Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.01.2024 – 12 L 306/23

ECLI:DE:VGBE:2024:0108.12L306.23.00

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Architektur an der Antragsgegnerin ab dem Wintersemester 2023/24 im 1. Fachsemester begehrt, hat keinen Erfolg. In der Lehreinheit Architektur stehen keine freien Plätze für Studienanfänger außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Verfügung.

2

Die Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der für den Berechnungsstichtag (10. Januar 2023) maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 16. September 2022 (GVBl. S. 543). Die Antragsgegnerin errechnet gemäß § 5 Abs. 1 KapVO auf der Grundlage der Daten des Berechnungsstichtages eine Jahresaufnahmekapazität von 139 Studienplätzen. Sie hat in ihrer Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester der zum Wintersemester 2023/24 aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber sowie zur Festsetzung von Kapazitäten für die höheren Fachsemester vom 17. Mai 2023 (AMBl. der Antragsgegnerin Nr. 19/2023 vom 24. Juli 2023) 140 Studienplätze für den Bachelorstudiengang Architektur festgesetzt. Nach ihren Angaben wurden 161 Studienanfängerinnen und -anfänger immatrikuliert.

3

1. a) Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. Die Antragsgegnerin hat in ihre Kapazitätsberechnung die ihr im Fachbereich VI in der Lehreinheit „Architektur“ (LE 3603) zugewiesenen Stellen eingestellt (vgl. § 8 KapVO). Der Bachelorstudiengang Architektur gehört zu dieser Lehreinheit, auf die sich die Berechnung gemäß § 7 Abs. 1 KapVO bezieht. Hierbei ist das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen (§ 9 KapVO). Letzteres beträgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039, 1070), für Professoren 9 LVS (Nr. 1 Buchst. a)), für Juniorprofessoren für die Dauer der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und danach 6 LVS (Nr. 2 Buchst. a) und b)), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6), für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9) und für künstlerische Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 9 LVS (Nr. 7).

4

b) Die Stellenausstattung und das Deputat der einzelnen Stelleninhaber stellen sich demnach wie folgt dar:

5

- 19 Professorenstellen mit einem Deputat von je 9 LVS,

6

-1 Juniorprofessorenstelle in der ersten Phase des Dienstverhältnisses mit einem Deputat von 4 LVS,

7

- 2 Stellen unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter mit einem Deputat von je 8 LVS,

8

-1 Akademischer Rat; diese Stelle ist als Stelle für wissenschaftliche Mitarbeiter in Dauerstellung anzusehen, so dass sie ein Deputat von 8 LVS zu erbringen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2009 – OVG 5 NC 89.08 – juris Rn. 28).

9

-35,167 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter/innen (WiMi) mit einem Deputat von je 4 LVS.

10

-1 Stelle für einen befristet beschäftigten künstlerischen Mitarbeiter mit einem Deputat von 9 LVS.

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Das Lehrangebot aus verfügbaren Stellen beträgt demnach 348,67 LVS.

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2. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtungen sind im Umfang von 1 LVS für Prof. X...  für dessen Tätigkeit als Vorsitzender des Prüfungsausschusses „Architektur“ (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO) zu berücksichtigen. Ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreibens der Abteilung Personal und Recht vom 11. Oktober 2022 ist die Lehrverpflichtung zwar um 2 LVS ermäßigt worden, die Antragsgegnerin macht in ihrer Kapazitätsberechnung indes lediglich eine Lehrverpflichtungsverminderung von 1 LVS geltend. Diese legt die Kammer auch für ihre Berechnung zugrunde.

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3. Das danach mit (348,67 – 1 =) 347,67 LVS zu veranschlagende Lehrangebot der Lehreinheit ist grundsätzlich gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (also im Wintersemester 2021/22 und im Sommersemester 2022) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersicht der Lehraufträge für die gerechnete Lehreinheit wurden im Wintersemester 2021/22 Lehraufträge im Umfang von 165,9 SWS und im Sommersemester 2022 Lehraufträge im Umfang von 53,93 SWS erteilt. Soweit diese Lehraufträge der Vertretung unbesetzter Stellen dienten, erhöhen sie die Kapazität allerdings nicht (vgl. § 10 Satz 2 KapVO). Somit sind bezogen auf das Wintersemester 2021/22 Lehraufträge im Umfang von 7 SWS (Vakanzvertretungen für die wissenschaftlichen Mitarbeiter X... ,x... ,x... und z... ) und bezogen auf das Sommersemester 2022 im Umfang von 25 SWS (Vakanzvertretungen für die wissenschaftliche Mitarbeiter L... , P... , X... , U... ,x... , U... ,x...  und T... sowie für die Vakanz der beiden Stellen für künstlerische Mitarbeiter) nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Indes können die Lehraufträge, die im Hinblick auf Verminderungen des Lehrdeputats vergeben worden sind, nicht aus der Kapazitätsberechnung herausgenommen werden. Es findet sich hierfür keine Rechtsgrundlage. Denn § 10 Satz 2 KapVO nimmt nur solche Lehrauftragsstunden von der Kapazitätsberechnung aus, die für vakante Stellen vergeben worden sind. Damit wird eine Doppelanrechnung vermieden, denn aufgrund des sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden abstrakten Stellenprinzips werden vakante Stellen in die Berechnung eingestellt. Indes droht bei Lehrdeputatreduzierungen keine zulasten der Hochschulen erfolgende Doppelanrechnung, denn in rechtmäßiger Weise erfolgte Verminderungen des Lehrdeputats führen gerade dazu, dass lediglich das herabgesetzte Deputat in die Kapazitätsberechnung einfließt. Zum Ausgleich dieser Deputatsverminderung erbrachte Lehre in Form von Lehrauftragsstunden ist sodann kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen. Hierauf ist die Antragsgegnerin bereits mehrfach von der Kammer hingewiesen worden (vgl. Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2020 – 12 L 259.19 – juris Rn. 16). In der vormaligen Berechnung für das akademische Jahr 2021/22 hatte die Antragsgegnerin die Anforderungen der Rechtsprechung insoweit berücksichtigt (vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2021 – 12 L 236/21 – juris Rn. 13). Die Antragsgegnerin legt nicht dar, aus welchen Gründen sie zu ihrer fehlerhaften Praxis zurückgekehrt ist. Demnach sind für das Wintersemester 2021/22 Lehraufträge im Umfang von insgesamt 8 SWS für die Deputatsreduzierungen für die Professoren X... , R... und X... und für das Sommersemester 2022 ebenfalls die Lehraufträge für die Professoren X... , R... und X... im Umfang von 8,43 SWS kapazitätserhöhend zu berücksichtigen.

Die Lehrauftragsstunden, die sich aus den mit dem Zusatz „Corona-Sonderbedarf“ versehenen Lehraufträgen im Umfang von insgesamt (123 SWS für das Wintersemester 2021/22 + 5 SWS für das Sommersemester 2022 =) 128 SWS ergeben, sind nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Denn nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 KapVO kommt bei Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bei zusätzlichem Lehrangebot zur Umsetzung einzuhaltender Hygieneregeln in einer Pandemielage oder in einem Sonderprogramm zur Bewältigung pandemiebedingter Lernrückstände und Problemlagen, insbesondere im Rahmen von Lehrauftragsstunden gemäß § 10 KapVO, das für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. September 2023 außerordentlich zur Verfügung gestanden hat, eine Verminderung der Zulassungszahl in Betracht. So liegt es hier. Wie die Kammer in den das vorhergehende Wintersemester betreffenden Verfahren aufgeklärt hat, handelt es sich bei den genannten Lehraufträgen um Veranstaltungen (Projekte bzw. Seminare) mit interaktivem Charakter in Kleingruppen (vgl. Beschluss der Kammer vom 2. Februar 2023 – VG 12 L 206/22 – juris Rn.13). Da der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung mit der zur Bestätigung eingereichten Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen auch die Kapazitätsberechnung vorgelegt wurde, in der unter Hinweis auf „Corona-Sonderbedarf“ ausgeführt wurde, dass diese Lehraufträge nicht kapazitätserhöhend berücksichtigt werden, ist von der Zustimmung der Senatsverwaltung auszugehen (vgl. Beschluss der Kammer vom 2. Februar 2023, a.a.O. Rn.13).

14

Anzurechnen sind für das Wintersemester 2021/22 mithin Lehrauftragsstunden von (165,9 – 7 – 123 =) 35,9 SWS und für das Sommersemester 2022 von (53,93 – 25 – 5 =) 23,93 SWS.

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Nach Addition der in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern erbrachten, anzurechnenden Lehrauftragsstunden (35,9 + 23,93 = 59,83) und gleichmäßiger Verteilung sind weitere (59,83 : 2 =) 29,915 SWS in die Berechnung einzustellen.

16

4. In die Berechnung des Lehrangebots ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 17. März 1998 – 7 NC 116.97 – juris) schließlich die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen, auch wenn diese freiwillig oder unentgeltlich erbracht wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. November 2011

– VG 3 L 412.11 –). Die Antragsgegnerin gibt in ihrem Begleitschreiben zur Übersendung der Kapazitätsunterlagen vom 17. Oktober 2023 zwar an, dass es Titellehre im Wintersemester 2021 /22 und dem Sommersemester 2022 nicht gegeben habe, stellt allerdings in ihre Kapazitätsberechnung die in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern erbrachte Titellehre im Umfang von 12 LVS (Wintersemester 2021/22 und 10 LVS (Sommersemester 2022) ein. Die Kammer legt diese in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin eingestellten Angaben ihrer Berechnung zugrunde. Die Titellehre ist demnach mit einem durchschnittlichen Wert von (22 : 2 =) 11 SWS pro Semester in die Kapazitätsberechnung einzustellen

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Das unbereinigte Lehrangebot beträgt demnach (347,67+ 29,915 + 11 =) 388,585 LVS.

18

5. Hiervon ist der nach § 11 KapVO i.V.m. Formel (I. 2) der Anlage 1 zur KapVO errechnete Dienstleistungsexport im Umfang von 2,2975 LVS abzusetzen.

19

Das bereinigte Lehrangebot umfasst demnach (388,585 – 2,2975 =) 386,2875 LVS.

20

6. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2, Teil B Ziff. I zur Kapazitätsverordnung aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO).

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Für den zu rechnenden Studiengang beträgt der CNW danach 3,38. Von diesem CNW ist ein Curricularfremdanteil von 0,2437 abzuziehen. Desweiteren ist der Curricularanteil für die Module „Modellbau“ in Höhe von 0,04 abzuziehen, da die Antragsgegnerin den Modellbau mit Beginn des Wintersemesters 2018/19 aufgegeben hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2019 – OVG 5 NC 1.19 u.a. –), so dass sich ein Eigenanteil von (3,38 – 0,2437 – 0,04 =) 3,0963 ergibt.

22

Da der Lehreinheit „Architektur“ neben dem Bachelorstudiengang Architektur weitere Studiengänge zugeordnet sind, ist ein gewichteter Curricularanteil aller Studiengänge zu bilden. Auch hier sind grundsätzlich die in der Anlage 2, Teil B Ziff. I zur Kapazitätsverordnung aufgeführten CNW anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Von dem dort für den Masterstudiengang Architektur festgesetzten CNW von 2,35 ist ein Curricularfremdanteil von 0,0189 sowie ein Curricularanteil von 0,0188 für den Wegfall der Module „Modellbau“ (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2019 – OVG 5 NC 1.19 u.a. –) abzuziehen, so dass sich ein Eigenanteil von 2,3123 ergibt. Für den der Lehreinheit zugeordneten Studiengang Architecture-Typology (MA) errechnet sich ein Eigenanteil von (2,35 – 0,0146 =) 2,3354 und für den Studiengang Urban Design (MA) von (2,51 – 1,63 =) 0,88. Von dem festgesetzten CNW von 2,40 für den Masterstudiengang Historische Bauforschung und Denkmalpflege (Anlage 2, Teil B Ziff. I b zur Kapazitätsverordnung) ist ein Curricularfremdanteil von 0,1067 abzuziehen, so dass sich ein Curriculareigenanteil von (2,40 – 0,1067 =) 2,2933 ergibt. Warum die Antragsgegnerin für diesen Studiengang wie in den Vorjahren einen nicht festgesetzten CNW von 2,9311 ansetzt, ist nicht nachvollziehbar und wird von ihr nicht erläutert, obwohl ihr aus früheren Beschlüssen der Kammer bekannt ist, dass die Kammer die zum Nachteil der Studienbewerber vorgenommene Abweichung vom festgesetzten CNW nicht billigt (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2021 – 12 L 236/21 – juris Rn. 21).

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Diese Curricularanteile sind mit der jeweiligen Anteilquote der zugeordneten Studiengänge zu multiplizieren, so dass sich folgender gewichteter Curricularanteil ergibt:

24

Zugeordneter Studiengang

Curricularanteil

CA(p)

Anteilquote

z(p)

CA x z

Architektur (BA)

3,0963

0,4200

‭1,3004‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬

Architektur (MA)

2,3123

0,3000

‭0,6937‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬

Architecture-Typology (MA)

2,3354

0,0950

0,2219

Urban Design (MA)

0,8800

0,0970

‭0,0854‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬

Historische Bauforschung und Denkmalpflege (MA)

2,2933

0,0880

0,2018

Gewichteter Curricularanteil

‭2,5032‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬

25

Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (386,2875 x 2 : 2,5032 = ‭308,6349‬) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote errechnet sich für den Bachelorstudiengang Architektur eine Basiszahl von (‭308,6349 x 0,4200 =) 129,6267.‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬

26

Diese Basiszahl ist um die sog. Schwundquote gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO zu erhöhen. Die Schwundquote errechnet die Kammer in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 66.93 - NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987 - 7 C 103.86 u.a. - NVwZ-RR 1989, 184). Dafür wurden die von der Antragsgegnerin übermittelten Studierendenzahlen zugrunde gelegt.

27

Semester

1. FS

2. FS

3. FS

4. FS

5. FS

6. FS

SoSe20

137

WS 20/21

12

SoSe 21

129

WS21/22

5

SoSe 22

122

WS 22/23

3

Summe I

271

Summe II

405

Quotient

0,9654

0,8817

1,0038

0,9400

1,0304

0,0000

Summanden

1,9654

0,8512

0,8544

0,8031

0,8275

0,0000

28

Dies ergibt eine Schwundquote von 0,8836.

29

Insgesamt errechnet sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität von (129,6267 : 0,8836 =) 146,7029, aufgerundet 147 Studierenden.

30

8. Da nur zum Wintersemester eine Zulassung erfolgt, beträgt die Zulassungskapazität im Wintersemester 2023/24 für Studienanfänger dieses Studienganges somit 147 Studienplätze. Nach Auskunft der Antragsgegnerin (Abschlussbericht „Zulassungsverfahren Wintersemester 2023/2024“ vom 3. November 2023) sind im Wintersemester 2023/24 zum 1. Fachsemester insgesamt 161 Studierende zugelassen worden, so dass es im gerechneten Studiengang keine freien Plätze gibt.

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9. Aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebotes bleibt jedoch die Gesamtkapazität der Lehreinheit zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 7 C 15.88 – NVwZ-RR 1990, 349-352, juris Rn. 11 ff.) mit der Folge, dass eventuell freie Studienplätze in anderen Studiengängen der Lehreinheit auf die Studienbewerber im Bachelorstudiengang Architektur zu verteilen wären. Dafür, dass die Lerninhalte der Studiengänge solches ausschlössen (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. September 2011 – 3 NC 83/10 – juris Rn. 13 ff.), ist hier nichts ersichtlich oder dargelegt. Für die Berechnung freier Studienplätze geht die Kammer entsprechend der schon erläuterten Berechnung von der jeweiligen Basiszahl des Studiengangs, korrigiert um die Schwundquote, aus. Die freien Plätze werden mit dem jeweiligen Curriculareigenanteil des Studiengangs multipliziert, daraus die Summe gebildet und dann durch den Curriculareigenanteil des streitgegenständlichen Studiengangs geteilt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. März 2008 – 30 A 1571.07 – juris Rn. 42).

32

Hinsichtlich der Zahl der Immatrikulierten legt die Kammer die von der Antragsgegnerin in ihrem Abschlussbericht „Zulassungsverfahren Wintersemester 2023/2024“ vom 3. November 2023mitgeteilten Einschreibezahlen zugrunde. Danach ergibt sich die folgende Gesamtberechnung der Lehreinheit:

33

Studiengang

Gesamt-kapazität der Lehreinheit

(Basis)

z(p)

Basiszahl

Schwund

Studien-plätze

WS

(gerundet)

Immatri-

kuliert

Frei

Architektur (BA)

308,6349

0,420

129,6267

0, 8836

161

-14

Architektur (MA)

308,6349

0,300

92,5903

0,9845

93

+1

Architecture-Typology (MA)

308,6349

0,095

29,3203

0,9600

33

-5

Urban Design (MA)

308,6349

0,097

29,9375‬

0,9618

30

+1

Hist. Bauf. und Denkmalpfl. (MA)

308,6349

0,088

27,1598

0,8610

26

+6

34

Studiengang

Freie Plätze

CA(p)

Produkt

Architektur (BA)

- 14

3,0963

-43,3482

Architektur (MA)

+ 1

2,3123

2,3123

Architecture-Typology (MA)

- 5

2,3354

-11,677

Urban Design

+ 1

0,8800

0,8800

Hist. Bauf. und Denkmalpfl. (MA)

+ 6

2,2933

13,7598

Gesamtkapazität

-38,0737

35

Diese Gesamtberechnung der Lehreinheit belegt, dass bei einer Gesamtbetrachtung der zugeordneten Studiengänge keine freien Studienplätze in der Lehreinheit im 1. Fachsemester vorhanden sind, die für den Bachelorstudiengang Architektur fruchtbar gemacht werden könnten.

36

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 1. März 2016 – OVG 5 L 40.15 –) der volle Auffangwert angesetzt wird.