritten gewesen, ob die Prüfung damit auch die hier fraglichen Auflagen betraf oder sie auf die Vermessung der Flächen konzentriert war. Für die Darstellung der Klägerin spricht, dass es in der „Anlage 4C05“ (im Verwaltungsvorgang „Prüfbericht“ ab Bl. 95) weitergehende Feststellungen gibt. Dazu gehören die Feststellungen, dass „Extensiver Obstbestand besteht aus Hochstämmen (1,80 m)“ und „Mindestbestand 40 Bäume/ha bezogen auf Antragsparzelle“. Damit kontrastiert aber die Feststellung, dass „Fehlstellen zu erkennen“ sind, deren Anzahl unter Bemerkungen zu dokumentieren gewesen wäre, was aber unterblieb. Diese Feststellung wäre ein in der anderen Unterlage verneinter Anhaltspunkt dafür gewesen, dass die Mindesttätigkeit (Nachpflanzung) nicht eingehalten wurde. Zum bei erkennbaren Fehlstellen nötigen „Ersatz abgestorbener Bäume“ enthält die Unterlage keine Angaben. Indes entwerten die Widersprüchlichkeit der Feststellungen und ihre Unvollständigkeit den Prüfbericht im Hinblick auf die Frage, die hier von Bedeutung sein könnte, ob die streitgegenständlichen Walnussanlagen der Klägerin noch im September 2019 jeweils mindestens 40 vitale Bäume/ha mit einer Größe von mindestens 1,80 m aufwiesen. Es kommt hinzu, dass der Unterlage nicht zu entnehmen ist, ob ihre Aussagen auf jede der hier fraglichen Antragsparzellen bezogen waren. So verträgt sich die Feststellung eines Mindestbestands von 40 Bäumen/ha mit einer Größe von 1,80 m mit einigen Parzellen der Klägerin, um die es hier aber nicht geht.

53

Unter diesen Umständen hat es sich der Kammer nicht aufgedrängt, den Prüfer O… zu vernehmen, zumal da sich seine Feststellungen aus dem Jahr 2019 ohnehin nicht auf den Verstoß gegen die Pflegeauflage im Jahr 2020 beziehen können.

54

c. Der Widerspruchsbescheid führt auf Seite 9 zwar zutreffend die Dokumentationsverpflichtung aus KULAP 2014 an. Dabei handelt es sich um eine für das Vorhaben geltende Auflage. Allerdings belegt der Widerspruchsbescheid insoweit keinen Verstoß. Die 16 Schlagkarteien für 2020, die in Ablichtung im Verwaltungsvorgang bei „Prüfbericht“ Bl. 187 ff. abgeheftet sind, betreffen alle hier interessierenden Schläge/Parzellen. Dann aber liegt jeweils die geforderte Dokumentation vor. Der im Widerspruchsbescheid auf Seite 10 und 12 anklingende Vorhalt, die Klägerin habe 2020 geerntet, ohne das zu dokumentieren, ist unverständlich, weil der Beklagte doch gerade rügt, dass es sich bei den streitigen Flächen nicht um Ertragsanlagen handelt. Auf den in den Lichtbildern abgebildeten Flächen hätte nichts geerntet werden können.

55

2. Art. 35 Abs. 3 der delegierten Verordnung Nr. 640/2014 modifiziert Art. 35 Abs. 1 und konkretisiert Art. 35 Abs. 2. Das Ausmaß der Ablehnung (Rechtsfolge des Verstoßes) soll danach von Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes abhängen. Die Rechtsfolge steht im Ermessen der Behörde. Denn das Unionsrecht trifft keine näheren Regelungen. Dieses Ermessen prägte der Beklagte mit der Dienstanweisung 09/2020 fehlerfrei vor. Hier richtete der Beklagte sein Ermessen an dem Katalog aus, der im Ansatz plausibel ist und einen Sanktionsrahmen von 75% bis 100% vorsieht, was nicht zu beanstanden ist. Die konkrete Ermessensbetätigung liegt in der Festlegung des Prozentsatzes für die Verwaltungssanktion. Die dafür auf Seite 13 des Widerspruchsbescheids angestellte Erwägung ist aber fehlerhaft. Dort wird auf drei Verstöße abgestellt (Dokumentation, Nachpflanzung, Pflege einschließlich Ernte). Dabei bezeichnete der Beklagte das Führen der Schlagkarteien und darin belegter Beerntung als von wesentlicher Bedeutung. Da aber dieser Fehler nicht gegeben ist, ist die Entscheidung für die 100% wegen dieses Fehlers ihrerseits fehlerhaft.

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56

Die Kostenentscheidung gründet auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Zuziehungsentscheidung hat ihre Grundlage in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO und greift die protokollierte Zusage des Beklagten auf. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

BESCHLUSS

58

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

59

13.000,00 Euro

60

festgesetzt.