Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.01.2024 – 12 L 412/23 V
ECLI:DE:VGBE:2024:0111.12L412.23V.00
Orientierungssatz
Grundsätzlich hat der Antragsteller sein Antragsbegehren im Verwaltungsverfahren geltend zu machen und die Bescheidung seines Antrages abzuwarten, bevor er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht stellt. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn das Antragsbegehren unaufschiebbar ist, wenn die Bearbeitung des Antrags unangemessen lange dauert oder wenn die Behörde von vornherein unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass sie den Antrag ablehnen wird.(Rn.2)
Tenor
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Hiernach waren die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn es bestand für die Einleitung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens kein Rechtsschutzbedürfnis. Grundsätzlich hat der Antragsteller sein Antragsbegehren im Verwaltungsverfahren geltend zu machen und die Bescheidung seines Antrages abzuwarten, bevor er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht stellt. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn das Antragsbegehren unaufschiebbar ist, wenn die Bearbeitung des Antrags unangemessen lange dauert oder wenn die Behörde von vornherein unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass sie den Antrag ablehnen wird (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017 Rn. 95; BayVGH, Beschluss vom 14. September 1990 – 4 CE 90.2469, NVwZ 1991, 906, 907).
Hier hat auf den Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu seinem am 1. Januar 2006 geborenen Sohn vom 13. September 2023 die Botschaft des Beklagten das Verfahren unmittelbar eingeleitet und unter dem 20. September 2023 die zuständige Ausländerbehörde um Zustimmung zur Visumserteilung gebeten. Nachdem die Ausländerbehörde zunächst unter dem 9. Oktober 2023 mitgeteilt hatte, dass die Referenzperson, der Sohn des Antragstellers, noch nicht über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt, stimmte sie sodann nach Nachfragen seitens der Botschaft mit Schreiben vom 29. November der Visumserteilung zu. Daraufhin teilte die Botschaft dem Bundesverwaltungsamt mit elektronischem Schreiben vom 30. November 2023 unter dem Hinweis „Eilt sehr“ mit, dass der Visumsantrag erteilungsreif sei und um eine Auswahlentscheidung gebeten werde. Unter dem 1. Dezember 2023 hat die sogenannte „Bestimmungsstelle Familiennachzug“ des Bundesverwaltungsamts sodann mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht das Visum erteilt werden könne. Unter dem 4. Dezember 2023 vermerkte ein Mitarbeiter der Botschaft, dass das Visum vorbehaltlich der Visierfähigkeit des Passes erteilt werden könne und dass der Antragsteller zur Visierung des Passes einbestellt werden solle. In einem weiteren Vermerk hielt der Mitarbeiter der Botschaft unter dem 7. Dezember 2023 fest, dass der Pass geprüft und visierfähig sei und das Visum erteilt werde.
Der am 5. Dezember 2023 bei Gericht eingegangene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten dem Antragsteller ein Visum zum Familiennachzug vor dem 1. Januar 2024 zu erteilen, war verfrüht gestellt. Zwar bestand eine Eilbedürftigkeit, da mit Vollendung des 18. Lebensjahres der Referenzperson am 1. Januar 2024 der Nachzugsanspruch des Antragstellers entfallen wäre. Aber es war dem Antragsteller zuzumuten, sich vor Antragstellung bei Gericht bei der Botschaft der Antragsgegnerin nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen. Er hätte sodann erfahren, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, das Visum umgehend zu erteilen. Denn diese hat, wie oben dargestellt, den Antrag des Antragstellers zügig bearbeitet und alle erforderlichen Verfahrensschritte durchgeführt. Bereits am 30. November 2023 hatte die Botschaft vermerkt, dass das Visum grundsätzlich zu erteilen sei. Nach Vorliegen der positiven Stellungnahme des Bundesverwaltungsamts und der erforderlichen Prüfung der Visierfähigkeit des Passes wurde das Visum umgehend am 7. Dezember 2023 erteilt. Die Erteilung des Visums geschah auch unabhängig von dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, da dieser der Antragsgegnerin erst am 7. Dezember 2023 zugestellt worden ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.
Die Erledigung ist am 20. Dezember 2023 eingetreten.