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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.11.2023 – 37 K 561.19 A

ECLI:DE:VGBE:2023:1115.37K561.19A.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht er-hoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der 36jährige Kläger ist türkischer Staatsangehöriger aus Gaziantep. Er ist ein Transmensch und anerkannter Krankenpfleger mit akademischer Ausbildung.

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Er reiste am 15. März 2019 mit gültigem Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein und stellte am 17. Mai 2019 einen Asylantrag.

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Bei seiner Anhörung am 14. und 19. Juni 2019 gab er an, er sei in der Türkei vom Jahr 2008 bis Februar 2019 als Krankenpfleger tätig gewesen. Zum Schluss habe er in dem Krankenhaus Ö… in der City von Gaziantep gearbeitet.

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Er sei homosexuell und daher nach Deutschland gekommen. Er habe bereits im Alter von acht, neun Jahren homosexuelle Neigungen gespürt. Auch sein soziales Umfeld habe das gemerkt. Andere männliche Jugendliche hätten seine sexuelle Orientierung ausgenutzt und ihn sexuell belästigt, wie sein Cousin, der ihn vergewaltigt habe. Dies sei für ihn traumatisch gewesen, weil die Täter ihm damit gedroht hätten, ihn gegenüber seinen Eltern zu verraten, falls er nicht mit ihnen verkehren wolle. Erst im Jahr 2004, als er mit dem Studium Krankenpflege begonnen habe, sei ihm seine Situation klar geworden. Er habe im Internet einen homosexuellen Freund an der Universität gefunden und sich zusammen mit anderen Menschen innerhalb einer homosexuellen Community aus der für ihn bis dahin zwangshaften Lage befreien können. Er habe allmählich Gefallen an seiner homosexuellen Orientierung gefunden.

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Er habe das Bachelorstudium als Jahrgangsbester abgeschlossen und sei im Jahr 2008 zu seiner Familie zurückgegangen. Er habe dort eine Stelle am Universitätskrankenhaus in Gaziantep angenommen, habe aber wegen seiner geschlechtlichen Orientierung Probleme mit seinen Kollegen bekommen und sei gemoppt worden. Seine Familie habe davon nichts gewusst und ihn gedrängt, bald zu heiraten. Er habe seine sexuelle Orientierung vor der Familie versteckt und seine Ausbildung, d. h. den Masterstudiengang fortgesetzt, um sie von diesem Wunsch abzulenken.

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Im Jahr 2011 habe er seinen Wehrdienst angetreten, obwohl er zunächst vorgehabt hätte, sich unter Verweis auf seine Homosexualität befreien zu lassen. Da er befürchtet habe, dass seine Familie davon Kenntnis erlangen würde, habe er diesen Plan fallengelassen. Beim Militär sei er von anderen Soldaten physisch und psychisch belästigt worden. Das habe er bei der sozialen Beratungsstelle des Militärs gemeldet. Er sei in ein Militärkrankenhaus geschickt worden, wo man eine psycho-sexuelle Störung festgestellt habe. Er sei zum Militärkrankenhaus nach Ankara gebracht worden. Man habe ihn aufgefordert, als Beweis für seine Homosexualität Fotos von ihm im Geschlechtsverkehr mit anderen Männern zu liefern. Der behandelnde Arzt habe ihm aber auch so geglaubt und ihm angeboten, ihn für einen Monat krankzuschreiben. Danach habe er nur noch zwei Wochen Dienst tun müssen und sei nach nur insgesamt drei Monaten Wehrdienst, seine Ausbildung und Arbeit wiederaufnehmen können.

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Anschließend habe er an seiner Masterarbeit weitergeschrieben und mit Erfolg zu Ende geführt. Bereits im Jahr 2010 sei er im Kinderkrankenhaus Gaziantep verbeamtet worden. Die Laufbahn habe ihn von 2010 bis 2014 auf eigenen Wunsch nach Istanbul geführt, wo er auch in einem staatlichen Krankenhaus gearbeitet habe. Im Mai 2016, als er wieder in Gaziantep gelebt und gearbeitet habe, habe er wegen seiner sexuellen Neigung Probleme bekommen. Er habe in dieser Zeit über das Internet Bekanntschaften zu sexuell Gleichgesonnenen geknüpft und sich in einer Freundesgruppe befunden, die sich regelmäßig getroffen und zusammen Spaß gehabt habe. Dabei hätten sie auch Frauenkleidung getragen. Das habe ihm so gut gefallen, dass er es als Crossdresser immer gemacht habe. Zusammen mit zwei Freunden habe er im Stadtteil eine Wohnung gegenüber der Universität als Treffpunkt für Homosexuelle gemietet und dort Frauenkleidung und Perücken deponiert. Im Mai 2016 habe er sich einmal mit seinem Freund F. zu einem Treffen dort verabredet. Beide Freunde hätten ihre sexuellen Dienste als Transvestiten gegen Bezahlung geheim angeboten. Er selbst habe das wegen seiner Arbeit im Krankenhaus nicht getan. Dann habe F. eine Syrerin namens M. mitgebracht, die der Prostitution nachgegangen sei und an deren Einnahmen sich F. beteiligt habe. Nach einer Polizeikontrolle eines Mannes, mit dem er zusammen gewesen sei, seien er, M. und F., zu einer Polizeiwache gebracht und der Mithilfe zur Prostitution beschuldigt worden. Jener Mann habe der Polizei wahrheitswidrig erzählt, er habe mit M. gegen Sex gehabt.

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Sie seien in U-Haft gekommen und er sei schließlich wegen Beihilfe zur Prostitution mit Urteil vom 19. Januar 2017 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie einer Geldstrafe von 7.500 TL verurteilt worden. Die Strafe sei auf ein Jahr und drei Monate reduziert worden. Er selbst habe knapp drei Monate in Untersuchungshaft verbracht und anschließend nur noch fünf Tage im offenen Vollzug. Danach habe er sich bei der Polizei bis 2018 noch melden müssen. Das habe er bis zum 11. Juli 2018 getan und damit die Strafe erfüllt. Wegen der Strafe habe er aber seine Beamtenstellung und Arbeit im staatlichen Krankenhaus verloren.

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Während der Untersuchungshaft seien er und F. jeden Tag in einem Krankenhaus untersucht worden. So hätten alle erfahren, dass sie homosexuell seien. Vor Studenten und Assistenten habe ihn ein Professor anal untersucht. Das sei im Juni 2016 gewesen. Als er Anfang 2018 aus dem Beamtendienst entlassen worden sei, habe er überlegt, nach Deutschland zu gehen. Wegen der Strafe werde er in der Türkei keine Arbeit mehr als Krankenpfleger finden, da in diesem Bereich auf das Strafregister geschaut werde. Er habe sich daher zunächst vergebens um eine neue Stelle beworben. Dann aber habe ihm ein befreundeter Arzt Arbeit in der o.g. Klinik verschafft.

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Gegenüber seiner Familie habe er die Verurteilung geheim halten können, nur seine Schwester habe erfahren, dass er sich im Strafverfahren als Homosexueller geoutet habe. Sollte sein Vater davon erfahren, befürchte er, dass er oder sein Bruder ihn eigenhändig umbringen werde. In der Türkei würde er gezwungen sein, eine Frau zu heiraten. Er wolle in Deutschland ein ungezwungenes Leben führen. In der Türkei könne er aufgrund der Identitätsnummer überall gefunden werden.

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Mit Bescheid vom 11. Dezember 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf subsidiären Schutz ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei kein Flüchtling. Homosexualität werde in der Türkei nicht gesetzlich verboten und könne ausgelebt werden, auch wenn sie nicht überall gesellschaftlich akzeptiert werde. Der Kläger könne in den anderen großen Städten der Türkei leben, ohne Nachstellungen ausgesetzt zu sein. Der Bescheid wurde dem Kläger am 19. Dezember 2019 zugestellt.

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Mit der am 20. Dezember 2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

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Zur Begründung führt er ergänzend aus, er sei seit seiner Kindheit im Prozess des Erkennens und Findens seiner Geschlechtsidentität. Er habe verschiedene Phasen des Umgangs durchlaufen, zum Teil auch abhängig von seiner Situation und äußeren Gefahr, aber auch von inneren Entwicklungen. Diese Uneindeutigkeit sei aber nicht gleichbedeutend damit, dass er ohne seine Transidentität leben könnte. Vielmehr zeige sein Weg, dass er diese Identität nicht einfach ablegen könne. Er habe im Jahr 2019 in Deutschland eine Hormontherapie zur Geschlechtsumwandlung zu einer Frau begonnen, aber wieder abgebrochen. Er werde in der Türkei keine Arbeit mehr als Krankenpfleger wegen seiner Strafe finden. In den letzten Jahren habe sich das Klima in der Türkei für LSBTI-Personen deutlich verschärft. Das Verfassungsgericht der Türkei habe am 23. Mai 2018 entschieden, dass die Bezeichnung von Homosexuellen als „Perverse“ keine Hassrede, jedenfalls von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Das Urteil vom 19. Januar 2017 sei als politische Verfolgung zu qualifizieren, da die Verurteilung in dem LGBTI-feindlichen Klima auf Falschaussagen von M. und dem Mann gegründet hätten, die sie sonst so nicht getätigt hätten. Seine Entscheidung zur Ausreise nach Deutschland sei durch dieses diskriminierende und ihn seiner Existenzgrundlage Strafverfahren befördert worden. Er sei keineswegs unverfolgt ausgereist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf die Begründung im angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, der Kläger lebe selbst in Deutschland nicht seine Sexualität offen aus. Seine behauptete Identität sei mit ihm nicht so stark verwachsen, dass er ohne sie nicht leben könne. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er dies in der Türkei tun werde. Der Kläger könne in Istanbul, Izmir und Ankara seine Homosexualität leben. Soweit es zu Diskriminierungen komme, erreichten sie kein verfolgungserhebliches Gewicht.

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Der Rechtsstreit ist am 27. November 2020 auf den Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Mit Beschluss vom 30. November 2020 wurde ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.

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Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2023 zu seinem Verfolgungsschicksal befragt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Berlin verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind. Gleiches gilt für die Erkenntnisse nach der Erkenntnismittelliste Türkei mit Datum 31. März 2023.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Ver-handlung verhandeln und entscheiden, nachdem in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

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Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist unbegründet. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) ist der Bescheid des Bundesamts vom 11. Dezember 2019 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und seine Anerkennung als Asylberechtigter (1.), auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (2.) und auch nicht auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten (3.).

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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG -.

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Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention) und zugleich Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung i. S. des § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

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Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 – 10 C 25/10 – juris) entspricht. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32).

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Dieser Maßstab gilt gleichermaßen für die Asylanerkennung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus (vgl. zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urteil v. 1. März 2012 – 10 C 7/11 –, zitiert nach juris, Rn. 12, OVG NRW, Urteil v. 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A -, zitiert nach juris, Rn. 35 ff.). Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, Urteil v. 16. April 1985 – 9 C 109/84 – zitiert nach juris, Rn. 16).

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Es ist aufgrund der Mitwirkungspflichten im Asylverfahren (§ 86 Abs. 1 2. Halbsatz VwGO, § 15 AsylG) Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in Bezug auf seine persönlichen Erlebnisse lückenlosen, in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. BVerwG, Beschluss v. 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89, zitiert nach juris, Rn. 8, BVerwG, Urteil v. 10. Mai 1994 – 9 C 434/93, zitiert nach juris, Rn. 8). Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, bedarf es keines Nachweises in Form von Unterlagen oder sonstigen Beweisen für die Angaben des Antragstellers, wenn er sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren und festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen (Art. 4 Abs. 5 Buchst. a) und c) Richtlinie 2011/95/EU). Notwendig ist aber eine Glaubhaftmachung im Sinne eines detaillierten und in sich schlüssigen Vortrags ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.

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Nach diesen Maßstäben kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Heimat verfolgt verlassen hat.

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Homosexualität und Transsexualität sind nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG ein möglicher asylrelevanter Verfolgungsgrund. Homosexuelle bilden aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und ihrer deutlich abgrenzbaren sexuellen Identität eine bestimmte soziale Gruppe (EuGH Urt. v. 7. November 2013 C-199/12 bis C-201/12 – Rn 48).

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Das Gericht konnte sich aufgrund der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung bilden, dass er wegen seiner sexuellen Identität, sowohl als Transmensch und zugleich als Homosexueller, tatsächlich in seiner Heimat verfolgt worden ist oder dass ihm eine Verfolgung unmittelbar gedroht hätte.

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Der Kläger ist im März 2019 auf legalem Weg mit einem Schengenvisum und gültigen Papieren nach Deutschland geflogen. Eine asylrelevante Drucksituation bestand nicht. Er hatte zwar seinen Beamtenstatus und seine Stelle im Kinderkrankenhaus in Gaziantep wegen der rechtskräftigen Verurteilung durch das Urteil vom 19. Januar 2017 der 20. Kammer für Strafsachen zu Gaziantep zum Aktenzeichen 2016/461 GZ   verloren (s. Nebenentscheidung Nr. 4 besagten Urteils). Er war deshalb nach seinen eigenen Worten zufolge Anfang 2018 „am Ende gewesen“, da er nicht mehr als Krankenpfleger arbeiten konnte. Er habe Pläne geschmiedet und ihm sei die Idee gekommen, nach Deutschland gehen zu können. Tatsächlich konnte der Kläger aber nach seiner Entlassung über einen befreundeten Arzt in Gaziantep erneut eine Arbeit als Krankenpfleger finden und ihr ein Jahr lang bis zum Februar 2019, also kurz vor seiner Ausreise, nachgehen. Die berufliche und finanzielle Situation war daher keineswegs so ausweglos, wie von ihm behauptet. Auch gab er nicht an, nach dem Strafverfahren keine sexuellen Kontakte mehr gepflegt zu haben oder gehindert gewesen zu sein, solchen nachzugehen. Glaubhaft erscheint hingegen, dass die infolge des Strafverfahrens verlorene Arbeit ursprünglich Anlass war, über eine Auswanderung nach Deutschland nachzudenken, wobei für den Kläger auch die Entschärfung der familiären Situation – die Angst als homosexuell entlarvt zu werden -, ein Motiv der Ausreise gewesen ist. Eine drohende oder eingetretene Verfolgung kann hierin nicht erkannt werden.

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Anders als der Kläger meint, stellt das Strafverfahren einschließlich des Urteils der 20. Kammer für Strafsachen Gaziantep vom 19. Januar 2017 keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG dar. Das Urteil selbst kam unter Auswertung der Aussagen der Tatbeteiligten zum Ergebnis, dass der Kläger und sein Freund F. am 24. Mai 2016 in einem Stadtteil von Gaziantep die Straftat der Verkuppelung und Bereitstellung eines Ortes zur Prostitution begangen hätten und daher nach § 227/2 (gemeint ist Art. 227 Abs. 2) des Türkischen StGB zu bestrafen seien. Im Prozess hatte M., die syrische Prostituierte, den Kläger damit belastet, dass er ihre Daten auf die Webside eines Escort-Services gesetzt und für sie Anrufe von Freiern entgegengenommen habe. Der Freier selbst wurde als Zeuge gehört und bestätigte, dass er die Telefonnummer der Syrerin auf einer Internet-Seite gefunden und mit ihr Geschlechtsverkehr gegen Geld vollzogen hätte. Die gegenstehenden Aussagen des Klägers, seines Strafverteidigers, und seines Freundes F. wurden gleichfalls in der Begründung des Urteils referiert. Das Gericht folgte seinerzeit den belastenden Aussagen der Prostituierten und des Freiers, weil aus seiner Sicht kein Grund für die Zeugen bestanden hätte, die Angeklagten zu Unrecht zu beschuldigen. Der Freier habe angegeben, am Telefon mit jemanden gesprochen zu haben, der wie eine Frau reden wollte, ohne es zu sein. Dies treffe sich mit der Aussage von M., die den Kläger als denjenigen angab, der die Telefonanrufe der Freier entgegengenommen habe. Die Ausführungen des Gerichts kreisen um den Tatbestand besagter strafrechtlicher Vorschrift, ohne die Homosexualität des Klägers oder seiner Freunde, die sie im Strafverfahren offenbart hatten, zum Anknüpfungspunkt einer oder einer verschärften Strafbarkeit zu machen. Es kam hierfür schon nach dem Tatbestand der Strafvorschrift auch nicht an.

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Der Kläger selbst hat die angebliche Falschaussage des Zeugen und angeblichen Freiers damit erklärt, dass jener nicht in Gefahr laufen wollte, seine Homosexualität zuzugeben. Denn tatsächlich habe sich der Mann mit ihm und nicht mit M. getroffen. Sein Schluss hieraus, dass das Strafverfahren infolge der Homophobie und Verachtung von Homosexuellen in der Türkei schon insgesamt nicht habe rechtsstaatlich sein können, erscheint kühn und abwegig. Es kommt im hiesigen Verfahren allein darauf an, ob das Urteil eine diskriminierende justitielle Strafmaßnahme im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG darstellt. Und das lässt sich nicht feststellen, denn die Begründung des Urteils ist wie ausgeführt zumindest vertretbar. Ob bestimmte Zeugen im Verfahren aus Furcht vor diskriminierender Behandlung durch wen auch immer, die Unwahrheit sagen, um nicht in den Ruch der Homosexualität zu kommen, ändert hieran nichts. Es kann nicht dem Gericht bzw. seinen Entscheidungen (Maßnahmen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG) angelastet werden, wenn Menschen in Strafverfahren aus Furcht vor gesellschaftlichen Repressionen, insbesondere vor privater Gewalt, nicht die Wahrheit sagen.

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Hierbei verkennt das Gericht nicht die politische Gesamtsituation für Homosexuelle, aber auch anderer LGBTIQ-Angehörige in der Türkei. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind der türkische Staat und seine Organe schon seit geraumer Zeit nicht willens oder bereit, transsexuellen und anderen LGBTIQ-Personen Schutz zu gewähren. So wurden in den vergangenen Jahren Versammlungen von LGBTI-Organisationen regelmäßig mit Verweis auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gefährdung der Versammlungsteilnehmer verboten (Spiegel-Online vom 25. Juni 2017, Polizei verhindert Gay-Pride-Marsch in Istanbul; taz Nr. 12880 vom 28. Juni 2022 – Über 370 Menschen bei Pride-Veranstaltungen in der Türkei festgenommen). Homo- und Transsexualität wird vom türkischen Militär – wie im vorliegenden Fall - offiziell als „psychosexuelle Störung“ betrachtet und die Diskriminierung von diesem Personenkreis ist – auch von institutioneller Seite – weit verbreitet (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a. a. O. S. 175; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 28. Juli 2022, S. 15; amnesty international, Report Türkei 2021 vom 9. März 2022, S. 6; Manfred Biallas, Deutschlandfunk Kultur, LGBTQ in der Türkei, Der Kampf um Identität vom 7. 10. 2021 -   ebenso VG Berlin, Urteil vom 19. Mai 2019 – VG 37 K 141.20 A; Urteil vom 6. März 2023 – VG 37 K 201.19 A; Urteil vom 1. Juli 2021 – VG 36 K 297.18; Urteil vom 15. September 2017 – VG 36 K 394.16 A; Urteil vom 15. Juni 2016 – VG 36 K 75.15 A sowie Beschluss vom 16. Juni 2023 – VG 39 L 244/23 A). So sind Fälle bekannt geworden, in denen Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung ihre Stelle in der öffentlichen Verwaltung verloren haben.

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So liegt es hier aber nicht.

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Der Verlust des Arbeitsplatzes in dem Kinderkrankenhaus Gaziantep und des Beamtenstatus ist Folge der Mitteilung des Gerichts entsprechend dem Urteil vom 19. Januar 2019 unter Nr. 4. Der erkennende Richter sieht zwar auch die Verantwortung der staatlichen türkischen Einrichtungen für das im Übrigen für LGBTIQ-Menschen feindliche und diskriminierende gesellschaftliche Klima. Dies mag im Einzelfall (wie in den zitierten Entscheidungen durchgängig) den Schluss auf eine relevante Stellung des Staats oder nichtstaatlicher Akteure als Verfolger nach § 3c Nr. 1 oder AsylG begründen, nicht hingegen die Verantwortung desjenigen Gerichts, das in diesem gesellschaftlichen Umfeld eine konkrete fallbezogene Entscheidung zu treffen hat.

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Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Straftatbestand der Förderung der Prostitution, das Verkuppeln oder die Bereitstellung eines Ortes zur Prostitution nach Art. 227 Abs. 2 TStGB selbst als genuin diskriminierender Straftatbestand nach § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG anzusehen wäre. Strafverfolgung und Bestrafung stellen als solche ein legitimes Recht eines jeden Staates dar, um Rechtsverletzungen zu ahnden und die soziale Ordnung zu erhalten. Das Strafrecht ist bei der Verletzung von privaten Rechten und Rechtsgütern durch andere Private zudem ein Ausdruck und Instrument der grundrechtlichen Schutzpflicht (BeckOK AuslR/Kluth, 38. Ed. 1.1.2023, AsylG § 3a Rn. 16). Prostitution selbst wird staatlicherseits je nach Kulturkreis recht unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie von der Gesetzgebung als Bereich gesellschaftlichen Lebens anerkannt oder missbilligt wird. Auch spielt der Schutz des Grundrechts auf individuelle Handlungsfreiheit und Berufsfreiheit eine Rolle, wenn, wie im türkischen Strafrecht die Prostitution nicht an sich, sondern nur in bestimmten Ausgestaltungen sanktioniert wird: Kinderprostitution nach Art 227 Abs. 1, die gewerbsmäßige Zuhälterei nach Art. 227 Abs. 2 Satz 2 TStGB, die Ausnutzung von familiärer oder beruflicher Stellung zum Zweck, einen anderen zur Prostitution zu bestimmen, vgl. Art. 227 Abs. 5 TStGB (s. Tellenbach, Das türkische Strafgesetzbuch zweisprachig, Berlin 2008, S. 148). In diesem Zusammenhang steht die Vorschrift des Art. 227 Abs. 2 Satz 1 TStGB, welche die Rechtsgrundlage der Verurteilung des Klägers war. Sinn der Vorschrift ist es, der Prostitution keinen größeren gesellschaftlichen Raum zu eröffnen, als denjenigen, den selbstgewählte individuelle Prostitution als Ausdruck sexueller und beruflicher Selbstbestimmung einnimmt. Daher werden sämtliche Unterstützungshandlungen Dritter sanktioniert. Dies stellt im Vergleich zu der Rechtslage nach dem deutschen Strafgesetzbuch, die in diesem Bereich durch §§ 180a und 181a StGB nur bestimmte Formen der ausbeuterischen Prostitution verbietet und auf den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung abzielt, eine deutlich weitgehendere Einschränkung der Prostitution dar. Hierin kann zwar ein weniger liberales, gleichwohl nicht genuin diskriminierendes Gesetz erkannt werden.

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Auch die Handhabung der Vorschrift bezüglich der Strafbemessung gibt keinen Anhalt zur Annahme, dass es sich um eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG gehandelt hätte. Das erkennende Strafgericht ist mit zwei Jahren Freiheitsstrafe und 300 Tagessätzen im unteren Bereich des vorgesehenen Strafmaßes geblieben. Art. 227 Abs. 2 Satz 1 TStGB sieht eine Freiheitsstrafe von 2 bis 4 Jahren sowie eine Geldstrafe mit bis zu 3000 Tagessätzen vor. Das Gericht begründet das geringere Strafmaß damit, dass es die Zukunft des Klägers „nicht vollkommen schädigen“ will und ihn für die Gesellschaft wieder zu gewinnen trachtet. Die Strafe selbst ist später nach Angaben des Klägers auf 1 Jahr und drei Monate reduziert worden. Schließlich ist auch der Strafvollzug alles andere als diskriminierend gewesen, denn der Kläger musste neben der ca. dreimonatigen Untersuchungshaft nur weitere fünf Tage im Gefängnis verbringen, da seine Freiheitsstrafe nachträglich zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verlust der Beamtenstellung und seine Entlassung aus dem Kinderkrankenhaus ist allein disziplinarrechtliche Folge seiner Verurteilung und knüpfte in keiner Weise an seine Homosexualität oder Transvestie an. Disziplinarrechtliche Folgen könnte ein solcher Vorfall auch in Deutschland haben, insbesondere wenn es um die Weiterbeschäftigung in einem Kinderkrankenhaus geht.

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Dies soll die Bedeutung der glaubhaften geschilderten Befragung im Ermittlungsverfahren durch Polizisten am 24. und 25. Mai 2016 unter Prügel und Beschimpfungen sowie die durchgeführte Analuntersuchung des Klägers in einem Militärkrankenhaus im Juni 2016 nicht schmälern. Beide Maßnahmen stellten erniedrigende Behandlungen im Sinne des Art. 3 EMRK dar. Allein steht nicht zur richterlichen Überzeugung fest, dass diese Maßnahmen für die Ausreise des Klägers im März 2019 kausal waren. Nach der oben beschriebenen Ausgangslage traf der Kläger seine Entscheidung zur Ausreise deutlich später. Diese Entscheidung stand zwar auch unter dem Eindruck des Strafverfahrens, aber Auslöser war final der Verlust der Beamtenstellung und eines sicheren Arbeitsplatzes, den er aufgrund seiner exzellenten Abschlüsse in Deutschland ohne weiteres bekommen hat.

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Schließlich steht auch nicht fest, dass die begründete Angst vor Gewaltausbrüchen des Vaters oder Bruders nach der Enttarnung seiner sexuellen Identität als Transperson für die Ausreise kausal war. Bis heute hat der Kläger keine sichere Kenntnis davon, dass sein Vater überhaupt weiß, dass er transsexuell ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass seine Orientierung bekannt werden könnte, dürfte sich infolge der Strafverfolgung und Entlassung aus dem Staatsdienst erhöht haben. Gleichwohl ist nicht zu erkennen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in eine der drei großen Metropolen der Türkei, nämlich Istanbul, Ankara oder Izmir nicht in der Lage gewesen wäre, sich dem Zugriff seiner Verwandten zu entziehen. Schließlich konnte er in der Zeit 2010 bis 2014 bereits in Istanbul unbehelligt arbeiten und leben, ohne seine sexuelle Identität zu verbergen. So lebte er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung damals im Alltag tagsüber unauffällig und war durchaus beruflich erfolgreich, ging in Gay-Clubs und -bars und konnte privat seine sexuelle Identität ausleben. Dass diese Option grundsätzlich besteht, wird vom Auswärtigen Amt (Lagebericht Türkei vom 28. Juli 2022, S. 14) und vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Türkei Stand vom 22. 9. 2022, S. 176) bestätigt.

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Ist der Kläger unverfolgt ausgereist, müsste er darlegen, bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt sein. Das konnte der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft machen. Wohl bestehen keine Zweifel an der Transsexualität des Klägers sowie an den geschilderten Formen seines Geschlechtslebens. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass vom Kläger nicht erwartet werden kann, seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim zu halten oder sich beim Ausleben seiner sexuellen Identität zurückzuhalten, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (EuGH, Urt. v. 7. November 2013 – C-199/12 bis C-201/12, juris Rn. 49, 61, 75 und 76). Maßgeblich für die Anerkennung als Flüchtling ist allein, ob es ein reales Risiko für das Einsetzen von Verfolgung gibt, wenn der Kläger seine Homosexualität in der Türkei so leben würde, wie es seiner Identität entspricht.

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Es spricht überwiegendes dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr in eine der oben genannten Großstädte der Türkei seine sexuelle Identität wird ausleben können. Er erklärte zwar in der mündlichen Verhandlung, dass er in Berlin, anders als in seiner Heimat ohne Angst, seiner Neigung nachgehen könne. Das allein begründet freilich nicht den entscheidenden Punkt, ob der Kläger tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen des Auslebens seiner sexuellen Identität einer staatlichen oder nichtstaatlichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Kläger hat seit seinem Studium private sexuelle Kontakte mit anderen Männern gehabt und zu diesem Zweck auch eine Mietwohnung angemietet, Gay-Clubs und -bars besucht. Er hat es aber sein Leben lang vermieden, seiner Familie die geschlechtliche Disposition zu offenbaren. Das deutet auf eine spezifisch zurückgenommene Form einer sexuellen Identität hin, die er im Beruf sowohl in der Türkei als auch in Berlin gelebt hat und auch noch lebt: Der gepflegt auftretende Kläger vermied und vermeidet es, seine türkischstämmigen älteren Patienten durch seine Art der Bekleidung und des Auftretens zu verstören oder zu provozieren. Gleiches gilt für seine Familie. Hätte er seine biologische Umwandlung im Jahr 2019 in Deutschland vollendet, wäre diese Entwicklung für jeden sichtbar geworden. Auch das hat der Kläger unterlassen, obwohl er sich nach seinem glaubhaften Bekunden als Frau fühlt und nicht nur ein Transvestit ist. Es handelt sich mithin um die Emanation einer sexuellen Identität, die sich nicht in der Öffentlichkeit entäußert, sondern um eine Form, die kaum mit dem Begriff „angepasst“ adäquat erfasst wird. Vielmehr ist es beim Kläger die Einsicht in einen rücksichtsvollen Umgang mit Menschen anderen Geschlechts, die aufgrund ihrer Sozialisation kein Verständnis für das geschlechtliche So sein des Klägers haben. Dies hindert den Kläger nicht daran, im Übrigen seine sexuelle Orientierung im privaten Bereich auszuleben, wie die vorgelegten Fotos belegen.

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Im Übrigen geben die Quellen keinen Anhalt dafür, dass Homosexuelle und andere LSBGTI-Angehörige in der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind.

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2. Umstände, die einen subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu begründen vermögen, liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden in diesem Sinne gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Der Begriff der „unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung“ im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 AsylG ist unter Heranziehung der zu Art. 3 EMRK entwickelten Grundsätze auszulegen. Danach ist eine Behandlung unmenschlich, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wird und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (EGMR, Urt. v. 21. Januar 2011 – 30696/09 [M.S.S./Belgien und Griechenland] –).

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Da der Kläger nach den obigen Ausführungen unter 1. keine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hat, wird er auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung seiner Person erwarten müssen.

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3. Auch Abschiebungsverbote im Hinblick auf die Türkei liegen nicht vor.

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Ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG besteht nicht. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Wie gesehen droht dem Kläger keine unmenschliche Behandlung, sei es aufgrund seiner sexuellen Neigung, sei es aus anderen Gründen.

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei ist eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte Prüfung der Gefährdungssituation anzustellen (BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 – BVerwG 9 C 116/95 – juris Rn. 9 zum hinsichtlich des Gefahrbegriffs identischen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG). Ein Abschiebungsverbot besteht danach, wenn eine auf bestimmte Tatsachen gestützte beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts vorliegt (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – BVerwG 9 C 15/95 – juris Rn. 20). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Türkei einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, sind nicht ersichtlich. Er ist ein gut ausgebildeter Krankenpfleger, der wie in der Vergangenheit seinen Beruf, wenn schon nicht in einer Kinderklinik, dann aber im Bereich der Erwachsenenversorgung wird ausüben können.

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Soweit die Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung in Rede steht, wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie auf § 83b AsylG.

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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.