Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.01.2024 – 38 L 280/23 A
ECLI:DE:VGBE:2024:0102.38L280.23A.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Streitgegenstand im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist eine Abschiebungsandrohung nach Georgien.
Mit Bescheid vom 26. September 2023 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag der am 4. Juni 1986 geborenen Antragstellerin zu 1.) und ihrer am 24. März 2009 geborenen Tochter, der Antragstellerin 2.), die beide georgischer Staatsangehörigkeit sind, als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte das Bundesamt fest, dass keine Abschiebungsverbote in Bezug auf Georgien vorliegen. Es drohte daher die Abschiebung der Familie nach Georgien an.
Mit ihrer Klage vom 13. Oktober 2023, die am selben Tag beim VG Berlin eingegangen ist, verfolgt die Familie ihr Begehren weiter. Der zugleich erhobene Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2023 anzuordnen,
über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) die Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, indes unbegründet.
Im Fall einer durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 1, 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die – sofort vollziehbare (vgl. § 36, § 75 AsylG) – Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Schutzsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung überwiegt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Eilantrag keinen Erfolg.
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) bzw. des subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) als unbegründet abzulehnen.
Den im Erstgespräch am 29. Juni 2023 mit dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten angedeuteten Hauptantragsgrund („Gefahr in Tbilisi“) und in der Anhörung durch das Bundesamt am 7. Juli 2023 ausführlich geschilderte Bedrohung durch den gewalttätigen Bruder der Antragstellerin zu 1.) gebietet keine Schutzgewähr. Unabhängig von Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Antragstellerin zu 1.), die sich an Widersprüchen zwischen ihren Angaben und denen ihres Lebensgefährten entzünden, erfordert die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes wegen einer von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung, dass der georgische Staat nicht selbst den erforderlichen Schutz gewähren kann (§ 3c Nr. 3 AsylG, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG). Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist der georgische Staat aber insoweit schutzbereit und -fähig (siehe Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, sog. Lagebericht vom 26. Mai 2023 [Lagebericht 2023], Stand: April 2023, S. 9; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Georgien, Stand: 13. Dezember 2022 [Staatendokumentation Dezember 2022], S. 14f. m.w.N.). Warum dies im Fall der Antragstellerinnen anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Antragstellerin zu 1.) ist es vorrangig zu einem Schutzersuchen auch zumutbar, ihren gewalttätigen Bruder bei der georgischen Polizei anzuzeigen. Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich, dass sich der Großteil der staatlichen Akteurinnen und Akteure – wie beispielsweise die Polizei und übergeordnete Stellen – in Georgien rechtstreu verhält und die Behörden insbesondere nicht mehr als Machtinstrument der Regierung oder finanzstarker Bürgerinnen und Bürger missbraucht werden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation Dezember 2022, S. 14). Im Übrigen steht der Zuerkennung des Schutzes die inländische Fluchtalternative der Familie innerhalb Georgiens entgegen (§ 3e Abs. 1 AsylG, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG). Georgien hat ein Staatsgebiet von 69.700 km² und 3.716.900 Einwohner (Stand: 1. Januar 2020) (Munzinger, Steckbrief Georgien). Die Größe entspricht somit in etwa der Größe des flächenmäßig größten deutschen Bundeslandes (Bayern: 70.542 km²). Die Einwohnerzahl, die in etwa der Einwohnerzahl Berlins entspricht, führt nicht dazu, dass jeder jeden kennt. Da die – unterstellten – Bedrohungen sich alle am Wohnort bzw. am Wohnort der Großmutter ereigneten, ist somit davon auszugehen, dass diese zumindest an einem anderen Ort innerhalb Georgiens sicher leben kann (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Ihr ist es nach der allgemeinen Lage in Georgien auch möglich, sicher und legal in andere Landesteile zu reisen und sich dort aufnehmen zu lassen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 AsylG, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 AsylG; dazu allgemein VG Berlin, Urteil vom 16. Oktober 2019 – VG 38 K 129.19 A –, juris Rn. 34-36). Von ihr kann ferner auch vernünftigerweise erwartet werden, sich an solch einem anderen Ort in Georgien niederzulassen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 AsylG, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 AsylG). Die Antragstellerin zu 1.) ist gesund sowie erwerbsfähig und kann nach Ende des Mutterschutzes zusammen mit ihrem ebenfalls gesunden Lebensgefährten, das Erwerbseinkommen für ihre Familie sichern.
Abschließend wird auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG).
2. Auch bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Asylantrag nach § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist. Wie ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Schutzgewähr offensichtlich nicht vor, weil der Vortrag der Antragstellerinnen für die Prüfung der Frage, ob ihnen Schutz zuzuerkennen ist, „nicht von Belang“ ist (siehe auch Art. 31 Abs. 8 lit. a] Asylverfahrens-RL 2013/32/EU) bzw. im Widerspruch zu gesicherten Herkunftslandinformationen (Art. 31 Abs. 8 lit. e] Asylverfahrens-RL 2013/32/EU) steht. Das Vorbringen lässt bereits offensichtlich nicht erkennen, dass ihnen in Georgien Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a AsylG und Art. 16a GG drohen bzw. sie einem ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 2 AsylG ausgesetzt wären.
3. Ferner sind die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nicht erfüllt (§ 31 Abs. 3 S. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz [AufenthG] bzw. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG).
Erkrankungen, die zur Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen konnten, wurden nicht geltend gemacht. Für die Versagung der Feststellung eines Abschiebungsverbots aus begründeter Furcht vor einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention durch eine drohende unmenschliche Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes zu den Abschiebungsverboten verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG).
Die Antragstellerin zu 1.) ist gesund sowie erwerbsfähig und kann nach Ende des nachgeburtlichen Mutterschutzes zusammen mit ihrem ebenfalls gesunden Lebensgefährten das Erwerbseinkommen für ihre Familie sichern. Eine finanzielle Unterstützung bei einer Rückkehr in eine andere Region Georgiens können beispielsweise die Eltern der Antragstellerin zu 1.) und die Großfamilie leisten. Zudem kann die Familie auf die Beratung und finanzielle Unterstützung internationaler Organisationen und Projekte für Rückkehrer zur Reintegration zurückgreifen; das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme) (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2023, S. 17). Vorrangig zu einem Schutzersuchen in Deutschland ist die Familie gehalten, die Hilfe des georgischen Staates in Anspruch zu nehmen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern: Gesetzliche Grundlagen wurden geschaffen und Haushaltsmittel für die Reintegration von Rückkehrenden bereitgestellt. Die neue Migrationsstrategie der georgischen Regierung für den Zeitraum 2021-2030 widmet der Reintegration von Rückkehrenden ein eigenes Kapitel. Internationale Organisationen wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) bieten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer zur Reintegration in Georgien an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch eine Erst- bzw. Zwischenunterkunft (zum Ganzen siehe etwa Auswärtiges Amt, Lagebericht 2023, S. 5, 16f.). Es ist der Familie also möglich, die Rückkehr nach Georgien so zu organisieren, dass sie sich mit den genannten Stellen in Verbindung setzen und deren Leistungen in Anspruch nehmen. Schließlich ist diese darauf hinzuweisen, dass sie gegebenenfalls von Rückkehrhilfen des deutschen Staates profitieren kann, vor allem den Finanzhilfen bei freiwilliger Rückkehr im Rahmen des REAG-/GARP-Programms (vgl. grundlegend zur Berücksichtigung solcher Rückkehrhilfen im Rahmen der nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellenden Gefahrenprognose BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – BVerwG 1 C 10/21 –, BVerwGE 175, 227 Rn. 19ff.).
4. Schließlich bestehen keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Abschiebungsandrohung. Die erfolgte Verbindung der Ablehnung des Asylbegehrens mit der Abschiebungsandrohung ist im Ergebnis angesichts der erfolgten Aussetzung der Vollziehung nicht zu beanstanden (vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 15/2020 Anm. 1).
Sollte nunmehr unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine gesundheitlich bedingte Reiseunfähigkeit vor Erlass einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sein (siehe nach Art. 5 lit. c) Rückführungs-RL 2008/115/EG) ergibt sich daraus nicht die Rechtswidrigkeit der gegenüber der Antragstellerin zu 1.) erlassenen Abschiebungsandrohung. Eine solche Reiseunfähigkeit wurde nämlich nicht glaubhaft gemacht. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem eingereichten Mutterpass.
Zwar werden dort Probleme der Schwangerschaft aufgeführt (z.B. besondere soziale Belastung, Komplikation bei der vorherigen Entbindung) diese sind aber nicht so gravierend, dass aus ärztlicher Sicht ein Schwangerschaftsrisiko im Mutterpass vermerkt wurde. Der (gesundheitlich begründete) vorgeburtliche Mutterschutz hat war bereits begonnen (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz), sowohl der vor- als auch der nachgeburtliche Mutterschutz sind aber von solch temporärer Art, dass sie lediglich die Aufschiebung der Abschiebung zu begründen vermögen (siehe Art. 9 Abs. 2 Rückführungs-RL 2008/115/EG), nicht aber bereits dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegenstehen.
Ferner streitet das Gebot der Berücksichtigung der familiären Bindungen (Art. 5 lit. b] Rückführungs-RL 2008/115/EG) nicht für die Antragstellerinnen. Die Antragstellerin zu 1.) ist nicht mit ihrem Lebensgefährten durch eine eheliches Band verbunden, er ist nicht der Vater der Antragstellerin zu 2.). Es bedarf daher keiner Klärung, ob er derzeit durch sein Asylverfahren ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Auch aus dem Gebot der Berücksichtigung des Wohl des Kindes (Art. 5 lit. a] Rückführungs-RL 2008/115/EG) ergibt sich nichts anderes. Die minderjährige Antragstellerin zu 2.) wird im Familienverbund nach Georgien zurückkehren, ihre Verwurzelung in Deutschland erreicht bereits angesichts der Kürze ihres Aufenthaltes vom wenigen Monaten hier kein schutzrelevantes Maß.
Die Abschiebungsandrohung im Übrigen entspricht den gesetzlichen Anforderungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylG.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).